BVwG W173 2005100-1

W173 2005100-1Tribunal Administrativo Federal22 de fev. de 2017

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Regest

Beschwerdeführer verstorben, Rechtsnachfolger, Verfahrenseinstellung

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BVwG W173 2005100-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W173.2005100.1.00

Spruch

W173 2005100-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde des XXXX, vom 16.1.2013 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX, vom 17.12.2012 betreffend Entrichtung von monatlichen Beiträgen in der Kranken- und Pensionsversicherung samt Verzugszinsen und Nebengebühren beschlossen:

I)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 17.12.2012 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX, (in der Folge belangte Behörde), fest, dass Herr XXXX (in der Folge BF) gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG für bestimmte, zwischen 1.6.1980 und 31.12.2006 gelegene Zeiträume gemäß den §§ 25, 27, 27a und 27d GSVG näher genannte monatliche Beiträge in der Pensions– bzw. in der Pensions– und Krankenversicherung zu zahlen habe. Weiters bestehe die Zahlungsverpflichtung für Verzugszinsen sowie für Nebengebühren in der Höhe von Euro 2.297,65 bzw. Euro 1.718,71. Der derzeit offene Saldo betrage insgesamt Euro 20.928,08 samt Exekutionskosten.

2. Gegen diesen Bescheid vom 17.12.2012 erhob der BF mit Schreiben vom 16.1.2013 Einspruch (nunmehr Beschwerde). Mit Bescheid vom 27.5.2013, Zl GS5-A-949/153-2013, gab der Landeshauptmann von Niederösterreich dem Einspruch des BF teilweise Folge und änderte den angefochtenen Bescheid ab, wonach für den BF eine Zahlungsverpflichtung für offene Beitragsrückstände in der Höhe von Euro 10.511,54 bestehe. Weiters bestünden Zahlungsverpflichtungen für Nebengebühren in der Höhe von Euro 1.718,71 und Exekutionskosten in der Höhe von Euro 267,45.

3. Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27.5.2013 erhob die belangte Behörde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 27.1.2016, 2013/08/0126, den angefochtenen Bescheid vom 27.5.2013 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes behob.

4. Am XXXX verstarb Herr XXXX (BF). Mit Beschluss vom 3.1.2017 des Bezirksgerichtes XXXX, Zl XXXX, zur VerlassenschaftssacheXXXX, verstorben am XXXX, wurde die Verlassenschaftssache XXXX für überschuldet erklärt. Das Guthaben (Euro 5,77) wurde von der erbberechtigten Tochter vor Rechtskraft des Beschlusses auf Abschlag eines gleich hohen Teilbetrages an Zahlung statt überlassen. Es lagen keine unbedingte Erbantrittserklärung und kein Antrag auf Überlassung der Verlassenschaft als erblos vor. Es wurde kein Verlassenschaftskonkurs eröffnet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Feststellungen:

Herr XXXX (BF) ist verstorben. Seine Verlassenschaft ist überschuldet und wurde an Zahlung statt überlassen. Es liegt keine unbedingte Erbserklärung vor.

3. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unbestritten.

4. Zu Spruchpunkt I):

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des BF zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Tod eines BF im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG führt. Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des BF möglich ist und die Erben (der Nachlass) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen (vgl. VwGH 08.09.1998, Zl. 97/08/0151 unter Verweis auf Beschluss vom 19.11.1996, Zl. 95/08/0323).

Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des BF im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der BF verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des BF in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. Da infolge des Todes des BF seine Reche erloschen sind und auch keine Rechtsnachfolge in die Parteistellung des BF in Betracht kommt, war spruchgemäß zu entscheiden.

5. Zu Spruchpunkt II):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts konnte auf die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte, oben zitierte Judikatur zur Aussetzung des Verfahrens gestützt werden (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 03.07.2015, Ra 2015/08/0055). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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