BVwG I414 2004507-1

I414 2004507-1Tribunal Administrativo Federal23 de fev. de 2017

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Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

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BVwG I414 2004507-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:I414.2004507.1.00

Spruch

I414 2004507-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (VGKK) vom 21.10.2013, Zl. B/ARO-06-03-2013, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen der Zurücknahme der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) verpflichtete mit Bescheid vom 21.10.2013 Herrn

XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), für seine von der schweizerischen Pensionskasse bezogenen Pensionsleistung gemäß § 73a Abs. 1 ASVG im Zeitraum vom 01.02.2012 bis zum 30.11.2027 monatliche Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 77,01 zu entrichten.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.

3. Aufgrund Anhängigkeit der Rechtsfrage beim Verwaltungsgerichtshof wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im dortigen Verfahren zu Zahl Ro 2014/08/0047 ausgesetzt. Nach Klärung der Rechtsfrage informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.08.2016 über die Fortsetzung seines Verfahrens.

4. Mit Schreiben vom 31.08.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 02.09.2016, teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die "Beschwerde nicht aufrecht erhalten möchte."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 idgF (in der Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

2.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.3. Der VwGH verlangt seitens der Verwaltungsgerichte in Anwendung des VwGVG ausdrücklich Einstellungsbeschlüsse nach Antragszurückziehungen (VwGH Zl. Fr 2014/20/0047).

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

2.4. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320, u.v.a.).

Aufgrund des unmissverständlich formulierten Parteiwillens ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vgl. dazu wieder VwGH Zl. Fr 2014/20/0047. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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