BVwG L524 2147127-1

L524 2147127-1Tribunal Administrativo Federal20 de fev. de 2017

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Regest

Antragsbegehren, Asylantragstellung, Zurückweisung, Zuständigkeit

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BVwG L524 2147127-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L524.2147127.1.00

Spruch

L524 2147127-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Irak, vertreten durch den Vater XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2016 vom, Zl. 631558403-2302321/BMI-BFA_NOE_RD, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der in Österreich geborene Beschwerdeführer stellte über seinen Vater als gesetzlichen Vertreter am 23.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2013, Zl. 13 06.677-BAT, wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.12.2014 erteilt. Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft.

2. Am 18.12.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 AsylG. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 21.01.2015, Zl. 631558403, wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 12.12.2016 erteilt.

3. Am 17.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 AsylG. Mit Bescheid des BFA vom 19.12.2016, Zl. 631558403-2302321/BMI-BFA_NOE_RD, wurde dem Antrag stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 12.12.2018 erteilt.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.12.2016 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.01.2017 Beschwerde und ersuchte darin um "Ausstellung eines unbefristeten Aufenthalts nach § 3".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 17.11.2016 einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG.

Mit Bescheid des BFA vom 19.12.2016, Zl. 631558403-2302321/BMI-BFA_NOE_RD, wurde dem Antrag stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 12.12.2018 erteilt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung (nunmehr: Beschwerde) voraus, dass der Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) einen Grund dafür hat, die Entscheidung der Erstinstanz zu rügen; dies ist jedoch nicht der Fall, wenn dem Parteiantrag bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. VwGH 22.04.1994, 93/02/0283; 17.09.1991, 91/05/0037; mwN). Berufungen gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 66 Rz 38, mwH).

Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des BFA vom 19.12.2016, Zl. 631558403-2302321/BMI-BFA_NOE_RD, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vollinhaltlich stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 12.12.2018 erteilt. Dem Beschwerdeführer fehlt es damit an der für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels nötigen Beschwer (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28, Anm. 5).

Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Hinsichtlich des Ersuchens in der Beschwerde "um Ausstellung eines unbefristeten Aufenthalts nach § 3", ist darauf hinzuweisen, dass - sofern damit die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG gemeint ist - für einen solchen Antrag das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstinstanzlich zuständig ist.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zurückweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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