W164 2116956-1•BVwG W164 2116956-1
W164 2116956-1Tribunal Administrativo Federal22 de fev. de 2017
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W164 2116956-1/8E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, STA Österreich, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 5.8.2015, GZ: II.Mag.Fl-Sch-15, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i.d.g.F. eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit einem an die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden BGKK) gerichteten Schreiben vom 20.5.2015 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden BF) die bescheidmäßige Feststellung, ob "ein Ein-Personen-Unternehmen immer zwangsangestellt werden müsse oder auch selbständig tätig sein dürfe". Der BF führte dazu im Wesentlichen aus, er sei seit XXXX als Einzelunternehmer selbständig erwerbstätig und habe mehrere Gewerbeberechtigungen, darunter auch "Dienstleistung in der elektronischen Datenverarbeitung und Informationstechnologie". Der BF sei Mitglied der Wirtschaftskammer in der Sektion Unternehmensberatung, die "Schulung bei Hard- und Software" beinhalte. Der BF schilderte ein Beispiel seines typischen Arbeitsalltages als Vortragender.
Mit Bescheid vom 5.8.2015, GZ: II.Mag.Fl-Sch-15, stellte die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden BGKK) fest, dass der BF gemäß § 410 Abs 1 Z 7 ASVG iVm § 4 Abs 2 ASVG und § 1 Abs 1 AlVG sowie § 6 Abs 1 BMSVG als Dienstnehmer des XXXX (im Folgenden XXXX) von 1.1.2012 bis 31.12.2013 der Pflichtversicherung in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung nach ASVG, sowie der Arbeitslosenversicherung nach AlVG unterlag. Die Betriebliche Mitarbeitervorsorge beginne per 1.2.2012. Zur Begründung stützte sich die BGKK auf eine beim XXXX durchgeführte GPLA-Prüfung, bei der die Dienstgebereigenschaft sämtlicher Vortragender - so auch des BF – festgestellt worden war.
Mit einem innerhalb der Beschwerdefrist bei der BGKK eingebrachten Schreiben vom 16.8.2015 brachte der BF (soweit hier wesentlich) vor, er habe einen Bescheid für seine berufliche Tätigkeit für die Zukunft erlangen wollen, um Rechtssicherheit zu erhalten, wenn er einen neuen Auftrag eines seiner Kunden annehmen würde. Der nun angefochtene Bescheid beziehe sich entgegen seinem Antrag auf die Vergangenheit. Der BF müsse als EDV-Dienstleister bei Übernahme eines Auftrages mit der angebotenen Gegenleistung kaufmännisch kalkulieren. Dazu sei er laut Gewerberecht verpflichtet. Der BF habe daher einen Bescheid erlangen wollen, mit dem ausgesprochen würde, wie er in Zukunft seine Dienste anbieten könne, ohne in einer "Zwangsanstellung" zu landen. Sollte sich der Bescheid vom 5.8.2015 auf die Vergangeheit und ausschließlich auf das XXXX beziehen, und nicht auf alle beruflichen Tätigkeiten des BF, dann werde er nicht berufen. Für den Fall, dass sich der Bescheid vom 5.8.2015 jedoch auf die Vergangenheit und die Zukunft seiner beruflichen Tätigkeit beziehen sollte, erhebe der BF Einspruch in vollem Umfang.
Die BGKK legte diesen Schriftsatz unter Anschluss des Verfahrensaktes mit 10.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo das Verfahren zunächst der Abteilung W145 zugewiesen wurde. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.9.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W145 abgenommen und der Gerichtsabteilung W164 neu zugewiesen.
Mit Schreiben vom 20.1.2017 erläuterte das Bundesverwaltungsgericht dem BF die unmittelbare und mittelbare rechtliche Bedeutung des angefochtenen Bescheides im Besonderen bezogen auf die sonstige berufliche Tätigkeit des BF und forderte diesen auf, sein Begehren gemäß § 9 Abs 1 Z 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu präzisieren und klarzustellen, ob er seine Beschwerde aufrechterhalte.
In Beantwortung dieses Schreibens brachte der BF erneut Kritikpunkte betreffend die verfahrensgegenständlichen Entscheidung der BGKK vor, fasste zusammen, er habe erkennen müssen, dass Rechtsprechung und Gerechtigkeit zwei verschiedene Dinge seien, jedoch sei es für ihn in Ordnung, wenn er hiemit mitteile, dass er seine Beschwerde zurückziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes wird auf Punkt 1. (Verfahrensgang) verwiesen.
Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unbestritten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich wurde kein Antrag auf eine Senatsentscheidung gestellt; es liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 5.2.2017, eingelangt am 8.2.2017 geht unmissverständlich hervor, dass der BF seine Beschwerde zurückzog. Es war daher keine Sachentscheidung zu treffen. Das Verfahren war durch Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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