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I413 2146866-1•BVwG I413 2146866-1
I413 2146866-1Tribunal Administrativo Federal8 de fev. de 2017
aufschiebende Wirkung - Entfall
I413 2146866-1/3.Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des BFA, RD NÖ Außenstelle St. Pölten vom 19.01.2017, Zl. 1056255309-150319298, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Zu A) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung
1. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 25/2016, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG im Einzelfall zu prüfen, ob der Vollzug der im bekämpften Bescheid ausgesprochenen Rückkehrentscheidung geeignet ist, den Beschwerdeführer einer ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe auszusetzen.
3. Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt ist ein Grund hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Leben (Art 2 EMRK), in seinem Recht auf Verbot der Folter oder erniedrigenden Bestrafung (Art 3 EMRK), in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) oder in seinem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückkehrt und dort das Ergebnis der Verfahrens abwartet.
4. Zu prüfen war daher lediglich, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ernstlich eine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK droht, wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückkehrt und dort den Verfahrensausgang abwartet.
Im gegenständlichen Fall machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend er gerate im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage mangels familiärer Unterstützung. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat nach eigener Aussage nicht auf familiäre Unterstützung angewiesen war. Er finanzierte seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat, indem er in einem Restaurant in der Reinigung gearbeitet hat (Protokoll vom 22.12.2016, S 5 [AS 169]). Daher droht dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage mangels familiärer Unterstützung real keine existenzbedrohende Notlage, wenn er in den Herkunftsstaat zurückkehrt.
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Eine solche Situation, dass die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im Einzelfall nicht gedeckt werden können, ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063 mwN). Nach der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen fehlt es an der detaillierten und konkreten Darlegung, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Dem Akt ist hingegen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gesund ist und auch in seinem Herkunftsstaat bereits arbeitete (Protokoll vom 22.12.2016, S 2 [AS 166], S 5 [AS 169]), was dafür spricht, dass dem Beschwerdeführer keine existenzbedrohende Notlage im Sinne des Art 3 EMRK droht, wenn er in den Herkunftsstaat zurückkehrt.
Damit kann – zumindest nach der Aktenlage – nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine existenzbedrohende Notlage ernstlich droht, wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückkehrt und dort den Ausgang dieses Verfahrens abwartet, weshalb keine Gründe vorliegen, der Beschwerde vom 02.02.2017 gemäß § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz zu Recht aberkannte, ist nach Maßgabe des § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz nicht zu prüfen und der Enderledigung der Beschwerde vorbehalten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Frage einer Verletzung des Art 3 EMRK, wenn der Betroffene im Fall der Rückführung in seinen Herkunftsstaat dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können, wird auf die diesbezügliche hg Judikatur verwiesen (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 jeweils mwN). Zu § 18 Abs 5 BFA-VG wird auf das jüngst ergangene Erk VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014 verwiesen.
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