BVwG W210 2105537-1

W210 2105537-1Tribunal Administrativo Federal10 de fev. de 2017

Abrir fonte

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Vollmacht, Zahlungsansprüche

Texto completo

BVwG W210 2105537-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W210.2105537.1.00

Spruch

W210 2105537-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, AZ XXXX betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.03.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die XXXX mit der Betriebsstättennummer XXXX, auf die XXXX mit der Betriebsstättennummer XXXX und auf die XXXX mit der Betriebsstättennummer XXXX, für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 gestellt wurden. Dabei wurden für die XXXX mit der Betriebsstättennummer XXXX 74,24 ha, für die XXXX mit der Betriebsstättennummer XXXX 76,22 ha und für die XXXX mit der Betriebsstättennummer XXXX 234,83 ha an Almfutterfläche beantragt.

3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 42,87 zugewiesene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche im Ausmaß von 32,76 ha (davon anteilige Almfutterfläche 21,77 ha) zu Grunde gelegt.

4. Am 24.09.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurden 86,51 ha an Almfutterfläche für das Jahr 2011 vorgefunden.

5. Mit Schreiben vom 10.12.2012 beantragte der Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX die Korrektur der Almfutterfläche. Diese Korrektur wurde berücksichtigt.

6. Mit Schreiben vom 15.03.2013 beantragte der Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX die Korrektur der Almflächen, Flächenbogen für 2011, 2010 und 2009. Diese Korrektur wurde berücksichtigt.

7. Mit Schreiben vom 13.05.2013 beantragte der Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX die Korrektur der Almfutterflächen des Mehrfachantrags-Flächen 2009-2012 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 234,83 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 182,79 ha an beihilfefähiger Fläche zugrunde zu legen sei. Diese Korrektur wurde ebenfalls berücksichtigt.

8. Mit Schreiben vom 03.06.2013 beantragte der Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX die Korrektur der Almfutterflächen des Mehrfachantrags-Flächen 2011 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 74,27 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 24,04 ha an beihilfefähiger Fläche zugrunde zu legen sei. Diese Korrektur wurde ebenfalls berücksichtigt.

9. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120852604 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX ausgesprochen. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 42,87 zugewiesene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche von nunmehr 22,01 ha (davon nunmehr anteilige Almfläche 11,02 ha) zu Grunde gelegt. Eine Sanktion wurde in diesem Bescheid nicht verhängt. Der Bescheid weist eine Differenzfläche von 0,00 ha aus.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.02.2014 Beschwerde und führte darin aus, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm aus dem Jahr 2012/2013 falsch sei, frühere Kontrollergebnisse außer Acht gelassen wurden, Über- und Untererklärungen nicht gegeneinander aufgerechnet worden wären, Sanktionen, Kürzungen und Ausschlüsse zu Unrecht verhängt worden seien. Er habe stets sorgfältig gehandelt, die Behörde schreibe zu Unrecht eine Rückzahlung vor. Die Beschwerde bringt vor, dass den Beschwerdeführer keine Schuld treffe, er habe sich auf den Almbewirtschafter verlassen können. Das Mess-system habe sich geändert und das Ermittlungsverfahren sei fehlerhaft. Zahlungsansprüche wären nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. dessen Abänderung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

11. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.11.2016 am 29.11.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte am 16.03.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die XXXX mit der Betriebsstättennummer XXXX, auf die XXXX mit der Betriebsstättennummer XXXX und auf die XXXX mit der Betriebsstättennummer XXXX, für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 gestellt wurden. Dabei wurden für die XXXX mit der Betriebsstättennummer XXXX 74,24 ha, für die XXXX mit der Betriebsstättennummer XXXX 76,22 ha und für die XXXX mit der Betriebsstättennummer XXXX 234,83 ha an Almfutterfläche beantragt.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 42,87 zugewiesene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche im Ausmaß von 32,76 ha (davon anteilige Almfutterfläche 21,77 ha) zu Grunde gelegt.

Am 24.09.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurden 86,51 ha an Almfutterfläche für das Jahr 2011 vorgefunden.

Mit Schreiben vom 10.12.2012 beantragte der Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX die Korrektur der Almfutterfläche. Diese Korrektur wurde berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 15.03.2013 beantragte der Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX die Korrektur der Almflächen, Flächenbogen für 2011, 2010 und 2009. Diese Korrektur wurde berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 13.05.2013 beantragte der Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX die Korrektur der Almfutterflächen des Mehrfachantrags-Flächen 2009-2012 auf 182,79 ha. Diese Korrektur wurde ebenfalls berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 03.06.2013 beantragte der Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX die Korrektur auf 24,04 ha an beihilfefähiger Fläche. Diese Korrektur wurde ebenfalls berücksichtigt.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX ausgesprochen. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 42,87 zugewiesene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche von nunmehr 22,01 ha (davon nunmehr anteilige Almfläche 11,02 ha) zu Grunde gelegt. Ermittelt wurde eine Fläche von insgesamt 21,99 ha. Eine Sanktion wurde in diesem Bescheid nicht verhängt. Der Bescheid weist eine Differenzfläche von 0,00 ha aus.

Die einzige Änderung zwischen den beiden Bescheiden, mit denen über die EBP 2011 abgesprochen wurde, bestand somit in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almfutterfläche auf den verfahrensgegenständlichen Almen von 21,77 auf 11,02 ha.

Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2011 unverändert über eine beihilfefähige Heimfläche im Ausmaß von 10,99 ha und über 42,87 zugewiesene Zahlungsansprüche.

Der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2011 wurde somit eine beihilfefähige Gesamtfläche (Flächen des Heimbetrieb und der verfahrensgegenständlichen Alm) im Ausmaß von 21,99 ha zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere die Korrekturen durch den jeweiligen Almbewirtschafter aus den Jahren 2012 und 2013 ergeben sich aus den vorgelegten und unbestritten gebliebenen Dokumenten.

Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht auf dessen eigenen Angaben.

Dass die Almbewirtschafter im Zuge der Flächenermittlungen einen Sachverständigen (oder sonstigen Beauftragten) herangezogen hätten, ist weder den Beschwerdeausführungen noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet:

3.2. Anwendbare Bestimmungen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

[...]."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 11, 12 Abs. 1, 14, 23, 25, und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]"

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. [...]."

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

[...]."

"Artikel 14

Änderungen des Sammelantrags

(1) Nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.

Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.

Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen.

(2) [...] sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde spätestens am 31. Mai [...] des betreffenden Kalenderjahrs schriftlich mitzuteilen.

(3) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig."

"Artikel 23

Verspätete Einreichung

[...]

Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.

[...]."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

[...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragstellerwieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet auszugsweise:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

[...]."

Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lautet auszugsweise:

"Artikel 15

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.

Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. [...]"

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009 lautet auszugsweise:

"§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen.

[...]

(2) Die Flächen sind nach Lage und Ausmaß in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.

[...]."

§ 19 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013 lautet auszugsweise:

" § 19. [...]

(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.

[...]."

3.3. Zu Spruchpunkt A) zur Abweisung der Beschwerde:

3.3.1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme auf den verfahrensgegenständlichen Almen in Form von nachträglichen Reduktionen der Almfutterfläche durch die Almbewirtschafter erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 80 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

3.3.2. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden.

3.3.3. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei, so gilt es darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde der Beihilfenberechnung einerseits das vom Beschwerdeführer selbst beantragte Ausmaß der Heimfläche und andererseits die vom zuständigen Almbewirtschafter der gegenständlichen Almen beantragte und korrigierte Almfutterfläche zu Grunde gelegt hat. (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.).

3.3.4. Auch der Einwand, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Zahlung auf einen Antrag des Beschwerdeführers und der ihm zuzurechnenden Almbewirtschafter selbst zurückzuführen ist. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.

3.3.5. Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass den Beschwerdeführer an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe. Wie in der Beschwerde richtig ausgeführt wird, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständlichen Almen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).

3.3.6. Die vom der Beschwerdeführer ins Treffen geführte VO 796/2004 bezüglich der Verjährung ist auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da sie nur auf Antragsjahre bis einschließlich 2009 anwendbar ist. Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (siehe hier die Anträge für die Jahr 2009, 2010 und 2011), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderungen von den, dem Beschwerdeführer zuzurechnenden, beiden Almbewirtschafter selbst beantragt wurden.

3.3.7. Wie bereits den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2011 somit eine Gesamtfläche im Ausmaß von 21,99 ha zu Grunde zu legen. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 ursprünglich jedoch ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragt hat (32,76 ha), war die belangte Behörde gemäß Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

3.3.8. Daran ändert auch das Vorbringen hinsichtlich der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 nichts, da, wie oben ausgeführt, die Abänderung auf den rückwirkenden Almfutterflächenkorrekturen der zuständigen Almbewirtschafter fußt.

3.3.9. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

3.3.10. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN)".

Die gegenständliche Beschwerde ist weitwendig formuliert, wirft aber aufgrund der Tatsache, dass letztlich von der belangten Behörde auf Basis des eigenen Antrags des Beschwerdeführers und auf Basis des ihm zuzurechnenden Antrags des Almbewirtschafters im Rahmen der rückwirkenden Flächenkorrektur entschieden wurde, lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

3.4. Zu Spruchpunkt B) zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden.

Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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