W203 2101000-1•BVwG W203 2101000-1
W203 2101000-1Tribunal Administrativo Federal8 de fev. de 2017
Bereitstellungsprämie, Rechtsmittelfrist, Rückforderung Übergenuss,<br/>verspätete Beschwerde, Zurückweisung, Zustellung durch Hinterlegung
W203 2101000-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, vom 26.09.2014 gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 25.08.2014, GZ. P1049776/13-HPA/2014, zugestellt durch Hinterlegung am 27.08.2014, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.08.2014 des Heerespersonalamtes (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) aufgefordert, wegen vorzeitiger Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft der Republik Österreich empfangene Bereitstellungsprämien in der Höhe von 7.759,01 Euro zu ersetzen.
Der Bescheid wurde am 27.08.2014 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt XXXX zugestellt.
2. Mit Schriftsatz vom 25.09.2014, zur Post gegeben am 26.09.2014, brachte der BF unter dem Titel "Beschwerde und Abstandnahme" Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ein.
3. Am 07.10.2014 gab der BF gegenüber der belangten Behörde telefonisch an, dass er in letzter Zeit auf der Intensivstation des Krankenhauses behandelt worden und anschließend auf "Reha" gewesen sei. Der daraufhin erfolgten Aufforderung durch die belangte Behörde, entsprechende Unterlagen zu übermitteln, ist der BF nicht nachgekommen.
4. Einlangend am 16.02.2015 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
5. Mit Schreiben vom 08.04.2015, GZ. W203 2101000-1/2Z hielt das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien vor, dass die Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden wäre, und gab ihnen die Möglichkeit, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
6. Am 30.04.2015 übermittelte der BF dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben, in dem er nochmals und ausführlich seine Beschwerdegründe ausführte. Auf den Verspätungsvorhalt vom 08.04.2015 ging der BF dabei nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F., enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, i.d.g.F., ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
2.2. Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid dem BF am Mittwoch, 27.08.2014 durch Hinterlegung zugestellt. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG endete die vierwöchige Beschwerdefrist demnach mit Ablauf des Mittwoch, 24.09.2014. Die am Freitag, 26.09.2014 zur Post gegebene Beschwerde war somit verspätet eingebracht. Die dem BF vorgehaltene Verspätung wurde von diesem in seiner Eingabe vom 30.04.2015 auch nicht bestritten.
Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. (vgl. in diesem Sinn auch VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).
2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt.
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Antragsteller nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen war nicht erforderlich.
2.4. Es war somit ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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