W104 2142448-1•BVwG W104 2142448-1
W104 2142448-1Tribunal Administrativo Federal20 de fev. de 2017
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Betriebsabspaltung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, INVEKOS, Kassation,<br/>Kontrolle, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Pacht,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Übertragung, verspäteter Antrag,<br/>Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung,<br/>Zurückweisung, Zuweisung
W104 2142448-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.4.2016, AZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2016, AZ XXXX, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die AMA der Beschwerdeführerin Direktzahlungen in der Höhe von EUR 1.895,15, wobei 32,49 Zahlungsansprüche im Wert von je EUR 40,20 zugewiesen wurden. Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche wird so begründet, dass die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche der ermittelten Fläche 2015 entspreche. Da dem Beschwerdeführer kein Referenzbetrag zur Verfügung stehe, sei der Wert dieser Zahlungsansprüche in jener Höhe festzusetzen, die 20% des österreichweit einheitlichen Wertes eines Zahlungsanspruches im Jahr 2019 entspricht (voraussichtlicher Wert 2019 = EUR 201,00; Art. 26 Abs. 2 UAbs. 1 und Art. 25 Abs. 8 VO 1307/2013, § 8a Abs. 5 MOG 2007).
3. Am 12.5.2016 wurde bei der zuständigen Bezirksbauernkammer ein Formular zur Übertragung von Prämienrechten für 2015 eingereicht, in dem die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen und des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung zwischen XXXX einerseits und der beschwerdeführenden Gesellschaft andererseits im Ausmaß von 32,49 ha auf Grundlage von Pacht beantragt wurden.
4. Mit Beschwerde vom 24.5.2016 führte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die beschwerdeführende Gesellschaft sei im Herbst 2014 gegründet worden. Als Gesellschafter und Beschwerdeführer bewirtschafte er, XXXX, im Rahmen dieser Gesellschaft 32,49 ha beihilfefähiger Fläche. Diese Fläche sei bis zur Gesellschaftsgründung von ihm bzw. in Gemeinschaft mit seiner Frau im Rahmen seines Heimbetriebes bewirtschaftet worden. Im Rahmen des Bewirtschafterwechsels auf die beschwerdeführende Gesellschaft sollten zum Mehrfachantrag 2015 Referenzbeträge im Ausmaß der übertragenen Fläche von 32,49 ha auf den neuen Betrieb übertragen werden. Diese Übertragung sei von ihm jedoch nicht durchgeführt worden und so lediglich Zahlungsansprüche im Wert von 40,2 €
zugeteilt worden. Die vergessene Übertragung sein inzwischen am 12.5.2016 im Wege der Bezirksbauernkammer nachgereicht worden. Es handle sich in diesem Fall um eine Betriebsteilung, bei der sich nur die Betriebsform geändert habe. Er ersuche daher um Anerkennung der nachgereichten Übertragung von Prämienrechten.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2016 wurde der zuerkannte Beihilfebetrag nur im Centbereich verändert, der Antrag auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen für 32,49 ha samt Übertragung des Rechtes auf Teilnahme an der Basisprämienregelung vom 12.5.2016 wurde unter Hinweis auf Art. 11 und 14 VO 640/2014 und § 21 Abs. 1a GAP-VO als verspätet zurückgewiesen, da dieser nach dem 26.6.2015 eingereicht worden sei.
6. Mit Vorlageantrag vom 23.9.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, verwies dabei neuerlich auf die Gründung der Gesellschaft im Rahmen einer Betriebsteilung am 18.11.2014 und legte dazu einen Firmenbuchauszug bei.
7. Mit Schreiben vom 12.1.2017 ersuchte das Gericht die AMA um Stellungnahme, warum sie einen Antrag auf Übertragung von Prämienrechten verlange, handle es sich doch um eine Betriebsspaltung, die gemäß Art. 14 Abs. 2 VO (EU) 639/2014 einen originären Prämienrechtserwerb der neuen Gesellschaft nach sich ziehen dürfte, der eine Übertragung von Prämienrechten überflüssig mache.
Mit Schreiben vom 8.2.2017 nahm die AMA dahingehend Stellung, dass sie bei Betriebsteilungen Art. 14 Abs. 2 EU-VO 639/2014 beachte. Im vorliegenden Fall sei jedoch bedauerlicherweise übersehen worden, dass es sich um eine Betriebsteilung handelt. Wäre sie erkannt worden, hätte die AMA die eingereichte Übertragung von Prämienrechten für 2015 durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Im Mehrfachantrag-Flächen des Jahres 2014 wurden vom Betrieb mit der BNr. 2041430 (XXXX, später XXXX) beihilfefähige Flächen im Ausmaß von 76,25 ha beantragt, darunter alle 2015 von der nunmehrigen Beschwerdeführerin beantragten Flächen.
Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 21.22.2014 gründete XXXX die nunmehr beschwerdeführende Gesellschaft. Von dieser Gesellschaft wurde im Jahr 2015 mit Mehrfachantrag-Flächen ein Teil der bisher von XXXX beantragen Flächen im Ausmaß von 32,49 ha beantragt; weitere Flächen im Ausmaß von 42,99 ha wurden (weiterhin) von XXXX beantragt.
Am 12.5.2016 wurde bei der zuständigen Bezirksbauernkammer ein Formular zur Übertragung von Prämienrechten für 2015 eingereicht, in dem die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen und des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung zwischen XXXX einerseits und der beschwerdeführenden Gesellschaft andererseits im Ausmaß von 32,49 ha auf Grundlage von Pacht beantragt wurden.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie einer Einsicht des Gerichts in den Mehrfachantrag-Flächen von XXXX für das Antragsjahr 2015 im Wege der Applikation eama.
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
"Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
[...]
n) "Übertragung" die Pacht, den Verkauf, die Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge von Flächen oder Zahlungsansprüchen oder jede andere endgültige Übertragung derselben; die Rückübertragung von Zahlungsansprüchen bei Ablauf einer Pacht stellt keine Übertragung dar."
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[...]
(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.
[...]
(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
[...]."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:
"Artikel 14
Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie Zusammenschluss und Aufteilung
[...]
3. Ein Zusammenschluss oder eine Aufteilung hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der dem Betrieb/den Betrieben zuzuweisenden Zahlungsansprüche. [...]
Für die Zwecke dieses Absatzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
b) "Aufteilung": die Aufteilung eines Betriebsinhabers im Sinne von
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in
i) mindestens zwei neue selbstständige Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels, von denen zumindest einer in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken weiterhin von mindestens einer der ursprünglich den Betrieb leitenden natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird; oder
ii) den ursprünglichen Betriebsinhaber und mindestens einen neuen selbstständigen Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels."
"Artikel 21
Privatrechtliche Pachtverträge
1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.
Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.
Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
[...]"
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
"Artikel 14
Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen
Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen."
Zur Zurückverweisung:
§ 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.
Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Art 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden.
Im gegenständlichen Fall wurde der ursprüngliche Betrieb der XXXX aufgeteilt, da eine Gesellschaft gegründet wurde, die von mindestens einer der ursprünglich den Betrieb leitenden natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird. Gemäß Art. 14 Abs. 3 VO (EU) 639/2014 hat eine Aufteilung keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der dem Betrieb/den Betrieben zuzuweisenden Zahlungsansprüche. Gemäß Erwägungsgrund 14 der VO (EU) 639/2014 soll das bedeuten, dass im Falle einer Aufteilung eines Betriebs für die Festsetzung der Anzahl und des Werts der zustehenden Zahlungsansprüche die Bedingungen gelten, die auch auf den ursprünglichen Betriebsinhaber angewendet worden wären. Aus Gründen des berechtigten Vertrauens der Betriebsinhaber sollten sich Änderungen des Rechtsstatus eines Betriebsinhabers nicht auf die Anzahl oder den Wert der Zahlungsansprüche auswirken, die der Betriebsinhaber erhalten kann, sofern dieser Betriebsinhaber weiterhin die Kontrolle über den Betrieb in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken ausübt.
Im Fall einer Betriebsteilung, die im konkreten Fall, wie auch die Behörde konzediert, im Herbst 2014 stattgefunden hat, hat eine Aufteilung keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der dem Betrieb/den Betrieben zuzuweisenden Zahlungsansprüche. Die neuen Betriebe können daher jene Zahlungsansprüche geltend machen, die der aufgeteilte Betrieb ursprünglich innehatte, und zwar im Ausmaß der Fläche, deren Bewirtschaftung sie jeweils anmelden (Art. 24 Abs. 2 VO 1307/2013).
Es bedarf daher keines gesonderten Antrags auf Übertragung von Prämienrechten (Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen, Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung), weil die Zahlungsansprüche und das Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung auf die neuen Betriebe im Jahr 2014 ex lege übergegangen sind.
Die Bestimmungen des Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013, wonach das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen auf solche Antragsteller übertragen werden, denen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch den Vorbewirtschafter bis zum End-Termin für die Einreichung des Mehrfachantrages-Flächen 2015 das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen übertragen wurde, und des Art. 21 VO (EU) 639/2014 i.V.m. Art. 14 VO (EU) 640/2014, kommen daher nicht zur Anwendung.
Die Abgabe des Formulars "Übertragung von Prämienrechten für 2015" stellt sich damit als bloße Ordnungsvorschrift und nicht als antragsbegründend dar, ist aber gleichwohl eine sinnvolle Regelung zur Information der Behörde.
Die AMA wird daher die Übertragung der Zahlungsansprüche an die Beschwerdeführerin im beantragten Ausmaß EDV-technisch durchzuführen und den Wert der Zahlungsansprüche so zu berechnen haben, dass die Beschwerdeführerin Zahlungsansprüche zum selben Wert erhält wie der Betrieb XXXX.
Der Amtswegigkeitsgrundsatz und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet die Behörde, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz verwirklicht das Prinzip der materiellen (objektiven) Wahrheit, welcher es verbietet, den Entscheidungen einen bloß formell (subjektiv) wahren Sachverhalt zu Grund zu legen. Vor dem Hintergrund des Amtswegigkeitsprinzips und dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, hätte die belangte Behörde den wahren Sachverhalt hinsichtlich der Eigenschaft des Übergebers als Bewirtschafter somit ermitteln müssen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, 2. Teilband, Wien 2005, Manz Verlag, § 39 Rz 3ff). Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts. Dies deckt sich auch mit den Ausführungen der belangten Behörde gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Zu Spruchpunkt B (Nichtzulassung der ordentlichen Revision):
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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