W226 1420224-4•BVwG W226 1420224-4
W226 1420224-4Tribunal Administrativo Federal21 de fev. de 2017
Aufenthaltsberechtigung, Säumnisbeschwerde
W226 1420224-4/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beschlossen:
A) Der Antrag wird gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 idgF als
unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 23.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2011, Zl. 10 11.018-BAL, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde dieser Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.04.2012, Zl. D11 420224-1/2011/7E, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 30.05.2012 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2012, Zl. 12 06.638-EASt Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde neuerlich aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.08.2012, Zl. D11 420224-2/2012/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm. § 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer stellte am 20.08.2012 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2012, Zl. 12 10.974-EASt Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde neuerlich aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.10.2012, Zl. D11 420224-3/2012/2E gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm. § 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
4. Der Beschwerdeführer stellte am 07.01.2014 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 10.07.2015, Zl. 821097400-14008575, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
5. Am 06.08.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.
6. Am 17.05.2016 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde. Darin wird auf die Antragstellung bereits am 06.08.2015 verwiesen. Seine Frau und seine minderjährigen Kinder würden in Österreich als anerkannte Flüchtlinge leben und die Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens sei nur in Österreich möglich.
7. Am 30.11.2016 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz.
8. Das BFA übermittelte den Verwaltungsakt dem BVwG am 09.12.2016 und langte dieser am 13.12.2016 hg. ein, wobei das BFA mitteilte, dass keine fristgerechte Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers nach § 55 AsylG 2005 erfolgt sei.
9. Am 25.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer nach Zulassung des Verfahrens von der belangten Behörde eine Aufenthaltsberechtigungskarte weiß (§ 51 AsylG 2005) ausgestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 821097400-151024644, beinhaltend den Antrag vom 06.08.2015 und die Säumnisbeschwerde vom 17.05.2016, Einsicht in die Entscheidungen betreffend die vorangegangen Asylverfahren sowie durch Einsichtnahme in das IZR.
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zur Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht:
In seiner ständigen Rechtsprechung vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass ein Spruchpunkt, mit dem einem Devolutionsantrag stattgegeben wird, keinen selbständigen rechtlichen Gehalt aufweist und daher entbehrlich ist. Es ist ausreichend, dass in der Begründung entsprechend dargelegt wird, weshalb die Behörde davon ausgeht, dass sie ihre Zuständigkeit auf Grund des Devolutionsantrages bejaht (VwGH 27.05.2015, Zl. Ra 2015/19/0075).
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).
Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).
Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer am 06.08.2015 gegenständlichen Antrag. Mit Schriftsatz vom 17.05.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG.
Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG längst verstrichen, weshalb sich aufgrund der – unbestrittenen – Säumigkeit des BFA die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.
Bloß am Rande wird festgehalten, dass der seit 01.06.2016 in Kraft stehende § 22 Abs. 1 AsylG 2005, der für das BFA nunmehr eine Entscheidungsfrist von 15 Monaten bei Anträgen auf internationalen Schutz vorsieht, im Zusammenhang mit der außergewöhnlichen Belastungssituation mit rund 90 000 Anträgen auf internationalen Schutz im Verlauf insbesondere des zweiten Halbjahres 2015 steht (vgl. hiezu auch VwGH vom 24.05.2016, Zl. Ro 2016/01/0001 bis 0004-3).
Verfahrensgegenständlich hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Antrag auf internationalen Schutz sondern einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, weshalb die in § 22 Abs. 1 AsylG 2005 normierte verlängerte Entscheidungsfrist nicht zur Anwendung kommt (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0252).
Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen ist.
Wie sich aus dem Verwaltungsakt des BFA und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, sind bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde im Mai 2016 – also in einem Zeitraum seit Antragstellung von mehr als neun Monaten – keine entscheidenden Verfahrensschritte gesetzt worden und wurde der Akt auch ohne Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Damit ist von einem überwiegenden Behördenverschulden hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht im konkreten Fall auszugehen.
Da sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war, war der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben.
Daraus folgt auch, dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat.
Zu A)
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 (im 7. Hauptstück des AsylG 2005: Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen) lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des Asylgesetzes ist gemäß § 58 Abs. 9 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zu Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist.
Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels war daher aus folgenden Gründen zurückzuweisen:
Am 30.11.2016 hat der Beschwerdeführer den mittlerweile fünften Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde ihm am 25.01.2017 eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgestellt.
§ 51 AsylG 2005 lautet:
"Aufenthaltsberechtigungskarte
§ 51. (1) Einem Asylwerber, dessen Verfahren zuzulassen ist und dem ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 zukommt, ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Die Karte ist bis zu einer durchsetzbaren Entscheidung, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gültig.
(2) Die Aufenthaltsberechtigungskarte dient dem Nachweis der Identität für Verfahren nach diesem Bundesgesetz und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Nach Beendigung des Verfahrens oder bei Verlust des Aufenthaltsrechts ist die Aufenthaltsberechtigungskarte vom Fremden dem Bundesamt zurückzustellen.
( )"
§ 13 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:
"Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt."
Da dem Beschwerdeführer nach Zulassung zum Asylverfahren und Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz 2005 zukommt, war sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen – schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung – aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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