BVwG W231 2113356-1

W231 2113356-1Tribunal Administrativo Federal14 de fev. de 2017

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Regest

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Kassation, Kontrolle,<br/>Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Nachvollziehbarkeit, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

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BVwG W231 2113356-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W231.2113356.1.00

Spruch

W231 2113356-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.02.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte für das gegenständliche Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Bewirtschafter der und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (in Folge: verfahrensgegenständliche Alm) und beantragte eine anteilige Almfutterfläche von 77,40 ha (gesamt 96,17 ha).

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 1.271,37 gewährt. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass die Futterfläche auf der Alm BNr. XXXX vorerst noch nicht berücksichtigt werden könne.

3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013 wurde der Bescheid vom 28.12.2012 gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert und dem Beschwerdeführer unter Einbeziehung der Futterfläche auf der Alm BNr. XXXX für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 6.104,28 gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

4. Am 21.08.2013 fand u.a. auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer auf der Alm BNr. XXXX gegenüber einer beantragten Fläche von 150,90 ha eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 144,20 ha ermittelt wurden. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.10.2013 zur Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ist nicht aktenkundig.

5. Am 31.01.2014 langte bei der Behörde eine Bestätigung gemäß Task-Force Almen ein, die für die Alm BNr. XXXX im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr bestätigt, dass die Flächen mit besten Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt wurden und die Flächenabweichung dem Landwirt nicht erkennbar war.

6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014 wurde der Bescheid vom 26.09.2013 aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 21.08.2013 gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert. Dem Beschwerdeführer wurde für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 5.492,76 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 611,52 ausgesprochen. Eine Flächensanktion iHv EUR 452,98 wurde verhängt. Dabei legte die AMA der Beihilfenberechnung 98,15 ZA, eine beantragte Fläche von 96,71 ha (davon anteilige Almfläche 77,40 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 93,27 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 73,96 ha) zu Grunde. Für den Beschwerdeführer bedeutete dies eine Differenzfläche von 3,44 ha, sohin von über 3 % und bis maximal 20%.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er bemängelt eine gesetzwidrige Beihilfenberechnung und eine gesetzwidrige Vorschreibung einer Rückzahlung bzw. eine gesetzwidrige Verhängung von Sanktionen, die Strafe sei unangemessen hoch. Der Beschwerdeführer habe sich über das Ausmaß der Alm informiert und dieses überprüft, er habe seine Sorgfaltspflicht erfüllt, die AMA habe Landschaftselemente nicht berücksichtigt. Eine Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2007 sei nicht berücksichtigt worden, an die er sich bei Antragstellung gehalten hätte. Der Beschwerdeführer moniert weiters die mangelnde Verrechnung von Über- und Untererklärungen. Es hätten sich auch die Mess-Systeme geändert, weshalb den Antragsteller kein Verschulden an einem allfällig ex-nunc unrichtigen Förderantrag treffe. Allfällige Kürzungen und Ausschlüsse seien verjährt.

Der Beschwerdeführer beantragt die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls dessen Abänderung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, sowie, dass die Alm-Referenzfläche mit einem eigenen Feststellungsbescheid festgelegt werde.

8. Am 28.08.2015 legte die AMA die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

11. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.12.2016 am 18.01.2017 der Gerichtsabteilung W231 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Bewirtschafter der und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (in Folge: verfahrensgegenständliche Alm) und beantragte eine anteilige Almfutterfläche von 77,40 ha (gesamt 96,17 ha).

Der Beschwerdeführer hat im Zuge der Flächenermittlungen auf den verfahrensgegenständlichen Almen keine Sachverständige (oder sonstigen Beauftragten) herangezogen.

Am 21.08.2013 fand u.a. auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer auf der Alm BNr. XXXX gegenüber einer beantragten Fläche von 150,90 ha eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 144,20 ha ermittelt wurde. Es wird festgestellt, dass dieses Kontrollergebnis richtig ist.

Am 31.01.2014 langte bei der Behörde eine Bestätigung gemäß Task-Force Almen ein, die für die Alm BNr. XXXX im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr bestätigt, dass die Flächen mit besten Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt wurden und die Flächenabweichung dem Landwirt nicht erkennbar war. Diese Bestätigung fand im angefochtenen Bescheid offenkundig keine Berücksichtigung, wohingegen eine solche Bestätigung betreffend die Alm BNr. XXXX für ein anderes Antragsjahr und einen anderen Antragsteller, offenbar die Vorbewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen Alm, sehr wohl schuldausschließend berücksichtigt wurde. In dortigem Verfahren erließ die AMA nach Vorlage der Bestätigung gemäß Task-Force Almen einen Abänderungsbescheid, in dem sie auf der Alm BNr. XXXX gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VO 1122/2009 eine Richtigstellung ohne Sanktion vornahm, d.h. die Sanktion für diese Alm entfallen ließ.

Im verfahrensgegenständlichen Fall hingegen erließ die AMA den angefochtenen Abänderungsbescheid vom 26.02.2014. Dem Beschwerdeführer wurde für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 5.492,76 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 611,52 ausgesprochen. Eine Flächensanktion iHv EUR 452,98 wurde verhängt. Dabei legte die AMA der Beihilfenberechnung eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 93,27 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 73,96 ha) zu Grunde. Für die Beschwerdeführerin bedeutete dies eine Differenzfläche von 3,44 ha, sohin von über 3 % und bis maximal 20%. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht ein Rechtsmittel.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung der anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Futterfläche der verfahrensgegenständlichen Almen folgt aus dem Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort durch Kontrollorgane der belangten Behörde, dem die Beschwerdeführerin nichts Konkretes entgegenhielt. Der Beschwerdeführer führt weder aus, auf welchen konkreten Teilen der Almfutterfläche aus seiner Sicht eine Fehlbeurteilung der AMA erfolgt sei, noch legt er dar, wie sich die Gegebenheiten auf diversen Flächenabschnitten - aus seiner Sicht - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde - anders dargestellt hätten. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen der AMA zum Ausmaß der Futterfläche auf der verfahrensgegenständlichen Alm nicht ausreichend substantiell entgegengetreten, womit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts das von der AMA ermittelte Flächenausmaß den Feststellungen zu Grunde zu legen war. Der Beschwerdeführer beanstandete auch nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihm auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetriebenen Tieren, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche bildet.

Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen widerspruchsfrei aus den im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Beweismitteln, insbesondere dem angefochtenen Bescheid, den Mehrfachanträgen-Flächen und dem Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Zur Zurückverweisung:

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).

Am 31.01.2014 langte bei der Behörde eine Bestätigung gemäß Task-Force Almen ein, die für die Alm BNr. XXXX im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr bestätigt, dass die Flächen mit besten Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt wurden und die Flächenabweichung dem Landwirt nicht erkennbar war. Diese Bestätigung fand im angefochtenen Bescheid offenkundig keine Berücksichtigung, wohingegen eine solche Bestätigung betreffend die Alm BNr. XXXX für ein anderes Antragsjahr und einen anderen Antragsteller, offenbar die Vorbewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen Alm, sehr wohl schuldausschließend berücksichtigt wurde. In dortigem Verfahren erließ die AMA nach Vorlage der (gleich lautenden) Bestätigung gemäß Task-Force Almen einen Abänderungsbescheid, in dem sie auf der Alm BNr. XXXX gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VO 1122/2009 eine Richtigstellung ohne Sanktion vornahm, d.h. die Sanktion für diese Alm entfallen ließ. Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die AMA hingegen vor dem geschilderten Hintergrund das Verschulden hinsichtlich der hier verhängten Sanktionen nicht nachvollziehbar geprüft, sodass im gegenständlichen Fall zum Sachverhalt – insbesondere zum Vorliegen des Verschuldens an der Überbeantragung auf der Alm BNr. XXXX – nur unzureichende Ermittlungen stattgefunden haben.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215, zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111, VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 und aktuell VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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