BVwG W103 2122633-1

W103 2122633-1Tribunal Administrativo Federal9 de fev. de 2017

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Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, öffentliches Interesse, real risk, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, staatliche Schutzwilligkeit, Verfolgungsgefahr

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BVwG W103 2122633-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W103.2122633.1.00

Spruch

W103 2122633-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2016, Zl. 1057878605-150341145, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 55 FPG 2005 idgF beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Weißrusslands, der weißrussischen Volksgruppe und dem orthodoxen Glauben zugehörig, stellte am 04.04.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor irregulär in das österreichische Bundesgebiet eingereist war. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab die Beschwerdeführerin zusammenfassend zu Protokoll, den Entschluss zur Ausreise zweieinhalb Monate zuvor gefasst zu haben. Hinsichtlich der Gründe ihrer Flucht brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Mann habe zu Hause Probleme mit anderen Männern gehabt und sei aus diesem Grund nach Österreich geflüchtet. Nach dessen Flucht seien mehrmals Männer zu der Beschwerdeführerin nach Hause gekommen, welche nach ihrem Gatten gefragt und die Beschwerdeführerin dabei stets geschlagen hätten. Drei Wochen zuvor hätten sie die Beschwerdeführerin in einen Wald verschleppt und sie wiederum sehr stark geschlagen. Die Beschwerdeführerin habe es nicht mehr ausgehalten und den Entschluss gefasst, zu ihrem Mann nach Österreich zu flüchten. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Im Falle ihrer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben und um ihre Gesundheit.

Am 24.11.2014 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zunächst bestätigte die Beschwerdeführerin, dass eine einwandfreie Verständigung mit der anwesenden Dolmetscherin möglich sei und sie bis dato im Verfahren wahrheitsgemäße Angaben getätigt habe, welche korrektermaßen protokolliert und rückübersetzt worden wären. Die weitere Befragung nahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:

"( )

LA: Wo hält sich ihr Gatte derzeit auf?

VP: Ich weiß es nicht.

LA. Warum ist Ihr Gatte heute nicht erschienen?

VP: Ich habe schon lange mit ihm keinen Kontakt mehr. Er hat mich hier in XXXX geschlagen, darüber gibt es eine Meldung bei der Polizei.

LA: Glauben Sie ist Ihr Mann noch in Österreich?

VP: Das weiß ich nicht.

LA: Warum sind sie nicht gemeinsam damals geflüchtet?

VP: Ich wollte es nicht. Ich dachte mir, falls er flüchtet dann habe ich keine Probleme mehr.

LA. Waren Sie in Schweden?

VP: Ja 2 Jahre lang. Ich habe dort gearbeitet und ein Visum gehabt.

LA: Warum sind Sie dann aus Schweden weggegangen?

VP: Ich wollte nicht dort bleibe, das Visum war aus.

LA: Haben Sie in Schweden um Asyl angesucht?

VP: Ich nicht. Aber mein Mann.

LA: Wann waren Sie in Schweden?

VP: Von 2012 bis 2014, aber ich war nicht dauernd dort, manchmal hatte ich Schweden verlassen, dann bin ich ausgereist und dann wieder eingereist.

LA: Wann war Ihr Mann in Schweden?

VP: Ja, auch dieselben Jahre.

LA: Wann hat er um Asyl angesucht in Schweden?

VP: Ich glaube das war im Jahre 2013. Näheres weiß ich nicht.

LA: Hat er Asyl erhalten?

VP: Nein

LA: Welchen Grund hatte Ihr Mann das er in Schweden um Asyl angesucht hat?

VP: Sein Leben war in Gefahr und er wurde bedroht dass man ihm umbringt.

LA: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele?

VP: Nein

LA: Wann und wo haben Sie geheiratet?

VP: Am XXXX in XXXX

LA: Gibt es eine Heiratsurkunde?

VP: Ja, in der Heimat

LA: Ich gebe Ihnen den Auftrag uns innerhalb der nächsten 14 Tage diese Heiratsurkunde zu schicken!

VP: Ich versuche es.

LA: Sind Sie gesund?

VP: Ja

LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung?

VP: Nein

LA: Müssen Sie Medikamente einnehmen?

VP: Nein

LA: Seit wann hat Ihr Mann diese von Ihnen angesprochenen Probleme?

VP: Diese Probleme haben in Schweden angefangen. Die Probleme haben in Schweden angefangen und dann haben wir Schweden verlassen. Wir sind dann nach Weißrussland gefahren. Dann waren die Probleme dort.

LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben?

VP: ( )

LA: Wie lange haben Sie an der genannten Adresse gelebt?

VP: Seit 1985, dort wohnen wir bis heute. Dort lebte ich mit Bruder und Mutter. Mein Ehemann hatte eine andere Adresse. Ich wohnte dort immer.

LA: Unter welchen Umständen lebten Sie dort?

VP: Das war eine Eigentumswohnung. Meine Familie wohnt noch dort.

LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund?

VP: Keine mehr

LA: Wie haben Sie ihren Lebensunterhalt verdient?

VP: Ich habe eine Ausbildung, ich habe als Buchhalterin gearbeitet.

LA: Welche Städte sind in der Umgebung von Ihrem Wohnort?

VP: XXXX und XXXX

LA: Wie ist die Verbindung zwischen den Städten? Kann man mit dem PKW hin und herfahren?

VP: Man kann ohne Probleme sich dort bewegen. Man kann auch öffentliche Verkehrsmittel nehmen.

LA: Hatten Sie Probleme in Ihrer Stadt? Können Sie sich frei bewegen?

VP: Ja, frei bewegen konnte ich mich schon.

LA: Hatten Sie alleine Probleme in Ihrer Stadt?

VP: Nein, mein Ehemann. Ich hatte wegen meines Ehemannes die Probleme. Sonst keiner, wie ich weiß.

LA: Wie ist die allg. Sicherheitslage in Ihrer Stadt?

VP: Für mich war das schlecht. Früher gab es so was nicht, ich meine für mich. Ich würde es als gefährlich bezeichnen allgemein.

LA: Definieren Sie bitte gefährlich?

VP: Es gibt die Banditen. Es gibt sehr viele Kriminelle.

LA: Sie sind weißrussische Staatsbürgerin?

VP: Ja

LA: Seit wann?

VP: Von Geburt an.

LA: Besitzen Sie einen Reisepass?

VP: Ich hatte einen, aber meine Handtasche wurde aufgrund der Hektik im LKW vergessen. Darin war mein Reisepass.

LA: Haben Sie eine Kopie vom Reisepass gemacht?

VP: Nein, aber ich habe gewusst, dass es wichtig ist einen Pass zu haben. Ich habe leider die Tasche vergessen.

LA: Haben Sie noch weitere Angehörige in Ihrer Heimat?

VP: Mutter, Bruder, mein Vater wohnt woanders.

LA: Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen?

VP: Nein

LA: Sind Sie nun im Rahmen Ihrer Flucht zum ersten Mal im Ausland?

VP: Ja

LA: Möchten Sie irgendwelche Papiere/Dokumente/ etc. vorlegen? Haben Sie Dokumente bei sich? Was haben Sie bereits vorgelegt? Anmerkung:

keine Dokumente im Akt.

VP: Ich habe nichts mit.

LA: Welche Dokumente haben Sie noch im Heimatland?

VP: Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Diplom über Abschluss der staat.

UNI.

LA: Geburtsurkunde und Diplome schicken Sie auch hier her?

VP: Ja, ok

LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politische Vereins?

VP: Nein

LA: Welcher Volksgruppe / Religion gehören Sie an?

VP: Weißrussin, christlich orthodox

LA: Welche Schulbildung /Ausbildung haben Sie?

VP: 11 Jahre Mittelschule, 5 Jahre Studium

LA: Was haben Sie in Ihrer Heimat zuletzt gemacht, haben Sie gearbeitet?

VP: Ich war selbständig. Ich war Hilfslehrerin für Studenten.

LA: Was hat Ihr Mann gemacht in Weißrussland? Hat er gearbeitet?

VP: Gar nichts, er hat nicht gearbeitet. Solange wir verheiratet sind hat er nichts gearbeitet. Er hat Gelegenheitsarbeiten als Chauffeur angenommen, offiziell hat er nichts gearbeitet.

LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen?

VP: Mittelmäßig

LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.)

VP: Ja, mit meiner Mutter mit dem Bruder sehr selten über Skype.

LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? – wo? Ausgang d. Verfahrens?)

VP: Nein

LA: War Österreich Ihr Zielland? Wenn ja warum?

VP: Ja, weil mein Mann war hier.

LA: Sie sind Ihm nachgefahren?

VP: Ja

LA: War Ihre Flucht schlepperunterstützt?

VP: Ja

LA: Wie hoch waren die Kosten?

VP: Keine Kosten, ich habe dem Schlepper einfach leid getan.

LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier in Österreich Strafrechtsdelikte begangen?

VP: Nein

LA: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit Probleme in der Heimat?

VP: Nein

LA: Aus welchen Gründen verließen Sie das Heimatland? Was war Ihrer Meinung nach der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie zu flüchten? Warum stellen Sie einen Asylantrag?

VP: Weil ich bin in meiner Heimat bedroht worden, mein Leben war in Gefahr.

LA: Wer hat Sie bedroht?

VP: Die Drohungen gegen mich haben begonnen als mein Mann Weißrussland verlassen hat. Man hat angefangen ihn zu suchen. Sie wollten Ihn finden durch mich.

LA: Wer waren diese Männer?

VP: Ich weiß es nicht, es kann sein dass das diese Banditen sind oder die Miliz (Polizei sein)

LA: Was haben diese Männer zu Ihnen gesagt, als sie bei Ihnen waren?

VP: Die sind nicht zu mir gekommen, sie haben mich beobachten und entführt und die haben mich in einem Wald gebracht, sie haben mir einen Sack über dem Kopf gegeben. Sie wollten wissen wo sich mein Mann befindet. Sie haben mich geschlagen. Ich hatte diese ganze Zeit den Sack auf den Kopf ich konnte nicht sehen.

LA: Was passierte weiter?

VP: Ich habe den Männern gesagt, dass ich nicht weiß wo mein Mann ist, sie haben mich dann wieder zurückgebracht wo sie mich mitgenommen hatten und dann wieder rausgeschmissen.

LA: Welche Verletzungen hatten Sie erlitten?

VP: Sie haben mir die Nase gebrochen, sie haben mir mit einer Schnur den Hals zugedreht. In der rechten Seite hatte ich einen großen Bluterguss und das linke Knie war auch geschädigt.

LA: Haben sie den Überfall der Polizei gemeldet?

VP: Nein, weil ich nicht wusste ob das Banditen waren oder die Polizei

LA: Wenn Sie zur Polizei gegangen wären hätten sie dann vielleicht ja erfahren wer diese Männer waren.

VP: Ich hatte Angst zur Polizei zu gehen ich hatte sehr große Angst.

LA: Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Einrichtungen?

VP: Ich persönlich nicht

LA: Dann verstehe ich nicht warum Sie nicht hingegangen sind.

VP: Mein Mann hatte große Probleme.

LA: Waren Sie nach diesem Überfall in einem Spital?

VP: Nein, ich habe eine Freundin die ist Krankenschwester.

LA: Da sie jetzt keine Meldung des Spitals haben oder eine Anzeigebestätigung von der Polizei klingt das sehr unglaubwürdig!

VP: Es war nicht die ganze Nase gebrochen. (nach Rückübersetzung: Es wurde das Nasenbein gebrochen). Ich kann ja nicht zurück fahren und diese Bescheinigungen holen. Damals als dass alles passiert ist hatte ich nicht vor die Heimat zu verlassen und zu fliehen.

LA: Warum wollten diese Männer unbedingt Ihren Mann?

VP: Mein Mann ist selbst wie ein Bandit, er hat Banditen bei der Polizei verraten. Er war Informant. Die Polizei hat diese Banditen festgenommen. Ich weiß aber nicht wie viel festgenommen worden.

LA: Wann wurden Sie von diesen Männer in den Wald gebracht und geschlagen?

VP: Es war Anfang März 2015

LA. Wie oft wurden Sie von diesen Männern bedroht?

VP: 1 Mal und das war genug für mich. Dann haben Sie sich bei mir immer wieder telefonisch gemeldet. Sie wollten wissen ob ich das meinem Mann gesagt habe. Ich sagte nein. Ich wusste nicht wo mein Mann war. Dann haben Sie nochmals angerufen, es war eine unbekannte Nummer, dann habe ich nicht mehr abgehoben.

LA: Haben Sie diesen Überfall Ihrem Mann erzählt?

VP: Ja, natürlich

LA: Was sagte Ihr Mann darauf?

VP: Er hat gesagt, pack alles zusammen und komm dringend hier her. Mein Mann hat gesagt, dass es richtig war nicht zur Polizei zugehen.

LA. Seit wann hatte Ihr Mann diese Probleme mit diesen Männern?

VP: Das war alles noch in Schweden, das war Ende 2013/ Anfang 2014. Er wurde damals von diesen Männer in Schweden körperlich verletzt, er hatte 5 Messerstiche und er landete sogar im Spital in Schweden.

LA: Wieso haben diese Männer gewusst, dass Ihr Mann in Schweden ist?

VP: Ich weiß nicht die ganzen Details, soweit ich weiß. Der Bandit der im meiner Heimat gesucht wurde der von meinem Mann bei der Polizei verpfiffen wurde war auch zu dieser Zeit in Schweden. Er hat sich dort versteckt. Diese Banditen haben dann das erfahren und haben dann ihm gesucht. Ich habe einen falschen Mann geheiratet. Es ging mir schlecht, er hat mich hier geschlagen, ich weiß nicht was ich tun soll. Ich glaubte dass mein Mann mich hier beschützen kann, aber es ist alles anders.

LA. Wenn diese Banditen ihn in Schweden gefunden haben finden sie ihn auch in Österreich? Und wissen Sie ob er überhaupt noch lebt.

VP: Das weiß ich nicht.

LA: Wie geht es Ihrer Familie jetzt in der Heimat?

VP: Ganz normal, ich kann doch nicht mehr nach Hause fahren, diese Männer wissen ja nicht dass wir nicht mehr zusammen sind. Sie werden mir doch nicht glauben, dass ich mit meinem Mann keinen Kontakt mehr habe.

LA: Also jetzt wissen wir, dass es doch Banditen waren. Sie können doch jetzt zur Polizei gehen und eine Anzeige darüber machen, um diese Banditen hinter Gitter zu bringen?

VP: Aber ich bin mir nicht sicher, vielleicht waren das die Polizisten. In Schweden waren es sicher die Banditen. Aber wer mich entführt hat weiß ich nicht, dass könnten auch die Polizisten sein.

LA: Wollen Sie damit sagen dass die Polizei in Ihrer Heimat korrupt ist?

VP: Ich weiß nicht. Ich will damit gar nichts sagen.

LA: Wer sucht Sie jetzt noch?

VP: Das weiß ich nicht. Ich bin ausgereist, ich bin nur in Kontakt mit meiner Mutter

LA: Diese Männer haben Sie nur einmal bedroht.

VP: Entführt haben Sie mich nur einmal. Dann bin ich ausgereist. Einen zweiten Versuch gab es keinen mehr.

LA: Welche Konsequenzen haben Sie jetzt zu befürchten, wenn Sie zurückkehren?

VP: Diese Männer würden mir nicht glauben, dass ich mit meinem Mann gar nichts mehr zu tun habe. Diese Männer werden mich unter Druck setzten dass meine Mann wieder zurückkommt. Meinetwegen werden diese Männer mich zwingen sodass mein Mann wieder zurückkommt.

LA: Vielleicht Ist Ihr Mann wieder zu Hause?

VP: Ich weiß es nicht, aber meine Mutter hat mir nichts gesagt. Jetzt habe ich auch vor meinem Mann Angst.

LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland?

VP: Nein

(Anm: VP weint des Öfteren)

LA: Haben Sie bis jetzt alles sagen können, was sie wollten? Haben Sie ausreden dürfen?

VP: Ja

LA: Hatten sie noch weitere Fluchtgründe?

VP: Nein

LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können?

VP: Ich brauche Zeit, es muss die Zeit vergehen, aber ich weiß es nicht.

LA: Bestehen Anzeigen oder Verurteilungen gegen Sie in Ihrer Heimat?

VP: Nein

LÄNDERFESTSTELLUNG:

Dem VP werden 27 Seiten Länderfeststellungen ausgehändigt. Er hat die Möglichkeit bekommen dazu 14 Tage Stellung zu nehmen.

VP: Danke es ist sehr stabil bei uns.

Anmerkung: Länderfeststellung wurde ausgefolgt.

LA: Möchten Sie jetzt noch irgendetwas zu ihrem Fluchtgrund sagen?

VP: Nein

( )

LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

VP: Vom österreichischen Staat, Grundversorgung

LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?

VP: Nein

LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen?

VP: Bei uns wo ich wohne kommt einmal in der Woche ein Lehrer der uns Deutsch unterrichtet.

LA: Wie sehr haben Sie sich bereits in Österreich eingelebt?

VP: Ich bin hier ruhig. Das erste Mal in eigenen Leben dass sich wer für mich einsetzt und mich beschützt. Ich danke Ihnen vielmals.

LA: Sind Sie schon Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich?

VP: Nein, ich gehe nur in die Kirche

LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt? (Haben Sie österreichische Freunde oder soziale Kontakte zu Österreichern?)

VP: Ich lese und ich gehe Wandern in die Berge.

LA: Verfügen Sie über Eigentum in Österreich?

VP: Nein.

( )"

Das Verfahren des Ehemanns der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde am 04.02.2016 gemäß § 24 AsylG eingestellt.

2. Mit Bescheid vom 15.02.2016, Zl. 1057878605-150341145 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 04.04.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Weißrussland gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wird im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht habe glaubhaft machen können, in ihrer Heimat Verfolgung ausgesetzt oder von einer existenzbedrohenden Notlage betroffen zu sein. Insbesondere habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr Gefährdung durch die Polizei oder andere staatliche Organe und Behörden oder von Privaten in Zusammenhang mit den Problemen ihres Gatten drohen würde. Beweiswürdigend wurden im Wesentlichen folgende Erwägungen getroffen:

"( )

Auch wenn für eine Glaubhaftmachung im Gegensatz zu einer Beweisführung der Nachweis der Wahrscheinlichkeit ausreicht, müssen aber die für die Annahme eines Sachverhaltes sprechenden Gründe die gegenteiligen Gründe jedenfalls überwiegen, wobei der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (AsylGH 15.6.2009, D11 260.145-0/2008/8E).

Die von Ihnen behauptete Furcht vor Verfolgung in Weißrussland war nicht glaubhaft.

Zusammengefasst führten Sie bei Ihrer Ersteinvernahme am 04.04.2015 zu Ihrem Fluchtgrund befragt an, dass Sie aufgrund der Bedrohung von Männern (genaueres wissen Sie nicht) geflüchtet sind. Wegen dieser Männer musste Ihr Mann fliehen. Als Ihr Mann geflüchtet war, sind dann diese Männer zu Ihnen nach Hause gekommen und haben Sie entführt und geschlagen. Man wollte von Ihnen wissen wo Ihr Mann sei.

Angeführt haben Sie noch, dass Ihr Mann für die Polizei gearbeitet hat.

Bei der Einvernahme im BFA am 24.11.2015 gaben Sie sinngemäß das gleiche an. Sie gaben dann widersprüchlich an, dass Männer nicht bei Ihnen zu Hause waren. Sie gaben nur an, dass Sie beobachtet wurden, entführt und in den Wald gebracht wurden. Sie haben den Überfall auch nicht der Polizei gemeldet. Es kann ja sein, dass diese Leute von der Polizei waren.

In der Ersteinvernahme gaben Sie an, dass Ihr Mann bei der Polizei arbeitet. Warum soll dann die Polizei Sie entführen?

Dann gaben Sie an, dass sie nicht zur Polizei gegangen sind weil Sie Angst haben, Sie hatten persönlich keine Probleme mit der Polizei.

Und dass Sie nach der Entführung dann immer wieder von diesen Männern angerufen wurden klingt völlig unglaubwürdig.

Weiters gaben Sie dann an, dass Ihr Mann seit 2014/2015 Probleme mit einem Banditen hatte. Und Sie einen "falschen" Mann geheiratet haben.

Es wird so sein, dass Ihr Mann Probleme mit Banditen hat, und diese wollen Ihren Mann finden.

Das BFA nimmt nicht an, dass diese Männer Sie dann weiter verfolgen.

Außerdem können Sie sich ja in Ihrer Heimat von Ihrem Mann scheiden lassen.

Sie gaben ja in der Einvernahme (s.S. 12 der Einvernahme vom 24.11.2015) an, dass Sie nur einmal entführt wurden. Dass diese Männer sie nur wieder entführen werden, ist nicht glaubhaft. Ihr Gatte ist untergetaucht, vielleicht ist er schon wieder in Ihrer Heimat.

Sie können diesen Männern mitteilen, dass Ihr Gatte in Österreich untergetaucht ist.

Sie gaben auch an, dass es Ihrer Familie gut geht. Sollten diese Männer Sie und Ihren Gatten wirklich suchen, hätten diese auch Ihre Familie bedroht.

Auch der Umstand, dass Ihr Gatte sich durch "Untertauchen" seinem Asylverfahren, und somit der Möglichkeit auf umfassenden Schutz, entzogen hat und die Fortsetzung seines Asylverfahrens nicht abgewartet hat ist ein Indiz dafür, dass er in Weißrussland keiner Gefahr ausgesetzt war und Sie daher auch nicht.

Eine Person, die die Absicht hat größtmöglichen Schutz zu erlangen, würde wohl alles tun, um diesen so rasch als möglich zu erhalten und würde der Behörde stets zur Verfügung stehen, um Ihren Standpunkt klar zu machen. Eine Person, die im Heimatland tatsächlich Verfolgung befürchtet, würde nicht das Risiko der Festnahme und Abschiebung eingehen.

Tatsächliche Flüchtlinge halten sich im Verfahren immer bereit, wirken am Verfahren mit und tauchen nicht im laufenden Verfahren unter.

Gesamtbetrachtet konnten Sie der Behörde jedenfalls kein nachvollziehbares, gehaltvolles und glaubhaftes Fluchtvorbringen darlegen und scheint Ihre Fluchtgeschichte vielmehr ein ausgedachtes Konstrukt zu sein. Es ist Ihnen gesamt betrachtet nicht gelungen, Ihr Vorbringen glaubhaft zu machen und konnte die von Ihnen behauptete Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation für Ihre Person nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden.

( )"

In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können.

Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001. 2000/01/0443).

Die Beschwerdeführerin habe während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sie sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit weniger als einem Jahr in Österreich aufgehalten habe und sie in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Sie sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden. Eine vergleichende Betrachtung ergebe ein deutliches Überwiegen der nach wie vor bestehenden Bindungen zu Weißrussland, wo die Beschwerdeführerin über enge familiäre Anknüpfungspunkte verfüge.

Mit Verfahrensanordnung vom 15.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin amtswegig die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 23.02.2016, eingelangt am 28.02.2016, wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und der Bescheid vom 15.02.2016 im vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt. Begründend wurde zusammenfassend (im Detail vgl die Seiten 201 bis 217 des Verwaltungsaktes) ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe Weißrussland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Ihr Mann habe als Spion für die Polizei gearbeitet, um kriminelle Vereinigungen zu fassen. Aufgrunddessen sei er von Kriminellen bedroht worden und habe sein Heimatland verlassen. Nach Flucht ihres Mannes sei die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Suche nach ihrem Mann Verfolgung ausgesetzt gewesen, im Zuge derer sie entführt und schwer verletzt worden wäre. Das Bundesamt habe es unterlassen, genauere Ermittlungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin anzustellen und dadurch das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe der Polizei geholfen, den Kopf einer kriminellen Bande zu fassen, zuvor sei dieser selbst kriminell gewesen. Die Beschwerdeführerin sei sich nicht im Klaren darüber, was dieser alles verbrochen hätte und ob sie seitens der Polizei oder aber seitens der Banditen gesucht und entführt worden wäre. Infolge der Entführung sei der Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt worden, dass sie Weißrussland auf dem schnellsten Wege verlassen solle. Mittlerweile habe sie überhaupt keinen Kontakt mehr zu ihrem Mann, da dieser gewalttätig geworden sei und sie in XXXX geschlagen habe. Aus den Länderberichten ergebe sich zweifelsfrei, dass Korruption in Weißrussland vorherrschend sei und kein Schutz durch staatliche Sicherheitsbehörden erwartet werden könne. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, Länderberichte zum vorgebrachten Fluchtgrund einzuholen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die belangte Behörde von einer mangelnden Glaubwürdigkeit der seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe ausginge. Die angeführten Widersprüche seien jeweils einer Erklärung zugänglich und erwiesen sich die Argumente der Behörde teils als nicht nachvollziehbar. Im Falle einer richtigen Würdigung der getroffenen Länderfeststellungen hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei und der Staat in keiner Weise willig oder fähig wäre, sie zu schützen, vor allem, da nicht abschließend geklärt werden könne, ob die Bedrohung von Sicherheitsbehörden oder von einer kriminellen Vereinigung ausginge. Es sei offenkundig, dass die Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, indem sie es gänzlich unterlassen habe, Länderberichte zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin einzuholen, die behördlichen Länderfeststellungen überdies unrichtig gewürdigt und die Beschwerdeführerin fälschlicherweise für unglaubwürdig befunden habe. Diese sei in Weißrussland entführt und schwer verletzt worden, ihr seien das Nasenbein sowie ihre Rippen gebrochen worden. Ein Krankenhaus habe sie aus Sicherheitserwägungen nicht aufgesucht, sondern die Verletzungen von einer ihr privat bekannten Krankenschwester versorgen lassen. Ihr Mann, welcher selbst ein Krimineller gewesen wäre, habe als Spitzel für die Polizei gearbeitet und dieser geholfen, einen wichtigen Mann einer kriminellen Vereinigung zu verhaften, welcher von Interpol gesucht und schließlich in Schweden festgenommen worden wäre. Die Beschwerdeführerin werde in ihrer Heimat aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie bedroht und sei es keineswegs erforderlich, dass diese Verfolgung unmittelbar staatlichem Handeln zuzurechnen sei. Eine innerstaatliche Schutzalternative stünde der Beschwerdeführerin nicht zur Verfügung. Letztlich sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Behörde die aufschiebende Wirkung aberkannt habe und liege die Vermutung nahe, dass es sich hierbei um ein Versehen der Behörde gehandelt hätte.

Beiliegend wurden das Hochschuldiplom, die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin (welche durch das Bundesverwaltungsgericht übersetzt wurden) sowie ein Arztbrief (betreffend den in XXXX erfolgten Übergriff durch ihren Gatten) übermittelt.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 07.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2016 wurde der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs 2 und 5 VwGVG iVm § 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG ersatzlos behoben. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Beschwerde somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Weißrussland, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Zur Person

Die Beschwerdeführerin, deren präzise Identität nicht feststeht, ist Staatsangehörige Weißrusslands, Angehörige der weißrussischen Volksgruppe und bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.04.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Herkunftsstaat (in der Stadt XXXX) leben nach wie vor enge Angehörige der Beschwerdeführerin, insbesondere ihre Eltern und ihr Bruder. Das Verfahren ihres ursprünglich ebenfalls in Österreich aufhältig gewesenen Ehemannes vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde aufgrund unbekannten Aufenthalts seiner Person am 04.02.2016 eingestellt.

Die Beschwerdeführerin leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung nach Weißrussland darstellen würde.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihr eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft gemacht, in Weißrussland eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung ihrer Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein.

Die Beschwerdeführerin lebt seit April 2015 in Österreich. Sie ist im Bundesgebiet nicht berufstätig und kann ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig bestreiten. Die Beschwerdeführerin besucht einen Deutschkurs. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin über keine besonderen Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur in Österreich. Sämtliche enge familiäre Bezugspersonen halten sich in Weißrussland auf. Der bislang unbescholtenen Beschwerdeführerin kam zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.

1.2. Hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Situation in Weißrussland wird unter der Heranziehung der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderberichte Folgendes festgestellt:

1. Allgemeine Lage

Politik / Wahlen

Der bisherige Amtsinhaber Lukaschenko war am 19. Dezember 2010 für eine vierte Amtszeit wiedergewählt worden. Er hatte die Abstimmung nach offiziellen Angaben mit knapp 80% haushoch gewonnen. Die Opposition und tausende Demonstranten warfen ihm allerdings Wahlbetrug vor. Auch international stieß die Abstimmung auf Kritik. Nur Stunden nach der Wahl wurden fast alle Gegenkandidaten Lukaschenkos und Hunderte Oppositionelle festgenommen. Zum neuen Ministerpräsidenten hat Lukaschenko seinen langjährigen Verbündeten Michail Mjasnikowitsch ernannt.

(DiePresse.com: Weißrussland: Neuer Regierungschef ernannt, 28.12.2010;

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/621689/Weissrussland_Neuer-Regierungschef-ernannt, Zugriff 6.8.2012)

Weißrusslands Regierung hat den schwedischen Botschafter wegen seiner Kontakte zu Oppositionellen ausgewiesen. Auslöser dafür war möglicherweise auch eine Aktion einer schwedischen Werbefirma, die jüngst mit einer Aktion für Aufsehen gesorgt hatte, als diese von einem Kleinflugzeug Teddybären mit kleinen Fallschirmen über Weißrussland abwerfen ließ, die Protestlosungen beispielsweise zur Lage der Menschenrechte in der ehemaligen Sowjetrepublik trugen. Mit dieser Invasion der Teddybären sollte die oppositionelle Nachrichtenwebseite Charter97 unterstützt werden. Wegen des Vorfalls wurden zwei Menschen inhaftiert und der weißrussische Luftwaffenchef und der oberste Grenzhüter des Landes von Lukaschenko entlassen.

(derStandard.at: Weißrussland weist schwedischen Botschafter aus, 3.8.2012;

http://derstandard.at/1343743847595/Weissrussland-weist-schwedischen-Botschafter-aus, Zugriff 8.8.2012)

Von einer Gewaltenteilung kann in Weißrussland nicht gesprochen werden. Dekrete des Präsidenten gehen in der Verfassungswirklichkeit Gesetzen vor und werden mit großer Häufigkeit (durchschnittlich über 500 Dekrete pro Jahr) verabschiedet, obwohl die Verfassung sie nur für Ausnahmefälle vorsieht. Die Regierung (Ministerrat) hat ihre Entscheidungsmöglichkeiten in wichtigen Fragen weitgehend an die Präsidialverwaltung verloren und kann nicht als eigenständiges Machtzentrum angesehen werden. Das Verfassungsgericht kann nicht als unabhängig bezeichnet werden, insbesondere wenn es Entscheidungen zu fällen hat, die für den Präsidenten von wesentlicher Bedeutung sind. Der Präsident ernennt die Verfassungsrichter, wobei er gemäß Verfassung über sechs Richter allein entscheiden kann, während die übrigen sechs Richter die Zustimmung des Oberhauses der Nationalversammlung (Rat der Republik) benötigen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)

Die Europäische Union hat gegen Weißrusslands Präsident Alexander Lukaschenko und weitere 157 Vertreter seiner Staatsführung Einreiseverbote erlassen. Die Außenminister der EU-Staaten beschlossen in Brüssel zudem, die Konten der weißrussischen Regierungsvertreter einzufrieren. Weißrussische Menschenrechtler kritisierten neue harte Maßnahmen gegen zwei Oppositionelle. Die Europäische Union reagierte mit ihren Entscheidungen auf die anhaltende Unterdrückung der Opposition in Weißrussland. Gegen 41 weitere Mitglieder der weißrussischen Führung bestehen zudem Sanktionen aus der Vergangenheit weiter.

(DiePresse.com: EU-Sanktionen gegen Lukaschenko und Co., 31.1.2011; http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/630000/EUSanktionen-gegen-Lukaschenko-und-Co, Zugriff 6.8.2012)

Gewalttätige Ausschreitungen der Ordnungskräfte am Wahlabend des 19.12.2010 gegen Demonstranten und die zwischenzeitliche Festnahme von über 700 Personen leiteten eine Repressionswelle gegen Opposition, unabhängige Medien und Zivilgesellschaft ein. Derzeit gibt es immer noch politische Gefangene, darunter zwei der Präsidentschaftskandidaten bei den Wahlen 2010. Die EU fordert weiterhin ihre Freilassung und Rehabilitierung. (Auswärtiges Amt:

Länder, Reisen, Sicherheit: Belarus - Innenpolitik, Stand März 2012; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Belarus/Innenpolitik_node.html, Zugriff 8.8.2012)

Russland fängt seinen westlichen Nachbarn und Pufferstaat zur EU finanziell auf und stützt ihn mit Milliardengeldern. Gleichzeitig wird damit das politische Überleben des weißrussischen Präsidenten Alexander Lukaschenko gesichert. Lukaschenko jedoch hat sich damit noch weiter in die Abhängigkeit Moskaus manövriert. Seit der brutalen Niederschlagung der Proteste gegen die Wahlfälschungen im Dezember 2010 ist das Verhältnis mit dem Westen abgekühlt. Seither aber ist auch die Wirtschaft an den Rand des Abgrundes geraten. Der IWF erwartet für das Jahr 2011 ganze 65,3 Prozent Inflation.

(Die Presse.com: Energiewirtschaft: Moskau fängt Weißrussland auf, 27.11.2011;

http://diepresse.com/home/wirtschaft/international/712135/Energiewirtschaft_Moskau-faengt-Weissrussland-auf, Zugriff 6.8.2012)

Politische Opposition

Eine "Regierungspartei" im eigentlichen Sinn gibt es in Belarus nicht. Mehr als 95 Prozent der Abgeordneten des belarussischen Parlaments sind parteilos. Im November 2007 wurde die "Pro-Lukaschenko-Sammlungsbewegung" "Belaja Rus" gegründet, die sich nach ihrem Statut in eine Partei umwandeln könnte, was jedoch bisher nicht geschehen ist.

Die Arbeit der Opposition, die bis zu den Präsidentschaftswahlen 2010 nur - und zudem begrenzt - im außerparlamentarischen Bereich wirken konnte, wurde durch die Verhaftungswellen seit dem 19. Dezember 2010 weitgehend lahm gelegt.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Belarus - Innenpolitik, Stand März 2012)

Der autoritäre weißrussische Präsident Alexander Lukaschenko hat zwei prominente Oppositionelle vorzeitig aus der Haft entlassen. Der Ex-Präsidentschaftskandidat Andrej Sannikow und der Oppositionelle Dmitri Bondarenko waren im Dezember 2010 nach Protesten gegen Lukaschenko verurteilt worden. Beide Männer kehrten am Sonntag zu ihren Familien zurück. Er werde seinen politischen Kampf fortsetzen, sagte der 58-jährige Sannikow nach Angaben der unabhängigen Agentur Belapan. Dutzende Menschen empfingen Sannikow in Minsk mit lautem Jubel und Rosen.

(derStandard.at: Lukaschenko lenkt im Streit um Oppositionelle ein, 15.4.2012;

http://derstandard.at/1334368975051/Lukaschenko-lenkt-im-Streit-um-Oppositionelle-ein, Zugriff 6.8.2012))

2. Rechtsschutz

Justiz

Die Verfassung gewährt die Unabhängigkeit der Justiz, doch die Regierung und Lukaschenko respektierte dies nicht in der Praxis. Korruption, Ineffizienz und politische Einmischung waren in der Justiz weit verbreitet. Es gab Hinweise, dass Staatsanwälte und Gerichte Personen aufgrund falscher und politisch motivierter Anklagen verurteilten und dass die Exekutive und örtliche Behörden das Ergebnis der Prozesse diktierten. Die Macht der Staatsanwälte war unverhältnismäßig, exzessiv und im Vergleich zu Verteidigern unausgewogen. Insbesondere Verteidigern von angeklagten Menschenrechtsaktivisten bzw. Oppositionspolitikern und dgl. wurde seitens des Justizministeriums Informationsverzerrung hinsichtlich der eingeleiteten Untersuchungen, ihres Gesundheitszustandes und der Zustände in den Haftanstalten vorgeworfen. Die Drohung des Verlusts der Rechtsanwaltslizenz wurde seitens der Behörde immer wieder vorgebracht.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 – Belarus, May 2012;

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186331#wrapper, Zugriff 8.8.2012)

Aufgrund rechtsstaatlicher Defizite, u.a. der aktiven Einflussnahme der Regierung auf die Rechtsprechung, wurden in der Vergangenheit Strafprozesse zur Verfolgung politisch missliebiger Personen genutzt, um sie einzuschüchtern oder politisch zu neutralisieren. Nach dem Wahlgesetz sind Personen, die strafrechtlich verurteilt wurden, nicht mehr wählbar. Auf diese Weise können grundsätzlich auch führende Oppositionspolitiker von Wahlen oder sonstiger politischer Aktivität ausgeschlossen werden. Staatliche Repressionen gegenüber Angehörigen eines politischen Gegners oder Gesuchten oder sonstigen Personen, die diesem nahe stehen, werden nicht praktiziert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)

Belarus ist der einzige europäische Staat, in dem noch die Todesstrafe vollstreckt wird.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Belarus - Innenpolitik, Stand März 2012)

Nichtregierungsorganisationen

Die wenigen vorhandenen Menschenrechtsorganisationen, z.B. das belarussische "Helsinki-

Komitee" und die NRO "Vjasna" werden z.T. massiv Behinderungen ausgesetzt und von staatlichen Behörden mit der Schließung bedroht. Ein seit dem 01.01.2006 geltendes Gesetz

stellt die Tätigkeit in nicht-registrierten Organisationen zwar unter Strafe, die Behörden machen jedoch bisher selten Gebrauch von dieser Norm und dulden offiziell noch die Tätigkeiten in diesen Vereinigungen /Organisationen. Faktisch unterliegen ehrenamtliche Mitarbeiter bei diesen Organisationen aber durchaus erheblichen Nachteilen, - so wurden beispielsweise Fälle von Entlassungen aus staatlichen Betrieben bekannt, die ganz offensichtlich das ehrenamtliche Engagement bei Menschenrechtsorganisationen zum Hintergrund hatten.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)

Trotz feindlicher Einstellung seitens der Behörden und grundsätzlich geringer Kooperation, gab es einige aktive nationale Nichtregierungsorganisationen. Drei davon, das weißrussische Helsinkikomitee, das Menschenrechtszentrum und ein Zentrum für rechtmäßige Umwandlung, blieben offiziell registriert. Eine weitere Anzahl von unterschiedlichen nichtregistrierten NGO’s setzten ihre Aktivitäten, trotz zahlreicher Schikanierungen seitens offizieller Stellen, fort. Schikanen erfahren allerdings alle aktiven NGO’s, wobei ständige Durchsuchungen von Büros und Drohungen bezüglich des Entzugs der Registrierung und ähnliches zum Standardrepertoire der staatlichen Repressionsmaßnahmen gehören.

Es gibt eine bestehende Kommission über Menschenrechte im Unterhaus des Parlaments, allerdings war sie in ihrer Arbeit wenig effektiv.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 – Belarus, May 2012)

3. Menschenrechte

Allgemein

Durch die Verfassung werden die Meinungsfreiheit (Art. 33), die Versammlungs-, Demonstrations- und Streikfreiheit (Art. 35) sowie die Vereinigungsfreiheit (Art. 36) explizit geschützt. Weißrussland hat weiters u.a. auch den ‚Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 ratifiziert. Belarus ist weiterhin nicht Mitglied des Europarates und hat die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 nicht unterzeichnet.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)

Am 17. Juni äußerte der UN-Menschenrechtsrat Besorgnis über die Lage in Belarus. Er verurteilte die Menschenrechtsverletzungen nach den Wahlen im Dezember 2010 und forderte die Regierung nachdrücklich auf, umfassend mit den UN-Menschenrechtsorganen zusammenzuarbeiten, internationale Beobachter zuzulassen und sie nicht in ihrer Arbeit zu behindern, festzunehmen oder auszuweisen. Die Beziehungen zur EU verschlechterten sich. Am 10. Oktober kündigte der Rat der Europäischen Union an, das Einreiseverbot für Personen, die für die Verletzung internationaler Wahlstandards und für das harte Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich waren, bis zum 31. Oktober 2012 zu verlängern.

(Amnesty International: Amnesty Report 2012 Belarus, 24.5.2012; http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/belarus?destination=suche%3Fwords-advanced%3D%26country%3D72%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D3%26from_year%3D2012%26to_month%3D5%26to_year%3D2012%26search2_x%3D41%26search2_y%3D12%26form_id, Zugriff 8.8.2012)

Regierungsbehörden begingen weiterhin ernsthafte Menschenrechtsverletzungen. Insbesondere nach den Dezemberprotesten 2010 wurde Büros von zahlreichen Menschenrechtsorganisationen wiederholt von Sicherheitsbehörden durchsucht und Material beschlagnahmt. Es kam zu Fällen der Gewaltanwendung der Sicherheitsbehörden gegenüber Gefangenen und Demonstranten, willkürliche Verhaftungen aus politischen Gründen wurden vorgenommen. Auf internationalen Druck hin wurden mittlerweile wieder einige politische Gefangene frei gelassen oder wurden unter Hausarrest gestellt.

(Human Rights Watch: World Report 2012: Belarus, Jan. 2012; http://www.hrw.org/world-report-2012/world-report-2012-belarus, Zugriff 8.8.2012)

Presse- und Meinungsfreiheit

Es existiert eine auflagenschwache unabhängige bzw. nicht staatliche Presse, die regelmäßig kritisch über die politische Führung des Landes berichtet. Auf sie wird punktuell Druck ausgeübt (u.a. Computer- und Materialbeschlagnahmung, Redaktionsdurchsuchungen, wirtschaftliche Diskriminierung durch Nichtaufnahme ins staatliche Vertriebsnetz). Der Zugang zu Fernsehen und Rundfunk ist Oppositionspolitikern weitgehend verschlossen. Unabhängige Fernsehsender gibt es nicht. Jedoch ist der Empfang von Satellitensendern über Kabelanbieter oder Direktempfang möglich.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich gewährleistet, werden von der Regierung in der Praxis jedoch nicht respektiert. Öffentlich geäußerte Kritik an der Regierung führt zu Repressalien, politische Treffen werden durch Behörden gefilmt, andere Schikanen kommen vor. Öffentliche Kritik an der Regierung durch Angehörige von Medienunternehmen kann zu massivem staatlichem Eingreifen führen. Das Informationsministerium kann ohne gerichtliche Verfügung für Zeitungen und Zeitschriften ein dreimonatiges Erscheinungsverbot aussprechen.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 – Belarus, May 2012)

Opposition

Die Opposition kann sich lediglich innerhalb enger, von Gesetzen und Präsidialdekreten gesteckter Grenzen betätigen. Verschiedene administrative Auflagen stellen überdies eine permanente Bedrohung für die Existenz der personal- und finanzschwachen Parteien und Vereinigungen dar. Auch Neugründungen scheitern vor allem an der erforderlichen Registrierung durch das Justizministerium. Das allgegenwärtige Komitee für Staatssicherheit (KGB) betreibt eine umfassende Beobachtung der Opposition. Seit Januar 2006 können Oppositionelle, die Kontakt zum Ausland pflegen, wegen "Diskreditierung der Republik Weißrussland" bis zu zwei Jahre inhaftiert werden. Die Teilnahme an Aktivitäten nicht registrierter Organisationen/Vereinigungen kann mit Strafen von bis zu drei Jahren Haft belegt werden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)

Die Behörden behinderten und schikanierten regelmäßig Aktivitäten unabhängiger politischer Parteien und Aktivisten. Vielen Parteien wurde der legale Status verwehrt bzw. wird seitens der Regierung deren Recht sich zu organisieren, an Wahlen teilzunehmen oder Veranstaltungen abzuhalten immer wieder verwehrt. Regelmäßig kam es wegen Mindervergehen zu Verwarnungen von Parteien, wobei Suspendierungen bis zu sechs Monaten und nach der 2. Verwarnung sogar eine gänzliche Auflösung derselben drohten. Nur Oppositionsparteien die loyal zur Regierung stehen konnten uneingeschränkt aktiv sein.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 – Belarus, May 2012)

Die Einschränkungen für öffentliche Versammlungen jeder Art wurden im Lauf des Jahres 2011 weiter verschärft. Am 3. Oktober billigte das Parlament Änderungen am Gesetz über öffentliche Versammlungen. Danach benötigt jede geplante öffentliche Zusammenkunft eine offizielle Genehmigung. Die Organisatoren müssen angeben, aus welchen Quellen die Mittel zur Finanzierung der Versammlung stammen, und sie dürfen erst dann für ihre Veranstaltung werben, wenn die offizielle Genehmigung vorliegt, das heißt mitunter erst fünf Tage vorher. Die Befugnisse der Polizeikräfte wurden ausgeweitet. Sie dürfen bei Versammlungen Audio- und Videoaufzeichnungen machen, die Zahl der Teilnehmer begrenzen und Leibesvisitationen durchführen.

(Amnesty International: Amnesty Report 2012 Belarus, 24.5.2012)

4. Korruption

Es gibt in der Gesetzgebung zahlreiche Bestimmungen gegen Korruption und einen verpflichtenden Antikorruptionsaktionsplan für alle Regierungseinrichtungen. Alle neuen Gesetze unterliegen einem sog. "kriminologischen Test" der Generalstaatsanwalt, wobei jedes Gesetz auf mögliche Bestechungstatbestände geprüft wird. Nichtsdestotrotz ist die Macht der Bürokraten wirtschaftliche Aktivitäten zu regulieren eine ergiebige Quelle an Möglichkeiten von Erpressung und Wucher. Korruption gibt es auch in staatlichen Bereichen, die grundsätzlich kostenlos zur Verfügung stehen, wie dem Gesundheits- und Bildungssektor. Die Verfolgung von Korruption blieb selektiv und auf niedere Bürokraten beschränkt, insbesondere als die Justiz sich als willfähriges Organ der Exekutive präsentierte.

(Freedom House: Nations in Transit 2012, Belarus, 6.6.2012; http://www.freedomhouse.org/report/nations-transit/2012/belarus, Zugriff 8.8.2012)

Obwohl amtliche Korruption ein Straftatbestand ist gab es weiterhin Berichte über Korruption im öffentlichen Dienst. Die Mehrheit solcher Fälle waren Annahme von Bestechungsgeldern, Betrug und Amtsmissbrauch. Das wahre Ausmaß an Korruption konnte aber durch die Abwesenheit einer unabhängigen Justiz, professioneller Gesetzesvollstreckung und einer unabhängigen Presse nicht beziffert werden. Es gab zwar Anklagen wegen Korruption, doch schienen viele davon selektiv und politisch motiviert gewesen zu sein. Versuche die Korruption in den Griff zu bekommen, endeten mit der Verhaftung eines führenden Staatsanwaltes.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 – Belarus, May 2012)

5. Sicherheitsbehörden

Allgemein

Die Sicherheitsbehörden, wie das Innenministerium und das Komitee für Staatliche Sicherheit, unterliegen keiner effektiven unabhängigen (parlamentarischen oder sonstigen) Kontrolle. Sie unterstehen teilweise unmittelbar der Präsidialgewalt. Die Sicherheitsorgane werden für die gezielte Einschüchterung politischer Gegner - vor allem bei nicht genehmigten Demonstrationen- instrumentalisiert. Ein Gesetz, das Präsident Lukaschenko derzeit zur Unterschrift vorliegt, räumt dem KGB darüber hinaus ausnahmezustandsähnliche Rechte ein, wie z.B. das uneingeschränkte Betreten von Wohnungen und die Anwendung von Waffengewalt ohne anschließende Untersuchung von Todesfällen.

Die Justiz trägt nicht zur Mäßigung der Sicherheitsorgane bei. Im Gegenteil, das System der staatlich geleiteten Repression und Einschüchterung wird aktiv unterstützt. Aufgrund fehlender Unabhängigkeit in politischen Prozessen fallen in der Praxis keine Entscheidungen

gegen staatliche Behörden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)

Abgesehen von der Polizei können auch der KGB, die Finanz und der präsidiale Sicherheitsdienst polizeiliche Funktionen ausführen. Der Präsident kann alle Sicherheitsorgane unter sein Kommando stellen. Straflosigkeit im Bereich des Personals der Gesetzesvollstreckung blieb weiterhin ein Problem. Jeder hat zwar das Recht Polizeiübergriffe der Staatsanwaltschaft zu melden, jedoch kam es dabei selten zu eingeleiteten Strafverfahren.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 – Belarus, May 2012)

Polizeigewalt, Folter und Todesstrafe

Die Sicherheitsbehörden, wie das Innenministerium und das Komitee für Staatliche Sicherheit, unterliegen keiner effektiven unabhängigen (parlamentarischen oder sonstigen) Kontrolle. Sie unterstehen teilweise unmittelbar der Präsidialgewalt. Die Sicherheitsorgane werden für die gezielte Einschüchterung politischer Gegner - vor allem bei nicht genehmigten Demonstrationen- instrumentalisiert. Die Verfassung von 1996 verbietet Folter und andere Arten unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Menschenrechtsaktivisten und Anwälte sowie unabhängige belarussichen Medien berichteten demgegenüber mehrfach, dass Untersuchungsbehörden durch physischen und psychischen Druck versuchen, Geständnisse zu erzwingen.

Bei Festnahmen und Vernehmungen durch die Miliz kommt es in Einzelfällen auch zu schweren körperlichen Übergriffen. Die dafür Verantwortlichen innerhalb der Sicherheitskräfte müssen kaum mit Verfolgung rechnen. Auch haben nach dem 19.12.2010 politische Häftlingen bzw. ihre Angehörigen vereinzelt über Misshandlungen in den Haftanstalten und Straflagern berichtet.

Belarus ist der einzige europäische Staat, in dem die Todesstrafe nicht nur verhängt, sondern auch vollstreckt wird. Im Jahr 2010 wurden 2 Personen hingerichtet, im Jahr 2011 bis einschließlich Oktober 2 weitere Menschen. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle Todesurteile in der Regel durch höhere Instanzen bestätigt und dann auch vollstreckt werden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)

Straflosigkeit im Bereich des Personals der Gesetzesvollstreckung blieb weiterhin ein Problem. Jeder hat zwar das Recht Polizeiübergriffe der Staatsanwaltschaft zu melden, jedoch kam es dabei selten zu eingeleiteten Strafverfahren.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 – Belarus, May 2012)

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7. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen blieben hart und durch Überbelegung gekennzeichnet und stellten in vielen Fällen eine Bedrohung für Leib und Leben dar. Es mangelte an adäquater Nahrung, Medizin, warmer Kleidung, Hygiene und Schlafmöglichkeiten. Infolgedessen waren Tuberkulose, Lungenentzündung und andere ansteckende Krankheiten weit verbreitet. Gefangene, die sich über Missstände beschwerten, mussten mit Erniedrigungen, Todesdrohungen, Erpressungen oder anderen Formen der Bestrafung rechnen. Dabei wurden Beschwerden über inhumane Behandlung und Zustände in den Gefängnissen an Vorgesetzte bzw. übergeordnete Stellen selten bis gar nicht weitergeleitet und oft mit disziplinären Maßnahmen bestraft.

Die Behörden erlaubten keine unabhängigen Kontrollen der Gefängnisanstalten. Es gab auch keine Berichte über Kontrollen der Haftbedingungen durch einheimische oder internationale Menschenrechtsgruppen, unabhängige Medien oder das Internationale Komitee des Roten Kreuzes.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 – Belarus, May 2012)

Politische Häftlinge werden in Gefängnissen und Straflagern Schikanen ausgesetzt. So wird auf gesundheitliche Leiden bei der Arbeits- und Aufgabenverteilung keine Rücksicht genommen, einige der Gefangenen müssen ihre Haft ganz oder teilweise Isolationshaft verbringen. Auch der Kontakt zu Anwälten und Familienangehörigen wird eingeschränkt oder zeitweilig ganz verwehrt. Obwohl in den letzten Jahren Anstrengungen zur Verbesserung der Gesundheitsfürsorge unternommen wurden, kann in der Regel nur eine medizinische Grundversorgung gewährleistet werden. Bei der Prävention und Bekämpfung von Tuberkulosefällen konnte in den Haftanstalten eine nachweisliche Verbesserung der vorher teilweise dramatischen Situation erreicht werden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)

8. Religion

Die Freiheit der Religion und von Glaubensgemeinschaften ist zwar laut Verfassung und Gesetz garantiert, jedoch gibt es Gesetze und auch eine Politik, die diese einschränken können. Dabei kam es zu einer Bevorzugung der weißrussisch orthodoxen Kirche gegenüber anderen Religionsgemeinschaften, die oftmals auch als "Sekten" bezeichnet wurden. Insbesondere wurden die Möglichkeiten religiöser Gruppen zur religiösen Erziehung und zur Einfuhr und Verteilung religiöser Literatur stark eingeschränkt.

(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report for 2011, Belarus, July 2012;

http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?dlid=192787#wrapper, Zugriff 9.8.2012)

Religionsgemeinschaften in verschiedenen Teilen des Landes wurden von Behörden aufgesucht, bedroht und verwarnt, nachdem sie Gottesdienste abgehalten hatten, die von Behörden als illegal eingestuft wurden. Obwohl das neue Verwaltungsstrafrecht 2010 keine Strafen mehr für Aktivitäten nicht registrierter Religionsgemeinschaften vorsieht, kommt es weiterhin zu Bestrafungen nach Paragraph 23, 24. Dieser besagt, dass Massenveranstaltungen oder Demonstrationen nur nach vorheriger Genehmigung lokaler Behörden durchgeführt werden dürfen.

(Forum 18: Belarus: Raids, threats, warnings for religious meetings, 27.2.2012; http://www.forum18.org/Archive.php?article_id=1672, Zugriff 9.8.2012)

9. Rückkehr

Situation für Rückkehrer

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten vom Staat geringe finanzielle Beihilfen, die jedoch das Existenzminimum selbst nach offiziellen Angaben nicht sichern. Hilfe der Familie oder (überwiegend ausländischer) humanitärer und religiöser Organisationen lindern Notlagen für diejenigen, die Zugang zu Hilfslieferungen und Anschluss an einen Familienverband haben. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer existieren nicht. Eine staatliche Unterstützung bei der Reintegration gibt es nicht. Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige fehlen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung erfolgt in erster Linie durch das kostenlose öffentliche Gesundheitssystem, das aber lediglich eine einfache Grundversorgung ermöglicht. Private Krankenversicherungen werden nicht angeboten. Eine über die Grundversorgung hinausgehende medizinische Betreuung wird individuell gegen Barzahlung vereinbart. Die medizinische Qualifikation, vor allem aber die technische Ausstattung der Krankenhäuser, ist

sehr unterschiedlich und in ländlichen Gebieten mitunter sehr schwach entwickelt. Sie sichert

aber in der Regel überlebensnotwendige Maßnahmen. Nachbehandlungen und Rehabilitierungsmaßnahmen erfolgen meist nicht. Medikamente und Operationsmittel müssen in den Krankenhäusern regelmäßig vom Patienten mitgebracht werden. In den Apotheken in Minsk und in den Gebietshauptstädten sind die wichtigsten, auch importierten Medikamente, in der Regel in ausreichendem Maß erhältlich.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)

1.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zu Weißrussland des erstinstanzlichen Bescheides an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.

Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin ist so, dass der Beschwerdeführerin eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführerin, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in Weißrussland. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch die Beschwerdeführerin ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Insofern im Beschwerdeschriftsatz in allgemeiner Weise bemängelt wird, dass die Behörde es verabsäumt habe, konkret auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezugnehmende Berichte miteinzubeziehen, wird nicht dargelegt, hinsichtlich welcher Vorbringensaspekte solche für erforderlich erachtet werden.

Mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokuments im Original konnte die präzise Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Ihre Staatsangehörigkeit ergibt sich aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen in Zusammenschau mit ihren dahingehend glaubwürdigen Angaben.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen der Beschwerdeführerin und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt von der Unglaubwürdigkeit bzw. mangelnden Asylrelevanz jenes Sachverhaltes ausgeht, den die Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr ihrem Antrag auf internationalen Schutz zugrunde legte.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt gewürdigt:

Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.

a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Im gegenständlichen Fall kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin dieses hinsichtlich einer für die Beschwerdeführerin angeblich bestehenden maßgeblichen Verfolgungsgefahr für unglaubwürdig erachtet. Die Beschwerdeführerin vermag dieser Beurteilung mit ihren Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz weder entscheidend entgegenzutreten, noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen relevanten Verfahrensmangel zu relevieren. In der Beschwerdeschrift finden sich insbesondere keine neuen Sachverhaltselemente, welche nicht bereits durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seine Würdigung des vorliegenden Falles miteinbezogen worden sind und wird der Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht in ausreichend konkreter Weise entgegengetreten, als dass hierdurch die getroffene Entscheidung in Frage gestellt würde.

Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits zutreffend argumentiert hat, stellen die von der Beschwerdeführerin als Gründe für ihre Ausreise angegebenen Vorkommnisse keine glaubwürdigen asylrelevanten Verfolgungshandlungen aus den Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung, dar, weshalb die Beschwerdeführerin im Ergebnis eine konkrete, individuell gegen sie selbst gerichtete Bedrohungssituation bzw. eine objektivierbare Furcht vor Verfolgung, nicht glaubhaft machen konnte.

Dies aus den folgenden näheren Überlegungen:

Die Beschwerdeführerin brachte als Grund ihrer Ausreise im Wesentlichen vor, im Herkunftsstaat im Zusammenhang mit der Suche nach ihrem Mann infolge dessen Ausreise von Unbekannten verfolgt worden zu sein. Ihr Mann, welcher eine kriminelle Vergangenheit hätte, habe als Spitzel für die Polizei gearbeitet. Aufgrund der daraus resultierenden Probleme, habe dieser aus Weißrussland flüchten müssen.

Eine individuell auf ihre Person Bezug nehmende Verfolgungssituation brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, sondern berief sich gänzlich auf eine Gefährdung in Zusammenhang mit der Suche nach ihrem Mann.

Auffällig war hierbei zunächst, dass sich die Angaben der Beschwerdeführerin zu der ihr im Herkunftsstaat behauptetermaßen drohenden Verfolgung überaus vage gestalteten. So konnte diese einerseits keinerlei näheren Angaben dazu tätigen, ob es sich bei ihren Verfolgern um Angehörige einer kriminellen Organisation oder aber um staatliche Organe gehandelt hätte. Desweiteren vermochte sie auch keine konkreten Aussagen bezüglich der kriminellen Vergangenheit ihres Mannes sowie der näheren Umstände der sich auf seine Person erstreckenden Verfolgung zu erstatten.

Wenn auch nicht verkannt wird, dass sich die Angaben anlässlich der Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen haben, so war es fallgegenständlich desweiteren dennoch auffällig, dass die Beschwerdeführerin die näheren Umstände der sie betreffenden Verfolgungssituation anlässlich jener Befragung gegenüber ihren späteren Angaben divergierend darstellte. So legte diese im Zuge ihrer polizeilichen Erstbefragung dar, dass infolge der Flucht ihres Mannes nach Österreich mehrmals Männer zu ihr nach Hause gekommen seien um nach diesem zu fragen, dabei sei die Beschwerdeführerin stets auch geschlagen worden. Drei Wochen zuvor habe man sie mitgenommen und in einen Wald verschleppt, wo sie ebenfalls stark geschlagen worden sei. Anlässlich ihrer ausführlichen Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.11.2015 gab die Beschwerdeführerin demgegenüber an, dass die Verfolger nicht zu ihr nach Hause gekommen seien; sie sei beobachtet worden und schließlich in einen Wald entführt worden. Es sei nur zu dieser einen persönlichen Bedrohung gekommen, danach habe sie noch telefonische Drohungen erhalten. Der in der Beschwerde angeführte Erklärungsversuch, wonach es sich möglicherweise um einen Übersetzungsfehler in Bezug auf den Ort ihrer Entführung gehandelt habe, vermag den aufgezeigten Widerspruch nicht aufzuklären, vielmehr deuten die im Kern unterschiedlichen Schilderungen auf ein konstruiertes Vorbringen hin.

Gegen eine Glaubwürdigkeit jenes Vorfalls spricht überdies der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge keinerlei Versuch unternommen hätte, das Vorgefallene in ihrem Herkunftsstaat zur Anzeige zu bringen, ebensowenig habe sie hinsichtlich ihrer (ihren Angaben zufolge jedenfalls gravierenden) Verletzungen ein Krankenhaus aufgesucht. Die vage geäußerte Vermutung, wonach es sich bei den Entführern um Polizisten gehandelt haben könnte, vermag in diesem Zusammenhang keine ausreichende Erklärung zu bieten. Demgemäß konnte die Beschwerdeführerin auch keine Beweismittel in Bezug auf die erlittenen Verletzungen bzw die stattgefundene Entführung vorlegen. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin das Nasenbein sowie die Rippen gebrochen worden wären. Da sich der Vorfall den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge lediglich wenige Wochen vor ihrer Einreise nach Österreich ereignet haben soll, wäre auch anzunehmen gewesen, dass diese zum Zweck einer Nachkontrolle einen Arzt in Österreich aufgesucht hätte. In diesem Zusammenhang fiel auch auf, dass die Beschwerdeführerin in Hinblick auf den Zeitpunkt ihres Ausreiseentschlusses in der Erstbefragung Anfang April 2015 angab, diesen etwa zweieinhalb Monate zuvor gefasst zu haben, in der Einvernahme vor dem Bundesamt jedoch – damit nicht vereinbar – erklärte, die fluchtauslösende Entführung habe sich (erst) Anfang März 2015 ereignet.

Aus den dergestalt vagen Angaben, hinsichtlich einer Verfolgung in Zusammenhang mit der Suche nach ihrem Mann, deren Hintergründe der Beschwerdeführerin ebensowenig bekannt seien, wie der Umstand, ob die Verfolgung staatlichen Organen oder Privatpersonen zuzurechnen sei, lässt sich keine der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr konkret drohende Gefährdungslage ableiten. Die Verfolgungssituation findet auch im Rahmen der Beschwerdeschrift keinerlei nähere Substantiierung.

Im Übrigen ist der Behörde auch dahingehend beizupflichten, dass eine tatsächliche Gefährdung der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit einer möglichen Suche nach ihrem Mann auch deshalb nicht plausibel erscheint, da ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Ausreise der Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge von keinen Problemen in jenem Zusammenhang betroffen gewesen wären. Im Falle einer tatsächlichen derart intensiven Suche nach ihrem Mann bzw. ihr selbst, wäre jedenfalls anzunehmen, dass es zu einem neuerlichen Versuch, diesen bzw. die Beschwerdeführerin an jener Adresse ausfindig zu machen, gekommen wäre. Eine Verfolgung alleine aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft zu ihrem Mann erscheint vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

Selbst wenn die Beschwerdeführerin aufgrund der Verbindung zu ihrem Mann Probleme in ihrer Heimatstadt befürchtet, so wäre es dieser jedenfalls auch möglich, sich an einem anderen Ort Weißrusslands niederzulassen, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde junge Frau handelt, welche über einen Hochschulabschluss und Berufserfahrung verfügt, und es ihr daher – auch vor dem Hintergrund des im Herkunftsstaat bestehenden sozialen Netzes – möglich und zumutbar wäre, sich der befürchteten Gefahrenlage durch Kriminelle durch einen innerstaatlichen Umzug in einen anderen Landesteil zu entziehen.

Im Übrigen stünde es der Beschwerdeführerin offen, sich im Falle tatsächlicher Probleme ihres Mannes mit Kriminellen, welche sich auch auf ihre Person auswirkten, an die Behörden ihres Herkunftsstaates zu wenden und die Drohungen offiziell zur Anzeige zu bringen. Wie dargelegt, handelt es sich bei der Angabe der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei den Entführern möglicherweise um Polizisten gehandelt haben könnte, lediglich um eine vage Vermutung, für welche es keinerlei Anhaltspunkte im Tatsachenbereich gibt. Wenn auch gewisse Defizite bestehen, so lässt sich den Länderberichten nicht entnehmen, dass die weißrussischen Behörden in Bezug auf die dargelegten Bedrohungen generell schutzunfähig oder –unwillig wären, zumal auch die Beschwerdeführerin selbst von den Bemühungen der Behörden ihres Herkunftsstaats berichtete, die besagte kriminelle Organisation zu fassen.

Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ergaben sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat asylrelevanten Gefahren ausgesetzt sein könnte.

Bezüglich der in der Beschwerde gerügten mangelhaften Sachverhaltsermittlungen durch die Erstinstanz ist auszuführen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Begründung des bekämpften Bescheides, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft sowie hinsichtlich des Themenkreises des subsidiären Schutzes klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben hat.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Status der Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 5.4.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.1.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.4.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 2008, Zl. 2006/01/0191, mwN) (VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der vorstehenden Beweiswürdigung insgesamt als unglaubwürdig erachtet; so haben sich für das Vorliegen einer staatlichen Verfolgung asylrelevanter Intensität keinerlei substantiierte Anhaltspunkte ergeben, auch eine Verfolgung durch Private erscheint nicht glaubhaft und stünde der Beschwerdeführerin diesfalls auch die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes bzw. ein innerstaatlicher Umzug offen, sodass die Voraussetzung für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nicht gegeben ist.

Wie beweiswürdigend dargelegt, wurde aus den Angaben der Beschwerdeführerin auch darüber hinaus kein Hinweis auf einen Zusammenhang des vorgebrachten Sachverhaltes – auch im Falle seiner Wahrunterstellung – zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Motive ersichtlich.

Auch sonst haben sich von Amts wegen keine Hinweise ergeben, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen asylrelevanten Verfolgungsgefahr bzw. Eingriffen von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre ausgesetzt wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung ? weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" ? drohte, noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

3.3. Status der subsidiär Schutzberechtigten:

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 6.2.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.6.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Wie bereits oben ausgeführt, gelang es der Beschwerdeführerin nicht, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 6.2.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.8.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.8.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 9.7.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.7. 2003, Zahl 2003/01/0059).

Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Unglaubwürdigkeit des von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfolgungssachverhaltes vor dem Hintergrund der diversen Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für die Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Weißrussland entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, Zahl 98/21/0427; 20.6.2002, Zahl 2002/18/0028; vgl. dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.6.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09).

Da die Beschwerdeführerin an keinen schwerwiegenden Krankheiten leidet und über ein enges familiäres Netz in ihrer Heimat verfügt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser im Falle ihrer Rückkehr die oben genannte Gefährdungslage droht. Der Beschwerdeführerin ist eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich, sie verfügt über einen Hochschulabschluss sowie über mehrjährige Berufserfahrung und konnte ihren Lebensunterhalt vor Ausreise stets eigenständig bestreiten. In XXXX leben nach wie vor die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin. Bereits vor ihrer Ausreise lebte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in einer Eigentumswohnung und ist jedenfalls davon auszugehen, dass ihr nach Rückkehr eine neuerliche (zumindest vorübergehende) Wohnsitznahme bei ihren Angehörigen sowie sonstige Unterstützung durch selbige offen stünde. Es gibt in Weißrussland auch Organisationen, an die sich Bedürftige wenden können, was auch der Beschwerdeführerin offensteht. Die Beschwerdeführerin spricht Russisch und Weißrussisch, sie ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und verfügt über ein soziales Netz. Angesichts des relativ kurzen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet wird der Beschwerdeführerin eine Reintegration in Weißrussland leicht möglich sein.

Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Weißrussland – trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation – derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

3.4. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Beschwerdeführerin befindet sich seit April 2015 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

In Österreich verfügt die Beschwerdeführerin über keine familiären Bezugspunkte. Der Aufenthalt ihres ursprünglich ebenfalls in Österreich aufhältig gewesenen Ehemanns ist unbekannt, überdies gab die Beschwerdeführerin selbst an, keinen Kontakt mehr zu diesem zu wünschen. Die verfügte Rückkehrentscheidung stellt sohin keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin dar.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist

(Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen – darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423;

17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194;

Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht K15 ff zu § 9 BFA-VG).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt eine Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Die Beschwerdeführerin stellte am 04.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihr bis jetzt nur durch diesen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihr bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.

Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich die Beschwerdeführerin nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Die unbescholtene Beschwerdeführerin, welche sich seit April 2015 in Österreich befindet, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. In Österreich besucht die Beschwerdeführerin einen Deutschkurs. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin keine besonderen Anknüpfungspunkte zu Österreich ins Treffen geführt. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat die Beschwerdeführerin somit keinesfalls dargetan. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt insgesamt sehr schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie den weit überwiegenden und prägenden Teil ihres bisherigen Lebens verbrachte, sozialisiert ist und dort über ein verwandtschaftliches Netzwerk verfügt. Insbesondere leben die engsten Angehörigen der Beschwerdeführerin, ihre Eltern und ihr Bruder, nach wie vor in deren Herkunftsort.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre die Beschwerdeführerin nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihr unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach §§ 55 AslyG nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den getroffenen Länderfeststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sich aus diesen jedenfalls die Möglichkeit einer innerstaatlichen Schutzalternative ergeben würde.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Entscheidung war sohin abzuweisen.

3.5. Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gewährte im gegenständlichen Verfahren infolge Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Frist zur freiwilligen Ausreise. Da der betreffende Spruchpunkt mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2016 behoben wurde und die in § 55 Abs. 2 FPG normierten Voraussetzungen unabhängig davon erfüllt sind, war nunmehr eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise festzulegen. Hinweise auf das Vorliegen von Umständen, welche gemäß Abs. 3 leg. cit. eine Verlängerung dieser Frist rechtfertigen würden, sind im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet worden.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3.6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 21 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG; BGBl. I Nr. 68/2013 besagt:

Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.

§ 21 Abs. 7 BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren § 41 Abs. 7 AsylG, wonach der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24 Abs. 1 VwGVG besagt:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Art. 6 EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."

Art. 6 EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind.

Art. 47 GRC lautet:

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

(1) Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

(2) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Art. 6 EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben – wie in der GRC normiert – gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG und in § 24 Abs.4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.

Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn – wie im vorliegenden Fall – zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.

Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 47 der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte ? dies würde Art. 12 der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Art. 47 der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden. (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011)

Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im Februar 2016 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger individueller asylrelevanter Fluchtgründe der Beschwerdeführerin, ebensowenig erfolgt eine Konkretisierung der Fluchtgründe. Der Beweiswürdigung der belangten Behörde wird im Übrigen nicht in ausreichend substantiierter Weise entgegengetreten.

Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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