G311 2134556-1•BVwG G311 2134556-1
G311 2134556-1Tribunal Administrativo Federal16 de fev. de 2017
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
G311 2134556-1/6E
Schriftliche Ausfertigung des am 17.11.2016 mündlich verkündeten Beschlusses
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende, sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Ferenc ULLMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten vom 01.07.2016, Zahl: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.11.2016, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer brachte am 17.05.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
Im Sachverständigengutachten vom 07.06.2016, erstellt von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, wurde basierend auf der Aktenlage und unter Berücksichtigung weiterer Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers sowie des nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten fachärztlichen Gutachtens Dris. XXXX in Bezug auf die vorliegenden orthopädischen Probleme vom 07.06.2016, mit welchem ein Grad der Behinderung von 20 % festgestellt wurde, ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 % festgestellt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.07.2016 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen und dem Beschwerdeführer zugleich die beiden medizinischen Gutachten übermittelt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 26.07.2016, das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen mit einer nicht zufriedenstellenden Beurteilung im medizinischen Gutachten der Fachärztin für Orthopädie.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 09.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 17.11.2016 die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung an.
An der mündlichen Beschwerdeverhandlung nahmen der Beschwerdeführer und sein bevollmächtigter Rechtsvertreter sowie der allgemein beeidete medizinische Sachverständige MR Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, teil. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage wurde die Beschwerde vom Beschwerdeführer zurückgezogen.
Die Verhandlung wurde sodann geschlossen und wurde der gegenständliche Beschluss sodann samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung von der vorsitzenden Richterin verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Da der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 26.07.2016 ausdrücklich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17.11.2016 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und Beratung mit seinem anwesenden bevollmächtigten Rechtsvertreter zurückgezogen hat und das Verfahren daher rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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