L517 2138632-1•BVwG L517 2138632-1
L517 2138632-1Tribunal Administrativo Federal8 de fev. de 2017
Parkausweis, Unzuständigkeit, Zurückweisung
L517 2138632-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen die Entscheidung des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, BP:
XXXX, VN: XXXX vom 26.09.2016, betreffend Ausstellung eines Parkausweises gemäß der Straßenverkehrsordnung, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 3 Abs 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF, mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Angelegenheit zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz
(B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Am 09.05.2016 bei der bP einlangend, stellte die beschwerdeführende Partei (in Folge auch bP) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw bB) gleichzeitig mit dem Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses und Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960.
2. 1 Entscheidungsrelevante Rechts
grundlagen:
2. 2 Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 3 Abs 1 VwGVG ist, sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 2.1. im Generellen und die unter Pkt 2.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Laut den Bestimmungen des BBG ist das genannte Gericht ausschließlich für Verfahren betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung berufen. Gegenständliche Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach u.a. gegen die Nichtausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO, für welche gemäß § 3 VwGVG grundsätzlich das jeweilige Landesverwaltungsgericht zuständig ist.
Demnach besteht in der Beschwerdeangelegenheit zum Parkausweis gemäß § 29b StVO keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes. Zu den sonstigen Beschwerdepunkten wird auf das Erkenntnis L517 2138101-1 verwiesen.
Die Beschwerde wird in Anwendung des § 6 AVG an das Sozialministeriumservice übermittelt.
2.3. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen des BBG nicht ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
In diesem Sinne ist die Revision nicht zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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