L510 2004827-1•BVwG L510 2004827-1
L510 2004827-1Tribunal Administrativo Federal23 de fev. de 2017
Behebung der Entscheidung, Geschäftsführer, Haftung
L510 2004827-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RAe Dr. Josef DENGG, Dr. Milan VAVROUSEK, Mag. Thomas HÖLBER, 5600 St. Johann i. PG., betreffend den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge: SGKK) vom 27.03.2013, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid der SGKK vom 27.03.2013, Zl. XXXX , betreffend Haftung gem. §§ 67 Abs. 10 iVm 58 Abs. 5 ASVG, wird gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
I.1. Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 27.03.2013, Zl. XXXX , wurde die Haftung des Beschwerdeführers gemäß §§ 67 Abs. 10 u. 10 iVm 58 Abs. 5 ASVG in Höhe von ? € 7.394,72 (incl. Verzugszinsen) für Beitragsrückstände festgestellt und er zur Zahlung binnen 14 Tagen verpflichtet.
Begründend wurde ausgeführt, dass auf dem Beitragskonto (Nr. XXXX ) der XXXX , nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, der Bezahlung der Quote und des Insolvenzentgeltes durch den Insolvenzentgelt-Fonds ein Rückstand iHv. gesamt € 7.394,72 offen aufscheine, welche die SGKK gegen den BF persönlich aufgrund der Ausfallhaftung nach §§ 67 Abs. 10 und Abs. 10 iVm 58 Abs. 5 ASVG geltend mache. Laut Firmenbuch sei der BF ab dem 28.07.2006 Geschäftsführer der XXXX und sei er dadurch verpflichtet gewesen, mit jener Sorgfalt, die der Gegenstand der Geschäftsführung mit sich bringe, seine Pflichten zu erfüllen. Der nun offene und auf Grund der Aufhebung des Insolvenzverfahrens uneinbringliche Betrag setze sich zusammen aus den Beiträgen März, April, Mai 2012 und der Abrechnung der geringfügig Beschäftigten für das Jahr 2012, sowie aus den auf Grund der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten und nachverrechneten Beträgen für den Zeitraum Dezember 2011 bis April 2012, bei denen dem BF die Meldepflichtverletzung detailliert nachgewiesen werden könne.
I.2. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 15.05.2013 beeinspruchte der BF diesen Bescheid. Es wurde bestritten, dass der BF als Geschäftsführer nicht jene Sorgfalt an den Tag gelegt habe, die der Gegenstand der Geschäftsführung mit sich bringe. Der BF habe versucht, möglichst eine Gleichbehandlung der Gläubiger zu gewährleisten. Eine grobe Benachteiligung der SGKK sei ihm daher nicht anzulasten. Am Konkursverfahren sei ihm ein Verschulden ebenso nicht anzulasten.
I.3. Mit Vorlagebericht vom 27.05.2013 wurde der Akt dem Amt der Salzburger Landesregierung zur Entscheidung vorgelegt und beantragt, den Einspruch abzuweisen. Der Akt langte am 03.06.2013 bei diesem ein.
I.4. Mit weiterem Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung (beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangend am 19.07.2013) verwies diese auf die Ausführungen im Einspruch. Eine Ungleichbehandlung der Gläubiger sei nur in einem sehr geringen Ausmaß erfolgt.
I.5. Nach Unzuständigkeitseinreden der Gerichtsabteilungen L511 und L513 wurde mit 05.06.2014 die Rechtssache der Gerichtsabteilung L 510 zugewiesen.
I.6. Mit E-Mail vom 07.02.2017 teilte die Salzburger Gebietskrankenkasse mit, dass aufgrund der Vollzahlung durch den zweiten Geschäftsführer kein Rückstand mehr auf dem Beitragskonto des BF (Nr. XXXX ) aushaftet und von einer weiteren Geltendmachung der Haftung gegenüber dem BF zurückgetreten wird (vgl. OZ 8).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf dem Beitragskonto Nr. XXXX 4 haftet gemäß Mitteilung der SGKK kein Rückstand mehr aus und trat die SGKK von einer weiteren Geltendmachung der mit Bescheid vom 27.03.2013 ausgesprochenen Haftung gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 ASVG gegenüber dem BF zurück.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage – insbesondere aus der per e-mail vom 07.02.2017 erfolgten Mitteilung der SGKK.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß Mitteilung der Salzburger Gebietskrankenkasse wurde der auf dem Beitragskonto Nr. XXXX aushaftende Betrag – hinsichtlich dessen ausgesprochen worden war, dass der BF gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 ASVG hafte – zwischenzeitlich vom zweiten Geschäftsführer beglichen und trat die SGKK daher von einer weiteren Geltendmachung der Haftung gegenüber dem BF zurück.
Der Rechtsgrund, dessentwegen die Haftung des BF mit seinerzeitigem Bescheid ausgesprochen worden war, ist daher zwischenzeitlich weggefallen, weswegen der Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.
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