W261 2123925-1•BVwG W261 2123925-1
W261 2123925-1Tribunal Administrativo Federal15 de fev. de 2017
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W261 2123925-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
Der Grad der Behinderung von XXXX, geb. XXXX beträgt 50 von Hundert.
XXXX gehört ab XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz an.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice (im Folgenden belangte Behörde) ein und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Im auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX basierenden Gutachten vom XXXX wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
1-Dorsalgie, Cervikalgie Skoliose thorakolumbal Wirbelgleiten I°-II° L5/S1
Oberer Rahmensatz da konsequente konservative Behandlung und Schmerzmittel (WHO I) erforderlich. Schlafstörungen bei Ruheschmerzen, Lagerungsschmerzen inkludiert.-02.01.02-40
2-Migräneleiden
Oberer Rahmensatz, da medikamentös gut koupierbar, aber hohe Frequenz der Anfälle (ca. 6x monatlich).-04.11.01-20
3-Sehstörung links, Visus 0,2, Schieloperation als Kind (Visus rechtes Auge 1.0)
Tab 1/Z5-11.02.01-20
zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) eingeschätzt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom XXXX, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt.
Mit Schreiben vom XXXX, bei der belangten Behörde eingelangt am XXXX, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welchem sie in inhaltlicher Hinsicht ausführte, dass sie um Berücksichtigung folgender Punkte, insbesondere hinsichtlich der wechselseitigen Beeinträchtigung ihrer Leiden, bitte. Sie leide an dauerhaften Schmerzen im Rücken, besonders im Kreuz und Schulterbereich. Durch die sitzende Tätigkeit im Büro und die enorme Kraft, die es sie koste, halbwegs mit den Schmerzen klarzukommen, könne sie keine Vollzeitbeschäftigung ausüben und arbeite daher nur 30 Wochenstunden. Hinzu komme die Sehbeeinträchtigung und, wie schon vor Jahren festgestellt, auch die Migräneanfälle durch die Verkrümmung im Halswirbelbereich. Da die Beschwerdeführerin nicht räumlich sehen könne, stürze sie leider auch öfters, weil sie zum Beispiel Höhenunterschiede nicht richtig einschätzen könne. Dadurch habe sie sich schon drei Mal einen Bänderriss im rechten Sprunggelenk zugezogen und laboriere derzeit an einer Schulterverletzung. Den diesbezüglichen MR-Befund lege sie bei. Die X-Beine der Beschwerdeführerin würden Schmerzen in der rechten Hüfte und im rechten Knie verursachen, auch längeres Stehen sei leider durch die Schmerzen im Skelett nicht möglich. Schmerzen im Ischiasnerv und im Rücken müssten leider auch mit Infiltrationen oder Infusionen behandelt werden. Die Beschwerdeführerin habe immer versucht die Einschränkungen im Alltag und im Berufsleben zu verdrängen, da es ihr unangenehm gewesen sei, als Krüppel dazustehen, was man ohnehin schon an ihrer schlechten Haltung und dem verdrehten Brustkorb sehe. Die Situation sei auch psychisch immer schwerer zu verkraften, weil die Schmerzen mit zunehmendem Alter viel stärker geworden seien. Der Druck im Berufsleben, immer zu funktionieren, sei sehr groß und sie habe große Angst davor, ihre Arbeit aufgrund ihres körperlichen Zustandes zu verlieren. Um sich psychisch und körperlich stabil zu halten, mache die Beschwerdeführerin eine Therapie mit einer Cranial works-Therapeutin und habe sich auch Entspannungstechniken wie Reiki und Yoga angeeignet, um besser mit der Situation klarzukommen, da sie wisse, ihr Zustand werde mit zunehmendem Alter nicht besser sondern nur schlechter. Sie möchte niemandem zur Last fallen und ihre Arbeitsstelle auf jeden Fall behalten. Eine Einstufung als begünstigte Behinderte wäre eine enorme Erleichterung, da sie dann wenigstens einen Kündigungsschutz hätte und sich nicht so massiv um ihre Zukunft sorgen bräuchte. Die Beschwerdeführerin ersuche daher, ihr Ansuchen erneut zu prüfen. Der Beschwerde wurde ein MRT-Befund des linken Schultergelenks vom XXXX angeschlossen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde auf Grund der erhobenen Einwendungen eine neuerliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Augenheilkunde sowie eine Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie veranlasst.
In weiterer Folge wurde zunächst am XXXX ein augenfachärztliches Aktengutachten erstattet. Die Ergebnisse dieses Gutachtens wurden im zusammenfassenden Sachverständigengutachten der Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ebenfalls mitaufgenommen. Im orthopädisch-fachärztlichen Gutachten vom XXXX wurde nach Anamnesedarstellung und Erhebung des klinischen Status Folgendes ausgeführt:
"...
Einschätzung:
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Unterer Rahmensatz dieser Position, da keine neurologischen Ausfälle bei aber deutlicher Fehlstellung und dauerndem Schmerzmittelbedarf bestehen.
50%
Amblyopie links
Wahl dieser Position bei Minderung der Sehschärfe des linken Auges.
20%
Migräneleiden
Oberer Rahmensatz, da medikamentös gut koupierbar, aber hohe Frequenz der Anfälle (ca. 6x monatlich).
20%
3
Strabismus convergens links
Wahl dieser Richtsatzposition bei Augenstellungsanomalie, unterer Rahmensatz bei Fehlen von Doppelbildern
10%
Ges.GdB: 50 v.H., da das Leiden 1 durch die übrigen Leiden wegen geringer funktioneller Zusatzrelevanz nicht erhöht wird.
Dauerzustand, keine Nachuntersuchung erforderlich.
Die BF ist zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
GesGdB gilt ab Antragstellung.
Stellungnahme:
Im Schreiben der BF vom XXXX führt diese an, dass sie immer Schmerzen im Rücken habe, ebenso in der rechten Hüfte und im rechten Knie - in Bezug auf die Hüfte rechts und die Kniegelenke liegen keine pathologischen Befunde oder funktionelle Einschränkungen vor - daher kein diesbezüglicher GdB.
Im Vergleich zum GA 1. Instanz wird das Leiden 1 um 1 Stufe erhöht, da eine massive Fehlstellung der Wirbelsäule besteht und trotz dauerhafter Therapie Beschwerden bestehen.
Das Leiden 4 kommt neu hinzu.
Der GesGdB wird um 1 Stufe erhöht."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurden beide Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, binnen 14 Tagen zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Beide Parteien gaben keine Stellungnahme ab.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am XXXX eine Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gestellt, wonach die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und österreichische Staatsbürgerin. Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der belangten Behörde ein.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die länger als 6 Monate dauern:
1. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
4. Strabismus convergens links
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt ab XXXX 50 v.H.
Die Beschwerdeführerin gehört ab XXXX5 dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages sowie die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem Akteninhalt. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzungen aus.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, gründet sich auf den am XXXX durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Gutachten eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom XXXX sowie einer Fachärztin für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom XXXX. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen und dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen und wurden auch entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig zugeordnet.
Die Gutachten weichen in ihrer Einschätzung vom erstinstanzlichen Vorgutachten ab und begründen widerspruchsfrei und schlüssig die nunmehr höhere Einschätzung; vgl. dazu die oben wiedergegebenen Auszüge aus den Gutachten. Insgesamt kommt es im Beschwerdefall durch das führende Leiden 1, das nunmehr mit 50 % um eine Stufe höher als bisher eingeschätzt wurde, zu einer entscheidungsrelevanten Erhöhung im Gesamtgrad der Behinderung gegenüber dem Vorgutachten. Das Wirbelsäulenleiden der Beschwerdeführerin wurde nunmehr entsprechend der Anlage der Einschätzungsverordnung mit der Positionsnummer 02.01.03 (Funktionseinschränkungen schweren Grades), und nicht wie im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten mit der Positionsnummer 02.01.02 (Funktionseinschränkungen mittleren Grades), eingestuft. Dies begründete die orthopädische Sachverständige schlüssig mit der massiven Fehlstellung der Wirbelsäule und den anhaltenden Beschwerden trotz dauerhafter Therapie. Die Sehstörung links wurde gegenüber dem Vorgutachten nunmehr richtigerweise nach Zeile 6 der entsprechenden Tabelle der Positionsnummer 11.02.01 (Störung des zentralen Sehens) eingestuft, woraus sich jedoch keine Änderung des Grades der Behinderung ergibt. Als neues Leiden hinzu gekommen ist die Funktionseinschränkung mit der laufenden Nr. 4, welches jedoch, wie auch die Leiden 2 und 3 den Gesamtgrad der Behinderung nicht erhöht, da eine zu geringe funktionelle Zusatzrelevanz zum Leiden 1 besteht.
Im zusammenfassenden Gutachten wird aktuell ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. angenommen.
Beide Gutachten wurden den Parteien des Verfahrens mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Beide Parteien haben auf ihr im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumtes Stellungnahmerecht verzichtet, woraus das Bundesverwaltungsgericht schließt, dass beide Parteien keine Einwendungen gegen die Gutachten haben.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, idF BGBl. I Nr. 62/2016, lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
..."
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX zu Grunde gelegt. Demnach beträgt der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage - ab dem Zeitpunkt der Antragstellung - somit ab XXXX - 50 v.H.
Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige, steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 50 v.H. beträgt und sie ab XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, nicht bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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