BVwG W204 2108704-1

W204 2108704-1Tribunal Administrativo Federal23 de fev. de 2017

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Regest

Abzug, Beihilfefähigkeit, Berechnung, Cross Compliance,<br/>Direktzahlung, Glaubwürdigkeit, INVEKOS, Irrtum, Kalb, Kontrolle,<br/>Kürzung, Mitwirkungspflicht, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote,<br/>prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Richtsatzüberschreitung, Rinderdatenbank, Rinderprämie

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BVwG W204 2108704-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W204.2108704.1.00

Spruch

W204 2108704-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2014, AZ II/7-RP/13-121235468, betreffend Rinderprämien 2013 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 24.10.2013 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle ("Cross Compliance") statt, im Zuge derer Auffälligkeiten im Bereich "Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (NIT)" bei den Anforderungen (Standards) "Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger", "Bedarfsgerechte Düngung" und "Düngerlagerung" festgestellt wurden.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2014, AZ II/7-RP/13-121235468, betreffend Rinderprämien 2013 wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 6.546,89 gewährt. Dabei wurden ihm eine Mutterkuhprämie für 29 an den Antragsstichtagen gemeldete Fleischrassekühe und eine Mutterkuhprämie für Kalbinnen für 5 an den Antragsstichtagen gemeldete Kalbinnen gewährt.

Hiervon wurde ein Betrag in Höhe von EUR 975,33 (entspricht 15 %) in Abzug gebracht. Die AMA führte aus, dass die Kürzung des Beihilfebetrages aufgrund eines nicht bloß geringfügigen Verstoßes gegen Bestimmungen der Cross Compliance erfolgt sei. Es habe sich dabei um einen wiederholten Verstoß innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von drei Jahren gehandelt, weswegen der festgesetzte Prozentsatz entsprechend zu erhöhen gewesen sei.

Den Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 20.01.2014) – Marktordnungs-Direktzahlungen gemäß VO 73/2009", in dem die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 24.10.2013 festgestellten Verstöße schlagwortartig aufgelistet werden, erklärte die AMA zum ergänzenden Teil dieses Bescheides.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.04.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.04.2014, das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte

1. den Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls den Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,

2. sämtliche Beweise aufzunehmen und der AMA aufzutragen, dem Beschwerdeführer die Berechnungen vorzulegen,

3. auszusprechen, dass bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens die Rückzahlung vorerst nicht zu tätigen ist und dem Bescheid daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie

4. den offensichtlichen Irrtum gemäß der Beschwerde anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen.

Begründend monierte der Beschwerdeführer den Abzug aufgrund des festgestellten Verstoßes gegen die Bestimmungen der Cross Compliance und nahm dabei auf die am 24.10.2013 erfolgte Vor-Ort-Kontrolle Bezug. Im Zuge dieser sei festgestellt worden, dass der Lagerstickstoff auf seinem Betrieb im Jahr 2013 über 170 kg N/ha LN gelegen sei. Im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle sei das Wirtschaftsjahr jedoch noch nicht beendet gewesen. Mit anderen Landwirten bestehende Wirtschaftsdüngerverträge seien am 11.11.2013 der AMA nachgereicht worden, diese hätten – laut Auskunft der AMA – jedoch keine Berücksichtigung mehr finden können. Insgesamt seien 2013 jedoch 250 m³ Wirtschaftsdünger abgegeben worden. Diesen Umstand ersuche der Beschwerdeführer zu berücksichtigen.

5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 17.06.2015 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Im Antragsjahr 2013 betrug der Nitrat-Anfall aus Wirtschaftsdünger aus eigener Tierhaltung am Betrieb des Beschwerdeführers 3.067,72 kg. Dieses Ausmaß setzte sich aus einem Jauche-Anteil von 313,30 kg und einem Mist/Tiefstallmist-Anteil von 2.754,42 kg zusammen.

Seitens der belangten Behörde wurden zwei vom Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 mit anderen Landwirten abgeschlossene Verträge über die Abgabe und die Abnahme von Wirtschaftsdünger (im Folgenden: Düngerabgabeverträge) im Ausmaß von insgesamt 75 m³ Rindermist anerkannt. Unter der Annahme eines Anfalls von 3,20 kg Nitrat pro m³ Rindermist wurde das Ausmaß des Nitratanfalls aus Wirtschaftsdünger für das Antragsjahr 2013 auf 2.827,72 kg reduziert. Unter Berücksichtigung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche im Ausmaß von 10,90 ha errechnete die AMA für das Antragsjahr 2013 ein Ausmaß von 259,42 kg Nitrat pro Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche.

Im Antragsjahr 2012 betrug das Ausmaß an Nitrat pro Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche am Betrieb des Beschwerdeführers 174,39 kg, womit der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2012 gegen die Anforderung "Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger" verstoßen hat.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens, insbesondere dem Schriftstück "Berechnungsmodell N-Grenzen" vom 09.01.2014. Die in dieser Unterlage enthaltenen Kennzahlen und Berechnungen fußen u.a. auf den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle vom 24.10.2013 und decken sich im Wesentlichen mit jenen in der Unterlage "Berechnungsmodell N-Grenzen" vom 28.10.2013, das der Beschwerdeführer seinem Beschwerdeschriftsatz beigelegt hat (im Vergleich zur Unterlage aus 2013 wurde in der Unterlage aus 2014 lediglich ein Wirtschaftsdüngertransfer im Ausmaß von 25 m³ zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt). Diese Kennzahlen und Berechnungen werden vom Beschwerdeführer dem Grunde nach nicht beanstandet und können für die vorliegende Entscheidung herangezogen werden.

Die Feststellungen zum Antragsjahr 2012 gründen auf dem Schriftstück "Berechnungsmodell N-Grenzen" für Antragsjahr 2012. Zudem wird auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf einen wiederholten Verstoß gegen dieselbe Anforderung (gegenständlich die Anforderung "Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger") innerhalb von drei Jahren hingewiesen. Dem ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten, sondern erwähnt diesen Umstand vielmehr selbst in seiner Beschwerde.

Die Feststellungen sind auch insofern unstrittig, als dass der Beschwerdeführer lediglich moniert, dass die beiden, zeitlich nach der erfolgten Kontrolle übermittelten Düngerabgabeverträge im Ausmaß von insgesamt 200 m³ Rindermist, die der Beschwerde beigelegt wurden, durch die AMA zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen nach dieser Verordnung bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 erfüllen.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 leg. cit. werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen in den Bereichen Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, Umwelt und Tierschutz festgelegt. Gemäß Art. 5 Abs. 2 gelten die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte in ihrer jeweils geltenden Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

In Anhang II der VO (EG) 73/2009 wird im Bereich Umwelt u.a. auf die Art. 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, 1) verwiesen.

Art. 4 und 5 RL 91/676/EWG idF der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008, ABl. L 311 vom 21.11.2008, 1 lauten auszugsweise:

"Artikel 4

(1) Um für alle Gewässer einen allgemeinen Schutz vor Verunreinigung zu gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten binnen zwei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie folgende Maßnahmen:

a) Sie stellen Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft auf, die von den Landwirten auf freiwilliger Basis anzuwenden sind und Bestimmungen enthalten sollten, welche mindestens die in Anhang II Punkt A enthaltenen Punkte umfassen;

b) sie erarbeiten, falls notwendig, ein Programm, das auch Schulungs- und Informationsmaßnahmen für Landwirte vorsieht und das die Anwendung der Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft fördert.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Einzelheiten ihrer Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft; die Kommission nimmt die Angaben über diese Regeln in den in Artikel 11 genannten Bericht auf. Anhand der erhaltenen Informationen kann die Kommission dem Rat geeignete Vorschläge unterbreiten, wenn sie dies für erforderlich hält.

Artikel 5

(1) Zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele legen die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Ausweisung der gefährdeten Gebiete nach Artikel 3 Absatz 2 oder innerhalb eines Jahres nach jeder ergänzenden Ausweisung nach Artikel 3 Absatz 4 Aktionsprogramme für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete fest.

(2) Ein Aktionsprogramm kann sich auf alle gefährdeten Gebiete im Gebiet eines Mitgliedstaates erstrecken, oder es können verschiedene Programme für verschiedene gefährdete Gebiete oder Teilgebiete festgelegt werden, wenn der Mitgliedstaat dies für angebracht hält.

( )."

Die Umsetzung der angeführten Bestimmungen erfolgte in Österreich ab dem Jahr 2012 mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Aktionsprogramm Nitrat 2012), kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 04.05.2012, ABl. Nr. 87/2012.

§ 1 Abs. 1 Z 13 des AP Nitrat 2012 definiert den Begriff Wirtschaftsdünger als Stallmist, Jauche, Gülle, auch in verarbeiteter Form.

Gemäß § 8 AP Nitrat 2012 darf der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes jene Menge nicht überschreiten, die 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar und Jahr beträgt.

Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 24 gekürzt oder gestrichen.

Gemäß Art. 24 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 beträgt die Kürzung bei Fahrlässigkeit höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist.

Gemäß Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 – in der Folge: VO (EG) 1122/2009 – wird, sofern der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen. Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Art. 54 Abs. 1 lit. c genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen.

Gemäß Art. 71 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 wird, falls wiederholte Verstöße festgestellt wurden, der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert. Zu diesem Zweck bestimmt die Zahlstelle, sofern dieser Prozentsatz nach Artikel 70 Absatz 6 festgesetzt wurde, den Prozentsatz, der bei dem wiederholten Verstoß gegen die betreffende Anforderung oder Norm angewendet worden wäre.

Wird ein wiederholter Verstoß zusammen mit einem anderen Verstoß oder einem anderen wiederholten Verstoß festgestellt, so werden gemäß Abs. 6 die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Der Höchstprozentsatz darf jedoch 15 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht überschreiten.

Der Kontrollbericht umfasst gemäß Art. 54 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 u. a. einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Art. 24 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.

Art. 47 Abs. 2 bis 4 VO (EG) 1122/2009 bestimmen:

"(2) Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weit reichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.

(3) Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder Norm beizumessen ist.

(4) Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen."

Gemäß Art. 48 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 sind die spezialisierten Kontrolleinrichtungen zuständig für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Normen.

Die Zahlstellen sind zuständig für die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel IV Kapitel III.

Abweichend von Abs. 1 können die Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 beschließen, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen von der Zahlstelle durchgeführt werden, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam sind wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung.

Gemäß Artikel 21 VO (EG) 1122/2009 kann unbeschadet der Artikel 11 bis 20 ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, ist die AMA für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen im Bereich Nitrat zuständig.

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Eingangs ist festzuhalten, dass die Berechnungen zur Gewährung der Rinderprämien 2013 mit dem gegenständlichen Rechtsmittel dem Grunde nach nicht beanstandet werden. Die Gewährung der Rinderprämien 2013 erfolgte für den Beschwerdeführer auf Basis einer Mutterkuhquote von 29,00 Stück sowie auf Basis von 29 berücksichtigten Mutterkühen und 5 berücksichtigten Kalbinnen. Mit der gegenständlichen Beschwerde wird lediglich der von der berechneten Beihilfe erfolgte Abzug von 15 % aufgrund von Verstößen gegen Cross Compliance Vorschriften (im Speziellen die Anforderung "Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger") moniert, womit auch lediglich der Vorwurf des Verstoßes gegen Cross Compliance Vorschriften den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, umfasste der Nitrat-Anfall aus Wirtschaftsdünger (aus eigener Tierhaltung) am Betrieb des Beschwerdeführers im Antragsjahr 2013 ein Ausmaß von 3.067,72 kg. Die belangte Behörde reduzierte dieses Ausmaß – unter Berücksichtigung der Anerkennung von zwei vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Düngerabgabeverträgen (über gesamt 75 m³ Rindermist) – auf 2.827,72 kg. Unter Berücksichtigung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche im Ausmaß von 10,90 ha errechnete sie für den Betrieb des Beschwerdeführers ein Ausmaß von 259,42 kg Nitrat pro Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche.

Dies stellt gemäß Anhang II Z 4 VO (EG) Nr. 73/2009 iVm § 8 Abs. 2 AP Nitrat 2012 einen Verstoß gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung dar, weshalb die AMA gemäß Art. 23 iVm Art. 24 VO (EG) Nr. 73/2009 eine Kürzung der gewährten Direktzahlungen (im vorliegenden Fall: Rinderprämien 2013) aussprach.

Gemäß Art. 71 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 beläuft sich die Kürzung im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen. Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. cit. beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen. Im vorliegenden Fall fungierte die AMA zugleich als Kontrollstelle und setzte auf Basis ihrer Bewertung den Kürzungsprozentsatz mit 5 % fest. Dass mit dieser Bewertung im vorliegenden Fall ein Ermessensmissbrauch geübt wurde, ist für das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund nicht ersichtlich, dass die anzuwendenden Bestimmungen den Schutz der menschlichen Gesundheit und der lebenden Ressourcen und Ökosysteme der Gewässer durch eine Reduzierung der durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachten oder ausgelösten Gewässerverunreinigung zum Ziel haben (vgl. Erwägungsgründe der Rl 91/676/EWG).

Da auch bereits im Antragsjahr 2012 ein Verstoß gegen die Anforderung "Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger" vorgelegen ist (vgl. II.1.), setzte die belangte Behörde gemäß Art. 71 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1122/2009 den Kürzungssatz mit 15 % fest. Das Vorliegen weiterer festgestellter Verstöße war im Rahmen der Festsetzung der Höhe des Kürzungsprozentsatzes nicht weiter zu prüfen, da im vorliegenden Fall gemäß Abs. 6 der zitierten Bestimmung mit dem erfolgten Abzug bereits der Höchstprozentsatz von 15 % erreicht wurde.

Die seitens der AMA herangezogenen Kennzahlen, die zum ausgesprochenen Abzug geführt haben, werden vom Beschwerdeführer dem Grunde nach nicht beanstandet (vgl. II.2.). Laut seinen Ausführungen müsste sich das Gesamtausmaß an Kilogramm Nitrat pro Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche für das Antragsjahr 2013 jedoch reduzieren, da zwei (der AMA zwar noch im Jahr 2013, jedoch nach Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle im Oktober 2013 vorgelegte) Düngerabgabeverträge (im Ausmaß von 200 m³) nicht berücksichtigt worden seien. Ob die Anerkennung der beiden Verträge für das Antragsjahr 2013 seitens der AMA zu Unrecht verweigert wurde, kann im vorliegenden Fall jedoch dahingestellt bleiben:

So würde nämlich selbst dann, wenn man neben den bereits von der AMA berücksichtigten Düngerabgaben im Ausmaß von 75 m³ auch die in den beiden in Rede stehenden Verträgen vereinbarten Düngerabgaben im Ausmaß von 200 m³ berücksichtigen würde, nicht die erforderliche Menge an Wirtschaftsdünger in Abzug gebracht werden, um den Richtwert von 170 kg N/ha LN nicht zu überschreiten.

Unter Berücksichtigung der Annahme, dass im vorliegenden Fall ein m³ Rindermist 3,20 kg Nitrat beinhaltet, würde sich bei einer weiteren Abgabe im Ausmaß von 200 m³ Rindermist ein Ausmaß von 640 kg Nitrat aus Wirtschaftsdünger errechnen, womit sich das Ausmaß an anfallendem Nitrat im Falle des Beschwerdeführers auf 2187,72 kg reduzieren würde. Bei einer landwirtschaftlichen Fläche im Ausmaß von 10,90 ha würde dies einen kg N/ha LN-Wert von 200,71 ergeben, womit der vorgeschriebene Richtwert von 170 kg N/ha LN weiterhin klar überschritten werden würde.

Hinsichtlich des heranzuziehenden Nitratanfalls pro m³ Rindermist (3,20 kg) gilt es auf die Berechnungen der AMA in der Unterlage "Berechnungsmodell N-Grenzen" (insbesondere Tabelle "N aus Wirtschaftsdüngertransfer") zu verweisen. So zieht die AMA bereits für die Berechnungen im Zusammenhang mit den beiden berücksichtigten Düngerabgabeverträgen für den (vom Betrieb des Beschwerdeführers) abzugebenden Rindermist einen Nitratanfall von 3,20 kg pro m³ heran und werden diese für die Berechnungen herangezogenen Kennzahlen vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. II.2.).

In diesem Zusammenhang kann auch auf die Richtwerte in Anlage 2 des AP Nitrat 2012 (Wirtschaftsdüngeranfallsmengen für 6 Monate je Stallplatz in m³ bei verschiedenen Entmistungssystemen) hingewiesen werden, die auch die AMA in der Unterlage "Berechnungsmodell N-Grenzen" (Tabelle: "Ermittlung 3: N-Anfall am Lager aus Wirtschaftsdüngern") heranzieht. Unter Verwendung dieser Richtwerte würde sich auf Basis der gehaltenen Tiere für das Antragsjahr 2013 am Betrieb des Beschwerdeführers ein Wirtschaftsdüngeranfall (Jauche, Mist, Tiefstallmist) von 1198,14 m³ ergeben. Unter Berücksichtigung des ebenfalls auf Basis des AP Nitrat 2012 (Anlage 4) berechneten Nitrat-Anfalls aus Wirtschaftsdünger für das Antragsjahr 2013 im Ausmaß von 3.067,72 kg, würde sich im Falle des Beschwerdeführers ein Wert von 2,56 kg N/m³ Rindermist errechnen.

Die Zugrundelegung eines Wertes von 3,20 kg N/m³ Rindermist erscheint aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts somit dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht zum Nachteil zu gereichen. Darüber hinaus wird auch den "Richtlinien zur sachgerechten Düngung" (6. Auflage; in Geltung ab 01.09.2006; Tabelle 56: "Übersicht zum durchschnittlichen Gehalt an Trockenmasse und organischer Substanz sowie zum durchschnittlichen Nährstoffgehalt der wichtigsten Wirtschaftsdünger") für Rindermist (Stallmist) ein durchschnittlicher N kg/m³ von 3,20 angenommen. Diese Richtlinien wurden von einem Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz erstellt. Sie sind zwar per se zwar nicht verbindlich, werden jedoch für Förderungsrichtlinien wie ÖPUL als fachliche Grundlage herangezogen und dienen der Auslegung derartiger Bestimmungen.

Auch wenn bei diesem Ergebnis auf das Vorbringen, die beiden in Rede stehenden Verträge seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, nicht näher einzugehen ist, gilt es dennoch festzuhalten, dass gegenständlich nicht nachvollzogen werden kann, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer diese Verträge nicht bereits bei der Vor-Ort-Kontrolle im Oktober 2013 vorgelegt hat bzw. – für den Fall, dass in diesem Zeitpunkt die Düngerabgabe noch nicht erfolgt war – der Kontrolleur über das Bestehen der beiden Verträge nicht zumindest informiert wurde. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die beiden Verträge bereits im März des Jahres 2013 für die gleiche Vertragsdauer (Februar 2013 bis November 2013) wie die beiden seitens der AMA anerkannten Verträge abgeschlossen sein sollen und dem Beschwerdeführer die Problematik des überhöhten N-Anfalls auf seinem Betrieb bereits seit dem Jahr 2012 bekannt war, wie er in der Beschwerde selbst anführt.

Zum einen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts einem Landwirt im Zuge des Verfahrens und insbesondere bei Vor-Ort-Kontrollen entsprechende Mitwirkungsplichten aufzuerlegen und zum anderen wird – vor allem, ob der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer der überhöhte N-Anfall bereits bewusst war – durch eine Nichtvorlage von bereits im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle (vermeintlich) vorliegenden relevanten Unterlagen, die Beweiskraft derartiger Unterlagen erheblich geschmälert. Es ist wenig glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer im Bewusstsein der Problematik bei einer Vor-Ort-Kontrolle nicht alle ihn entlastenden Beweismittel, sondern nur Verträge über ein weit geringes Ausmaß, von sich aus vorlegt.

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen erfolgte aufgrund des bereits wiederholten Verstoßes gegen Cross Compliance Vorschriften ("Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger") jedenfalls zu Recht ein Abzug im Ausmaß von 15 % der gewährten Rinderprämien 2013.

Hinsichtlich des Vorbringens, das Bundesverwaltungsgericht möge im vorliegenden Fall einen offensichtlichen Irrtum anerkennen, gilt es darauf hinzuweisen, dass Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 21 der VO (EG) 1122/2009 grundsätzlich die Widersprüchlichkeit eines Antrages in sich ist. Diese muss einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen, wie etwa Ziffernstürze. Im Ermittlungsverfahren ist jedoch nicht hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine derartige Widersprüchlichkeit oder ein sonstiger Irrtum vorgelegen ist, womit die Voraussetzungen für die Anwendung der Regelung des Art. 21 VO (EG) 1122/2009 im vorliegenden Fall bereits dem Grunde nach nicht gegeben sind (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).

Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (VwGH

30.01. 2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufzuschieben, im vorliegenden Fall unterbleiben kann. Aufgrund des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils ginge ein solcher jedoch auch ins Leere.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht annähernd konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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