L503 2133553-1•BVwG L503 2133553-1
L503 2133553-1Tribunal Administrativo Federal20 de fev. de 2017
Beitragsnachverrechnung, ersatzlose Behebung, Versicherungspflicht
L503 2133553-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Hochleitner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 21.05.2013, GZ.: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2017, zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 1 und Abs 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 21.05.2013 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK") ausgesprochen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin, die XXXX (im Folgenden kurz "BF") als Dienstgeberin verpflichtet werde, die von der SGKK mit Beitragsvorschreibung vom 31.7.2012 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 71.390,83 sowie Verzugszinsen gem. § 59 Abs 1 ASVG in der Höhe von EUR 13.981,13, sohin einen Gesamtbetrag von EUR 85.371,96, an die SGKK zu entrichten. Die Verpflichtung nehme Bezug auf die Beitragsvorschreibungen vom 28.8.2012, den Prüfbericht vom 28.8.2012 sowie den Versicherungspflichtbescheid vom 14.5.2013, welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheids darstellen würden.
Begründend wurde ausgeführt, es seien Melde- und Beitragsdifferenzen betreffend die im Spruch des Versicherungspflichtbescheids genannten Dienstnehmer, nämlich XXXX (im Folgenden kurz: L. H.) und XXXX (im Folgenden kurz: R. E.), festgestellt worden. Die Nachverrechnung ergebe sich aufgrund der Einbeziehung dieser Dienstnehmer in die Vollversicherung. Als Beitragsgrundlage sei das an die Dienstnehmer L. H. und R. E. ausbezahlte Entgelt gemäß den Ausgangsrechnungen der H. M. GmbH und der E. F. GmbH herangezogen worden.
2. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 13.6.2013 erhob die BF fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid der SGKK vom 21.5.2013 (und unter einem gegen den Versicherungspflichtbescheid vom 14.5.2013). Begründend wurde im Wesentlichen der Dienstnehmereigenschaft von L. H. und R. E. entgegen getreten.
3. Am 10.1.2017 führte das nunmehr zuständige BVwG eine Beschwerdeverhandlung durch.
4. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. L503 2004771-1, hat das BVwG der Beschwerde der BF gegen den Versicherungspflichtbescheid vom 14.5.2013 stattgegeben und festgestellt, dass L. H. und R. E. aufgrund der für die BF ausgeübten Tätigkeiten im Zeitraum vom 18.06.2009 bis zum 04.07.2011 nicht als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlagen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. L503 2004771-1, hat das BVwG der Beschwerde der BF gegen den Versicherungspflichtbescheid vom 14.5.2013 stattgegeben und festgestellt, dass L. H. und R.E. aufgrund der für die BF ausgeübten Tätigkeiten im Zeitraum vom 18.06.2009 bis zum 04.07.2011 nicht als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlagen.
Die obige Feststellung folgt unmittelbar aus dem zitierten Erkenntnis des BVwG.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG
3.2.1. § 4 ASVG lautet auszugsweise:
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
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(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [ ]
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(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
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3.2.3. § 35 ASVG lautet auszugsweise:
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
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3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Die gegenständliche Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen setzt das Bestehen eines (voll)versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses voraus. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tage, Zahl: L503 2004771-1, wurde jedoch ausgesprochen, dass es sich bei L. H. und R. E. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum um keine Dienstnehmer der BF handelte. Folglich sind auch die Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung nicht erfüllt. Die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen wurden daher zu Unrecht vorgeschrieben, sodass spruchgemäß mit einer ersatzlosen Behebung vorzugehen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Behebung der Beitragsnachverrechnung, da in einem parallel geführten Versicherungspflichtverfahren kein Dienstverhältnis festgestellt werden konnte, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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