BVwG W103 2121823-1

W103 2121823-1Tribunal Administrativo Federal9 de fev. de 2017

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Regest

Familienleben, Glaubwürdigkeit, innerstaatlicher bewaffneter<br/>Konflikt, mangelnde Asylrelevanz, öffentliches Interesse, private<br/>Verfolgung, real risk, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>staatlicher Schutz, unterstellte politische Gesinnung,<br/>Wehrdienstverweigerung, Wehrpflicht

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BVwG W103 2121823-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W103.2121823.1.00

Spruch

W103 2121822-1/4E

W103 2121823-1/4E

W103 2121824-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch den XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2016, Zl. 591274805-150429107, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2016, Zl. 523857101-150429093, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2016, Zl. 1072059904-150612785, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine, die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind Lebensgefährten, die Drittbeschwerdeführerin ist die Schwester des Zweitbeschwerdeführers. Die beschwerdeführenden Parteien gehören der ukrainischen Volksgruppe sowie dem orthodoxen Glauben an und lebten vor Ausreise im Nordwesten der Ukraine. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin stellten am 27.04.2015 die diesem Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet gelangt waren.

Anlässlich ihrer jeweils am 29.04.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgehaltenen niederschriftlichen Erstbefragung gaben die erst- und die zweitbeschwerdeführende Partei als den Grund ihrer gemeinsamen Ausreise an, der Zweitbeschwerdeführer habe aufgrund des Kriegs in seiner Heimat freiwillig bei der Hilfsorganisation XXXX gearbeitet, welche Lebensmittel und Hilfsgelder zum Militär an den Kriegsschauplätzen gebracht hätte. Das Militär vom XXXX habe die genannte Organisation wegen Spendengeldern bedroht, wodurch sich auch das Leben des Zweitbeschwerdeführers in Gefahr befunden habe. Aus diesem Grund habe der Zweitbeschwerdeführer gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin das Land verlassen. Für den Fall einer Rückkehr fürchte der Zweitbeschwerdeführer um sein Leben und um das seiner Freundin wegen des rechten Militärs sowie aufgrund der Einberufung zum Militärdienst; im Falle einer Weigerung komme man ins Gefängnis.

Die erst- und die zweitbeschwerdeführenden Parteien legten ihre ukrainischen Personalausweise im Original vor und gaben das im Spruch bezeichnete Vollmachtsverhältnis bekannt.

Am 04.06.2015 stellte die nunmehrige Drittbeschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor irregulär ins Bundesgebiet gelangt war. Anlässlich ihrer am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgehaltenen niederschriftlichen Erstbefragung gab die Drittbeschwerdeführerin auf die Frage nach ihrem Ausreisegrund zusammenfassend an, ihr Bruder befinde sich derzeit in Österreich, nachdem er einige Monate zuvor aus der Ukraine geflüchtet sei, da er durch das Militär mit dem Umbringen bedroht worden sei. Kurz vor seiner Abreise sei er schwer verletzt gewesen, da er von diesen Leuten geschlagen und misshandelt worden wäre. Eine Woche nach seiner Ausreise seien unbekannte Personen zu ihnen nach Hause gekommen, welche nach dem Zweitbeschwerdeführer gesucht hätten. Danach sei auch die Drittbeschwerdeführerin persönlich befragt und für 24 Stunden an einem ihr unbekannten Ort festgehalten worden. Die Personen hätten Informationen bezüglich ihres Bruders verlangt, welche die Drittbeschwerdeführerin nicht preisgegeben hätte; aus diesem Grund sei ihr gedroht worden, man würde sie an seiner Stelle umbringen. Die Drittbeschwerdeführerin legte ihren ukrainischen Reisepass vor und gab ebenfalls das im Spruch angeführte Vertretungsverhältnis an.

Nach Zulassung ihrer Verfahren wurden die beschwerdeführenden Parteien am 14.12.2015 jeweils im Beisein einer Dolmetscherin für die ukrainische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

Der Zweitbeschwerdeführer gab anlässlich seiner Befragung im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

"( )

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

VP: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt. Ich möchte sagen, dass auf der Seite 3, Angaben zu Familienangehörigen, Mutter – es steht da drinnen, dass er nicht weiß wo sie lebt. Ich möchte richtigstellen, dass ich die genaue Adresse nicht weiß. Sie lebt in XXXX .

LA: Sie haben heute Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen. Versuchen Sie nach Möglichkeit Ihre Gründe so detailliert zu schildern, dass diese auch für eine unbeteiligte Person nachvollziehbar sind.

LA: Sind Sie verheiratet? Wenn ja, wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) Ihrer Gattin?

VP: Ich bin ledig.

LA: Sind Sie gesund?

VP: Ich habe Probleme mit meinem Bein und mit meinem Rücken.

LA: Welche?

VP: Meniskus und Kreuz.

LA: Haben Sie Befunde?

VP: Nein.

LA: Sind Sie lebensbedrohlich erkrankt?

VP: Nein.

LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung?

VP: Nein.

LA: Müssen Sie Medikamente einnehmen?

VP: Nein.

LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben?

VP: Gebiet XXXX , XXXX . In einem Einfamilienhaus, es gehört meiner Großmutter.

LA: Wie lange haben Sie an der genannten Adresse gelebt?

VP: Mein ganzes Leben. Ich bin dort auch gemeldet. Die letzten 5 Jahre habe ich in einer Mietwohnung auch in unserer Stadt, nicht weit von meiner bereits angegeben Adresse. LA: Unter welchen Umständen und mit wem lebten Sie dort? (Haus, Wohnung, Miete, Eigentum ?)

VP: An der ersten Adresse mit meiner Großmutter und mit meiner Schwester und an der zweiten Adresse ich mit meiner Lebensgefährtin.

LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrer Heimat?

VP: Ja, meine Großmutter und mein Vater. Sowie weitere Verwandte.

LA: Wo genau halten sich in Ihrem Heimatland Ihre Angehörigen aktuell auf?

VP: Meine Großmutter ist nach wie vor an der ersten Adresse wohnhaft und mein Vater lebt in der Stadt XXXX . Er ist seit 20 Jahren von meiner Mutter geschieden.

LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund?

VP: Das Haus meiner Großmutter und mein Vater hat auch ein eigenes Einfamilienhaus.

LA: Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen?

VP: Nein.

LA: Sind Sie nun im Rahmen Ihrer Flucht zum ersten Mal im Ausland?

VP: Nein, ich war schon früher in Österreich. Auf Nachfrage gebe ich an, von 2011und 2012 habe ich einen Deutschkurs bei der XXXX belegt um einen Studienplatz bekommen.

LA: Möchten Sie irgendwelche Papiere/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorlegen? Haben Sie Dokumente bei sich? Was haben Sie bereits vorgelegt?

VP: Im Akt befindet sich der Ukrainische Inlandspass – dieser ist derzeit auf Überprüfung.

VP legt im Original vor:

Übersetzung durch Dolmetscherin:

Volonterausweis – freiwilligen Unterstützer, lautend auf VP, Bezeichnung des " XXXX , Kontonummer, Bankleitzahl, bei der Privatbank in XXXX

Ladung Militär – Mobilmachung, Meldeadresse des VP, am 27.04.2015 um 08:00 Uhr, zum Militärkommissariat, an der Adresse XXXX , zu erscheinen, Bei sich zu haben Wehrdienstbuch, Pass, Führerschein und Steuerzahlerkennzahl. Bei nichtbefolgen gem. der Gesetzgebund zur Verantwortung gezogen.

Unterschrieben Militärkommissariat der Stadt XXXX .

Rundsiegel – Inschrift XXXX der Ukraine, in der Mitte Wappen der Ukraine und Bezeichnung des Militärkommissariats

Auszug aus einem Krankenblatt - ( )

Originale in den Akt genommen.

Im Akt befindet sich in Kopie: ukrainischer Führerschein und Geburtsurkunde mit deutscher Übersetzung.

LA: Hatten Sie jemals einen eigenen Reisepass?

VP: Ja, er ist in der Ukraine.

LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politische Vereins?

VP: Nein.

LA: Leisteten Sie jemals einen offiziellen Militärdienst? Wenn ja, in welcher Verwendung?

VP: Ich bin untauglich. Aus gesundheitlichen Gründen.

LA: Haben Sie ein Wehrdienstbuch?

VP: Ja, ich habe eines in der Ukraine. Ich habe eine Bestätigung, dass ich untauglich bin.

LA: Besteht die Möglichkeit, diese Bestätigung an die ho. Behörde zu übersenden?

VP: Ich muss meine Großmutter kontaktieren und sie ersuchen, dass sie nach dem sucht.

LA: Welcher Volksgruppe / Religion gehören Sie an?

VP: Ich bin Ukrainer und Orthodox.

LA: Welche Schulbildung /Ausbildung haben Sie?

VP: Schule mit Matura und Uniabschluss. XXXX . Abschluss als Volkswirt – Fachmann.

LA: Was haben Sie in Ihrer Heimat gemacht, wovon lebten Sie?

VP: Offizielle wurde ich nicht angestellt. Ich habe Autos gekauft und weiterverkauft.

LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen?

VP: Durchschnittlich.

LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.)

VP: Mit meinen Freunden über das Internet. Nur wenn die Möglichkeit besteht. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich mit meiner Großmutter keinen Kontakt habe.

LA: Was war der Inhalt dieser Gespräche? Haben diese den Fluchtgrund betroffen oder waren es nur private Gespräche?

VP: Wohlbefinden.

LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? – wo? Ausgang d. Verfahrens?)

VP: Nein.

LA: War Österreich Ihr Zielland?

VP: Ja, ich habe hier studiert und kann etwas Deutsch. Anm. Deutschkurs.

LA: Warum haben Sie in Österreich nicht studiert?

VP: Ich habe es mir anders überlegt und bin dann nach Hause zurückgekehrt, weil ich wollte.

LA: War Ihre Flucht schlepperunterstützt?

VP: Ja.

LA: Wie hoch waren die Kosten?

VP: 2000 Euro.

LA: Woher hatten Sie das Geld?

VP: Vor der Reise haben wir Autos verkauft.

LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

VP: Nein.

LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland?

VP: Nein, gibt es nicht.

LA: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit Probleme in der Heimat?

VP: Nein.

LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Versuchen Sie Ihre Gründe nach Möglichkeit so detailliert darzulegen, dass diese für eine unbeteiligte Person auch zu verstehen sind. Was ist alles passiert? Warum konnten oder wollten Sie nicht mehr in der Heimat bleiben? Was haben Sie alles erlebt? Wie hat alles begonnen? Wie hat sich alles entwickelt?

VP: Ich habe in der Ukraine ganz normal mit meiner Lebensgefährtin gelebt. Als die Ereignisse begannen, welche mit dem Krieg der Halbinsel Krim zu tun haben, mit der Anti Terroroperation habe ich für mein Land nicht kämpfen können, weil ich untauglich bin. Es gibt aber viele Vereine, die Hilfeleisten, ich habe mit einem Freund beschlossen, bei so einem Verein mitzumachen. Ich habe als Freiwilliger seit September 2014 meinem Land geholfen. Bei uns hilft jeder, wie er kann. Es werden sogar Lebensmittel direkt in Supermärkten durchgeführt. Meine Freunde, meine Lebensgefährtin, Freunde und meine Schwester haben auch mitgeholfen. Meine Schwester und meine Lebensgefährtin haben verschiedene Speisen zubereitet. Diese eingefroren und in das XXXX geschickt. Im November 2014 habe ich mit einem meinem Freund, der in Österreich ist, an den XXXX sogenannter XXXX gewandt. Und wir wurden offiziell aufgenommen. Seit diesem Zeitpunkt waren wir offiziell Freiwillige – als Freiwillige für diesen Verein tätig. Wir haben als Fahrer immer mit einem Begleiter, im Bezirk XXXX und im ganzen Gebiet XXXX , Sach- und Geldspenden eingesammelt. Dann waren wir in der ganzen Ukraine unterwegs und haben humanitäre Hilfe in die Flüchtlingslager gebracht unter anderem in ein Flüchtlingslager im Gebiet XXXX . Wir haben auch verschiedene Geräte wie z.B. Nachtsichtgeräte den ukrainischen Soldaten gebracht. Es stellte sich aber heraus, dass die Freiwilligen der XXXX XXXX und andere Freiwilligen Bataillone auch in den Gebieten der XXXX geplündert haben. Einerseits sind wir die Freiwilligen die mit unserem eigenen Einsatz hinfahren und Lebensmittel bringen und unsere Soldaten unterstützen, diese Soldaten plündern aber leerstehende Häuser aus.

Es wurde auch an verschiedenen Kontrollposten, Fahrzeuge normaler Zivilisten "beschlagnahmt" und weiterverkauft. Wir haben diese Informationen in Gesprächen mit anderen Freiwilligen sowohl auch mit anderen Soldaten die sich an Plünderungen nicht beteiligten erfahren und haben diese Informationen an den Vereinsvorstand weitergeleitet. Es gab aber keine Reaktion, von Seite des Vorstandes. Es hat nur geheißen wir sollen unsere Nase nicht in Sachen stecken die uns nichts angehen. Wir haben uns an die Polizei gewandt. Das war etwa am 17. oder 18. 03.2015. Wir haben eine Anzeige erstattet und wollten die Behörden auf diese Art aufmerksam machen. Das Korruption betrieben wird. Am darauffolgenden Tag gingen wir wie gewohnt zu unserem Stab in der Stadt XXXX , man hat uns aber am Kontrollposten nicht mehr reingelassen. Es wurde uns mitgeteilt, dass wir aus dem XXXX ausgeschlossen wurden und es keine Arbeit mehr gibt. Es kam uns so lächerlich vor. Es ist immer Bedarf an Freiwilligen und plötzlich kein Bedarf mehr besteht. Wir haben aber selbst als Freiwillige weitergemacht wir sind immer wieder zum Armeeübungsplatz im Gebiet XXXX etwa 90km von unserer Stadt gefahren und haben Hilfsgüter gebracht, die wir selbst eingesammelt haben. Dann haben wir von einem Bekannten der bei der Polizei ist erfahren, dass unsere Anzeigen nicht registriert und das heißt nicht behandelt werden. Er hat uns auch den Rat gegeben, dies nicht mehr zu verfolgen. Wir sind aber wieder zur Polizei gegangen und wollten offiziell erfahren wie es mit unseren Anzeigen steht, worauf uns mitgeteilt wurde, dass nichts bekannt ist. Es wurde kein Verfahren eingeleitet.

Nach diesem Vorfall wurde uns klar, dass sich in der Ukraine nichts geändert hat, die Korruption ist nach wie vor da. Eine Hand wäscht die andere. Nach unserem 2. Besuch bei der Polizei bekamen wir etwa Anfang April Drohanrufe. Auf Festnetz, an meiner Adresse wo ich mit meiner Lebensgefährtin gewohnt habe. Am 09.04.2015 etwa, etwa 07 oder 08 Uhr am Abend waren wir auf dem Weg von dem Armeeübungsplatz in die Heimatstadt, an einem Kontrollposten an der Grenze zum Gebiet XXXX , angehalten. Dort bei diesem Kontrollposten waren Polizisten und auch Soldaten der Freiwilligen Bataillonen " XXXX " wir wurden wie gesagt angehalten es werden normalerweise überprüft. Wir wurden dort festgenommen, dann hat man uns in einem Kleinbus, irgendwohin geführt, wir wussten nicht in welche Richtung man gebracht wurden und kamen in einen Keller. Ich war in einem Raum und mein Freund in einem anderen dunklen Raum eingesperrt. Wir bekamen nichts zu esse, lediglich Wasser. Man hat uns geschlagen ohne Erklärung. Wir wurden nicht befragt, man hat mit uns nicht gesprochen. Wir wurden beschimpft. Etwa am 11.04. hat man uns gehen lassen, so gegen 4 oder 5 Uhr in der Früh.

Man brachte uns zur gleichen Stelle wo wir festgenommen wurden, man führte uns zu unserem Fahrzeug. Das Fahrzeug stand offen unsere persönliche Papiere blieben dort, die Handys waren weg, auch Laptop, unsere Wertsachen. Das Auto wurde durchsucht, es war durcheinander. Als wir dorthin gebracht wurden, hat man uns gesagt, dass es uns eine Lehre sein soll und wir mit unseren Anzeigen und Vorwürfen nicht weitermachen sollen. Wir fuhren nach Hause, waren zusammengeschlagen, hungrig und standen unter Schock. An ein Krankenhaus haben wir uns nicht gewandt, wir blieben zu Hause. Am 20.04. bekamen ich und mein Freund, diese Ladung zum Militärkommissariat. Wir sind aber beide untauglich. Wir haben überlegt und beschlossen, dass es eine Möglichkeit ist uns loszuwerden.

So haben wir begonnen zu überlegen aus der Ukraine auszureisen. Am 22.04. haben wir in der Stadt XXXX , Schlepper gefunden und am 26.04. reisten wir aus.

LA: Bei welcher Hilfsorganisation waren Sie nun tätig?

VP: Beim XXXX .

LA: Von wem wurden Sie verfolgt oder bedroht und warum?

VP: Von Vertretern des XXXX . Weil wir zu viel erfahren haben was wir nicht erfahren sollten.

LA: Wann, wie oft wurden Sie bedroht oder verfolgt?

VP: Was mich betrifft, so bekam ich Anfang April Drohanrufe und wurde wie schon geschildert entführt.

LA: Welche Personen haben Sie entführt? Trugen diese Uniformen? Wem wären diese zuzuordnen?

VP: Die waren in Tarnuniformen gekleidet, es gab aber keine Abzeichen, mit welchem man diese zuordnen konnte. Zumindest habe ich keine bemerkt.

LA: Wie verlief diese Kontrolle bei dem Kontrollposten?

VP: Wir wurden angehalten, mussten an die Seite zu fahren, wir mussten uns ausweisen, mussten aussteigen, dann wurden wir gleich abgeführt.

LA: Wie heißt Ihr Freund?

VP: XXXX . Auf Nachfrage gebe ich an, dass er in Österreich ist. Er ist Asylwerber.

LA: Wurden Sie von staatlicher Seite bedroht oder verfolgt?

VP: Ich wurde zwar nicht bedroht oder verfolgt, aber ich habe auch keinen Schutz Seitens der ukrainischen Polizei bekommen.

LA: Haben Sie eine Niederschrift erhalten bei der Polizei?

VP: Nein.

LA: Was für Verletzungen haben Sie erlitten bei der Entführung?

VP: Ich hatte furchtbare Nierenschmerzen, von den Schlägen welche mir verpasst wurden. Hämatome an den Beinen. Eigentlich hatte ich Hämatome am ganzen Körper und hustete Blut aus.

LA: Warum gingen Sie nicht ins Krankenhaus?

VP: Wenn ich in ein Krankenhaus gegangen wäre und es wäre die Polizei gekommen und ich hätte nur schwer erklären können woher ich die Verletzungen hätte. Ich hatte Angst.

LA: Wann war der Vorfall?

VP: Von 09. Bis 11. 04 hat man uns dort festgehalten und geschlagen.

LA: Hatten sie noch weitere Fluchtgründe?

VP: Nein.

LA: Was hat Ihre Freundin in der Hilfsorganisation gemacht?

VP: Sie hat Speisen zubereitet. Sie hat auch Gelder gesammelt.

LA: Wer hat die Hilfsgüter zu den Soldaten gebracht?

VP: Das waren verschiedenen Vereine, verschiedene Fahrer. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich als Fahrer tätig war.

LA: Was war für Sie der ausschlaggebende Grund für die Flucht?

VP: Nach der Ladung zum Militärdienst.

LA: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? Was würde Sie dort erwarten?

VP: Ich weiß es nicht.

LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich im Heimatland wo anders hinzubegeben, um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht – z.B. in ein anderes Gebiet bzw. bestünde diese Möglichkeit jetzt?

VP: Nein.

LA: Warum nicht?

VP: Den XXXX gibt es überall. Die Möglichkeit besteht nur nach XXXX zu flüchten oder nach Russland.

LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können?

VP: Ich glaube nicht, dass da was passiert.

LA: Wie heißt Ihre Freundin?

VP: XXXX .

Länderfeststellungen:

Der VP werden 28 Seiten Länderfeststellungen ausgehändigt. Sie haben die Möglichkeit binnen 7 Werktagen dazu Stellung zu nehmen.

LA: Wo leben Sie derzeit in Österreich?

VP: In XXXX .

LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

VP: Von der Grundversorgung.

LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?

VP: Nur meine Mutter, sie lebt in XXXX . Auf Nachfrage gebe ich an, dass sie eine Plastikkarte hat.

LA: Seit wann ist Ihre Mutter in Österreich?

VP: Seit 2005 oder zwischen 2007. XXXX . Und meine mitgereiste Schwester XXXX und meine Lebensgefährtin.

LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen?

VP: Deutschkurs in der Pension – es kommt ein Lehrer.

LA: Wie sehr haben Sie sich bereits in Österreich eingelebt?

VP: Gut.

LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich?

VP: Nein.

LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt? (Haben Sie österreichische Freunde oder soziale Kontakte zu Österreichern?)

VP: Ich habe schon österreichische Freunde. Ich verstehe noch nicht alles, aber ich bemühe mich. Ich pflege Kontakte zu den Bewohnern der Pension, manchmal besuchen wir unsere Mutter.

LA: Verfügen Sie über Eigentum in Österreich?

VP: Nein.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend Gelegenheit alles zum Verfahren vorzubringen oder haben Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Ich glaube ich habe alles gesagt.

LA an Vertreter: Wollen Sie Angaben machen oder Anträge stellen?

Antwort RB: Ich würde um Erlaubnis bitten, Fragen zu stellen, nicht mehr als drei.

RB: Was mir abgeht, was war der Inhalt der Drohanrufe. Was wurde gedroht?

VP: Du wirst verschwinden, man wir dich nicht finden, man wird deine Familie nicht finden, man wird dich finden und begraben und Beschimpfungen.

RB: Er hat angegeben, man hat ihm gesagt, du hast zu viel erfahren. Meint er konkret die Anzeigen bei der Polizei?

VP: Ja.

RB: Ladung der Militärbehörde, ist dies dezidiert eine Einberufung zum Militärdienst?

VP: Mobilmachung.

Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt:

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Ja.

( )"

Die Befragung der Erstbeschwerdeführerin nahm im Wesentlichen den folgenden Verlauf:

"( )

LA: Sind Sie gesund?

VP: Ja.

LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung?

VP: Nein.

LA: Müssen Sie Medikamente einnehmen?

VP: Nein.

( )

LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrer Heimat?

VP: Ja, mein Stiefvater, meine Mutter, mein Vater – meine Eltern sind schon lange geschieden. Mein Bruder. Meine Tante und Großmutter.

LA: Wo genau halten sich in Ihrem Heimatland Ihre Angehörigen aktuell auf?

VP: Meine Tante und Großmutter leben in XXXX und die anderen alle in der Stadt XXXX .

LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund?

VP: Dieses Haus meiner Eltern.

LA: Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen?

VP: Nein.

LA: Sind Sie nun im Rahmen Ihrer Flucht zum ersten Mal im Ausland?

VP: Nein, ich war schon in Österreich. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich 2012 in Österreich war – ich kam zu XXXX zu Besuch.

( )

LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politische Vereins?

VP: Offiziell nicht. Nein.

LA: Welcher Volksgruppe / Religion gehören Sie an?

VP: Ich bin Ukrainerin und Orthodox.

LA: Welche Schulbildung /Ausbildung haben Sie?

VP: Ich habe 11 Klassen Mittelschule und eine Berufsschule absolviert in der Stadt XXXX . Visagistin und Frisörin.

LA: Was haben Sie in Ihrer Heimat gemacht, wovon lebten Sie?

VP: Ich habe in einem Frisörsalon gearbeitet als Frisörin. Auf Nachfrage gebe ich an, zuerst in der Stadt XXXX und dann in der Stadt XXXX .

LA: Wie lange waren Sie tätig?

VP: 5 Jahre. 2010 bis zu meiner Ausreise. Bis März 2015.

LA: Haben Sie das Dienstverhältnis von sich aus gekündigt?

VP: Ja.

LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen?

VP: Mittelmäßig, wir waren von unseren Eltern unabhängig.

LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.)

VP: Ich telefoniere aber selten mit meiner Mutter.

LA: Was war der Inhalt dieser Gespräche? Haben diese den Fluchtgrund betroffen oder waren es nur private Gespräche?

VP: Ich teile meiner Mutter mit das es mir gut geht, ich bin am Leben und alles ist in Ordnung. Auf Nachfrage gebe ich an, dass es bis jetzt noch immer unruhig ist, aber zu meinen Eltern nach Hause kommt keiner.

LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? – wo? Ausgang d. Verfahrens?)

VP: Nein.

LA: War Österreich Ihr Zielland?

VP: Ja.

LA: Warum?

VP: XXXX war hier früher, er kann etwas deutsch. Sonst waren wir nirgendwo im Ausland.

( )

LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

VP: Nein.

LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit Probleme in der Heimat?

VP: Nein.

LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Versuchen Sie Ihre Gründe nach Möglichkeit so detailliert darzulegen, dass diese für eine unbeteiligte Person auch zu verstehen sind. Was ist alles passiert? Warum konnten oder wollten Sie nicht mehr in der Heimat bleiben? Was haben Sie alles erlebt? Wie hat alles begonnen? Wie hat sich alles entwickelt?

VP: Als in der Ukraine der Krieg begann wollte mein Mann kämpfen gehen und sein Land verteidigen. Aber aus gesundheitlichen Gründen ist er untauglich und kann nicht kämpfen. So begann er als Freiwilliger zu helfen. Seit November 2014 war er offiziell Mitglied des XXXX bei uns in XXXX . Er und sein Freund XXXX , haben das gemeinsam gemacht. Die waren in der ganzen Ukraine unterwegs und haben Hilfsgüter gesammelt ich habe mit seiner Schwester und der Frau seines Freundes verschiedene Speisen zubereitet. Es war alles in Ordnung bis März 2015 es kamen plötzlich Anrufe. XXXX hat mir zuerst nichts erzählt. Diese Anrufe kamen in der Nacht und ich habe eigentlich dann XXXX gezwungen zu erzählen was Sache ist. Er sagte mir, es gibt Probleme die mit Korruption zu tun haben, aber er wird es schon in Ordnung bringen. Er wird den Burschen, die Kämpfen helfen. Er wollte mir keine Details erzählten. Ich wusste, dass er sich 2 Mal an die Polizei gewandt hat. Es stellte sich aber heraus, dass die Polizei auf der Seite der Polizei war. Es ist so weit gegangen das XXXX und XXXX nicht mehr beim XXXX waren, ausgeschlossen wurden. Sie begannen mit eigenem Fahrzeug ihre Tätigkeit – Freiwillige Tätigkeit fort. Sie waren meistens in XXXX wo viele Bekannte Militärdienst leisteten. Das ist ja nicht so weit von unserer Stadt entfernt. Sie fuhren in der Früh weg und kamen am Abend zurück, eines Abends kam mein Mann nicht zurück. Er ging auch nicht ran als ich ihn angerufen habe. Er war 2 Nächte und 1 Tag nicht zu Hause. Ich war zu Hause.

LA: Wann war das?

VP: Am 09.04. am 11. in der Früh kam XXXX nach Hause. Der war zusammengeschlagen, hungrig, entkräftet.

VP beginnt zu weinen – Pause angeboten.

VP: Ich wollte, dass er ins Krankenhaus geht, er wollte es aber nicht, er hatte dauernd Nasen bluten und hustete Blut aus. Aber wir blieben zu Hause.

LA: Welche Verletzungen hatte Ihr Lebensgefährte?

VP: Am ganzen Körper waren blaue Flecken. Am Kopf auf der linken Seite hat er Abschürfungen gehabt.

LA: Gingen Sie zur Polizei um eine Vermisstenanzeige zu tätigen?

VP: Nein.

LA: Warum nicht?

VP: Es war sinnlos, mein Mann war ja zweimal bei der Polizei und seine Anzeigen wurden einfach ignoriert.

LA: Warum war er 2 Mal bei der Polizei?

VP: Er wollte gemeinsam mit seinem Freund XXXX über Korruption im XXXX erzählen, über die Lügen.

LA: Welche Korruption?

VP: Er hat mir eigentlich nicht sonderlich viel erzählt, ich habe es aber so verstanden, dass es bei Lieferungen an die ukrainischen Soldaten, vieles nicht weitergeleitet wurde, es nicht ankam.

LA: Waren Sie Mitglied im XXXX ?

VP: Nein, ich habe nur meinem Mann geholfen.

LA: Wurden Sie von staatlicher Seite bedroht oder verfolgt?

VP: Anm. Frage wurde erklärt durch die Dolmetscherin

VP: Nein.

LA: Gab es gegen Ihre Person Übergriffe?

VP: Nein, ich persönlich nicht. Nachdem diese Anrufe begannen, blieb ich zu Hause XXXX ließ mich nicht arbeiten, ich habe aufgehört zu arbeiten.

LA: Wann begannen diese Anrufe und wann waren die letzten Anrufe?

VP: Diese Anrufe begannen Ende März. Ich war sogar selbst dran als angerufen wurde, diese Anrufe kamen an die Festnetznummer.

LA: Konnten Sie eine Nummer erkennen?

VP: An unserem Festnetztelefon gibt es keine Erkennung.

LA: Was sagten diese Personen?

VP: Das ich zur Witwe werde, bevor ich XXXX heiraten werde, Sie haben ihn beschimpft. Sie haben mir angedroht, dass sie es so tun würden, dass er nicht mehr nach Hause kommt und sie wissen dass ich allein zu Hause bin und sie werden zu mir kommen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass die letzten Anrufe nachdem er zusammengeschlagen wurde.

LA: Woher kamen diese Anrufe/Personen?

VP: Weiß ich nicht.

LA: Von wem und weshalb wird Ihr Lebensgefährte bedroht?

VP: Wir denken wir sind sogar sicher, dass es XXXX ist XXXX lügt, der XXXX hilft nicht, den Burschen die unser Land verteidigen und XXXX wollte was dagegen unternehmen.

LA: Was hat der XXXX Ihrem Lebensgefährten vorgeworfen?

VP: Das XXXX sich in die Sachen der Angelegenheiten eingemischt hat, die ihm nichts angehen.

LA: Weshalb hat der XXXX Ihren Lebensgefährten bedroht?

VP: Weil er das alles selbst erlebt und gesehen hat, seitdem er tätig ist und hat mit anderen Freiwilligen gesprochen auch mit Soldaten.

LA: Was haben Sie in der Erstbefragung angegeben, warum er bedroht wird?

VP: Anm. VP schweigt und überlegt.

VP: Ich kann mich nicht erinnern.

LA: Hatten sie noch weitere Fluchtgründe?

VP: Nein.

LA: Was war für Sie der ausschlaggebende Grund für die Flucht?

VP: Der ausschlaggebende Grund war diese Scheinladung welche XXXX bekommen hat.

LA: Wie hat er diese Scheinladung bekommen?

VP: Diese Ladung kam an seine Meldeadresse. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich nicht weiß wer diese übernommen hat.

LA: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? Was würde Sie dort erwarten?

VP: Ich weiß nicht wie ich jetzt in meiner Heimatstadt weiter leben kann, vom XXXX ist alles vom psychologischen Druck, Körperverletzung und vielleicht noch schlimmeres zu erwarten.

LA: Gingen Sie persönlich zur Polizei?

VP: Nein.

LA: Warum nicht?

VP: XXXX wollte mir nichts erzählen und alles was ich gewusst habe waren nur oberflächliche Informationen.

LA: Sie selber wurden am Telefon bedroht!

VP: Ja. Wegen dem bin ich nicht zur Polizei gegangen.

LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich im Heimatland wo anders hinzubegeben, um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht – z.B. in ein anderes Gebiet bzw. bestünde diese Möglichkeit jetzt?

VP: Nein.

LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können?

VP: Ich weiß es nicht.

Länderfeststellungen:

Der VP werden 28 Seiten Länderfeststellungen ausgehändigt. Sie haben die Möglichkeit binnen 14 Werktagen dazu Stellung zu nehmen.

LA: Wo leben Sie derzeit in Österreich?

VP: In XXXX .

LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

VP: Von der Grundversorgung.

LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?

VP: Nein.

LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen?

VP: In der Pension, Deutschkurs.

LA: Wie sehr haben Sie sich bereits in Österreich eingelebt?

VP: Natürlich ist alles unbekannt und schwer, aber es geht schon.

LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich?

VP: Nein.

LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt? (Haben Sie österreichische Freunde oder soziale Kontakte zu Österreichern?)

VP: Ich habe schon österreichische Bekannte, aber es fällt mir schwer Kontakte zu pflegen, da ich nur nach dem Wohlbefinden fragen kann, weiter gehen meine Sprachkenntnisse nicht.

( )"

Die Drittbeschwerdeführerin gab eingangs ihrer Befragung ebenfalls an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Ihre bislang erstatteten Angaben seien wahrheitsgetreu gewesen. In ihrer Heimat habe sie in der Stadt XXXX bis zuletzt gemeinsam mit ihrer Großmutter in deren Eigentumshaus gelebt. Sie habe die Schule abgeschlossen und absolviere derzeit eine Hochschulbildung, was durch eine vorgelegte Bestätigung belegt würde. Desweiteren gab sie (auszugsweise) Folgendes zu Protokoll:

"( )

LA: Sind Sie nun im Rahmen Ihrer Flucht zum ersten Mal im Ausland?

VP: Nein, ich war früher schon bei meiner Mutter. Auf Nachfrage gebe ich an, 2006 oder 2007, in Österreich.

(...)

LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politische Vereins?

VP: Nein.

( )

LA: Was haben Sie in Ihrer Heimat gemacht, wovon lebten Sie?

VP: Ich habe von zu Hause gearbeitet, mit Handarbeiten habe ich verdient.

LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen?

VP: Mittelmäßig.

LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.)

VP: Zurzeit nicht, keine Möglichkeit.

LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? – wo? Ausgang d. Verfahrens?)

VP: Nein.

LA: War Österreich Ihr Zielland?

VP: Ich wusste, dass mein Bruder da ist und aus diesem Grund bin ich hier her gekommen.

( )

LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

VP: Nein.

LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit Probleme in der Heimat?

VP: Nein.

LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Versuchen Sie Ihre Gründe nach Möglichkeit so detailliert darzulegen, dass diese für eine unbeteiligte Person auch zu verstehen sind. Was ist alles passiert? Warum konnten oder wollten Sie nicht mehr in der Heimat bleiben? Was haben Sie alles erlebt? Wie hat alles begonnen? Wie hat sich alles entwickelt?

VP: Mein Bruder hat sich als Freiwilliger betätigt, offiziell war ein seit November 2014 bei einem Verein. Ich habe ihn auch unterstützt. Ich habe gemeinsam mit der Lebensgefährtin und der Gattin eines Freundes meines Bruders verschiedene Speisen zubereitet. Da ich offiziell nirgendwo angestellt war und ich flexibel war mit der Zeit, ging ich öfters in die Schule die ich besucht habe und Briefe an die ukrainischen Soldaten und Zeichnungen mit den Kindern gemalt und geschrieben. Ich habe warme Socke für den Winter gestrickt. Wir haben auch Gelder gesammelt und Sachspenden.

LA: Waren Sie offizielles Mitglied in dem Freiwilligen Verein?

VP: Nein.

LA: Weiter bitte!

VP: Also mein Bruder hat sich als Freiwilliger bis April 2015 betätigt. Im April 2015 kam er und erzählte, dass er zusammengeschlagen wurde und er seine Tätigkeit als Freiwilliger nicht mehr ausüben kann. Er hat auch erzählt, dass er bedroht wird und dass er das Land verlassen muss. Am 26.04.ist er ausgereist. Danach bekamen wir Anrufe auf unsere Festnetznummer und es gab Drohungen. Ständig wurde angerufen und ich wurde bedroht, dann kamen die Leute zu uns nach Hause. Sie haben nach meinem Bruder gesucht und Drohungen ausgesprochen. Ich war durch die Besuche so eingeschüchtert, dass ich das Haus nicht verlassen habe. Ich habe aber zur Uni fahren müssen und zu einer Prüfung bin ich nicht gefahren. Ich hatte einfach Angst. Zur letzten Prüfung bin ich doch hingefahren und habe dort 3-4 Tage verbracht, am 25.05.2015 war ich schon am Weg nach Hause. Ich war mit einem Linienkleinbus unterwegs und dieser Kleinbus wurde an einem Kontrollposten am Stadtrand angehalten und es wurden die Personalausweise überprüft. Sie haben alle Fahrgäste und Lenker, die Dokumente überprüft und haben Namen genannt von uns die aussteigen mussten, 2 junge Burschen ein Mädchen und ich. Wir stiegen aus und sie haben gesagt, dass ich mitkommen muss. Ich bin dann in den Bus eingestiegen, wir waren vielleicht 20 Minuten unterwegs. Wir kamen zu einem umzäunten Gelände. Wir wurden aufgefordert auszusteigen, alle Sachen wurden uns abgenommen. Die Personen die uns begleitet haben hatten Maschinengewehre die auf uns gerichtet waren. Wir wurden in irgendein Dienstzimmer gebracht, es war dunkel. Es kam zu einem Verhör. Die Fragen waren wo warst du, warum bist du hingefahren. Du warst nicht in der Stadt, du hast sicher deinen Bruder besucht, du warst sicher dort. So ist es weitergegangen ich wurde über meinen Bruder ausgefragt. Die haben mich dauernd angeschrien. Ich wurde dabei beschimpft, mein Bruder beschimpft, wir wurden erniedrigt. Es hat geheißen sie werden meinen Bruder finden und er bleibt nicht am Leben und ich auch, wenn ich nicht sage, wo er sich zurzeit aufhält. Sie haben mir nicht geglaubt, wie ich gesagt habe ich weiß nicht wo mein Bruder ist.

LA: Wann war der Vorfall? Wer waren diese Personen?

VP: Es war am 25.05. es war gegen 10 oder 11 Uhr am Abend, in diesem Dienstzimmer war ein Mann. Er trug zivile Kleidung. So ein großer, kurzer Haarschnitt. Dunkles Haar, schon grau meliert.

LA: Wer waren die Personen bei dem Kontrollposten?

VP: 3 oder 4 Männer, man hat die Gesichter nicht gesehen, sie trugen Sturmhauben. Sie Militäruniformen.

LA: Konnte man diese zuordnen?

VP: Nein. Sie hatten keine Abzeichen oder sonst was.

LA: Wo wurden Sie hingebracht?

VP: In das umzäunte Gelände.

LA: Wer wurde hingebracht?

VP: Ich wurde hingebracht, 2 weitere Burschen und ein Mädchen.

LA: Wie lange hielten Sie sich dort auf? Wie wurden Sie freigelassen?

VP: 24 Stunden. Ich wurde zuerst verhört, dann hat man gesagt, ich bräuchte Zeit zum Nachdenken, man brachte mich in einen dunklen Raum, es kam ein Mann und fragte ob ich was erzählen kann. Ich sagte ich kann nichts erzählen, man brachte mich zu einer Autostraße.

LA: Wohin brachte man Sie?

VP: Es war die Straße nach XXXX .

LA: Weiter

VP: Sie haben mir gesagt, als sie mich von dem Gelände weggebracht haben, dass mein Bruder kommen soll und wenn er nicht kommt werden sie mich töten. Ich bin dann per Anhalter nach Hause gekommen. Dann blieb ich nur mehr im Haus und wartete auf den Anruf meines Bruders. Ich habe nur verstanden, ich muss weg und flüchtete. Gegen Abend am gleichen Tag hat mein Bruder angerufen am Festnetz. Ich habe ihm gesagt, dass ich dringend weg muss, er erklärte mir wohin ich fahren muss. Am 27.05. gleich in der Früh bin ich in die Stadt XXXX gefahren und dort beim Standesamtsgebäude stehen die Schlepper. Dort habe ich eine Telefonnummer bekommen und angerufen und vereinbart, dass wir uns in einer Stunde treffen. Wir haben uns dann bei einem großen Supermarkt getroffen.

LA: Bei welchem Freiwilligen Verein war Ihr Bruder tätig?

VP: Beim XXXX .

LA: Über welchen Zeitraum wurden Sie bedroht?

VP: Seit der Ausreise meines Bruders, damals begannen die Drohungen und praktisch bis zu meiner Ausreise.

LA: Suchten Sie die Polizei auf?

VP: Nein. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich von den Erzählungen meines Bruders wusste, dass es nichts bringt.

LA: Wurden Sie von staatlicher Seite bedroht oder verfolgt?

VP: Nein.

LA: Welche Gegenstände hatten Sie mit, als Sie auf das umzäunte Gelände gebracht wurden?

VP: Mein Mobiltelefon, etwas Kleidung. Lehrmaterial.

LA: Sie waren auf der Universität Prüfungen abzulegen, wie weit ist die Universität von Ihrem zu Hause entfernt? Wie lange fährt man die Strecke?

VP: Es ist mehr als 300 Kilometer entfernt, etwa 7-8 Stunden.

LA: Wie weit ist der Punkt entfernt, wo Sie hingebracht wurden zur Autostraße bis zu Ihrem zu Hause?

VP: Ca. 35 bis 40 km.

LA: Wurden die anderen Personen auch freigelassen?

VP: Ich weiß es nicht zuletzt habe ich die anderen neben dem Bus gesehen, bevor ich zum Verhör gebracht wurde.

LA: Sie wurden nicht gemeinsam dorthin gebracht?

VP: Nein, ich wurde abgeführt und die sind dortgeblieben.

LA: Konnten Sie Schilder an dem Gelände wahrnehmen?

VP: Es war überall dunkel, man hat nur Gang gesehen. Man konnte nichts erkennen.

LA: Als Sie auf das Gelände fuhren, das Auto wird doch mit Licht gefahren sein?

VP: Es war ein Gebäude ich habe nichts gesehen.

LA: Hatten sie noch weitere Fluchtgründe?

VP: Nein.

LA: Was war für Sie der ausschlaggebende Grund für die Flucht?

VP: Nach dieser sogenannten Festnahme.

LA: Gab es körperliche Übergriffe gegen Sie?

VP: Nein.

LA: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? Was würde Sie dort erwarten?

VP: Ich habe wirklich Angst, dass sie mich töten können, so wie sie es mir angedroht haben.

LA: Von wem wurde Ihr Bruder mit dem "Umbringen" gedroht?

VP: Vom XXXX .

LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich im Heimatland wo anders hinzubegeben, um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht – z.B. in ein anderes Gebiet bzw. bestünde diese Möglichkeit jetzt?

VP: Nein.

LA: Wann kamen zum ersten Mal Personen zu Ihnen nach Hause und fragten nach Ihrem Bruder?

VP: Das war so 29. oder 30. April 2015. Auf Nachfrage gebe ich an, 25.04.2015.

LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können?

VP: Das diese Korruption bekämpft wird und XXXX nichts mehr zu sagen hat.

Länderfeststellungen:

Der VP werden 28 Seiten Länderfeststellungen ausgehändigt. Sie haben die Möglichkeit binnen 14 Werktagen dazu Stellung zu nehmen.

LA: Wo leben Sie derzeit in Österreich?

VP: In XXXX .

LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

VP: Von der Grundversorgung.

LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?

VP: Meine Mutter und meinen Bruder.

LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen?

VP: Nein. In die Pension kommt jemand und bringt uns Deutsch bei, aber es ist kein richtiger Deutschkurs.

LA: Wie sehr haben Sie sich bereits in Österreich eingelebt?

VP: Gut.

LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich?

VP: Nein.

LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt? (Haben Sie österreichische Freunde oder soziale Kontakte zu Österreichern?)

VP: Ich habe keine österreichischen Freunde, ich pflege Kontakte zu den Bewohnern unserer Pension.

LA: Verfügen Sie über Eigentum in Österreich?

VP: Nein.

( )"

Mit Eingabe vom 28.12.2015 wurde das Wehrdienstbuch des Zweitbeschwerdeführers per Fax übermittelt (vgl. dessen Übersetzung im Verwaltungsakt betreffend den Zweitbeschwerdeführer, Seiten 161 ff).

Mit Eingabe vom Folgetag wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertreterin der beschwerdeführenden Parteien eine schriftliche Stellungnahme zu den anlässlich der Einvernahme vom 14.12.2015 ausgehändigten Länderberichten eingebracht. Darin wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass in der Ukraine trotz Waffenstillstandabkommens keine Ruhe eingekehrt sei. Nach jüngsten Kämpfen in der Ostukraine habe die ukrainische Regierung eine massive Aufrüstung gestartet. Bis zum Jahresende 2015 sei eine Erhöhung der Soldaten im Einsatz auf die fünffache Kapazität, sohin 250.000 Mann, vorgesehen. Angesichts des bewaffneten Konflikts habe die Regierung in Kiev die Europäische Menschenrechtskonvention ausgesetzt. Auf dem Gebiet der Krim sowie in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ukraine seien Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung. Die derzeitige Mobilmachung beziehe sich auf alle wehrpflichtigen Männer zwischen 25 und 60 Jahren, ein Wehrersatzdienst sei auf religiöse Gründe beschränkt. Wehrdienstverweigerung bzw Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer Mobilmachung werde in der Ukraine nach dem Strafgesetzbuch bestraft, wobei eine Strafdrohung von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen sei. Der Zweitbeschwerdeführer sei nachdem er zuletzt als freiwilliger Helfer für ukrainische Soldaten bei der Partei bzw bei der paramilitärischen nationalistischen Bewegung XXXX mitgewirkt hätte, wegen der Anzeige von strafwürdigen Taten, welche er im Rahmen seiner Tätigkeit beobachtet hätte, entführt, festgehalten und misshandelt worden; zudem habe er eine Einberufung zum Militärdienst erhalten, obwohl er für eine Ableistung des Militärdienstes als untauglich erklärt worden sei. Durch seine Ausreise habe sich der Zweitbeschwerdeführer dem Wehrdienst in der Ukraine entzogen, weswegen von einer tatsächlichen Strafverfolgung auszugehen sei und ihm zwei bis fünf Jahre Haft drohen würden. Vollständigkeitshalber werde angemerkt, dass auch die Erst- und die Drittbeschwerdeführerinnen laut Mitteilung der ÖB in der Ukraine als Frauen zwischen 25 und 50 Jahren zum Kriegsdienst einberufen werden könnten. Die Haftbedingungen in der Ukraine erwiesen sich als Gegenstand wiederkehrender massiver Kritik von Menschenrechtsorganisationen. Eine Haft in ukrainischen Gefängnissen erwiese sich oftmals als ernste Gefahr für Leib und Leben des Inhaftierten. Das ukrainische Justizwesen gestalte sich als selektiv und unfair, wodurch Artikel 18 EMRK verletzt würde. Es käme zu Entführungen von Einzelpersonen, insbesondere durch pro russische paramilitärische Kräfte auf dem Gebiet der Krim; auch in den umkämpften Gebieten der Ostukraine komme es zu Entführungen durch beide Konfliktparteien. Pro-ukrainische Aktivisten gerieten ins Visier paramilitärischer Kräfte und würden von de facto Behörden verfolgt. Zur Bewegungsfreiheit bzw der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative werde insbesondere festgehalten, dass sich den jüngsten Berichten über die aktuelle Mobilmachung entnehmen ließe, dass ukrainische Behörden insbesondere Reisebewegungen und Aufenthalt von jungen Wehrpflichtigen überwachen würden. Das ukrainische Staatswesen sei aufgrund der allgegenwärtigen Korruption weitgehend funktionsunfähig geworden. Die Ukraine sei derzeit keineswegs durch "Reformen" oder demokratische Rechtsstaatlichkeit geprägt, sondern durch den bewaffneten Konflikt sowie zahlreiche innenpolitische Krisenthemen. Ergänzend zu den behördlichen Länderinformationen wurde auf aktuelles Berichtsmaterial zu den Aktivitäten des "R XXXX " sowie zum Thema Wehrpflicht verwiesen.

Seitens der Behörde wurden Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 24.11.2014 (Wehrdienst, Mobilmachung), vom 11.01.2016 (Gerichtliche Praxis bei Wehrdienstverweigerung; Gefängnisse; Menschenrechtsverletzungen) vom 13.08.2015 (nationale Aktivistenbewegungen) herangezogen (zu deren detailliertem Inhalt vgl. die Seiten 273 ff des den Zweitbeschwerdeführer betreffenden Verwaltungsakt sowie deren auszugsweise Wiedergabe unter Punkt II.1.2.).

2. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden jeweils vom 26.01.2016 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 27.04.2015 bzw 04.06.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III. und IV.). Die Identität der beschwerdeführenden Parteien wurde auf Grundlage der vorliegenden Identitätsdokumente festgestellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien.

Begründend wurde insbesondere festgehalten, dass sich die seitens der beschwerdeführenden Parteien angegebenen Gründe für das Verlassen ihrer Heimat als nicht glaubhaft erwiesen hätten; es habe nicht festgestellt werden können, dass diese einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen seien bzw im Falle einer Rückkehr wären.

Im Verfahren betreffend den Zweitbeschwerdeführer wurden im Einzelnen die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen getroffen:

"( )

Ihre Angaben zur Fluchtbegründung wurden zum Gegenstand dieses Bescheides erhoben.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens – niederschriftlichen Einvernahmen – unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Im Rahmen Ihrer Erstbefragung am 29.04.2015 gaben Sie gefragt nach Ihrem Fluchtgrund an, dass Sie sich wegen dem Krieg freiwillig bei einer Hilfsorganisation " XXXX " gemeldet hätten. Sie hätten Lebensmittel und Hilfsgelder dem Militär zu den Kriegsschauplätzen gebracht. Das Militär vom XXXX hätte Sie wegen Spendengeldern bedroht und dadurch sei Ihr Leben bedroht gewesen. Deshalb wären Sie und Ihre Freundin gezwungen gewesen, das Land zu verlassen.

Am 14.12.2015 begründeten Sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX Ihre Flucht mit ganz anderen Gründen.

Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten.

Ihre Aussagen entsprechen aber diesen Anforderungen nicht. Sie beschränken sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darstellungen.

Die Behörde gelangte demnach zu dem Schluss, dass dem von Ihnen behaupteten Sachverhalt kein Glauben geschenkt werden kann.

Ihr Vorbringen wird als nicht glaubhaft gewertet.

Festzuhalten ist vorweg, dass für eine Glaubhaftmachung im Asylverfahren grundsätzlich keinesfalls die bloße Behauptung von Tatsachen als ausreichend angesehen werden kann. Würde es nämlich bereits genügen, wenn das Vorbringen von Tatsachen abstrakt dazu ausreichend wäre, so könnte von Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn wohl kaum mehr gesprochen werden. Vielmehr sind solche bloßen Behauptungen – zumindest auf konkrete Nachfrage-durch das Vorbringen einer Fülle an Details, Interaktionen, persönlicher Eindrücken des Erzählers sozusagen mit Leben zu erfüllen d.h. für eine an den vorgetragenen Ereignissen unbeteiligte Person auch nachvollziehbar zu machen. Solche Berichte von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnen sich aber gerade dadurch aus, dass nicht lediglich sozusagen Eckpfeiler einer Geschichte, eine sog. Rahmengschichte präsentiert werden, sondern zeigt allgemeine Lebenserfahrung, das Menschen über persönliche Erlebnisse detailreich, umfassend, oft auch weitschweifend unter Angabe von eigenen Gefühlen bzw. Rückerinnerung an oft auch unwesentliche Details berichten.

Ihre Aussagen entsprechen aber diesen Anforderungen nicht.

Zu Beginn der Einvernahme führten Sie aus, dass Sie keinen Wehrdienst geleistet hätten, da Sie aus gesundheitlichen Gründen "untauglich" seien (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 6, vom 14.12.2015).

Aufgrund dessen, das Sie für Ihr Land nicht kämpfen können, hätten Sie sich gemeinsam mit einem Freund – Name XXXX , entschlossen, sich in einem Verein zu engagieren. Seit September 2014 hätten Sie als Freiwilliger Ihrem Land geholfen. Im November 2014 hätten Sie sich gemeinsam mit Ihrem Freund an den " XXXX ", von Ihnen als sogenannten " XXXX " - (Anm. Übersetzung " XXXX ") bezeichnet, gewandt. Seit diesem Zeitpunkt wären Sie offizielles Mitglied gewesen.

Für die erkennende Behörde ist es unverständlich, dass Sie sich an den " XXXX – XXXX ", als freiwilliger gemeldet hätten. Zumal eigentlich bekannt sein sollte, dass der XXXX eine radikal-nationalistische ukrainische Organisation sei, die paramilitärisch sowie als politische Partei in der der Ukraine auftritt.

Ihre Aufgabe sei gewesen Sach- und Geldspenden einzusammeln, danach hätten Sie diese Hilfsgüter in die Flüchtlingslager zum Beispiel in das Gebiet XXXX gebracht. Sie hätten auch den ukrainischen Soldaten verschiedene Geräte gebracht zum Beispiel Nachtsichtgeräte. Es hätte sich aber herausgestellt, dass Freiwillige der " XXXX " Gebiete geplündert hätten, es seien auch Fahrzeuge "beschlagnahmt" und weiterverkauft worden, von diesen Personen. Sie hätten diese Informationen an Ihren Vereinsvorstand weitergeleitet. Es sei Ihnen jedoch nur mitgeteilt worden, dass Sie "Ihre Nase nicht hineinstecken sollten, in Sachen, welche Sie nichts angehen würden".

Sie hätten sich an die Polizei gewandt, um eine Anzeige zu erstatten. Dies wäre am 17. oder 18.03.2015 gewesen. Am darauffolgenden Tag, hätte man Ihnen mitgeteilt, dass Sie vom " XXXX " ausgeschlossen worden wären (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 8-9, vom 14.12.2015).

Wie bereits erwähnt und aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation nationalistische Aktivistenbewegung, vom 13.08.2015, ist zu entnehmen. Das der Extremismus – Forscher XXXX , den " XXXX " als klar rechtsradikal bezeichnet. Der " XXXX ", hätten eigenverantwortlich im Oblast XXXX die Funktion von Ordnungshütern übernommen und seien gegen den Zigarettenschmuggel vorgegangen, jedoch mit dem Hintergrund, laut Medienberichten, am Zigarettenschmuggel in die EU, der " XXXX " mitverdient hat, wobei jedoch dem " XXXX " auch versuchte Schutzgelderpressung nachgesagt wird.

Es lässt sehr den Anschein, das " XXXX – XXXX ", nicht nur humanitäre Hilfsleistungen leistet, sollte es diesen Verein wirklich geben.

Nachdem Sie vom " XXXX " ausgeschlossen worden wären, hätten Sie als "selbstständiger" Freiwilliger weitergearbeitet. Durch einen Freund hätten Sie erfahren, dass Ihre Anzeige bei der Polizei nicht mehr weiterbehandelt worden wäre. Sie hätten, die Polizei aufgrund dieser Information nochmals aufgesucht und es sei Ihnen mitgeteilt worden, dass kein Verfahren eingeleitet worden sei, da nichts bekannt wäre (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 8-9, vom 14.12.2015).

Wenn Sie unbedingt als Freiwilliger Hilfsgüter verteilen hätten wollen, so hätten Sie dies auch ohne Mitgliedschaft im " XXXX – XXXX " durchführen können, zumal Sie dies im Anschluss an Ihren angeblichen Ausschluss tätigten, bzw. hätten Sie sicher die Möglichkeit gehabt, in einem anderen humanitären Verein mitzuwirken. Ebenso unverständlich ist es, dass Ihr Bekannter, welcher bei der Polizei arbeiten würde. Von sich aus Ihnen mitgeteilt hätte, dass Ihre Anzeige nicht registriert worden wäre und dies bedeuten würde, dass diese Anzeige nicht bearbeitet worden sei. Unglaublich ist jedoch der Rat Ihres Bekannten, welcher Ihnen den Rat gegeben hätte, die Anzeige nicht mehr zu verfolgen. Es entbehrt jeder Logik, weshalb teilt Ihr Bekannter Ihnen diese Information mit und gibt Ihnen zugleich den Rat diese nicht mehr zu verfolgen (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 9, vom 14.12.2015).

Sie führten ins Treffen, dass nach diesem Besuch bei der Polizei, Sie Drohanrufe erhalten hätten. Sie wären von Vertretern des " XXXX " verfolgt bzw. bedroht worden, da Sie angeblich zu viel erfahren hätten, was Sie nicht erfahren hätten sollen (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 10, vom 14.12.2015).

In weiterer Folge steigerten Sie Ihr Vorbringen, indem Sie am 09.04.2015 am Abend auf dem Rückweg in Ihre Heimatstadt. An einem Kontrollposten an der Grenze zum Gebiet XXXX , angehalten worden wären. Es wären Polizisten und Soldaten des Freiwilligen Bataillons " XXXX " vor Ort gewesen. Sie wären überprüft und festgenommen worden. In einem Kleinbus wären Sie "irgendwohin" hingebracht worden. Sie hätten nicht einmal die Fahrtrichtung benennen können. Sie und Ihr Freund wären je in einen Raum im Keller verbracht worden. Man hätte Sie ohne Erklärung geschlagen. Erstaunlich ist Ihre Aussage, dass Sie nicht befragt worden wären, man hätte Sie lediglich beschimpft. Etwa am 11.04. hätten diese Personen Sie und Ihren Freund zu ihrem Auto gebracht. Das Fahrzeug sei noch am selben Platz gestanden, es wären jedoch die Türen offen gestanden und Ihre persönlichen Papiere hätten sich im Fahrzeug befunden. Jedoch die Wertsachen, Handys, Laptop seien weg gewesen.

Auf dem Weg zu Ihrem Auto sei Ihnen mitgeteilt worden, dass Sie mit den Anzeigen und Vorwürfen nicht mehr weitermachen sollen (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 10, vom 14.12.2015).

Sollte dieser von Ihnen geschilderte Vorfall wirklich stattgefunden haben, was die erkennende Behörde nicht glaubt. So hätten die " XXXX XXXX ", sicher andere Möglichkeiten gehabt, Sie und Ihren Freund an einem Ort zum Beispiel an Ihrem Wohnsitz "festzunehmen" und würden Sie nicht zufällig an einer Straßensperre im Grenzgebiet vom Gebiet XXXX , anhalten und festnehmen. Ebenso unverständlich ist dabei, dass die Polizei ebenfalls anwesend gewesen wäre.

Befragt von der Einvernahmeleiterin, welche Verletzungen Sie erlitten hätten, führten Sie aus, dass Sie furchtbare Nierenschmerzen gehabt hätten und Hämatome an den Beinen. Eigentlich hätten Sie am ganzen Körper Hämatome gehabt und hätten Blut ausgehustet (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 11, vom 14.12.2015).

Unverständlich ist danach Ihr Verhalten, Sie hätten kein Krankenhaus aufgesucht mit der Begründung, dass ansonsten die Polizei gekommen wäre und Sie nur schwer erklären hätten können, woher diese Verletzungen stammen würden (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 8-9, vom 14.12.2015).

Sollten Sie wirklich diese Verletzungen erlitten haben, so wäre es für Sie von Vorteil gewesen, dass die Polizei davon erfahren hätte um Ermittlungsschritte zu setzen. Laut Ihren Angaben wären Sie ja bei der Polizei gewesen, wegen den bereits erwähnten Vorwürfen gegen die Personen vom " XXXX ".

Sie erklärten, dass Sie als Freiwilliger im Verein tätig gewesen wären, eine hohe Funktion führten Sie nicht ins Treffen, weshalb dann ein "so großes" Interesse an Ihrer Person bestehen würde, lässt sich nicht nachvollziehen.

Am 20.04.2015 hätten Sie und Ihr Freund eine Ladung zum Militärkommissariat erhalten, da Sie und Ihr Freund untauglich wären, hätten Sie sich entschlossen, das Heimatland zu verlassen.

Befragt um den ausschlaggebenden Grund für Ihre Flucht, führten Sie an, nach der Ladung zum Militärdienst (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 11, vom 14.12.2015).

Bemerkenswert ist Ihre Aussage in Ihrer Erstbefragung vom 29.04.2015, wo Sie zu Ihrem Fluchtgrund anführten, dass der XXXX , Sie wegen Spendengelder bedrohen würde und deshalb wäre Ihr Leben in Gefahr. In der Einvernahme erwähnten Sie mit keinem Wort diese von Ihnen getätigte Aussage in der Erstbefragung.

Von der Einvernahmeleiterin befragt, ob Sie noch weitere Fluchtgründe hätten, verneinten Sie (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 11, vom 14.12.2015).

Soweit Ihre Angaben, welche Sie in der Erstbefragung gemacht haben, in Widerspruch zu den Angaben im Asylantrag stehen, wird im Rahmen der freien Beweiswürdigung, den Angaben in Ihrer Erstbefragung mehr Glauben geschenkt, da Sie hier die Möglichkeit hatten, unbeeinflusst und frei alles zu erzählen, was einen tauglichen Asylgrund darstellen hätte können. Es ist jedoch zu erwähnen, dass Ihre Freundin und Sie in der Erstbefragung gleichlautende Angaben gemacht haben, welche sehr einstudiert klingen.

Da der Zeitraum zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme doch einige Monate auseinanderliegen, hätten Sie es wahrscheinlich "vergessen", was Sie damals zu Protokoll gegeben haben. Sollten Sie wirklich verfolgt worden sein, was die Behörde nicht glaubt, so hätten Sie diesen in der Erstbefragung angeführten Fluchtgrund mit ziemlicher Sicherheit vorgebracht.

Sie brachten einen Ausweis in Vorlage, XXXX – freiwilligen Unterstützer, Bezeichnung " XXXX ". In den Internetrecherchen konnte kein Verein, mit diesem Namen gefunden werden.

Es ist nicht Aufgabe der Behörde, Sie dahingehend anzuleiten, wie Sie Ihr Vorbringen erfolgversprechend formulieren müssten bzw. was Teil eines erfolgreichen Vorbringens sei.

Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufenden Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen (vgl. Erkenntnis vom 07.08.2013, GZ: C13 403.987-1/2009/4E).

Ihre rechtsfreundliche Vertreterin übermittelte eine Kopie Ihres Wehrdienstbuches, aus dem, nach Übersetzung ersichtlich ist, dass Sie von der Erfassung gelöscht worden sind (vgl. Wehrdienstbuch, S. 22).

Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Wehrdienst, Mobilmachung lässt sich entnehmen, die Vermeidung der Einberufung durch Unzustellbarkeit oder durch medizinische Gefälligkeitsgutachten (Untauglichkeit) möglich ist (vgl. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Wehrdienst, Mobilmachung, S. 2, vom 24.11.2014).

Es werden Ausnahmen von der Mobilisierung für Untaugliche, für Männer und Frauen, die abhängige Personen erziehen oder zu pflegen haben, sowie für Parlamentsabgeordnete berichtet Wehrdienstbuch (vgl. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Wehrdienst, Mobilmachung, S. 8, vom 24.11.2014). Sie sind bereits untauglich geschrieben worden, dies ist ersichtlich aus dem von Ihnen vorgelegten. Demnach werden Sie nicht zum Wehrdienst eingezogen und müssen auch nicht mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen.

Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – gerichtliche Praxis bei Wehrdienstverweigerung; Gefängnisse;

Menschenrechtsverletzungen, vom 11.01.2016 ist auf Seite 2 zu entnehmen, dass zwar der Strafrahmen von 2-5 Jahren meist nicht ausgeschöpft wurde für Wehrdienstverweigerung, jedoch die Strafen für 1-2 Jahre auf Bewährung ausgesetzt wurden.

Da Sie wie bereits erwähnt untauglich für den Militärdienst sind, haben Sie auch mit keinen Sanktionen, aufgrund des Fernbleibens vom Wehrdienst zu befürchten.

Für die erkennende Behörde ist nun in keiner Weise glaubhaft, dass Sie aufgrund einer Verfolgung bzw. Furcht vor solcher Ihr Heimatland verließen, sondern ist viel mehr davon auszugehen, dass Sie aufgrund des Wunsches nach Emigration Ihr Heimatland verließen und die Situation in Ihrem Heimatland gleich nutzten, um dieses zu verlassen.

Nach Ansicht der Behörde ist keinesfalls glaubhaft, dass ein Interesse an der Ihrer Person bestand. Die Gründe für Ihre Ausreise mögen im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben, eine Verfolgung Ihrerseits konnten Sie jedenfalls aus obengenannten Gründen nicht glaubhaft darlegen.

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Die Erst- und die Drittbeschwerdeführerinnen hätten ebensowenig Gründe für die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz glaubhaft machen können. So erschiene es etwa nicht logisch, weshalb die Erstbeschwerdeführerin infolge Entführung ihres Freundes keine Vermisstenanzeige bei der Polizei eingebracht bzw zumindest Erkundigen eingeholt hätte, zumal ihr die im Vorfeld erfolgten telefonischen Drohungen bekannt gewesen wären. Zudem würden die anlässlich der Erstbefragung seitens der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers gleichlautend getätigten Angaben in gewissem Maße einstudiert wirken. Es erscheine nicht nachvollziehbar, weshalb ein derart hohes Interesse an der Person des Zeitbeschwerdeführers bestanden hätte, zumal dieser als Freiwilliger tätig gewesen wäre und es sich bei diesem nicht um ein hochrangiges Vereinsmitglied gehandelt hätte. Persönliche Übergriffe auf ihre eigene Person habe die Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich verneint. Im Falle der Drittbeschwerdeführerin sei zu bemerken gewesen, dass deren Ausführungen hinsichtlich ihrer angeblichen Festnahme einige – näher dargestellte – zeitliche Unklarheiten aufweisen würden, welche das diesbezügliche Vorbringen unglaubwürdig erscheinen ließen. So erscheine insbesondere die zeitliche Einbettung des Telefonats mit ihrem Bruder unpräzise. Die Frage nach körperlichen Übergriffen auf ihre Person sei seitens der Drittbeschwerdeführerin verneint worden. Ein an der Drittbeschwerdeführerin bestehendes Verfolgungsinteresse erwiese sich gesamtbetrachtend als nicht glaubhaft.

In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von den beschwerdeführenden Parteien nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen haben können.

Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443).

Die Beschwerdeführerinnen hätten während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würden, im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sie sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit weniger als einem Jahr in Österreich aufgehalten hätten und sie in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen hätten. Sie seien illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.

Mit Verfahrensanordnungen vom 27.01.2016 wurde den beschwerdeführenden Parteien amtswegig jeweils der XXXX als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

3. Mit Schriftsätzen vom 11.02.2016 wurden gegen oben angeführte Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die rechtsfreundliche Vertretung der beschwerdeführenden Parteien fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Beschwerden eingebracht. Begründend wurde nach zusammenfassender Wiedergabe des Verfahrensverlaufs im Wesentlichen ins Treffen geführt, die Behörde habe in ihrer Würdigung der Fluchtgründe mehrfach eine subjektive Beweiswürdigung zu Grunde gelegt, wobei eine in Bezug zur aktuellen Realsituation der Ukraine stehende sachlich fundierte Begründung fehle. Insofern es die Behörde als unverständlich erachte, weshalb sich der Zweitbeschwerdeführer freiwillig einer paramilitärischen radikalen Organisation angeschlossen hätte, so wäre es an ihr gelegen, diesen Umstand zu hinterfragen. Angemerkt werde, dass weder der Zweitbeschwerdeführer, noch sein Freund, zu irgendeinem Zeitpunkt davon gesprochen hätten, bewaffnet gewesen zu sein oder an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen zu haben, sondern beschränke sich sein Vorbringen dezidiert auf humanitäre Hilfsleistungen. Sofern die Behörde die Existenz eines Vereins "

XXXX " innerhalb des XXXX bezweifle, so wäre es an ihr gelegen gewesen, diese Frage konkret zu erheben, zumal der Inhalt des Vorbringens des Zweitbeschwerdeführers, von zahlreichen Vergehen seiner eigenen Einheit erfahren und diese zur Anzeige gebracht zu haben, mit dem Inhalt der seitens der Behörde getroffenen Feststellungen übereinstimme. Ob nun dem XXXX , welcher aus mehreren Abteilungen bestünde, ein als " XXXX " bezeichnetes Freiwilligenbataillon unterstehe, sei im Verfahren nie konkret überprüft worden. Die Argumentation der Behörde, wonach es nicht nachvollziehbar erscheine, weshalb der bei der Polizei tätige Freund des Erstbeschwerdeführers diesem zunächst mitteilen hätte sollen, dass seine Anzeige nicht bearbeitet würde und ihm in weiterer Folge den Rat erteilen würde, diese nicht weiter zu verfolgen, erscheine unschlüssig. Hinsichtlich der Problematik von Korruption innerhalb ukrainischer Behörden werde auf einen der Beschwerde beigeschlossenen Bericht verwiesen. Auch die Argumentation der Behörde, mit welcher sie der stattgefundenen Festnahme des Zweitbeschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abspreche, erweise sich unter näherer Begründung als nicht nachvollziehbar. Insofern die Behörde es etwa als nicht nachvollziehbar erachte, weshalb man den Zweitbeschwerdeführer im Zuge seiner Anhaltung nicht einvernommen hätte, so sei dem entgegenzuhalten, dass Zweck der Entführung Einschüchterung zur Warnung, nicht das Erlangen von Informationen, gewesen wäre. Auch wenn die Behörde davon ausginge, dass es unplausibel erscheine, weshalb man den Zweitbeschwerdeführer zufällig an einem Kontrollpunkt und nicht an seiner Wohnadresse hätte festnehmen sollen, sei zu bedenken, dass die handelnden Männer einer nicht näher bezeichneten paramilitärischen Einheit in der Regel spontan und willkürlich agieren würden, wozu eine Kontrolle wie die beschriebene Anlass böte. Sofern die Behörde dem Zweitbeschwerdeführer des Weiteren das Nichtaufsuchen eines Spitals zur Unglaubwürdigkeit gereiche, sei einzuwenden, dass selbiger hierfür einen konkreten Grund benannt hätte, nämlich seine Angst vor der Polizei. Hier wäre eine vertiefende Befragung erforderlich gewesen. Wenn die Behörde annimmt, dass die Polizei in einer solchen Situation Ermittlungen zu Gunsten des Zweitbeschwerdeführers angestellt hätte, übersehe sie, dass dessen zuvor eingebrachte Anzeige von selbiger nicht bearbeitet worden wäre und der Polizei den Länderfeststellungen zufolge kein Vertrauen seitens der ukrainischen Bevölkerung entgegengebracht würde. Im gleichen Zusammenhang erscheine auch das Argument der Behörde, wonach es nicht als nachvollziehbar angesehen werden könne, weshalb die Erstbeschwerdeführerin anlässlich der Entführung des Zweitbeschwerdeführers keine Vermisstenanzeige eingebracht hätte, nicht schlüssig. Auch erscheine die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin ihr Vorbingen distanziert und oberflächlich gestaltet hätte unsachlich, zumal diese anlässlich der Schilderung der Verletzungen ihres Lebensgefährten geweint hätte. Zusammenfassend sei nicht ersichtlich, dass die Behörde das Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Parteien im Lichte der aktuellen Situation in deren Herkunftsstaat beurteilt hätte. Insofern die Behörde von einer Verfolgung durch Dritte und diesbezüglicher Schutzfähigkeit ukrainischer Behörden ausginge, ignoriere sie das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers, bereits Anzeige bei der Polizei eingebracht zu haben, welche nicht behandelt worden wäre und unmittelbar darauf massiver Verfolgung, Bedrohung und Misshandlung ausgesetzt gewesen zu sein, gegen welche ihn der ukrainische Staat nicht geschützt hätte. Die unerwartete, unmittelbar auf die erlittene Verfolgung folgende, Ladung zur Militärbehörde, obwohl er untauglich sei und er laut seinem Wehrdienstbuch von einer Erfassung gelöscht sei, habe der Zweitbeschwerdeführer nach dem Vorgefallenen zu Recht als eine zusätzliche Bedrohung seines Lebens erachtet und aufgrund der Summe der gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen den Entschluss zum Verlassen seiner Heimat gefasst. Demnach beziehe sich das Fluchtvorbringen des Zweitbeschwerdeführers nicht auf die Einberufung zum Militärdienst bzw den Themenkreis der Wehrdienstverweigerung, sondern auf sein Gewissen, welches die Verbrechen der verschiedenen Organisationen, wie auch der Armee, nicht akzeptieren könne, weshalb er sich mit einer Anzeige an die Ordnungsmacht des Staates gewandt hätte, welche ihn jedoch im Stich gelassen habe. Die seitens der Behörde getätigte Unglaubwürdigkeitsunterstellung entbehre sohin einer tragfähigen Begründung und ignoriere wesentliche Teile des Vorbringens des Zweitbeschwerdeführers. Aufgrund der angeführten Beschwerdegründe ergingen daher die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den beschwerdeführenden Parteien die Flüchtlingseigenschaft, in eventu den Status von subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen, in eventu die Angelegenheit zur Sanierung der Verfahrensmängel an die belangte Behörde zur Erlassung neuer Bescheide zurückzuverweisen.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 19.02.2016 mitsamt der bezughabenden Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine, gehören der ukrainischen Volksgruppe sowie dem orthodoxen Glauben an und führen die im Spruch genannten Personalien. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind Lebensgefährten, welche die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz infolge irregulärer Einreise am 27.04.2015 einbrachten und sich seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhalten. Die Drittbeschwerdeführerin ist die Schwester des Zweitbeschwerdeführers, welche den gegenständlichen Antrag am 04.06.2015 stellte, nachdem sie zuvor ebenfalls irregulär in das Bundesgebiet eingereist war. Bis zu ihrer Ausreise lebten die beschwerdeführenden Parteien in der nordwestlichen Ukraine nahe der Stadt XXXX , wo sich nach wie vor Angehörige aufhalten. Die Mutter des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin lebt seit rund 10 Jahren aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung in Österreich.

1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Ukraine aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wären. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien in der Ukraine festgestellt werden.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären.

Die beschwerdeführenden Parteien leiden jeweils an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden. In der Ukraine besteht eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen die beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnten.

Die unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien verfügen in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Sie verfügen weder über Verwandte noch über sonstige relevante familiäre oder private Bindungen in Österreich und bestreiten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Eine die beschwerdeführenden Parteien betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.

1.3. Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur medizinischen Versorgungssituation, zur Wehrpflicht und zur Lage von Rückkehrern und Binnenflüchtlingen wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt:

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Politische Lage

Die Ukraine befindet sich in einer schwierigen Umbruchsituation, die einerseits durch die Annexion der Halbinsel Krim durch Russland und den Konflikt in der Ost-Ukraine, andererseits durch Reformbemühungen geprägt ist. Die Präsidentschaftswahlen am 25.05.2014 konnten mit Ausnahmen von Teilen der Ostukraine und der Krim in der ganzen Ukraine ohne nennenswerte Auffälligkeiten durchgeführt werden. Petro Poroschenko ging mit 54,7% im ersten Wahlgang als klarer Sieger hervor. Julia Tymoschenko erreichte mit 12% den zweiten Platz. Am 07.06.2014 wurde Petro Poroschenko als Präsident vereidigt, am 26.10.2014 das Parlament neu gewählt. Ministerpräsident Jazenjuk führt seitdem eine Regierungskoalition aus fünf Parteien (AA 05.2015).

Am 27.11.2014 trat das neugewählte Parlament erstmals in Kiew zusammen. Der neuen Regierungs-Koalition gehören unter anderem der Block von Präsident Petro Poroschenko und die Volksfront von Jazenjuk an. Neuer Parlamentspräsident ist der bisherige Vize-Premier Wolodimir Groisman. In der Obersten Rada säßen vorerst nur 418 von ursprünglich 450 Abgeordneten. Die übrigen Plätze blieben frei, weil Teile der umkämpften Ostukraine sowie die im März von Russland einverleibte Schwarzmeer-Halbinsel Krim an der Wahl nicht teilnehmen konnten (Presse 27.11.2014).

Die Ukraine-Beauftragte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), Heidi Tagliavini, legt ihr Amt nieder. Zu den konkreten Beweggründen der Schweizer Spitzendiplomatin, die zwischen den Konfliktparteien vermittelte, machten die OSZE und das Außenministerium in Bern keine Angaben. In diplomatischen Kreisen wurde auf den bisher schwersten Bruch der im März 2015 vereinbarten Waffenruhe zwischen ukrainischen Regierungstruppen und pro-russischen Rebellen in der zurückliegenden Woche verwiesen. Zudem sei eine weitere Gesprächsrunde zwischen den Konfliktgegnern ergebnislos beendet worden (Standard 7.6.2015).

In Kiew kommt es immer wieder zu Protesten vor allem mit sozialen Forderungen. Die prowestliche Führung, die nach gewaltsamen Massenprotesten auf dem Maidan im vergangenen Jahr an die Macht gekommen war, wirft den Demonstranten vor, von russischen Geheimdiensten gesteuert und bezahlt zu sein. Auf Flugblättern war von einem "Maidan 3.0" die Rede - nach den beiden prowestlichen Massenprotesten 2004/2005 und 2013/2014 (Standard 8.6.2015).

Präsident Poroschenko ficht in Kiew allerdings bei weitem nicht nur mit Kremlchef Putin, sondern auch gegen aktuelle und ehemalige Mitglieder der eigenen Führungsspitze. Dabei spitzt sich hinter den Kulissen derzeit besonders der Konflikt mit dem Oligarchen und Ex-Gouverneur von Dnepropetrowsk Ihor Kolomoisky zu. Nachdem Poroschenko zuletzt dessen Vertrauten Igor Paliza als Gouverneur von Odessa entlassen und den Posten mit Michail Saakaschwili besetzt hatte, revanchierte sich Kolomoisky mit einem Überfall rechter Schläger auf die Gay-Parade in Kiew, um Poroschenko im Westen zu diskreditieren (Standard 10.6.2015).

Quellen:

Sicherheitslage

Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 rissen pro-russische Separatisten in einigen Gebieten der Ost-Ukraine die Macht an sich und riefen unterstützt von russischen Staatsangehörigen die "Volksrepublik Donezk" und die "Volksrepublik Luhansk" aus. Der ukrainische Staat begann daraufhin eine sogenannte Antiterroroperation (ATO), um die staatliche Kontrolle wiederherzustellen. Bis August 2014 erzielten die ukrainischen Kräfte stetige Fortschritte, seitdem erlitten sie jedoch zum Teil schwerwiegende Verluste bedingt durch militärische Unterstützung der Separatisten aus Russland (AA 05.2015a).

Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützte die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine. Diese Unterstützung wird bis in die Gegenwart fortgesetzt (AA 05.2015b).

Mit seiner Unterschrift kündigte Präsident Poroschenko die letzten bilateralen Sicherheitsabkommen mit Russland auf. Beendet werden damit per sofort ein Verteidigungsbündnis, zwei Verträge über die Zusammenarbeit der Militärgeheimdienste sowie zwei Transitverträge für russische Truppen. Besonders die Auflösung des Vertrags über den Landtransport russischer Soldaten und von deren Familien in die Republik Moldau wiegt für Moskau schwer. Der Vertrag regelte die Versorgung der 14. Russischen Armee, die seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Tiraspol, der «Hauptstadt» der selbsternannten Republik Transnistrien, stationiert ist (NZZ 9.6.2015).

Auf der russisch besetzten Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ostukraine waren Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung und betrafen Hunderte von Menschen. Besonders gefährdet waren Vertreter lokaler Behörden, pro-ukrainische politische Aktivisten, Journalisten und internationale Beobachter. Bis Ende 2014 waren im Zuge des Konflikts in der Ostukraine mehr als 4.000 Menschen getötet worden. Zahlreiche Zivilpersonen starben durch wahllosen Beschuss von Wohngebieten, insbesondere durch den Einsatz von ungelenkten Raketen und Mörsergranaten (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015).

Quellen:

Krimhalbinsel

Die EU und die USA hatte die Annexion der Krim vor einem Jahr als Völkerrechtsbruch verurteilt und Strafmaßnahmen verhängt. Auf der Krim hatten die Menschen in einem international nicht anerkannten Referendum am 16. März (2014) für den Beitritt zu Russland gestimmt. Am 18. März wurde in Moskau die Aufnahme der Halbinsel in die Russische Föderation vertraglich besiegelt (Presse 18.3.2015).

Nach der Annexion der Krim im März 2014 fanden dort russische Gesetze Anwendung, die das Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unterdrückten. Zivilgesellschaftliche Organisationen mussten ihre Arbeit einstellen, weil sie die rechtlichen Anforderungen Russlands nicht erfüllten. Die einheimische Bevölkerung wurde zu russischen Staatsbürgern erklärt. Wer die ukrainische Staatsbürgerschaft behalten wollte, musste die Behörden darüber informieren (AI 25.2.2015).

Quellen:

Ostukraine

Schwer bewaffnete pro-russische Separatisten kämpfen in der Ost-Ukraine gegen offizielle ukrainische Kräfte und haben sich in den nicht anerkannten "Volksrepubliken" Donezk und Luhansk konstituiert. Die Opferzahlen betrugen laut VN-Zählungen im Mai 2015 über 6.100; daneben führte der Konflikt bisher zu rund 1,25 Mio. Binnenflüchtlingen. Unter dem Eindruck einer erneuten Verschärfung des Konflikts und nach langwierigen Verhandlungen auf oberster Ebene im sogenannten Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland) verständigte sich die Kontaktgruppe am 12. Februar 2015 auf das sogenannte Maßnahmenpaket zur Umsetzung der Minsker Absprachen. Der Rückzug schwerer Waffen von der Kontaktlinie kam daraufhin in Gang, wurde jedoch nach OSZE-Beobachtung bisher von keiner Seite vollständig umgesetzt (AA 05.2015).

In der Ostukraine ist trotz des Waffenstillstandsabkommens keine Ruhe eingekehrt, seit Anfang Juni wird wieder mit schweren Waffen gekämpft. Am Dienstag berichteten die Konfliktparteien über Gefechte entlang fast der gesamten Frontlinie. Die aktivsten Kampfhandlungen wurden aus Awdejewka, Horliwka, Krymskoje, Marjinka und Schirokino gemeldet. Diplomatisch gibt es immerhin eine vorsichtige Annäherung:

Die Rebellen haben neue Vorschläge zur Verfassungsänderung der Ukraine an die Kontaktgruppe geschickt. Einzelne Gebiete mit Sonderstatus oder ihre Vereinigungen sollen unveräußerlicher Bestandteil der Ukraine bleiben. Die Macht in der Region sollen laut diesem Vorschlag aber weiterhin Sachartschenko und das Oberhaupt der "Luhansker Volksrepublik" Igor Plotnizki ausüben (Standard 10.6.2015, vgl. BBC 3.6.2015).

Nach den jüngsten Kämpfen im Donbass hat der ukrainische Präsident Petro Poroschenko eine massive Aufrüstung im Osten des Landes angekündigt. Mehr als 50.000 Soldaten seien derzeit im Kampfgebiet im Einsatz. Bis zum Jahresende soll die Kampfstärke auf insgesamt 250.000 erhöht werden. Nach einem Angriff prorussischer Separatisten wurde in den vergangenen Tagen auch wieder schweres Kriegsgerät in die Region gebracht. Während sich Kiew und Moskau gegenseitig für die neuerliche Eskalation verantwortlich machen, warnt die EU vor einer Gewaltspirale. Brüssel forderte die Konfliktparteien zum wiederholten Male auf, das Minsker Waffenruheabkommen umzusetzen (Presse 4.6.2015).

Angesichts des bewaffneten Konflikts in der Ostukraine hat die Regierung in Kiew die Europäische Menschenrechtskonvention in den betroffenen Regionen teilweise ausgesetzt. Eine entsprechende Benachrichtigung traf beim Europarat in Straßburg ein. Demnach garantiert die Regierung in den Regionen Donezk und Luhansk, wo sich die Rebellen Kämpfe mit Regierungstruppen liefern, mehrere Grundrechte nicht mehr. Dazu gehören das Recht auf Freiheit und Sicherheit, auf ein faires Gerichtsverfahren und auf Schutz des Familienlebens. Kiew begründet die Aussetzung mit einer "bewaffneten Aggression" Russlands gegen die Ukraine. Eine Aussetzung der Menschenrechtskonvention ist vorgesehen, wenn die Sicherheit eines Landes etwa durch einen Krieg oder andere Notsituationen gefährdet ist. Der betroffene Staat muss diese Maßnahme begründen und auch angeben, welche Paragrafen des Abkommens und welche Gebiete davon betroffen sind (Standard 10.6.2015).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, in der Praxis war diese jedoch Gegenstand von politischem Druck, Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit. In manchen Fällen wirkte der Ausgang von Prozessen vorbestimmt. Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Richter beschwerten sich weiterhin über Verschlechterungen bei der Gewaltenteilung, einige beklagten Druck durch hochrangige Politiker. Lange Verfahrensdauern, speziell vor Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung, Mängel bei der Rechtsberatung und die Unfähigkeit der Gerichte Urteile durchzusetzten, waren ebenfalls ein Problem. Die neue Strafprozessordnung vom November 2012 schränkte die Verwendung der Untersuchungshaft ein, reduzierte die Anreize zum Erzwingen von Geständnissen und gab der Verteidigung mehr Verfahrensrechte.

Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Allerdings behindert eine ineffiziente und korrupte Justiz die Ausübung dieses Rechts. Einzelpersonen können sich an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte wenden. Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. In den ersten 11 Monaten 2013, erließ der EGMR 60 Urteile gegen die Ukraine. Die meisten betrafen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, unangemessen lange Verfahren, Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 27.2.2014).

Der während der Präsidentschaft Janukowitsch zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft hat sich unter den neuen politischen Voraussetzungen nach den revolutionären Entwicklungen des EuroMaidan vom Winter 2013/14 nicht prolongiert. An den strukturellen Unzulänglichkeiten im ukrainischen Justizwesen vermochte aber auch das neue politische Umfeld bislang nichts zu ändern. Richter haben in der Ukraine eine fünfjährige Probezeit zu durchlaufen, bevor sie auf Lebenszeit ernannt werden. Die erstmalige Ernennung zum Richter erfolgt durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des Obersten Justizrats, die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit durch das Parlament. Angesichts der Abhängigkeit des Obersten Justizrats von der Präsidialadministration ist die politische Abhängigkeit von Richtern zumindest während ihrer Probezeit evident. Besondere Besorgnis ruft die gängige ukrainische Haftpraxis sowie die umfassende Abhängigkeit der Richter von der Staatsanwaltschaft hervor. Ukrainische Richter kommen beinahe ausnahmslos den Haftanträgen und den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft nach.

Die Justiz ist selektiv und unfair und verletzt Artikel 18 der Europäischen Menschenrechtskonvention". Richter und Staatsanwälte in der Ukraine hätten kein Verständnis für die Prinzipien der Unschuldsvermutung und der Gleichheit der Parteien vor Gericht. "Nur 0,2% aller Personen, die von der Staatsanwaltschaft angeklagt werden, werden von Gerichten freigesprochen. Das bedeutet, dass die Unschuldsvermutung im wirklichen Leben nicht besteht und das die Rechtsprechung nicht als unparteiische und unabhängige Kontrollinstanz der Exekutive funktioniert." Das Rechtsverständnis ukrainischer Richter und Staatsanwälte sei von sowjetischer Tradition geprägt (ÖB 09.2014).

Im April 2014 wurde seitens des Parlaments ein Gesetz zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Justiz verabschiedet, demzufolge die bisherige Praxis der weitgehenden Unterstellung der Richter unter die Gerichtspräsidenten abgeschafft wurde und diese in weiterer Folge unabhängig von politischen Einflüssen machte. Ein Entwurf einer Justizreformstrategie wurde gemeinsam mithilfe der EU entwickelt (EC 25.3.2015).

Mit der Reform der ukrainischen Strafprozessordnung eng einhergehend ist die Umsetzung des am 2. Juni 2011 verabschiedeten und mit 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen Gesetzes über den unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches die Liste der potenziellen Nutznießer bedeutend ausweitete und einen umgehenden Rechtsbeistand nach Inhaftierung nach besten europäischen Standards gewährleistet. Seit Inkrafttreten des Gesetzes stehen dafür über 3.000 auf Basis eines Auswahlverfahrens rekrutierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Die Strafverfolgungsbehörden haben von sich aus für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu sorgen, sollte der Inhaftierte außerstande sein, die Kosten seines Rechtsbeistands selbst zu tragen. Sie selbst belastende Aussagen von Inhaftierten, die in Abwesenheit eines Rechtsbeistands getroffen wurden, können im folgenden Gerichtsverfahren nicht gegen sie verwendet werden (ÖB 09.2014)

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Nach dem Sturz von Wiktor Janukowytsch versprach die neue Regierung öffentlich, man werde diejenigen strafrechtlich verfolgen, die für Tötungen und Misshandlungen von Protestierenden auf dem Maidan verantwortlich seien. Doch abgesehen von Anklagen gegen die ehemalige politische Führungsriege wurden so gut wie keine konkreten Schritte unternommen. Nur zwei Angehörige der Sicherheitskräfte mussten sich vor Gericht für Folter und andere Misshandlungen im Zusammenhang mit den Maidan-Protesten verantworten. Es handelte sich dabei um Rekruten niedrigen Ranges aus einer dem Innenministerium unterstellten Einheit. Sie wurden am 28. Mai 2014 wegen "Überschreitung von Befugnissen oder Vollmachten" (Artikel 365 des Strafgesetzbuchs) zu Bewährungsstrafen von drei bzw. zwei Jahren verurteilt (AI 25.2.2015).

Die EU errichtete eine "EU Advisory Mission for Civilian Security Reform Ukraine (EUAM Ukraine)”, um die Ukraine bei der Reform ihres zivilen Sicherheitssektors zu unterstützen, insbesondere bei der Durchsetzung von Rechtsstaatlichkeit und im Bereich der Polizei. Eine diesbezügliche notwendige Polizeireformstrategie, insbesondere im Zusammenhang mit den gewaltsamen Übergriffen bei den Euromaidan-Protesten Mitte Februar 2014 und der Rolle illoyaler Polizisten am Anfang der Destabilisierungsphase in der Ostukraine, wurde seitens der Regierung angenommen. Auch mit einer Reform der Militärischen Kräfte wurde noch vor der Annexion der Krim begonnen, sie befindet sich aber noch in einem frühen Stadium (EC 25.3.2015).

Mit Präsidentendekret Nr. 252 vom 6. April 2012 wurde ein Komitee zur Reform der Strafverfolgungsbehörden eingerichtet. Sollte dieses Komitee bereits einschlägige Vorschläge ausgearbeitet haben, sind sie bislang nicht an die Öffentlichkeit gedrungen. Von einem Pilotprojekt zur Einrichtung kommunaler Polizeitruppen in Lemberg im Sommer 2014 erwartet man sich Erfahrungen für eine dezentralere Organisation des Polizeiwesens (ÖB 09.2014).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren (EC 20.3.2013; vgl. AI 23.5.2013).

Folter wird von der Verfassung verboten. Nach der neuen Strafprozessordnung dürfen unter Folter erzwungene Geständnisse auch nicht mehr als Beweis im Verfahren verwendet werden. Es gibt aber Berichte, dass weiterhin Beamte solcherart Geständnisse erpressen. Nach Angaben des ukrainischen Innenministeriums gab es 2013 bis August, also noch unter der Präsidentschaft Janukowitsch, 9.878 Beschwerden wegen Folter und unerlaubter Gewaltanwendung durch Polizisten. Die Behörden untersuchten demnach 231 dieser Fälle und es gab bis November 5 Verurteilungen von Polizisten wegen Folter und disziplinäre Maßnahmen gegen 45 weitere. Laut Büro des Generalstaatsanwalts gab es 2013 bis Oktober 2.857 offene Verfahren wegen Folter durch Polizisten. 820 Misshandlungsfälle (950 Beamte betreffend) wurden den Gerichten übergeben, davon 54 ausdrückliche Folter-Vorwürfe. Folter ist vor allem in Gefängnissen ein Problem (USDOS 27.2.2014).

Nach wie vor kommt es zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei, darunter Folter und andere Misshandlungen, sowie zur exzessiven Anwendung von Gewalt bei Demonstrationen. Die dafür Verantwortlichen bleiben größtenteils straflos, und Untersuchungen dieser Vorfälle führen zu keinem Ergebnis. Es gibt Entführungen von Einzelpersonen, insbesondere durch pro-russische paramilitärische Kräfte auf der russisch besetzten Halbinsel Krim. Aber auch in den umkämpften Gebieten der Ostukraine kommt es zu Entführungen durch beide Konfliktparteien. Beide Seiten sind für Verletzungen des Kriegsrechts verantwortlich. Auf der Krim sind die russischen Beschränkungen der Rechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeführt worden. Pro-ukrainische Aktivisten und Krimtataren geraten ins Visier paramilitärischer Kräfte und werden von den De-facto-Behörden verfolgt (AI 25.2.2015).

Quellen:

Korruption

Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Obwohl Korruption öffentlich Bediensteter strafbar ist, werden die Gesetze nicht effektiv umgesetzt und korrupte Beamte bleiben oft straflos. Trotzdem gab es 2013 Schritte der Regierung zur Stärkung der Antikorruptionsgesetzgebung. Kritiker meinen aber, diesen Gesetzen fehle es an Durchsetzungsmechanismen. Die Offenlegungspflicht für das Einkommen von Regierungsvertretern sieht keine Strafen bei Nichtbefolgung vor. Gesetzesänderungen aus dem Jahre 2012 machten außerdem öffentliche Beschaffungsprozesse intransparenter.

Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 340 niedere Beamte an die Gerichte weitergeleitet. Vorwürfe gegen höhere Regierungsbeamte wurden hingegen nicht untersucht, obwohl Korruption höherer Ebenen gemeinhin als großes Problem empfunden wird, speziell im Beschaffungswesen. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 11 Richter an die Gerichte weitergeleitet (USDOS 27.2.2014).

Seitens der Regierung, des Parlaments und der Präsidialverwaltung wurden einige neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unternommen. In der Anti-Korruptionsgesetzgebung wurden u.a. die Strafen erhöht, alle Formen von Korruption kriminalisiert und die Zeugenschutzregelung gestärkt. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 von Transparency International rangiert die Ukraine am 142. von 175 Plätzen (2013: 144. von 177) (EC 25.3.2015, vgl. FH 28.1.2015).

Am 14. Mai 2013 verabschiedete das ukrainische Parlament ein neues Antikorruptionsgesetz, nicht zuletzt aufgrund einer im Aktionsplan zur Liberalisierung des Visaregimes für die Ukraine vorgesehen Vorgabe. Das Gesetz fordert unter anderem verstärkte Berichtspflichten für (Neben)Einkünfte und Aufwendungen von öffentlich Bediensteten und von Bediensteten staatlicher Betriebe sowie ihrer Familien. Das Gesetz sieht außerdem den Schutz von Personen vor, die Korruption anzeigen. Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes lassen jedoch auf sich warten. Das Versprechen der aktuellen Regierung Jazenjuk, ein nationales Anti-Korruptionsbüro einzurichten, scheiterte bislang an der Ablehnung der entsprechenden Gesetzesinitiativen im Parlament. Als positiver Schritt wird die Verabschiedung eines neuen Gesetzes "Über öffentliche Auftragsvergaben" am 10. April 2014 gewertet. Insbesondere die neuen Publizitätskriterien sollen den Vergabeprozess transparenter und damit kontrollierbarer machen (ÖB 09.2014).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft und ist ein wichtiger Schritt nach vorne für die Vereinigungsfreiheit. Wenn es gut umgesetzt wird, wird es NGOs die Registrierung erleichtern und Probleme wie Gebietsbeschränkungen ihrer Tätigkeit angehen (EK 20.3.2013).

Erhöhter Druck auf die Zivilgesellschaft, NGOs und Aktivisten war ein Problem, zumindest unter der Präsidentschaft Janukowitschs. Verfassung und Gesetze garantieren jedenfalls Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Ombudsmann

Die Ukraine ratifizierte im Jahr 2006 das "Optional Protocol to the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment” und verpflichtete sich, innerhalb eines Jahres einen "national preventive mechanism (NPM)" zu etablieren. Dies fand letztendlich durch die Verabschiedung eines Gesetzes am 2. Oktober 2012 statt, welches den "Ukraine’s Parliament commisioner for Human Rights" (Ombudsmann) als NPM namhaft machte. Unter dem NPM werden regelmäßige und unangekündigte Besuche von Haftanstalten durchgeführt. Der NPM bedient sich hierfür etablierter Menschenrechtsorganisationen. Die Verwaltungen der Haftanstalten zeigten sich bei derartigen Besuchen bislang kooperativ (ÖB 09.2014).

Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden initiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis (USDOS 27.2.2014, vgl. UPCHR o.D.).

Quellen:

Wehrdienst

Mit dem Erlass "Über Maßnahmen zur Erhöhung der Verteidigungsfähigkeit des Landes" ist die Wehrpflicht nun mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft getreten. Ziel sei es, der "Gefahr für die territoriale Einheit und der Einmischung in innere Angelegenheiten der Ukraine" zu begegnen. In der Ukraine müssen Männer im Alter von 18 bis 25 Jahren wieder ihren Wehrdienst leisten (ORF 1.5.2014, vgl. BBC 2.5.2014).

Das ukrainische Parlament erhöhte das obere Alterslimit für die Wehrpflicht von 25 auf 27 Jahre.

Das Gesetz sieht vor, dass männliche Staatsbürger, die älter als 18 Jahre und nicht älter als 27 Jahre und die nicht vom Wehrdienst befreit sind, zum Wehrdienst eingezogen werden (GS 20.3.2015).

Die derzeitige Mobilmachung in der Ukraine aufgrund der Entwicklungen in der Ostukraine bezieht sich auf den zu Mobilmachung vorgesehenen Personenkreis (Männer wie Frauen) ohne weitere Spezifizierung. Es handelt sich in der nicht bloß um die Mobilmachung von Schlüsselpersonal oder ausschließlich Spezialisten.

Alle wehrpflichtigen Männer zwischen 25 und 60 Jahren (Reihenfolge:

Freiwillige, Reservisten, Wehrpflichtige [Freiwillige, vorzugsweise jene die Wehrpflichterfahrung haben; Reservisten und Wehrpflichtige wiederum vorzugsweise jene die zum Zeitpunkt der Einberufung Arbeitslos bzw. nicht erwerbstätig sind.]); 50-60-Jahrige jedoch nur auf freiwilliger Basis. Frauen zwischen 25 und 50 Jahre können einberufen werden (ÖB 20.2.2015).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv. Ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen. Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen sowie schleppende Gerichtsverfahren.

Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war (AA 05.2015).

Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme 2013 waren erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien; erhöhter Druck auf NGOs und die Zivilgesellschaft; sowie die politisch motivierte Strafverfolgung von Exponenten der Regierung Timoschenko (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in ukrainischen Gefängnissen sind Gegenstand wiederkehrender massiver Kritik von Menschenrechtsorganisationen. Am 29. April 2013 verabschiedete das Ministerkabinett der Ukraine das "National Target Programme to Reform the State Penal Service of Ukraine. Das Programm setzt seinen Schwerpunkt auf die Regelung der Arbeitsbedingungen in ukrainischen Haftanstalten, wobei nicht so sehr der soziale Aspekt des Erlernens von Fähigkeiten für die Zeit nach Verbüßung der Haft als vielmehr die Nutzung der Arbeitskraft der Häftlinge zur Mitfinanzierung des ukrainischen Haftsystems im Vordergrund steht. Bezüglich der medizinischen Betreuung von Häftlingen trifft das Programm lediglich allgemeine Aussagen über die Ausstattung von Gefängnisambulanzen und fordert eine Strategie im Umgang mit Tuberkulose in ukrainischen Haftanstalten (ÖB 09.2014)

Der Präsident unterzeichnete eine neue Strafprozessordnung, die eine deutliche Verbesserung gegenüber der vorherigen darstellt. In ihr ist klar formuliert, dass eine Haft im Augenblick der Festnahme durch die Polizei beginnt und Häftlinge von diesem Moment an Anspruch auf einen Anwalt und einen unabhängigen medizinischen Experten haben. Sie legt außerdem eindeutig fest, dass Untersuchungshaft nur bei außergewöhnlichen Umständen angeordnet werden soll, entsprechend den Empfehlungen des Europarats. Außerdem ist vorgesehen, dass alle zwei Monate automatisch geprüft wird, ob die Untersuchungshaft weiterhin gerechtfertigt erscheint. Anlass zu Bedenken gab, dass ein Anwalt nur bei besonders schweren Delikten, die mit einer Gefängnisstrafe von mehr als zehn Jahren geahndet werden können, Pflicht ist. Prozesskostenhilfe ist ebenfalls nur in diesen Fällen vorgesehen (AI 23.5.2014).

Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards und sind manchmal sogar eine Gefahr für Leib und Leben der Gefangenen. Schlechte Hygiene, Missbrauch und ungenügende medizinische Versorgung sind Probleme. Gemäß staatlicher Gefängnisbehörde waren 2013 bis November 128.512 Personen in Haft, davon 22.483 in Untersuchungshaft. Ca. 7.977 waren Frauen und 927 Jugendliche. Diese Gruppen werden in der Regel getrennt untergebracht, es gibt aber Berichte über Untersuchungsgefängnisse, wo keine Trennung Jugendlicher und Erwachsener stattfinden soll. 830 Insassen starben im og. Zeitraum, davon 77 durch Selbstmord. Die Zustände in den temporären Polizeigefängnissen und Untersuchungsgefängnissen sind härter als in normalen Gefängnissen der niedrigen und mittleren Sicherheitsstufe. Haft in temporären Polizeigefängnissen ist stark rückläufig. Die Regierung erlaubt unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen durch nationale und internationale Menschenrechtsgruppen. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Bis November 2013 führte ein gemischtes Beobachterteam 266 Besuche von Hafteinrichtungen usw. in der Ukraine durch. Der Ombudsmann veröffentliche einen Bericht darüber, in dem er systemische Probleme wie Nichtbeachtung von Grundrechten, schlechte Hygiene, physische und psychische Misshandlung anspricht (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze garantieren die Freiheit für innerstaatliche Bewegungen, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereingliederung. Die Regierung respektierte allgemein diese Rechte (USDOS 27.2.2014).

Am 11. Dezember 2003 trat in der Ukraine das Gesetz Nr. 1382-IV der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Bürger der Ukraine, sowie legal aufhältige Staatenlose und Fremde die im Titel genannten Rechte genießen und eine Registrierung oder Nicht-Registrierung keine Vorbedingung für die Ausübung oder Grund für die Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte sein kann. Das Gesetz definiert den Ort des dauerhaften Aufenthalts (Place of permanent residence) als territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person mehr als sechs Monate im Jahr lebt. Demgegenüber ist der Ort des zeitweiligen Aufenthalts (Place of temporary residence) jene territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person weniger als sechs Monate im Jahr lebt. An einem neuen dauerhaften Aufenthaltsort muss man sich innerhalb von 10 Tagen ab Ankunft registrieren. Änderungen des Aufenthalts innerhalb derselben territorialen Verwaltungseinheit müssen der Behörde innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden. Die Registrierung am Ort des zeitweiligen Aufenthalts muss innerhalb von sieben Tagen ab Ankunft erfolgen.

Artikel 6 des Gesetzes der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine sieht vor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen gemäß den Gesetzen der Ukraine oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden. Außer von der betreffenden Person, können diese Daten nur vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen werden. In der Praxis soll es aber nicht unmöglich sein, sich auf illegalem Weg mit Meldeinformation zu versorgen, etwa durch korrupte Polizisten. Soziale Rechte sowie Zugang zu Renten, medizinischen und kommunalen Leistungen sind in der Ukraine nach wie vor eng mit dem Ort der Meldung verbunden. Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt sei es durchaus möglich, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt (BAA 23.2.2010).

Quellen:

Frauen

Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, jedoch erwähnt das Gesetz nur indirekt die Vergewaltigung in der Ehe. Gemäß ukrainischer Generalstaatsanwaltschaft gab es in den ersten 9 Monaten d.J. 2013 447 angezeigte Fälle von Vergewaltigung oder versuchter Vergewaltigung. Es gab Anklagen in 231 dieser Fälle. Häusliche Gewalt gegen Frauen war weiterhin ein ernstes Problem. Vergewaltigung in der Ehe ist verbreitet. Im November 2013 standen

88. 162 Personen wegen häuslicher Gewalt unter polizeilicher Überwachung. 2012 waren es 117.400 gewesen. Im ersten Halbjahr 2013 wurden beim Sozialministerium 65.797 Beschwerden wegen häuslicher Gewalt registriert, davon 58.039 von Frauen, 412 von Kindern. Die Polizei sprach in den ersten 11 Monaten 2013 95.329 Verwarnungen aus und verhängte 108.467 Strafen wegen Gewalt bzw. Nichtbeachten von Schutzanordnungen. Diese Strafen beinhalteten Bußgelder und gemeinnützige Arbeit (USDOS 27.2.2014).

Alleinstehenden (unverheirateten) Frauen und alleinerziehenden Adoptivvätern/-müttern von Adoptivkindern, deren Geburtsurkunde keine Informationen zu Mutter oder Vater enthält, steht Unterstützung zu. Die Leistungen stehen auch Witwen/Witwern mit Kindern zu, die vor dem Todesfall geschieden wurden, die keine Rente wegen des Ausfalls des Hauptversorgers der Familie oder andere Sozialleistungen erhalten. Alleinstehende Frauen mit Kindern, die nicht verheiratet sind, aber mit einem Mann zusammenleben, haben keinen Anspruch auf diese Leistungen. Eine Bescheinigung des Standesamtes ist Voraussetzung für den Erhalt der Leistungen. Die Leistungen betragen pro Kind mindestens 10 % des monatlichen Mindesteinkommens der Familie (seit 1. Januar 2007, 30 %) (IOM 08.2013).

Quellen:

Binnenflüchtlinge

Rund 20.000 Menschen, die wegen der russischen Besetzung der Krim geflohen waren, erhielten staatliche Hilfen zur Umsiedlung in andere Regionen. Durch den Konflikt in der Ostukraine wurden Schätzungen zufolge fast eine Million Menschen vertrieben. Etwa die Hälfte von ihnen blieb im Land, die übrigen gingen überwiegend nach Russland. Die Binnenvertriebenen in der Ukraine erhielten zumeist eine begrenzte staatliche Unterstützung und waren ansonsten auf eigene Mittel, familiäre Netzwerke und die Hilfe von Freiwilligenorganisationen angewiesen. Im Oktober 2014 wurde ein Gesetz zu Binnenvertriebenen verabschiedet, das ihre Lage jedoch bis zum Jahresende noch nicht merklich verbessert hatte (AI 25.2.2015).

Rund 1,15 Millionen sogenannte "Binnenvertriebene" (Internally Displaced Persons, IDP) sollen sich derzeit in der Ukraine aufhalten, weitere 670.000 sind in andere Länder geflohen – knapp 525.000 nach Russland, schätzt das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (Unhcr). Laut den offiziellen Zahlen des russischen föderalen Migrationsdienstes haben bisher 318.000 Menschen aus dem Donbass um einen Flüchtlingsstatus angesucht. Zählt man all jene dazu, die bei Verwandten und Freunden Zuflucht gefunden haben, kommt man nach Angaben der Behörden auf 940.000 ukrainische Flüchtlinge in Russland (Profil 31.3.2015).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Ukraine ist eine offene, bislang wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Die ukrainische Wirtschaft ist 2014, vor allem infolge der Auswirkungen der Kampfhandlungen im Osten des Landes, um 7% geschrumpft. Die gegenwärtige ukrainische Regierung hat sich einem umfassenden Reformprogramm verschrieben, dessen Umsetzung die Wettbewerbsfähigkeit der ukrainischen Wirtschaft deutlich erhöhen dürfte (AA 05.2015).

Laut dem Bericht zur sozioökonomischen Lage der Ukraine im ersten Halbjahr 2013 waren 21,84 Millionen Personen (15-70 Jahre) wirtschaftlich aktiv, die Zahl der beschäftigten arbeitsfähigen Personen lag bei 20,08 Millionen (Gesamtbevölkerung der Ukraine im Juni 2013: 45.480,300 Menschen). Der Anteil der arbeitenden Bevölkerung betrug am 1. Juli 2013 59,3%, wovon 22% im informellen Sektor beschäftigt waren. Die Arbeitslosigkeit lag bei 8%. Die Regionen mit der höchsten Beschäftigung sind Kiew, Donezk, Dnjepropetrowsk, Charkow (östliche Ukraine). Die Regionen mit der niedrigsten Beschäftigung sind Lwow, Iwano-Frankowsk und Ternopil (westliche Ukraine). Der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers lag im Mai 2013 bei 3253 UAH. Arbeitnehmer und andere Versicherte (z.B. Unternehmer), die arbeitslos gemeldet sind und für 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht weniger als 26 Wochenstunden gearbeitet und Rentenbeitragszahlungen geleistet haben, können staatliche Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Beihilfe wird ab dem achten Tag nach der Meldung der versicherten Person beim staatlichen Arbeitsamt ausbezahlt und richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsjahre. Nicht versicherte Personen (keine Rentenbeitragszahler) sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosenhilfeempfänger im Juni 2013 betrug 398.500 Personen. Die durchschnittliche Höhe der Arbeitslosenhilfe lag bei 1087 UAH (IOM 08.2013).

Das monatliche Mindesteinkommen für alle Branchen liegt bei UAH

1. 218 (USD 150), basierend auf dem monatlichen Existenzminimum, das die Regierung festgelegt hat (USDOS 27.2.2014). Der Durchschnittslohn lag im Jahr 2013 bei UAH 3.265 (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 186) (ÖB 09.2014).

Der Ukrainische Statistische Dienst weist für 2013 in der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Bevölkerungsgruppe der Männer zwischen 15 und 59 und der Frauen zwischen 15 und 55 Jahren eine Arbeitslosenquote von 7,7% aus (erfasst nach der Methodologie der International Labour Organization). Im Vorjahr hatte die Arbeitslosenquote 8,1 % betragen. In der Altersgruppe von 15 bis 70 Jahren waren im Jahr 2013 65,0% erwerbstätig (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Sozialbeihilfen

Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Die gewährten sozialen Leistungen sind in der Regel unzureichend. Es gibt zwei Hauptformen der staatlichen Unterstützung:

a) Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) – Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt, und b) Soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.). Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit. Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene. Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen (IOM 08.2013, vgl. ÖB 09.2014).

Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde im Jahr 2013 mit UAH 1.218 festgelegt (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 70). Im Jahr 2010 galten 26,4% der ukrainischen Bevölkerung als arm, wobei 23% der Stadtbewohner, jedoch 38% der Landbewohner mit einem Einkommen unter dem Existenzminimum auszukommen hatten. Nur 56,8% der als arm Qualifizierten können sich auf Hilfe aus dem Sozialsystem stützen (ÖB 09.2014).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum. Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen (ÖB 09.2014, vgl. IOM 08.2013).

In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren (26 Wissenschaftliche Forschungszentren, 40 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 Ambulante Kliniken, 150 Sanatorien und Erholungseinrichtungen. Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Auf dem Land lebenden Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wird empfohlen, das jeweilige Gebietskrankenhaus aufzusuchen. Um in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung versorgt zu werden, müssen Patienten ihre Ausweisdokumente (Personalausweis) und die Krankenversicherungskarte vorweisen (in privaten Kliniken ist dies nicht notwendig. Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein (IOM 08.2013).

In den Spitälern sind Zuzahlungen der Patienten für die Behandlung üblich. Im Zeitraum 2003-2008 wurden rund 40% der Kosten von den Patienten selbst abgedeckt. Der Großteil dieser Eigenmittel wurde für Medizinprodukte und Medikamente ausgegeben (ÖB 09.2014).

Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten selbst gekauft werden. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. UAH 12,00, wenn es aus der Schweiz stammt ca. UAH 42,00. In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwow, Odessa, Iwano-Frankiwsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolajiw, Cherson, Tscherkassij und Tschernowzij durchgeführt (IOM 08.2013).

Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung. Glaubwürdigen Schätzungen zufolge setzt sich das Gehalt eines Bediensteten im Medizinbereich im Schnitt zu 20% aus derartigen "informellen Zuwendungen" zusammen, die nicht selten – zumal auf dem Land – auch aus Naturalien bzw. bereitgestellten Dienstleistungen bestehen können. Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes

Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten (ÖB 09.2014).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Seitens der ukrainischen Regierung gibt es keine gesonderte Unterstützung für die Wiedereingliederung in die Ukraine heimkehrender Staatsbürger. Die Unterstützung bei der Unterbringung für Obdachlose jedoch gilt auch für ukrainische Heimkehrer. Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen. Es gibt derzeit keine gesonderte Unterstützung für allein heimkehrende Frauen und Mütter, die nicht zu Ihrer Familie zurückkehren können bzw. wollen (IOM 08.2013).

Quelle:

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation UKRAINE vom 13.08.2015

Nationalistische Aktivistenbewegungen

1. Liegen konkrete Hinweise einer nationalistisch agierenden ukrainischen Aktivistenbewegung in den Landesteilen außerhalb des Kriegsgebietes im Osten vor?

2. Wenn ja, in welchen Landesteilen (Oblast) sind diese Aktivisten aktiv?

3. Wer ist das Feindbild dieser Bewegung und wie agieren sie in ihren Handeln (verbale Drohungen, körperliche Übergriffe, Tötungen)?

4. Welche Stärke (Personenanzahl) besitzt diese Bewegung?

5. Im Besitz welcher Bewaffnung ist diese Gruppierung?

6. Liegen Hinweise vor, wonach die ukrainische Executive teilweise die Kontrolle in Landesteilen außerhalb des Krisengebietes im Osten verloren hat?

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Aktionen der nationalistischen Gruppierung Rechter Sektor berichtet werden. Und zwar ein Zusammenstoß mit der Polizei im Westen der Ukraine; ein Zusammenstoß mit Oppositionskräften im ostukrainischen Charkiw und Berichte über selbstverhängte "Grenzkontrollen" in den Grenzregionen zu Polen und Weißrussland. Die Berichte deuten darauf hin, dass der Rechte Sektor zumindest in den Grenzregionen des Westens versucht, eine Rolle zu spielen bzw. bereits ein Faktor ist, mit dem gerechnet werden muss. Es gibt Stimmen, dabei ginge es (auch) um kriminelle Machenschaften. Der Vorfall in Charkiw scheint ein Einzelfall zu sein, aber eingedenk der "Frontlage" Charkiws in der Ostukraine und seiner Bedeutung als zweitgrößte Stadt der Ukraine, erscheint es aus Sicht des Rechten Sektors zumindest nicht unlogisch, wenn er dort vertreten ist. Es liegen keine Hinweise vor, dass bei den Aktionen des Rechten Sektors besonders auf russischsprachige Personen abgezielt würde. Viele Mitglieder des Rechten Sektors sind selbst russischsprachig. Es gibt auch keine Hinweise, dass die ukrainischen Behörden die Kontrolle über Teile ihres Territoriums (außerhalb der Ostukraine und der Krim) verloren hätten, mit Ausnahme der geschilderten temporären Schwierigkeiten mit dem Rechten Sektor in Mukatschewe. Aber diese als Kontrollverlust zu bezeichnen ist wohl übertrieben, da die Regierung immerhin darauf reagierte. Der Rechte Sektor verfügt über Freiwilligenbataillone, die in der Ostukraine gegen die Separatisten kämpfen, aber über deren Stärke und Bewaffnung liegen der Staatendokumentation keine Informationen vor. Bei den Zusammenstößen mit der Polizei in Mukatschewe zumindest wurden auch schwere Maschinengewehre und Granatwerfer eingesetzt.

Einzelquellen:

Die österreichische Tageszeitung Der Standard berichtet am 13.7.2015, dass es im westukrainischen Mukatschewe, Oblast Transkarpatien, unweit der Grenze zu Ungarn zu einer Schießerei zwischen der ukrainischen Polizei und der rechtsgerichteten Gruppe Rechter Sektor gekommen ist. Dabei soll nach Eigenangabe des Rechten Sektors, dieser in der Region die Funktion von Ordnungshütern übernommen haben und gegen Zigarettenschmuggel vorgegangen sein. Andere Angaben sprechen wiederum von versuchter Schutzgelderpressung durch den Rechten Sektor.

Mukatschewe, eine 85.000-Seelen-Gemeinde in der Westukraine, 40 Kilometer von der Grenze zu Ungarn entfernt, wurde am Wochenende Austragungsort eines erbitterten Machtkampfs zwischen dem paramilitärischen Rechten Sektor und dem Innenministerium. Stundenlang lieferten sich die Nationalisten Gefechte mit der Polizei. Dabei kamen auch schwere Maschinengewehre und Granatwerfer zum Einsatz. Die Bilanz der Attacke: drei Tote, 14 Verletzte, mehrere ausgebrannte Autos – und ein politisch sichtlich angeschlagener Präsident.

Petro Poroschenko hatte zunächst angeordnet, "die Verbrecher, die die Schießerei in Mukatschewe begonnen haben, zu entwaffnen und festzunehmen." Doch die Demonstration der Stärke gelang nicht, stattdessen musste sich Poroschenko in demütigende Verhandlungen mit Nationalistenführer Dmytro Jarosch begeben, der seinen Anhängern verbot, aufzugeben.

Rechter Sektor Staat im Staat

Der Rechte Sektor lieferte am Montag seine Sichtweise des Vorfalls:

Demnach haben die Paramilitärs in der grenznahen Region die Funktion von Ordnungshütern übernommen und seien gegen Zigarettenschmuggel vorgegangen, der ihren Angaben nach vom Rada-Abgeordneten Michail Lanjo (dessen Angaben deuten eher auf versuchte Schutzgelderpressung des Rechten Sektors hin) gedeckt wird. Daneben fordern sie die Absetzung von Innenminister Arsen Awakow, der seit einiger Zeit den Kurs gegen die radikalen Extremisten verschärft hat.

Zur Unterstützung der Kämpfer in Mukatschewe trommelte Jarosch landesweit Anhänger zu Demonstrationen zusammen. Vor der Präsidialverwaltung richteten Anhänger des Rechten Sektors in Flecktarnbekleidung gar eine Feldküche ein, um ihren notfalls langen Atem zu demonstrieren. Widersprüchliche Berichte gibt es zudem über einen Truppenabzug von Freiwilligenbataillonen des Rechten Sektors im Donbass und sogar von angeblichen Straßensperren vor Kiew.

In jedem Fall zeigte die Drohgebärde Wirkung: Das Innenministerium wurde von der Behandlung des Vorfalls in Mukatschewe vorläufig ausgeschlossen, die Verhandlungen hat der Geheimdienst SBU übernommen, dessen Chef Wassili Grizak sicherte den Nationalisten eine "gerechte Untersuchung" zu. Der Geheimdienst habe nur Fragen an Einzelpersonen, die Tätigkeit des Rechten Sektors werde nicht eingeschränkt.

Zudem wurde die gesamte Führungsebene der Zollbehörden in der Karpatenregion beurlaubt, der Abgeordnete Lanjo vernommen, ihm droht der Entzug der Immunität. Die an der Schießerei beteiligten Männer hingegen waren Montagabend noch auf freiem Fuß.

Der Standard (13.7.2015): Rechter Sektor probt den Aufstand in der Ukraine,

http://derstandard.at/2000019086618/Rechter-Sektor-probt-den-Aufstand-in-der-Ukraine, Zugriff 13.8.2015

Die deutsche Zeitung der Tagesspiegel berichtet am 22.7.2015 von Fällen an der Grenze zu Polen und Belarus, wo Einheiten des Rechten Sektors sich angeblich quasi-staatliche Aufgaben angemaßt haben.

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An der Grenze zu Polen und Weißrussland eröffnete die Organisation sogar Anti-Schmuggel-Kontrollen. Dabei hebelt der "Rechte Sektor" auch hier das Gewaltmonopol des ukrainischen Staates aus.

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Der Tagesspiegel (22.7.2015): Rechtsextreme wollen Präsident Petro Poroschenko entmachten,

http://www.tagesspiegel.de/politik/rechter-sektor-in-der-ukraine-rechtsextreme-wollen-praesident-petro-poroschenko-entmachten/12092250.html, Zugriff 13.8.2015

Die österreichische Zeitung Die Presse berichtet am 22.7.2015 gleiches und dass die Zahl der bewaffneten Kämpfer des Rechten Sektors mittlerweile auf bis zu 10.000 geschätzt wird.

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An der Grenze zu Polen und Weißrussland eröffnete der Rechte Sektor deshalb in dieser Woche eigenmächtig Anti-Schmuggel-Kontrollen. Dabei hebelt die Vereinigung auch hier das Gewaltmonopol des ukrainischen Staates aus.

Genauso, wie ihre Freiwilligenbataillone sich bisher standhaft weigern, sich unter das Oberkommando der Armee zu stellen. Im April erhielt Jarosch zwar einen Beraterposten im Verteidigungsministerium, doch die Eingliederung seiner Verbände in die reguläre ukrainische Armee fand bisher nur auf dem Papier statt.

Unklar ist indes, wie viele Bewaffnete Jarosch unter seinem Kommando hat. Schätzungen gehen von mittlerweile bis zu 10.000 Mann aus. Das mag freilich völlig übertrieben sein.

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Die Presse (22.7.2015): Ukraine: Rechter Sektor erhöht Druck, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4782568/Ukraine_Rechter-Sektor-erhoht-Druck, Zugriff 13.8.2015

Das deutsche Osteuropa-Magazin Ostpol berichtete bereits Mitte 2014 von Schätzungen über 10.000 Mitglieder (nicht Kombattanten) insgesamt, was aber laut Experten damals als stark übertrieben angesehen wurde.

Laut Eigenaussagen hat die Organisation bereits 10.000 Mitglieder. Das halten Experten für weit übertrieben – im Februar wurde die Zahl der Anhänger noch auf maximal 300 geschätzt. Seither werden ständig neue Büros und Gruppen unter dem Namen "Rechter Sektor" eröffnet. Das sei mehr eine Modeerscheinung als ein ideologischer Trend, sagt Schechowtsow: "Ich würde den ‚Rechten Sektor’ mit Sushi vergleichen:

Anders als McDonalds, der seine Hamburger auf der ganzen Welt streng kontrolliert, kann heute jeder ein Sushi-Restaurant eröffnen."

Ostpol (11.6.2014): Wie gefährlich ist der Rechte Sektor?, http://www.ostpol.de/beitrag/4014-wie_gefaehrlich_ist_der_rechte_sektor, Zugriff 13.8.2015

Der Deutschlandfunk berichtet am 27.7.2015 ebenfalls, dass der Rechte Sektor laut Eigenangaben 10.000 Kämpfer habe. Experten und Journalisten halten die Zahl aber für stark übertrieben.

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Der Ukrainer Anton Shekhovtsov ist Mitarbeiter des Thinktanks Legatum Institute in London und Spezialist für rechtsradikale Gruppierungen in der Ukraine und in Europa. Seit dem Maidan beschäftigt er sich verstärkt mit dem Rechten Sektor. Damals, im Winter 2013, seien es einige hundert Mitglieder gewesen - und man hätte alle aufgenommen, die gegen die Polizei vorgehen wollten, sagt Shekhovtsov. Darunter seien auch Neonazis gewesen.

"Es gibt eine Besonderheit des Rechten Sektors, die ihn von anderen rechtsextremen Organisationen und Parteien und von der Ideologie der Neonazis unterscheidet: Der Rechte Sektor definiert die ukrainische Nation nicht ethnisch oder durch Rasse. Das Wichtigste für diese Leute ist, dass jemand ihre Ziele teilt: Und das ist vor allem der bewaffnete Kampf des ukrainischen Volkes gegen Aggressoren. Teilt jemand dieses Ziel, ist dem Rechten Sektor die ethnische Herkunft nicht mehr wichtig."

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Der Rechte Sektor gründete sich nach dem Maidan auch als Partei, aber scheiterte bei den Parlamentswahlen im November 2014 klar an der Fünf-Prozent-Hürde. Nur der Anführer Dmytro Jarosch gewann ein Direktmandat. In der Hoffnung auf Erfolg bei der breiten Masse hatte der Rechte Sektor vor den Wahlen einige besonders radikale Mitglieder ausgeschlossen, sagt Extremismus-Forscher Anton Shekhovtsov.

"Im Sommer 2014 und auch noch im Herbst vor den Wahlen hatte der Rechte Sektor seine Rhetorik gemäßigt. Damals habe ich sie eine radikale, national-konservative Bewegung genannt. Aber als nach der Wahl klar war, dass es mit dem politischen Projekt nichts wird, hatten sie keinen Grund mehr, ihren Radikalismus zu verstecken, und im Frühling und Sommer 2015 gab es eine erneute Radikalisierung."

Heute bezeichnet er den Rechten Sektor als klar rechtsradikal.

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Wie viele Mitglieder der Rechte Sektor insgesamt hat, ist unklar. Offizielle Vertreter der Bewegung sprechen von bis zu 10.000 Kämpfern, aber die Zahl sei übertrieben, sagen Experten und ukrainische Journalisten.

Tatsache ist: Der Rechte Sektor kämpft in der Ostukraine oft dort, wo es besonders gefährlich ist. Dafür bewundern viele Ukrainer die Gruppierung. Schum behauptet: Je länger der Krieg dauere, desto mehr Freiwillige würden sich bei ihnen melden.

"Eine gute Vorbereitung gibt es auch in anderen Freiwilligen-Bataillonen. Zu uns kommt man wegen der Ideologie. Die Menschen sind enttäuscht von den Mächtigen - seit dem Maidan und eigentlich schon die ganzen 23 Jahre seit der ukrainischen Unabhängigkeit. Sie vertrauen niemandem: Nicht der Polizei, nicht der Armee. Und auch wir vertrauen denen nicht. Wir sehen uns als Hebel zwischen den Leuten und den Mächtigen. Wir wollen uns von den Mächtigen fernhalten und uns selbst treu bleiben."

"Unsere reguläre Armee hat große Mängel"

Auch das schnelle Nachladen lernen die Männer - und den Umgang mit Handgranaten. Alles soll so real wie möglich sein. Die meisten in Schums Gruppe sind jünger als 30, einige älter als 50 Jahre. Es gibt auch Frauen, die für den Rechten Sektor kämpfen, aber nicht in ihrem Bataillon. Von den Vereinbarungen von Minsk, dem Ziel einer Waffenruhe, halten sie hier alle nichts. Die Ukraine dürfe nicht verhandeln, sie müsse militärisch siegen - fordert auch Takson.

"Unsere reguläre Armee hat große Mängel. Sie haben auch eine ganz andere Strategie. Oft gibt es da keinen Feuerbefehl - obwohl es direkte Aggression gibt - und zwar wegen dieser Minsk-Vereinbarungen. Aber was kann es für Vereinbarungen geben, wenn ein Panzer direkt auf deine Position zufährt? Die Leute wollen nicht Kanonenfutter sein, deshalb kommen sie zu uns."

Die ukrainische Regierung wiederum ist immer noch auf die Freiwilligen-Verbände angewiesen, die Seite an Seite mit der Armee kämpfen - die ukrainische Armee bekommt ihre Ausrüstungsprobleme nur langsam in den Griff und die Freiwilligenverbände sind besonders motiviert. Aber der Rechte Sektor pocht auf seine Eigenständigkeit. Schum ist sauer auf den Präsidenten und die Regierung. Sie seien korrupt - und obendrein zu zögerlich im Kampf gegen die Separatisten.

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Der Konflikt mit der Regierung schwelt schon länger: Neuerdings fordert der Rechte Sektor ein Referendum, um die Regierung zu stürzen. Die Bataillone des Rechten Sektors sind die einzigen unter den Freiwilligen-Kampfverbänden, die nicht offiziell in die Armee eingegliedert sind.

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Am 11. Juli sorgte der Rechte Sektor in der Westukraine, nahe der ungarischen Grenze, für Unruhe: Mitglieder der Bewegung lieferten sich in Mukatschewe eine Schießerei mit Polizisten - einige Männer starben, mehrere Zivilisten wurden verletzt. Es sei dabei aber nicht um Politik gegangen, sondern um die Kontrolle der Schmuggelrouten für Tabak in die EU, berichteten ukrainische Medien. An dem soll in der Region auch der Rechte Sektor mitverdient haben. Die Vorgänge seien Ausdruck der zunehmenden Eskalation in den Beziehungen zwischen dem Rechten Sektor und der Kiewer Führung, sagt Shekhovtsov.

"Damit hat der Rechte Sektor, genauer gesagt eine Untergruppe im Westen, in den Karpaten, den Staat offen herausgefordert. Denn sie haben das Gewaltmonopol des Staates gebrochen, als sie verkündeten, dass sie auch außerhalb des Kampfgebietes im Osten das Recht haben, Waffen zu tragen und zu verwenden. Das war eine offene Herausforderung und es ist mein Eindruck, dass der Staat erst gar nicht wusste, wie er darauf reagieren soll."

Kiew schickte jedoch bald Militär-Einheiten in die Region und wechselte den Gouverneur aus. Dmytro Jarosch stellte sich hinter die mutmaßlichen Täter, die auf der Flucht waren, und begann gleichzeitig mit dem Präsidenten zu verhandeln. Zu Solidaritätsprotesten, zu denen der Rechte Sektor in mehreren Städten aufgerufen hatte, kamen nur einige hundert Menschen.

"Ich denke, es wurde ein Kompromiss ausgehandelt. Aber Jarosch hat einen großen Fehler gemacht, als er sich nicht sofort distanziert hat von dem was in Mukatschewe passiert ist. Er hätte einfach sagen müssen, wir können nicht jeden Mann einzeln kontrollieren und dass es sich da wohl um Verbrecher handelt. Oder er hätte zumindest eine Untersuchung ankündigen müssen. Auf keinen Fall hätte er eine beliebige Gruppe, die sich Rechter Sektor nennt, einfach so unterstützen dürfen."

Die Führung des Rechten Sektors setzte stattdessen weiter auf Angriff und veröffentlichte ein Manifest, in dem die Regierung als "Besatzungsregime" bezeichnet wird. Einige Tausend Anhänger kamen daraufhin in der vergangenen Woche zu einem Protest gegen die Regierung auf dem Maidan in Kiew. Sie forderten ein Referendum, das Verhängen des Kriegsrechts und eine Wirtschafts-Blockade der von den Separatisten kontrollierten Regionen.

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Befehlssprache beim Rechten Sektor ist Ukrainisch, aber sie unterhalten sich auf Russisch. Denn die meisten im Schlafsaal kommen aus dem Osten und Süden der Ukraine.

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Deutschlandfunk (27.7.2015): Das Selbstbild des "Rechten Sektors" in der Ukraine,

http://www.deutschlandfunk.de/patrioten-krieger-rechtsradikale-das-selbstbild-des-rechten.724.de.html?dram:article_id=326588, Zugriff 13.8.2015

Radio Free Europe/Radio Liberty berichtet am 3.8.2015, dass es im ostukrainischen Charkiw zu einem Übergriff des Rechten Sektors und einer weiteren Organisation auf ein Büro der oppositionellen Partei der Regionen gekommen ist. Der Sektor hatte gegen deren Teilnahme an den Kommunalwahlen im Oktober zu demonstrieren. Angeblich hatte jemand aus dem Parteibüro auf die Demonstranten geschossen und so die Eskalation ausgelöst, im Zuge derer es zu Sachbeschädigungen kam.

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1.4. Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unten in der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in der Ukraine ist so, dass den beschwerdeführenden Parteien eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

Die aktuelle Lage stellt sich nach Einsicht in dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende aktuelle Quellen sowie laufender Medienbeobachtung im entscheidungsrelevanten Aspekt gegenüber den zitierten, dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, Feststellungen unverändert dar. Die Konfliktlage erweist sich jedenfalls als lokal begrenzt, die Gebiete der Westukraine sind nach wie vor als sicher zu bezeichnen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen der beschwerdeführenden Parteien. Weiters durch Einsichtnahme in die den beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnis gebrachten Länderberichte zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Ukraine. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch sind die beschwerdeführenden Parteien dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Zur Aktualität der Quellen wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich die dargestellte Informationslage unter Berücksichtigung aktueller medialer Berichtserstattung in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten im Wesentlichen unverändert darstellt.

Aufgrund der im Original vorgelegten Identitätsnachweise wird in Übereinstimmung mit der belangten Behörde von einem Feststehen der Identitäten der beschwerdeführenden Parteien ausgegangen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der beschwerdeführenden Parteien gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt.

Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung der beschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten nicht glaubhaft asylrelevanten Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt von der Unglaubwürdigkeit bzw. mangelnden Asylrelevanz jenes Sachverhaltes ausgeht, den die beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr ihren Anträgen auf internationalen Schutz zugrunde legten.

Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).

Im Sinne dieser Judikatur ist es den beschwerdeführenden Parteien nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.

Die beschwerdeführenden Parteien begründeten ihren Ausreiseentschluss zusammenfassend mit einer primär dem Zweitbeschwerdeführer drohenden Verfolgung. Dieser sei als Freiwilliger für eine Hilfsorganisation der rechtsgerichteten paramilitärischen nationalistischen Organisation XXXX tätig gewesen und habe in dieser Funktion Hilfsgüter für die in den Kriegsgebieten befindlichen Soldaten/Zivilisten gesammelt und ausgeliefert. Die Erst- und die Drittbeschwerdeführerin hätten ebenfalls Unterstützungsleistungen für jene Organisation erbracht. Im Zuge dieser Tätigkeit habe der Zweitbeschwerdeführer jedoch Missstände, wie die Durchführung von Plünderungen oder das Unterschalgen von Spendengeldern, wahrgenommen, welche er folglich bei der Polizei zur Anzeige gebracht hätte. Diese Anzeige habe den Ausschluss des Zweitbeschwerdeführers aus der erwähnten Organisation nach sich gezogen, sei von der Polizei jedoch nicht weiter bearbeitet worden. In weiterer Folge sei es zu telefonischen Drohungen gegen den Zweitbeschwerdeführer und seine Angehörigen gekommen. Am 09.04.2015 seien der Zweitbeschwerdeführer und ein Freund an einem Kontrollpunkt, an welchem Polizisten und Mitglieder einer paramilitärischen Einheit anwesend gewesen wären, angehalten und festgenommen worden. Man habe sie zwei Tage lang in einem Keller festgehalten, wobei sie beschimpft und körperlich misshandelt worden wären. Im Zuge ihrer Freilassung am 11.04.2015 sei ihnen mitgeteilt worden, dass es sich um eine Warnung aufgrund der getätigten Anzeige gehandelt hätte. Nur wenige Tage später hätten der Zweitbeschwerdeführer und der erwähnte Freund eine Ladung zum Militärkommissariat erhalten, dies obwohl er für den Militärdienst untauglich sei. In weiterer Folge habe sich der Zweitbeschwerdeführer gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin zur Flucht entschlossen. Nach Abreise ihres Bruders sei es zu telefonischen Drohungen gegenüber der Drittbeschwerdeführerin gekommen, zuletzt sei sie während einer Busfahrt an einem Kontrollpunkt festgenommen und zu einem Verhör gebracht worden, wo man sie beschimpft und bedroht hätte, da sie den Aufenthaltsort ihres Bruders nicht habe bekannt geben können.

Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin wurden im Verfahren vor der belangten Behörde ausführlich zu den Gründen ihrer Flucht einvernommen. Eine von staatlicher Seite drohende Verfolgung wurde dabei jeweils ausdrücklich verneint.

Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zunächst dahingehend zuzustimmen, dass es als wenig lebensnah erachtet werden muss, dass sowohl der Zweitbeschwerdeführer, als auch die Drittbeschwerdeführerin, jeweils zufällig an Kontrollposten aufgegriffen worden und in dieser Situation in Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung des Zweitbeschwerdeführers entführt und angehalten worden wären. Im Falle einer konkreten Verfolgung wäre vielmehr zu erwarten, dass man diese gezielt aufsuchen würde. Dies auch deshalb, da bereits zuvor telefonische Drohungen sowohl über die Festnetznummer der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, als auch über die Festnetznummer der Drittbeschwerdeführerin erfolgt wären, die Drittbeschwerdeführerin sei zuvor auch bereits von ihr unbekannten Männern daheim aufgesucht worden, welche sich nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders erkundigt hätten. In Anbetracht dessen erscheint es unglaubwürdig, dass sowohl die Entführung des Zweitbeschwerdeführers, als auch – nach dessen Ausreise – die Entführung der Drittbeschwerdeführerin zwecks Erkundigung nach dem Aufenthaltsort des Zweitbeschwerdeführers, jeweils ungeplant bei zufälligem Passieren eines Kontrollpostens stattgefunden hätten.

Wenn auch nicht verkannt wird, dass die Erstbefragung keiner Erhebung der näheren Fluchtgründe dient, so war es fallgegenständlich dennoch auffällig, dass der Zweitbeschwerdeführer anlässlich jener Befragung von der für seine Probleme ursächlichen Anzeigeerstattung bei der Polizei sowie der stattgefundenen Entführung und körperlichen Misshandlung seiner Person noch kein Wort erwähnte. Vielmehr gab er an, seitens des Militärs vom XXXX wegen Spendengeldern bedroht worden zu sein.

Aus dem Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers lässt sich auch nicht erkennen, dass die erfolgte Ladung vor das Militärkommissariat tatsächlich in Zusammenhang mit der erhobenen polizeilichen Anzeige gestanden hätte. Dass sich die vom Zweitbeschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung seitens Privatpersonen aufgrund der erhobenen Anzeige letztlich in einer Ladung seiner Person vor das Militärkommissariat bzw einer Einberufung äußern würde, erscheint, auch vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen, wenig plausibel. Selbst im Falle einer Wahrunterstellung stünde es ihm jedoch offen, sich dem erhaltenen Einberufungsbefehl unter Berufung auf seine Untauglichkeit aus medizinischen Gründen zu widersetzen und diesbezüglich allenfalls gerichtlichen Rechtschutz in Anspruch zu nehmen. Wie seitens der belangten Behörde dargelegt, hat der Zweitbeschwerdeführer aufgrund des Umstands, bereits als untauglich registriert zu sein, mit keinen strafrechtlichen Sanktionen aufgrund der Nichtbefolgung der erhaltenen Ladung bzw einer allfälligen Einberufung zu rechnen.

Außerdem war zu bemerken, dass fallgegenständlich keinerlei Beweismittel hinsichtlich des konkret erstatteten Fluchtvorbringens in Vorlage gebracht wurden, obwohl anzunehmen wäre, dass den Parteien dies möglich gewesen wäre (etwa eine Bestätigung über die polizeiliche Anzeige, Fotos der erlittenen Verletzungen).

Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist auch dahingehend beizupflichten, dass es als wenig nachvollziehbar erachtet werden muss, dass die Erstbeschwerdeführerin im Zuge der mehrtägigen Entführung ihres Lebensgefährten keine Anzeige bei der Polizei erstattet oder sonstige Erkundigungen nach dessen Verbleib eingeholt hätte. Dies selbst dann, wenn die Polizei im Vorfeld tatsächlich die Anzeigen des Zweitbeschwerdeführers in Zusammenhang mit von ihm wahrgenommenen Missständen innerhalb des Militärs bzw der freiwilligen Hilfsorganisationen ignoriert hätte, zumal es sich bei einer Vermisstenanzeige bzw der Einholung von Erkundigungen um einen gänzlich anderen Sachverhalt handeln würde, sodass nicht von Vornherein von einer Untätigkeit der Behörden ausgegangen werden könnte.

Aus dem Vorbringen bezüglich der unterlassenen Bearbeitung der Anzeige bezüglich der Korruption innerhalb des XXXX bzw den diesem unterstehenden Hilfsorganisationen kann – selbst im Falle einer Wahrunterstellung – nicht geschlossen werden, dass die ukrainischen Behörden in Bezug auf die geschilderten Übergriffe schutzunwillig bzw schutzunfähig wären.

Auch darüber hinaus vermochten die beschwerdeführenden Parteien dem Ergebnis der belangten Behörde mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keinster Weise entgegenzutreten.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien aufgrund der zum Zeitpunkt ihrer Ausreise allgemein unsicheren politischen Lage in der Ukraine den Entschluss zur Ausreise nach Österreich gefasst haben, zumal hier die Mutter des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin wohnhaft ist und der Zweitbeschwerdeführer bereits in früheren Jahren aufgrund des Wunsches, hier ein Studium aufzunehmen, in Österreich aufhältig gewesen ist.

Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des auffallend unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien kein glaubhafter asylrelevanter Sachverhalt oder eine sonstige konkrete, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Bedrohungslage abzuleiten ist und muss daher auch eine allfällige Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien vor diesem Hintergrund als ausgeschlossen betrachtet werden.

Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid somit in einer vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstandenden Weise zum Ergebnis gelangt, dass das von den beschwerdeführenden Parteien behauptete Bedrohungsszenario insgesamt unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant, begegnet diese Einschätzung keinen Bedenken von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §?66 Abs.?4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des/der Asylwerbers/Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des/der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der/die Asylwerber/Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.".

§ 11 AsylG lautet:

(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Besteht für einen Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtsprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der beschwerdeführenden Parteien, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Die beschwerdeführenden Parteien konnten aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.

Hinsichtlich der Asylrelevanz der von den BeschwerdeführerInnen ins Treffen geführten Furcht vor Verfolgung durch Privatpersonen ist im Übrigen Folgendes festzuhalten:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. zu allem grundsätzlich das hg. Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, mwN; weiters aus jüngerer Zeit die hg. Erkenntnisse vom 19. Oktober 2006, Zl. 2006/01/0064, und vom 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0576, mit Verweisen auf Vorjudikatur zu dieser Frage, insbesondere auf das Erkenntnis vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0509, mit umfangreicher Darlegung der Judikatur und Verweis auf das obzitierte Erkenntnis; für den Kosovo insbesondere das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, Zl. 2003/01/0017, ebenso mit Verweis auf das obzitierte Erkenntnis vom 22. März 2000). (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191)

Wie beweiswürdigend dargelegt, wäre es den beschwerdeführenden Parteien – im Falle der Wahrunterstellung ihres Vorbringens – möglich, diesbezüglich Schutz bei staatlichen Behörden zu suchen. Dass diese nicht willens oder nicht in der Lage wären, die beschwerdeführenden Parteien vor Verfolgungshandlungen durch private Akteure zu schützen, wurde im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft gemacht und lässt sich auch vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht annehmen.

Zur seitens des Zweitbeschwerdeführers vorgebrachten Furcht vor Ableistung des Militärdienstes in der Ukraine bzw ihm im Falle einer Rückkehr allenfalls drohenden Repressalien aufgrund der Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls ist auf folgende maßgebliche Judikaturlinie hinzuweisen:

Die Flucht wegen Einberufung zum Militärdienst könnte nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn die Einberufung aus einem der in der FlKonv genannten Gründen erfolgt wäre oder aus solchen Gründen eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen gewesen wäre (VwGH 8.3.1999, 98/01/0371).

Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).

Die Heranziehung zum Militärdienst durch die Behörden eines souveränen Staates erlangt dann Asylrelevanz, wenn eine Schlechterstellung, schlechtere Behandlung oder Unterwerfung unter ein strengeres Strafregime bestimmter, nach Religion oder sozialer Gruppe oder politischer Gesinnung abgegrenzter Personen der zum Wehrdienst herangezogenen Personen droht. Dieser Maßstab gilt aber nicht bei der Zwangsrekrutierung durch eine Rebellenarmee. Die Zwangsrekrutierung durch eine christliche Rebellenarmee, welche alle männlichen Christen ab einem bestimmten Lebensjahr umfaßt, bildet allein für sich keinen Asylgrund (VwGH 8.9.1999, 99/01/0167).

Es kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (Hinweis E vom 27. April 2011, 2008/23/0124, mwN). Gemäß Art. 3 MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen wiederholt unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 MRK gewürdigt (vgl. dazu das den Iran betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2006, 2005/20/0496, mwN) (VwGH 25.3.2015, Ra 2014/20/0085).

Wie beweiswürdigend dargelegt, hat der Zweitbeschwerdeführer im Verfahrensverlauf, vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen, keinerlei glaubhafte Anhaltspunkte auf das Vorliegen eines Sachverhaltes im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vorgebracht.

Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide waren daher spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem/einer Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".

Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).

Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" (vgl. auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).

§ 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).

Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine erkannt werden.

Ausgehend vom Nichtvorliegen eines asylrechtlich relevanten Verfolgungssachverhalts liegen nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren auch keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat den im Zusammenhang mit der Gewährung subsidiären Schutzes relevanten Gefahren ausgesetzt wären. Insbesondere ist im gegenständlichen Fall auch von keinen "außergewöhnlichen Umständen" (‚exceptional circumstances’) im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK auszugehen, die eine Abschiebung aus anderen – etwa gesundheitlichen – Gründen unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. überdies zur diesbezüglich "hohen Eingriffsschwelle" [‚high threshold’] insbesondere EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 7. 11. 2006, Ayegh v. Sweden, Appl. 4701/05; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).

Weder aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Ukraine bzw. der Herkunftsregion XXXX – trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation in der Ukraine – derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Weiters gilt es zu bedenken, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Ukraine aufgewachsen sind, dort den weit überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht haben, sie die ukrainische und die russische Sprache beherrschen, über eine abgeschlossene (Hoch)Schul- bzw Berufsbildung sowie Arbeitserfahrung verfügen und sie mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut sind. Darüber hinaus ist auszuführen, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Ukraine nach wie vor über soziale Anknüpfungspunkte sowie über eine Wohnmöglichkeit in ihrer Heimatstadt verfügen. Aufgrund des Gesundheitszustandes der beschwerdeführenden Parteien kann diesen auch zugemutet werden, das für ihr Überleben Notwendige eigenständig zu erwirtschaften und dadurch ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die beschwerdeführenden Parteien kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Ukraine sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

Außergewöhnliche, auf das gesamtes Staatsgebiet bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden.

Eine reale Gefahr, dass den beschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide ebenfalls abzuweisen war.

3.4. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die beschwerdeführenden Parteien befinden sich erst seit April bzw Juni 2015 (nachweislich) im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die beschwerdeführenden Parteien sind ist keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Im Bundesgebiet lebt die Mutter des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin, dies seit bereits zehn Jahren. Im Verfahrensverlauf wurde keine besondere Beziehungsintensität, welche über das üblicherweise zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern bestehende Verhältnis hinausginge, dargetan. Wie dargelegt, lebten der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin seit rund zehn Jahren getrennt von ihrer Mutter und besteht auch kein persönliches bzw finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Genannten. Ein schutzwürdiges Familienleben im Sinne obiger Ausführungen ist sohin nicht anzunehmen. Die beschwerdeführenden Parteien haben darüber hinaus keine zum dauernden Aufenthalt berechtigten Angehörigen im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der beschwerdeführenden Parteien eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der Beschwerdeführerinnen aus und stellt die Rückkehrentscheidung jeweils keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 27.04.2015 bzw. am 04.06.2015 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz und war ihnen ihr bisheriger Aufenthalt nur aufgrund ihres vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Rahmen des Verfahrens auf internationalen Schutz möglich. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich die beschwerdeführenden Parteien nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätten müssen.

Die unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien befinden sich zum Entscheidungszeitpunkt erst etwas mehr als eineinhalb Jahre im Bundesgebiet. Bereits aufgrund dieses kurzen Aufenthaltszeitraumes kann von keiner sonderlichen Integrationsverfestigung im Bundesgebiet ausgegangen werden. Im Verfahren ergaben sich auch keine maßgeblichen Hinweise auf in diesem Zeitraum gesetzte Integrationsschritte bzw. – mit Ausnahme der in Österreich lebenden Mutter der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien – das Vorliegen von Bindungen zu Österreich. Die BeschwerdeführerInnen bestritten ihren Lebensunterhalt aus staatlichen Mitteln und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Hinweise auf den Erwerb nennenswerter Deutschkenntnisse oder das Bestehen maßgeblicher sozialer Anknüpfungspunkte haben sich im Verfahren nicht ergeben. Der Zweitbeschwerdeführer verfügt aufgrund eines früheren Aufenthalts in Österreich, im Rahmen dessen er für Studienzwecke Deutschkurse besuchte, über gewisse Kenntnisse der deutschen Sprache. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration haben die beschwerdeführenden Parteien gesamtbetrachtend jedoch keinesfalls dargetan. Die Beziehungen der beschwerdeführenden Parteien zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht haben, über ein soziales Netz sowie Kenntnisse der Amtssprache und abgeschlossene (Hoch)Schul- bzw Berufsausbildung verfügen und es ihnen daher vor dem Hintergrund ihrer erst relativ kurzen Ortsabwesenheit auch problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet das persönliche Interesse der beschwerdeführenden Parteien am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Obigen Erwägungen zufolge sind daher im Falle der beschwerdeführenden Parteien auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. II/1.) zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Umstände im Verfahrensverlauf nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zur freiwilligen Ausreise zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung sowie die gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise vorliegen, waren die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide gemäß §§ 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abzuweisen.

3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde ? zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.?3.?2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.?1.?2003, 2002/20/0533; 12.?6.?2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.?6.?2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.?6.?2011, Zl. 2008/01/0456).

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (die angefochtenen Bescheide wurde im Jänner 2016 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben haben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten bestätigt, desweiteren findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen – schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung – aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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