W106 2139125-1•BVwG W106 2139125-1
W106 2139125-1Tribunal Administrativo Federal23 de fev. de 2017
dauernde Dienstunfähigkeit, Dienstunfall, Feststellungsantrag,<br/>Ruhestandsversetzungsverfahren, Unzulässigkeit der Beschwerde
W106 2139125-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Ministerialrat Dr. Alexander TOMASCH und Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 16.09.2016, Zl. 2071.020358/0091-PP/2016, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(23.02.2017)
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang (Sachverhalt):
I.1. Die Beschwerdeführerin (BF) wurde mit Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 16.09.2016 gemäß § 14 Abs. 1 und 4 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
Begründend wird hiezu im Wesentlichen ausgeführt, dass laut ärztlichem Sachverständigengutachten vom 07.04.2016 es im Oktober 2013 bei einem Motorradunfall zur Prellung der Brustwirbelsäule und des linken Kniegelenks, mit arthroskopischem Eingriff am 13.12.2013 gekommen sei. Darüber hinaus habe sich nach dem Unfall eine Belastungsstörung entwickelt. Das aktuelle Zustandsbild gehe mit einer geringen psychischen Belastbarkeit einher und sei mit Erfüllung regelmäßiger Tätigkeiten nicht vereinbar. Eine Intensivierung der laufenden neuropsychischen Behandlung sei zu empfehlen, ebenso die Inanspruchnahme eines Rehabilitationsaufenthaltes. Damit könne frühestens nach 12 Monaten eine ausreichende Stabilisierung erwartet werden, die lange Behandlungszeit sei mit der chronisch werdenden Beschwerdesymptomatik zu erklären. Da die BF ihre dienstlichen Aufgaben als Lehrerin daher auf Dauer nicht mehr erfüllen könne, sei sie in den Ruhestand zu versetzen.
I.2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig Beschwerde.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die BF auf Grund ihres Alters mit einer geringen Pension zu rechnen habe. Aus mehreren Gründen sei es daher wichtig, dass im Bescheid festgestellt werde, dass es sich beim Motorradunfall nicht um einen Freizeitunfall sondern um einen Dienstunfall gehandelt habe, da sie auf Grund einer dienstlichen Weisung unterwegs war. Auch werde nicht klar festgestellt, dass die BF von Amts wegen und nicht auf Antrag in den Ruhestand versetzt werde.
Sie stellte das Begehren, bescheidmäßig festzustellen, dass sie auf Grund eines Dienstunfalls von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werde.
I.3. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 07.11.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage sowie dem Beschwerdevorbringen getroffen werden.
Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem eindeutigen Beschwerdevorbringen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit einer Ruhestandsversetzung von Amts wegen gemäß § 14 BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A)
Gemäß § 5 des Pensionsgesetzes 1965 - PG 1965 ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage in vollem oder gekürztem Ausmaß, allenfalls nach Abs. 4 leg. cit. unter Abstandnahme von einer Kürzung, zu berechnen. Gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 findet eine Kürzung nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist.
Die BF begehrt unmissverständlich bloß die Feststellung, dass sie auf Grund eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt wurde.
Der angefochtene Bescheid spricht jedoch zutreffend nur über die Ruhestandsversetzung der BF wegen Dienstunfähigkeit ab.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12.12.2008, 2007/12/0047 u.a. festhielt, handelt es sich beim Verfahren über die Ruhestandsversetzung einerseits und jenem zur Bemessung des Ruhegenusses andererseits um zwei verschiedene Verfahren; im Ruhestandsversetzungsverfahren hat die Dienstbehörde nicht zu prüfen, ob die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist oder diese zumindest einen wesentlichen Anteil an der Dienstunfähigkeit haben, weil es in diesem Verfahren nur auf das Vorliegen der Dienstunfähigkeit ankommt und nicht auf deren Ursache.
Die Frage der maßgeblichen Ursachen für eine Dienstunfähigkeit ist somit nicht Gegenstand des von der Dienstbehörde durchzuführenden Ruhestandsversetzungsverfahrens, sondern obliegt dem von der Pensionsbehörde durchzuführenden Verfahren betreffend die Bemessung des Ruhegenusses. Auch können im Ruhestandsversetzungsbescheid von der Aktivdienstbehörde vertretene Auffassungen über die Kausalität von Dienstunfällen bzw. einer Berufskrankheit keine Bindungswirkung für das von der Pensionsbehörde durchzuführende Verfahren entfalten (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/12/0202, mwN).
Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde.
Wie oben dargelegt, war Gegenstand des angefochtenen Bescheides nicht die Frage der Kausalität der festgestellten Dienstunfähigkeit der BF und war die Dienstbehörde zu einer solchen Feststellung auch gar nicht befugt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 7 Abs. 1 iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit im Anfechtungsumfang als unzulässig zurückzuweisen.
Wenn die BF meint, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht klar hervorgehe, ob sie von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werde, ist sie auf den unzweifelhaften Spruch des Bescheid zu verweisen, wonach die BF von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob im Anfechtungsumfang überhaupt eine Rechtsverletzungsmöglichkeit gegeben ist, aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage sowie der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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