BVwG W226 1431812-3

W226 1431812-3Tribunal Administrativo Federal7 de fev. de 2017

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Regest

Bescheinigungsmittel, Folgeantrag, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde<br/>Deutschkenntnisse, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>persönliche und soziale Bindungen, Rückkehrentscheidung,<br/>Widerstandskämpfer

Texto completo

BVwG W226 1431812-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W226.1431812.3.00

Spruch

W226 1431812-3

W226 1431813-3

W226 1431814-3

W226 1431816-3

W226 1431815-3

W226 2008772-2

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von

1. ) XXXX (BF1);

2. ) XXXX (BF2);

3. ) XXXX (BF3);

4. ) XXXX (BF4);

5. ) XXXX (BF5) und

6. ) XXXX (BF6)

alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 17.06.2016, Zlen. 1.) 821803201-150126503, 2.) 821803310-150126575, 3.) 821803408-150126678, 4.) 821803702-150126813, 5.) 821803604-150126694 und 6.) 1001988206/150126872, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2016 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1

AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 Abs. 9 iVm § 50 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die verfahrensgegenständlichen Anträge sind untrennbar miteinander verknüpft, weshalb zur besseren Veranschaulichung eine gemeinsame Bearbeitung erfolgt, wobei die Beschwerdeführer in der im Spruch vorgenommenen Reihenfolge als BF1 bis BF6 und alle zusammen als BF bezeichnet werden.

1. Verfahren

1.1. BF1 bis BF5 gelangten gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachten am 10.12.2012 Anträge auf internationalen Schutz ein.

Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.12.2012 gab BF1 befragt nach seinem Reiseweg an, er habe im November 2012 den Entschluss gefasst, seinen Herkunftsstaat zu verlassen und sei am 02.12.2012 gemeinsam mit seiner Familie mit einem PKW nach XXXX gefahren und von dort mit einem Zug nach XXXX gereist. Von dort seien sie schlepperunterstützt bis nach Österreich gereist, wobei die Ausreise aus dem Herkunftsstaat illegal erfolgt sei.

Als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates gab BF1 an, er sei im Jahre 2004 von XXXX nach Tschetschenien zurückgekehrt, um eine Familie zu gründen und dort ein normales Leben zu führen. Im Jahre 2005 sei er zweimal von Behörden mitgenommen, gefoltert, geschlagen und gegen Zahlung von Lösegeld freigekauft worden. Nach seiner zweiten Freilassung sei er wieder zu seinem Vater nach XXXX gezogen, am 15.08.2005 erneut verhaftet und unschuldig zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Am 15. oder 16.02.2008 sei er aus der Haft entlassen worden und danach immer wenn im Dorf etwas geschehen sei, wie zum Beispiel ein Diebstahl, verdächtigt, vorgeladen, verhört, geschlagen und misshandelt worden. Obwohl er nicht gekämpft habe und kein Terrorist sei, könne er trotzdem in seiner Heimat nicht leben. Er sei wegen der Verfolgung seitens der Behörden geflüchtet und nicht wegen finanzieller Probleme; immer wieder sei er erniedrigt und gefragt worden, weshalb er nicht in Tschetschenien lebe und in Tschetschenien selbst sei behauptet worden, er sei ein Verräter. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, noch mehr diskriminiert zu werden.

BF2 erklärte im Zuge ihrer Erstbefragung am selben Tag, "wegen der Probleme" ihres Mannes ausgereist zu sein. Sie habe keine persönlichen Fluchtgründe, sondern ihr Mann.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.12.2012 gab BF1 an, er stamme ursprünglich aus dem Dorf XXXX. Sein Vater sei bereits seit 1974 oder 1975 in XXXX gewesen und immer hin- und hergereist, BF1 habe seinen Vater manchmal begleitet, die ersten vier Schuljahre habe er sodann auch in XXXX absolviert, die fünfte und sechste Schulklasse sodann in seinem Heimatdorf und die letzten drei Schuljahre in der Stadt XXXX. Seine Mutter sei im Jahre 1996 verstorben. In Tschetschenien habe er vorerst meistens bei seinen Schwestern gelebt, die er auch unterstützt habe, dann habe er sein Haus im Heimatdorf, welches im Eigentum des Vaters stünde, renoviert und auch dort gelebt. Im Jänner 2005 habe er in Tschetschenien geheiratet und sei nach zweimaliger Festnahme nach der zweiten Freilassung im Juni oder Juli 2005 nach XXXX zu seinem Vater gezogen; auch dort habe er ein eigenes Haus mit Landwirtschaft und ca. 40 Kühen gehabt, welches sein Vater für ihn gekauft hätte. Sein jährliches Einkommen habe Rubel 300.000 betragen und habe er zusätzlich Kinderbeihilfe bezogen. Am 15.08.2008 sei er festgenommen worden und hätten sodann seine Frau und sein Vater die Landwirtschaft weiter betrieben. Er sei niemals bei einer politischen Partei, auch nicht Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Aufgefordert den Anlass seiner Ausreise zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, er habe Probleme mit der Polizei gehabt. Er sei zweimal festgenommen und gegen Zahlung von Lösegeld wieder freigelassen worden. In XXXX habe man begonnen, seine Dokumente zu überprüfen; er sei auf eine Polizeistation verbracht worden und dort ohne Erklärung drei Tage angehalten worden. Dann sei ihm vorgeworfen worden, bei einem Raufhandel beteiligt gewesen zu sein und sei er zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Hauptgrund seiner Ausreise sei seine Verwandtschaft zu XXXX, er sei dessen Cousin. All seine Probleme hätten darin ihre Ursache. Über entsprechenden Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, er habe diesen Umstand bei der Erstbefragung nicht erwähnt, da er vor der Reaktion der österreichischen Behörden zu diesem Umstand Angst gehabt hätte. Seit seiner Freilassung im Jahre 2008 habe er immer Druck seitens der Sicherheitsorgane verspürt. Bei jedem Anschlag in Tschetschenien sei er von der Polizei in XXXX mitgenommen und schwer geschlagen worden. In Tschetschenien habe er nicht mehr aufhältig sein dürfen, da es zu gefährlich gewesen sei; jeder würde wissen, wer XXXX sei und viele Familien hätten diesem gegenüber die Blutrache ausgesprochen. Seine Bekannten bei der tschetschenischen Polizei hätten ihm von einer Rückkehr nach Tschetschenien abgeraten. Sein Bruder sei von den Russen im Jahr 1995 erschossen worden, BF1 sei immer unterdrückt worden und sein Vater sei alt; falls BF1 etwas zustoßen würde, würde sich niemand um seine Kinder kümmern, deshalb habe er sein Land verlassen.

Zu den Festnahmen im Jahre 2005 befragt, führte BF1 aus, die erste Festnahme sei zwischen Februar und Juni 2005 erfolgt. Er sei aus seinem Haus, in welchem er gemeinsam mit seiner Ehegattin gelebt hätte, in der Nacht im Zuge einer Säuberungsaktion mitgenommen worden. Die erste Anhaltung habe drei oder vier Tage gedauert und im Zuge der Festnahme sei die Türe nicht zerbrochen worden. Anlässlich der zweiten Verhaftung sei die Tür zerbrochen worden und er zehn oder elf Tage angehalten worden. Nicht lange nach seiner zweiten Festnahme habe er im Juni oder Juli 2005 Tschetschenien verlassen. Beide Male sei er gefragt worden, ob er Widerstandskämpfer kenne und habe sein Vater das Geld für seine Freilassung bezahlt, beim ersten Mal sei dieser aber nicht dabei gewesen, seine Verwandten hätten die Lösegeldzahlung organisiert. Der Beschwerdeführer selbst habe erst nach seiner Freilassung erfahren, dass Geld bezahlt worden wäre, seine Gattin sei informiert gewesen.

In XXXX seien während einer Motorradausfahrt seine Dokumente überprüft worden, der Beschwerdeführer auf eine Polizeistation mitgenommen und dort für drei Tage hindurch angehalten worden, währenddessen ihm die Teilnahme an einer Schlägerei zwischen Kalmyken und Tschetschenen, welche zu diesem Zeitpunkt stattgefunden hätte, vorgeworfen worden sei. Er sei neun Monate in Untersuchungshaft gewesen und von einem Gericht der Stadt XXXX zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Die Verhandlung habe im Mai 2006 stattgefunden, die Haftstrafe habe er in XXXX verbüßt. Ob er persönlich oder sein Anwalt seine Gattin informiert hätte, könne er nicht mehr angeben; diese habe den Beschwerdeführer mehrmals besucht, einmal in zwei Monaten, dies sei gesetzlich vorgeschrieben und sei es auch gestattet gewesen, dass seine Ehegattin bei ihm übernachte. Am 15. oder 16. Februar 2008 sei er entlassen worden und seien seit diesem Zeitpunkt bei jedem Vorfall in der näheren Umgebung Sicherheitskräfte zu ihm gekommen, hätten das Haus ohne Durchsuchungsbefehl durchsucht, ihn mehrfach, über Nachfrage siebenbis achtmal mitgenommen bzw. vorgeladen und geschlagen. Der letzte Vorfall habe sich im September XXXX ereignet: Nach dem Mittagessen seien fünf Männer zu ihm nach Hause gekommen, hätten das Haus durchsucht und gesagt, dass sie den Beschwerdeführer mitnehmen würden, um ihm ein paar Fragen zu stellen. Aufgefordert den Vorfall detailliert zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, diese hätten geklopft und er selbst hätte die Türe geöffnet. Zwei oder drei Männer seien hereingekommen und hätten nach seinen Dokumenten gefragt. Seine Ehegattin sei im Haus gewesen, wo genau wisse er nicht, seine Kinder vermutete er im Haus oder im Hof. BF1 habe seine Dokumente untertags stets über dem Fernseher im Wohnzimmer, nachts unter dem Fernseher in einem Safe verwahrt. Er habe seine Frau gerufen und sie aufgefordert, ihm seine Dokumente zu bringen. Diese seien in einer Mappe eingeordnet gewesen, sein Inlandspass, sein Führerschein, Militärausweis und seine Versicherungskarte. Seine Frau habe ihn gefragt, wohin er gehe, woraufhin er erwidert habe, sie solle sich keine Sorgen machen. Er sei mit den fünf Männern in einem Fahrzeug zu einer näher bezeichneten Polizeistation mitgefahren. Dort sei er dann über seinen anderen Cousin XXXX befragt worden, dessen Reisepass bei einem getöteten Widerstandskämpfer gefunden worden sei. Die Sicherheitsorgane hätten vermeint, dass dieser Cousin nach XXXX geflüchtet sei und BF1 über dessen Verbleib gefragt und ihn geschlagen. Der Vater von BF1 habe einen Rechtsanwalt beauftragt mit dessen Hilfe der Beschwerdeführer am nächsten Tag gegen 10 oder 11 Uhr vormittags freigelassen worden sei. Er sei am selben Tag gemeinsam mit seinem Vater und dem Rechtsanwalt in eine Krankenanstalt gegangen und habe auf Grund der dort aufgenommenen Beweise über die Schläge Anzeige bei der Staatsanwaltschaft eingebracht. Ende September sei er seitens des Rechtsanwaltes informiert worden, dass seine Klage abgewiesen worden sei.

BF2 ergänzte im Zuge ihrer Einvernahme am selben Tag, dass ihre Angaben in der Erstbefragung richtig wären und sie die Wahrheit gesagt habe. Sie selbst habe keine Probleme und sei wegen der Probleme ihres Mannes hier. Ihr Mann wäre mehrmals von Polizisten mitgenommen und geschlagen worden. Genauere Angaben könne BF2 nicht machen, da ihr Mann mit ihr nicht über die Probleme rede.

1.2. Mit Bescheiden vom 19.12.2012 wies das Bundesasylamt die Anträge von BF1 bis BF5 auf internationalen Schutz vom 10.12.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab und verfügte zugleich gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung von BF1 bis BF5 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass BF1 asylrelevante Fluchtgründe nicht glaubhaft machen habe können und daher auch nicht festgestellt werden habe können, dass diesem in der Russischen Föderation eine wie immer geartete Gefährdung drohe. Weiters habe auch keine Existenzgefährdung festgestellt werden können. Das Vorbringen von BF1 hätte den Anforderungen einer Glaubhaftmachung eines Sachverhaltes unter näherer Darstellung einzelner Widersprüche in den Angaben von BF1 und seiner Ehefrau insgesamt nicht entsprochen.

Betreffend BF2 bis BF5 wurde auf die als unglaubwürdig befundenen Ausreisegründe von BF1 verwiesen, die auch Grund für die Ausreise von BF2 bis BF5 gewesen seien. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen des Gatten der Beschwerdeführerin, auf dessen behauptetem Grund auch der Grund der Ausreise der Beschwerdeführerin basieren soll, die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb nun auch nicht glaubhaft sei, dass die angegebenen Gründe Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin haben könnten. Eigene Verfolgungsgründe für BF2 bis BF5 seien nicht behauptetet worden.

1.3. Gegen diese Bescheide wurde rechtzeitig Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts erhoben.

1.4. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23.01.2013 wurden die bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Begründend hielt der erkennende Senat im Wesentlichen fest, dass der angefochtene Bescheid sowohl Mängel im Bereich der Sachverhaltsermittlungen und -feststellungen als auch hinsichtlich der von der erstinstanzlichen Behörde durchgeführten Beweiswürdigung aufweise und das Verfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet sei.

So werde in der Beschwerde zu Recht gerügt, dass die belangte Behörde den Umstand der (behaupteten) Verwandtschaft von BF1 zu XXXX in ihrer Entscheidungsfindung unberücksichtigt gelassen habe. Dem bekämpften Bescheid sei weder zu entnehmen, ob die erstinstanzliche Behörde diesbezüglich von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausgehe bzw. in diesem Zusammenhang von einer (nicht) asylrelevanten Verfolgung von BF1 auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie" ausgehe.

In diesem Zusammenhang werde hiezu seitens des Asylgerichtshofes festgehalten, dass die im Zuge der Befragung vor dem Bundesasylamt getätigte Aussage von BF1, seine Probleme seien dadurch bedingt, nicht wie in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides angeführt als - für sich allein bereits als unglaubwürdig zu wertende - Steigerung des Vorbringens im Vergleich zu seiner Erstbefragung gewertet werden können. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei darüber hinaus infolge Aktenwidrigkeit unrichtig. So habe BF1 eben nicht dezidiert behauptet, seine Kinder seien während des Vorfalls im September XXXX im Hof gewesen, vielmehr habe er angegeben, deren Aufenthalt nicht zu wissen, er dies vielmehr vermute. Den in diesem Zusammenhang seitens der erstinstanzlichen Behörde aufgezeigten vermeintlichen Widersprüchen zwischen BF1 und BF2 fehle bei genauem Aktenstudium die Grundlage.

Weder BF1 noch BF2 seien im Übrigen als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder zu deren Gesundheitszustand befragt worden. In der Beschwerde sei daher ebenfalls zu Recht eine Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der Erkrankung (Bulbusperforation) der minderjährigen Tochter XXXX (BF5) gefordert worden.

1.5. Im fortgesetzten Verfahren fand am 03.10.2013 eine ergänzende Einvernahme von BF1 vor dem Bundesasylamt statt. Im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache gab BF1 eingangs an, dass die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher problemlos möglich sei, er sich physisch und psychisch dazu in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen, er gesund sei und keine Medikamente benötige. Mit Ausnahme seiner Tochter XXXX (BF5) seien auch seine Kinder gesund, die genannte Tochter habe Probleme mit den Augen, im Mai 2012 habe es einen Unfall am Hof der Familie in XXXX gegeben. Nach der bisherigen Behandlung des Mädchens in der Heimat und in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Tochter operiert worden sei und die Ärzte danach der Meinung gewesen seien, dass das Auge entfernt werden müsse; auch in anderen Städten - ungefähr nach eineinhalb Monaten sei er in XXXX gewesen - sei ihm erklärt worden, dass man nichts mehr machen könne. In Österreich sei von den Ärzten gesagt worden, dass die Tochter des Beschwerdeführers eine Prothese erhalten werde, sie werde aber nichts sehen können. Zunächst erhalte sie eine Brille, bei der nächsten Untersuchung im XXXX werde der Termin bekannt gegeben.

Um Erläuterung des letzten Vorfalles im September XXXX ersucht, brachte BF1 vor, am genannten Tag irgendwann nachmittags Polizisten auf dem Grundstück gesehen und hereingelassen zu haben, es habe zuvor niemand angeklopft. Die Polizisten hätten dann sein Haus nach Dokumenten durchsucht und ihm mitgeteilt, dass er zur Polizeistation mitfahren solle. Die Kinder seien zum Zeitpunkt des Vorfalles zuhause gewesen, er wisse nicht mehr genau, ob sie sich gerade im Haus oder am Hof befunden hätten. Seine Frau sei zu diesem Zeitpunkt im Haus gewesen, doch könne BF1 auch dies nicht mehr mit Sicherheit angeben.

In Österreich lebe er nach wie vor von der Grundversorgung, über eigene Mittel verfüge er nicht. In Österreich wohne die Schwägerin von BF1, zu welcher kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Ab dem folgenden Tag werde er einen Deutschkurs besuchen. Weiters befragt, gab BF1 an, in keinem Verein oder einer sonstiger Organisation Mitglied zu sein, er habe keine Freunde oder Bekannte im Bundesgebiet, in seiner Freizeit beschäftige er sich mit seiner Familie, mache Sport und würde gerne arbeiten, was er jedoch nicht dürfe.

BF1 bestätigte, als Hauptgrund seiner Flucht den Umstand angegeben zu haben, Cousin von XXXX zu sein. Befragt, um wen es sich dabei handle, gab BF1 an, dass die Russen - vielleicht auch die ganze Welt

Befragt, welche weiteren Familienmitglieder von BF1 noch in Tschetschenien leben würden, gab BF1 an, sein Vater lebe in XXXX, seine Schwestern in Tschetschenien, auch eine Tante lebe in XXXX; zu den Letztgenannten stehe der Beschwerdeführer in regelmäßigem telefonischen Kontakt, diese seien von keinen Problemen betroffen. Befragt, wieso seine Schwestern und seine Tante ohne Probleme in der Heimat leben könnten, führte der Beschwerdeführer aus, dass auch diese Probleme hätten. Auf die Frage, um welche Probleme es sich dabei handle, erklärte der Beschwerdeführer, der Sohn seiner Tante sei zum Arbeiten nach Russland gefahren, dessen Pass sei jedoch später bei einem getöteten Widerstandskämpfer gefunden worden, weshalb nunmehr die ganze Familie seitens der Polizei beschuldigt werde, dass auch der Sohn der Tante Widerstandskämpfer sei. Nachgefragt, gab BF1 an, noch weitere Cousins zu haben, welche jedoch von keinen Problemen betroffen seien. Auf die Frage, wieso ausschließlich er selbst und der eben erwähnte Cousin Probleme hätten, nicht jedoch die restlichen Verwandten, schwieg BF1.

BF1 wurden abschließend Länderfeststellungen zur Russischen Föderation, Tschetschenien, XXXX und zu Rückkehrfragen übersetzt und gab dieser nach einer allfälligen Stellungnahme befragt an, nicht zurückkehren zu wollen.

BF2 schilderte in ihrer ergänzenden Einvernahme am 03.10.2013, dass sie sich physisch und psychisch dazu in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen, sie sei gesund sei und keine Medikamente benötige. Mit Ausnahme ihrer Tochter XXXX seien auch ihre Kinder gesund, die genannte Tochter habe in Folge eines Unfalles und einer darauffolgenden Operation ein Auge verloren. BF2 könne nicht mehr genau sagen, wann sich der erwähnte Unfall ereignet habe. Die Ärzte in XXXX hätten gemeint, dass das Auge entfernt werden müsse, dies sei noch nicht geschehen, in Österreich hätten die Ärzte gesagt, dass das Mädchen eine Prothese bekommen werde. Beim nächsten Arztbesuch am kommenden Montag werde ein diesbezüglicher Termin vereinbart werden. Nachgefragt, gab BF2 an, nicht sagen zu können, warum der Eingriff in Anbetracht ihrer bereits zwölfmonatigen Aufenthaltsdauer nicht bereits früher vorgenommen worden sei, man habe ursprünglich gesagt, dass das Kind eine Brille bekommen werde.

Darum ersucht, den letzten Vorfall im September XXXX zu erläutern, gab BF2 an, sie sei gerade im Haus gewesen, als es an der Türe geklopft habe und diese von ihrem Mann geöffnet worden sei. In der Folge seien Polizisten ins Haus gekommen, welche alles durchsucht hätten und habe ihr Mann ihr erklärt, dass er mitgenommen werde, sie sich aber keine Sorgen machen solle. BF2 habe die Polizisten gebeten, sie in Ruhe zu lassen. Nachgefragt, gab BF2 an, die Kinder seien zu der Zeit gerade Zuhause - irgendwo im Haus, genau wisse sie es nicht mehr - gewesen, auch könne sie sich nicht mehr erinnern, wo sie selbst und ihr Mann gerade gewesen seien.

In Österreich würde sie von der Grundversorgung leben und keine eigenen Mittel besitzen. In Österreich lebe ihre Schwester, zu welcher sie in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis stünde. BF2 besuche keine Kurse, absolviere keine Ausbildungen und sei in keinem Verein oder einer sonstigen Organisation Mitglied. In ihrer Freizeit beschäftige sie sich ausschließlich mit ihren Kindern, sie habe keinen Bekanntenkreis in Österreich.

Auf die Frage, ob sie in Bezug auf dessen Flucht das Hauptproblem ihres Mannes kennen würde, erklärte BF2, dieser habe Probleme mit der Polizei. Befragt, welche Probleme dies wären, gab BF2 an, dass deren Hauptgrund darin bestünde, dass XXXX der Cousin ihres Mannes sei. Danach gefragt, um wen es sich bei der erwähnten Person handeln würde, gab BF2 an, dass der Genannte ein berühmter Widerstandskämpfer sei. Nachgefragt, gab BF2 an, nicht zu wissen, seit wann dieser dem Widerstand angehöre, sie habe diesen nie gesehen. Auf die Frage, welche Familienmitglieder ihres Mannes noch in Tschetschenien leben würden, gab BF2 an, dessen Vater würde in XXXX leben, seine Schwestern in Tschetschenien. Wo Onkeln und Tanten des Ehemannes leben, wüsste BF2 nicht, nachgefragt, habe er eine Tante in XXXX. Zu den Schwestern und der Tante ihres Mannes stünden sie in regelmäßigem telefonischen Kontakt, sie wisse nicht, ob auch diese von Problemen betroffen wären. Nachgefragt, gab BF2 an, dass diese keine Probleme aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses gehabt hätten. Auf die Frage, wo sich die Cousins ihres Mannes aufhalten würden, überlegte BF2 und gab dann an, dass ihr Mann auch zu seinen Cousins in telefonischem Kontakt stünde und auch diese von keinen Problemen betroffen wären. Auf die Frage, wieso ausschließlich ihr Mann aufgrund der Verwandtschaft zu XXXX, nicht aber seine Brüder und näheren Verwandten, Probleme mit den Behörden gehabt hätten, antwortete BF2, dies nicht zu wissen.

Nach Rückübersetzung ihrer Angaben gab die BF2 an, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben, keine Einwendungen hinsichtlich des Protokollierten zu haben und nichts Zusätzliches vorbringen zu wollen. BF2 wurden abschließend Länderfeststellungen zur Russischen Föderation, Tschetschenien, XXXX und zu Rückkehrfragen übersetzt und gab diese nach einer allfälligen Stellungnahme gefragt an, nicht zurückkehren zu wollen.

Mit Schreiben vom 10.02.2014 beantragte BF1 für sich und BF2 die Änderung der Schreibweise des Familiennamens von XXXX sowie für die restliche Familie von XXXX.

Am XXXX wurde der Sohn von BF1 - BF6 - im österreichischen Bundesgebiet geboren und für diesen am 19.02.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt.

1.6. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.05.2014 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF vom 10.12.2012 (BF1 bis BF5) und vom 19.02.2014 (BF6) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurden die Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005, bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG idgF wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der BFdes Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).

Das BFA stellte die Identität der BF fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in deren Herkunftsstaat.

Beweiswürdigend wurde durch die belangte Behörde zusammenfassend erwogen, dass dem Vorbringen von BF1 nicht glaubhaft habe entnommen werden können, dass dieser tatsächlich aus den von ihm genannten Gründen die Heimat verlassen hätte. Dessen Angaben zur Verfolgungssituation seien aufgrund der Widersprüche zu den Angaben seiner Gattin sowie aufgrund zahlreicher grundlegender Ungereimtheiten nicht glaubhaft gewesen. Anlässlich seiner Erstbefragung am 12.12.2012 habe BF1 angegeben, in XXXX und in Tschetschenien aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung und einer bereits verbüßten Haftstrafe diskriminiert worden zu sein. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er dann jedoch erklärt, dass seine Probleme aufgrund seines Verwandtschaftsverhältnisses zu XXXX bestehen würden. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass BF1 durch Steigerung seines Vorbringens seiner Fluchtgeschichte mehr Substanz habe verleihen wollen, da für die Behörde keine Gründe ersichtlich seien, warum er diesen Umstand nicht bereits zu Beginn seiner Asylantragstellung vorgebracht hätte. Gerade von einem juristischen Laien müsse erwartet werden, dass dieser im Bestreben, seine Position im Asylverfahren nicht zu gefährden, bestehende Gefährdungen in spontaner und ausführlicher Weise schildern würde, anstatt diese wider besseren Wissens zu verschweigen. Darüber hinaus sei auch die extrem vage Art und Weise, in der er seinen behaupteten Fluchtgrund am 15.12.2012 geschildert habe, ungeeignet gewesen, dessen Angaben - welchen es an sämtlichen Hinweisen, die annehmen lassen würden, dass er wahre Erlebnisse schildere, fehlen würde - als glaubwürdig zu befinden. Bereits die Tatsache, dass BF1 keine genauen Zeitangaben der vermeintlichen Vorfälle, welche Auslöser seiner Ausreise gewesen sein sollen, habe machen können, sei Grund genug, dessen Angaben keine Glaubwürdigkeit zuzusprechen, zumal dieser dazu aufgefordert worden sei, konkret und detailreich zu schildern. Vage sei auch der Ablauf der ersten beiden Festnahmen in Tschetschenien geschildert worden. Es sei zu Widersprüchen dahingehend gekommen, ob im Zuge der ersten Festnahme eine Türe eingeschlagen worden sei und seien die Beschreibungen der behaupteten Festnahmen und Verhöre und insbesondere in Hinblick auf die Frage, was er nach diesen Vorfällen getan habe, unkonkret geblieben. Gleiches gelte für die Schilderung seiner Freilassung durch Bezahlung von Lösegeld, zumal er nicht darauf eingegangen sei, woher das Geld stamme, wie die Bezahlung von statten gegangen sei und auf welche Weise er davon erfahren habe. Dass er erklärende Details durchwegs erst auf Nachfrage hin angegeben habe, spreche für eine Konstruierung seiner Angaben im Laufe der Einvernahme. In völlig vager Weise habe BF1 dann in den Raum gestellt, nach verbüßter Haftstrafe mehrmals mitgenommen und geschlagen worden zu sein. Wie oft er mitgenommen worden sei und wann und wo man ihn über seinen Cousin XXXX befragt habe, habe BF1 unerwähnt lassen. Da BF1 Details zu seinem angeblichen Cousin auf diesbezügliche Nachfragen hin nicht habe nennen können, sei unter dem Gesichtspunkt der engen familiären Bande, welche in Tschetschenien und in XXXX herrschen würden, erkennbar, dass das angebliche Verwandtschaftsverhältnis frei erfunden sei und nicht die wahren Ausreisegründe von BF1 widerspiegle, sondern dieser offensichtlich versuche, seinem Fluchtgrund mehr Nachdruck zu verleihen. Im Zuge seiner ergänzenden Einvernahme habe BF1 - den genannten Umstand wohl erkennend - zwar einige Einzelheiten nennen können, doch sei in der weiteren Angabe, wonach seine ganze restliche Familie weiterhin ohne Probleme in der Heimat leben könnte, erneut ersichtlich geworden, dass er nicht die wahren Ereignisse in seiner Heimat schildere. In weiterer Folge habe sich BF1 selbst widersprochen, als er die vermeintlichen Probleme des Sohnes seiner Tante geschildert habe. Es sei klar erkennbar gewesen, dass BF1 seine Angaben vor der belangten Behörde konstruiert und sich dabei immer weiter in Ungereimtheiten verstrickt habe. Im Übrigen habe BF1 auch keinerlei Beweismittel in Hinblick auf das angebliche Verwandtschaftsverhältnis vorlegen können, weshalb im Ergebnis davon ausgegangen werde, dass dieses frei erfunden worden sei und BF1 daher eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie nicht habe glaubhaft machen können. Ferner erscheine es völlig realitätsfremd, dass BF1 im Zuge der mehrmonatigen Fluchtvorbereitungen nicht einmal über den Verkauf seines Hauses nachgedacht habe. Bereits für sich alleine betrachtet sei das Vorbringen von BF1 daher in keiner Weise glaubwürdig, zumal dieses weder konkret und detailreich noch nachvollziehbar und schlüssig geschildert worden sei. Stelle man die Angaben von BF1 jenen seiner Gattin gegenüber, so habe mit letzter Sicherheit erkannt werden müssen, dass sich BF1 einer rein konstruierten Geschichte bedient habe. Den Angaben seiner Gattin widersprechend sei geschildert worden, dass diese beim Vorfall im XXXX gebeten worden sei, die im Haus-Safe verwahrten Dokumente zu holen, während diese selbst angegeben habe, bei dem betreffenden Vorfall nichts getan zu haben. Weiters erscheine es nicht nachvollziehbar, wieso BF1 nicht habe angeben können, wo sich seine Kinder zum Zeitpunkt des Vorfalles befunden haben. Völlig realitätsfremd erschienen weiters die Angaben von BF1 und seiner Gattin, nie über die behaupteten Probleme gesprochen zu haben. Schlussendlich sei auch nicht erklärbar, wieso die Gattin das Gefängnis bzw. den Ort, an dem sich dieses befunden hätte, weder beschreiben noch dessen Namen angeben habe können, obwohl sie BF1 dort angeblich mehrmals besucht habe. Die eklatanten Widersprüche würden eindeutig zeigen, dass BF1 keine wahren Begebenheiten dargelegt habe, zumal er in praktisch jedem Punkt eine seiner Gattin völlig widersprechende Version abgegeben habe. Aufgrund obiger Ausführungen habe erkannt werden müssen, dass BF1 offensichtlich lediglich Konstruktionen in den Raum gestellt habe, um damit eine Gefährdung seiner Person vorzutäuschen.

Betreffend BF2 wurde durch die belangte Behörde zusammenfassend erwogen, dass dem Vorbringen von BF2 nicht glaubhaft habe entnommen werden können, dass diese tatsächlich aus den von ihr genannten Gründen die Heimat verlassen hätte; deren Angaben zur Verfolgungssituation seien aufgrund der Widersprüche zwischen ihr und ihrem Gatten und aufgrund zahlreicher grundlegender Ungereimtheiten nicht glaubhaft gewesen. Dem Vorbringen ihres Gatten, auf welchem auch der Ausreisegrund von BF2 basieren würde, sei die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb auch nicht glaubhaft gewesen sei, dass die durch diesen angegeben Gründe Auswirkungen auf BF2 haben könnten. BF2 habe für sich angegeben, selbst von keinen Problemen betroffen gewesen zu sein und nur aufgrund der behaupteten Probleme ihres Gatten ausgereist zu sein.

Zu BF3 bis BF6 wurde im Wesentlichen begründend angeführt, dass die Anträge der Eltern negativ entschieden worden seien und für die minderjährigen BF3 bis BF6 darüber hinaus keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht worden seien.

Da den BF im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, diese im Herkunftsstaat verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte hätten, BF1 arbeitsfähig sei und den Länderfeststellungen zufolge die Grundversorgung in der Russischen Föderation gewährleistet sei, gehe die Behörde davon aus, dass auch keine Gefahren drohen, welche die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Des Weiteren würden die gesundheitlichen Probleme von BF5 (Augenprothese) kein Abschiebungshindernis darstellen, da nach der Judikatur nur solche Erkrankungen relevant seien, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und für die grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bestünden. Dies sei im gegenständlichen Fall jedoch nicht zu erkennen gewesen.

In Hinblick auf das Privat- und Familienleben der BF wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im Lichte der mangelnden Integration, des kurzen Aufenthaltes und des anpassungsfähigen Alters von BF3 bis BF6 gerechtfertigt sei und die öffentlichen Interessen an der Einhaltung die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen jedenfalls höher zu bewerten seien, weshalb eine Rückkehrentscheidung im Fall der BF zu treffen gewesen sei.

1.7. Mit gemeinsamem Schriftsatz wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und der angeführte Bescheid des BFA im vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Begründend wurde zusammenfassend geltend gemacht, BF1 habe seine Heimat Tschetschenien aus wohlbegründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung verlassen und sei daher Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Die Art und Weise, in der die Behörde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, entspreche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Die Angaben von BF1 im Rahmen seiner Einvernahmen seien wahrheitsgemäß gewesen und wäre dieser bei Auftreten von Ungenauigkeiten gerne bereit gewesen, nähere Aussagen zu machen. In Hinblick auf sein Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX werde BF1 eine Steigerung seines Vorbringens vorgeworfen, doch sei der Umstand, dass BF1 zunächst keine detaillierten Angaben gemacht habe, dadurch zu erklären, dass in der Erstbefragung einerseits nicht ausreichend Zeit gewesen sei, und er andererseits durch die Offenbarung seines Verwandtschaftsverhältnisses Probleme befürchtet habe. Da er durch Freunde später ermutigt worden sei, bedenkenlos alles anzugeben, habe er dies bei weiteren Einvernahmen erwähnt. Seitdem BF1 immer wieder geschlagen und misshandelt worden sei, habe er Probleme mit dem Gedächtnis, weshalb er keine genauen Zeitangaben habe machen können. Im Rahmen seiner Einvernahme im Oktober 2013 habe BF1 bereits detaillierte Angaben zu seinem Cousin gemacht und könne das Verwandtschaftsverhältnis zudem durch einen Bekannten von BF1 namens XXXX bestätigt werden. Das Haus habe er deshalb nicht verkauft, da er dieses von seinen Eltern geerbt habe und dieses daher eine emotionale Bedeutung für ihn aufweise.

Unter Zitierung verschiedener Berichte werde zudem bemängelt, dass die Ansicht der belangten Behörde, wonach medizinische Versorgung in der Russischen Föderation gewährleistet sei, als verfehlt anzusehen sei. Außerdem werde auf den Bericht "Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien" von XXXX verwiesen, um zu verdeutlichen, wie real bedrohend die von Sicherheitskräften ausgehende Verfolgung sei.

Insbesondere wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.

1.9. Am 17.09.2014 fand zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher insbesondere BF1 und BF2, sowie Herr XXXX als Zeuge, teilgenommen haben.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden ärztliche Unterlagen hinsichtlich der Augenprothese von BF5 vorgelegt.

Mit Eingabe vom 31.10.2014 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter eine schriftliche Stellungnahme übermittelt, in welcher nochmals auf die Gefährdung von BF1 aufgrund seines bereits glaubwürdig vorgebrachten Verwandtschaftsverhältnisses zu XXXX hingewiesen wurde. Nicht zuletzt aufgrund des besonderen Bekanntheitsgrades des Genannten sei davon auszugehen, dass dessen Familienmitglieder weiterhin von unberechenbaren Übergriffen, Verhören, Festnahmen und dergleichen betroffen sein werden. Beiliegend wurde ein Bericht von ACCORD vom 27.10. 2014 betreffend die Situation von Familienmitgliedern des XXXX übermittelt, aus welchem eine durchgehende Mitverantwortlichmachung und Verfolgung selbiger hervorginge. Aus einem ebenfalls übermittelten weiteren Bericht von ACCORD vom 27.05.2014 werde des Weiteren ersichtlich, dass Rebellen, ehemalige Rebellen sowie Unterstützer der Rebellen immer wieder von den tschetschenischen Behörden drangsaliert, festgenommen, und dabei auch geschlagen würden; dies lasse sich auch auf die Situation von BF1 übertragen, welcher im Übrigen aus politischen Motiven bereits einem fehlerhaften Gerichtsverfahren mit Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe unterzogen worden sei. BF1 habe sich bemüht, die polizeiliche Anzeige über seine im Zuge seiner letzten Anhaltung erlittenen Verletzungen zu erhalten, doch sei ihm dies nicht gelungen, insbesondere deshalb, da sein Vater, welcher sein nächster Verwandter im Herkunftsstaat gewesen sei, vor einigen Monaten verstorben sei.

Anbei wurde die Sterbeurkunde des Vaters von BF1 übermittelt.

1.10. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2014, Zlen. W147 1431812-2/9E, W147 1431813-2/6E, W147 1431814-2/2E, W147 1431816-2/2E, W147 1431815-2/2E und W147 2008772-2/2E wurden die Beschwerden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm. 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 46 iVm. 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

Dabei wurde wie folgt ausgeführt:

Zu BF1: "Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volkgruppe zugehörig. Er ist mit der Beschwerdeführerin zu W147 1431813 verheiratet und Vater vierer minderjähriger Kinder (Beschwerdeführer zu W147 1431814, W147 1431815, W147 1431816 und W147 2008772). Er befindet sich seit dem 10. Dezember 2012 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Dem Beschwerdeführer, welcher Angehörige im Herkunftsstaat hat, ist eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich.

Der unbescholtene Beschwerdeführer hat sich während seines bald zweijährigen Aufenthaltes keine nennenswerten Deutschkenntnisse angeeignet. Er hat darüber hinaus keine Ausbildungen absolviert, war nicht erwerbstätig und lebt derzeit von der Grundversorgung. Insgesamt kann im Fall des Beschwerdeführers von keiner besonderen Verfestigung im Bundesgebiet gesprochen werden."

Zu BF2: "Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volkgruppe zugehörig. Sie ist mit dem Beschwerdeführer zu W147 1431812 verheiratet und Mutter vierer minderjähriger Kinder (Beschwerdeführer zu W147 1431814, W147 1431815, W147 1431816 und W147 2008772). Sie befindet sich seit dem 10. Dezember 2012 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass diese konkret Gefahr liefe, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Die Beschwerdeführerin leidet an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführerin ist eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich.

Die unbescholtene Beschwerdeführerin hat während ihres bald zweijährigen Aufenthaltes von der Grundversorgung gelebt und sich um die Betreuung ihrer Kinder gekümmert. Sie hat keine Ausbildungen absolviert, war nicht erwerbstätig und ist in keinem Verein Mitglied. Zu ihrer in Österreich lebenden Schwester besteht kein besonderes Naheverhältnis, sie lebt mit dieser nicht im gemeinsamen Haushalt und steht in keinem (finanziellen) Abhängigkeitsverhältnis zu derselben. Die Beschwerdeführerin verfügt gesamtbetrachtend über keine besonderen Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Inland. Insgesamt kann im Fall der Beschwerdeführerin von keiner besonderen Verfestigung im Bundesgebiet gesprochen werden."

Nach umfangreichen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat traf das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweiswürdigung, wobei sich die Ausführungen im Erkenntnis zu BF1 mangels eigener Verfolgungsgründe auch bei BF2 bis BF6 in vergleichbarer Form finden:

"Beweis wurde erhoben durch umfassende Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie Einvernahme des Beschwerdeführers und Befragung des Zeugen XXXXim Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 17. September 2014. Die den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde liegenden Berichte wurden dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgehändigt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.

Die Feststellung von Identität und Herkunft des Beschwerdeführers beruht darauf, dass dieser seinen russischen Inlandspass, seinen russischen Führerschein und seine Heiratsurkunde im Original in Vorlage gebracht hat, welche in Kopie im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegen, sowie aus seinen diesbezüglichen Angaben, hinsichtlich derer im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass diese als unrichtig anzusehen wären.

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist diesen nicht substantiiert entgegengetreten. Dass es im Nordkaukasus zu Menschenrechtsverletzungen kommt stellt das erkennende Gericht nicht in Abrede und findet sich dies auch in den obigen Feststellungen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben bzw. allfälligen Aspekten einer Integration des Beschwerdeführers beruhen im Wesentlichen auf seinen diesbezüglichen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung vom 17. September 2014 sowie den in Vorlage gebrachten und amtswegig beigeschafften Beweismitteln.

Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

Aufgabe des Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des Asylwerbers mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof (nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht) sind demnach nicht verpflichtet, Asylwerber derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 08.07.1993, 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH 02.02.1994, 93/01/1219, 23.03.1994, 93/01/1186).

Bereits die belangte Behörde kam im gegenständlichen Fall im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht plausibel und glaubhaft darzustellen vermochte.

Dieser Auffassung schließt sich nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung auch das Bundesverwaltungsgericht an, zumal der Beschwerdeführer auch in dieser Verhandlung nicht im Stande war, das Bestehen einer asylrelevanten Gefährdungssituation in seinem Herkunftsstaat in glaubhafter Weise darzulegen. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht nach Einvernahme des Beschwerdeführers davon aus, dass der Ausreise aus seinem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Motive zugrunde gelegen haben, sondern diese vielmehr aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat und dem Wunsch nach Besserung seiner persönlichen Lebensverhältnisse, sowie insbesondere aus dem Wunsch nach medizinischer Versorgung für seine minderjährige Tochter XXXX erfolgt ist.

Im Laufe der Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde deutlich, dass eigentliches Motiv für die Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Familie aus dem Herkunftsstaat die Hoffnung auf eine Therapiemöglichkeit der Augenverletzung der minderjährigen Tochter XXXX gewesen ist. Die Genannte erlitt bei einem Unfall im Mai 2012 eine Verletzung am rechten Auge (Bulbusperforation). Nach einer darauffolgenden Operation des Mädchens in XXXX sei von den dortigen Ärzten zu einer Entfernung des Auges geraten worden. Um dies zu verhindern, habe der Beschwerdeführer im Laufe der nächsten Monate mit seiner Tochter weitere Krankenanstalten in verschiedenen Städten der Russischen Föderation (XXXX, XXXX, XXXX) aufgesucht, doch sei von den Ärzten überall das Gleiche gesagt und zu einer Entfernung des Auges geraten worden. Auf die Frage, wie es nach dem Aufenthalt in XXXX bis zur Ausreise mit der Tochter weitergegangen sei, antwortete der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht "ich hatte nichts mehr zu machen. In so einem Zustand habe ich XXXX hergebracht (...)" (vgl. Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17. September 2014, Seite 10). Konkret danach gefragt, ob seine Ausreise mit der medizinischen Versorgung seiner Tochter in Zusammenhang gestanden habe, antwortete der Beschwerdeführer, nicht aufgrund der gesundheitlichen Situation seiner Tochter ausgereist zu sein - sein Vater habe ihm bereits vor dem Unfall des Mädchens dazu geraten, auszureisen. Der Beschwerdeführer sei aus Angst um sein Leben ausgereist, durch den Unfall sei ein zusätzlicher Grund hinzugetreten. Auffällig war hierbei, dass der Beschwerdeführer seine angeblich im September XXXX, also mehrere Monate nach dem Unfall seiner Tochter, erfolgte Festnahme in diesem Zusammenhang gänzlich unerwähnt ließ. Auch in seinen Schilderungen der Zeit nach dem Unfall und den damit einhergehenden Krankenhausaufenthalten in verschiedenen Städten der Russischen Föderation ließ der Beschwerdeführer seine in zeitlicher Nähe erfolgte Festnahme unerwähnt (vgl. Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17.09.2014, Seite 10).

Die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der in den Monaten vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation erfolgten - letztlich erfolglosen - Suche nach einer Therapie für die Augenverletzung seiner Tochter ließen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in eindeutiger Weise den Eindruck entstehen, dass Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates die Hoffnung auf eine Behandlungsmöglichkeit für die Tochter des Beschwerdeführers gewesen ist und beim Beschwerdeführer keine subjektive Furcht vor staatlichen Verfolgungshandlungen bestanden hat.

Nicht nachvollziehbar erscheint in Anbetracht der von ihm behaupteten Gefahr vor behördlicher Verfolgung auch der seitens des Beschwerdeführers gewählte Weg seiner Ausreise. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung erläuterte der Beschwerdeführer diesbezüglich, im November 2012 nach Tschetschenien gefahren und dort bis zum 2. Dezember 2012 verblieben zu sein. Auf Vorhalt des erkennenden Richters, dass diese Vorgehensweise im Falle der behaupteten Furcht vor Verfolgung nur wenig verständlich erscheine, erklärte der Beschwerdeführer auf nur wenig überzeugende Weise, in XXXX keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit einem Schlepper bzw. zur Organisierung seiner Ausreise gehabt zu haben und daher zu diesem Zwecke nach XXXX gereist zu sein (vgl. Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17. September 2014, Seiten 8 f). Im Falle tatsächlicher Furcht vor Verfolgung, welche sich laut seinen Angaben aufgrund des angeblichen Verwandtschaftsverhältnisses zu XXXX insbesondere auf das Territorium Tschetscheniens konzentriert habe, hätte es der Beschwerdeführer jedenfalls vermieden, sich im Zuge der Vorbereitungen seiner Ausreise gerade dorthin zu begeben. Ebenso fiel in diesem Zusammenhang auf, dass der Beschwerdeführer keine Bedenken gehabt zu haben schien, unter Vorlage seines Inlandspasses auf seinen Namen ausgestellte Zugfahrkarten zu kaufen. Auch dass der Beschwerdeführer und seine Gattin sich knapp vor ihrer Ausreise zu einer standesamtlichen Eheschließung entschlossen haben und dabei ohne Besorgnis mit Behördenvertretern in Kontakt getreten sind, spricht gegen das Vorliegen einer Furcht vor staatlichen Verfolgungshandlungen (vgl. Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17. September 2014, Seite 8).

Insofern der Beschwerdeführer eine grundsätzliche Gefährdung aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses zu XXXX und somit eine befürchtete Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie geltend machte, muss einerseits darauf hingewiesen werden, dass den Angaben des Beschwerdeführers zufolge mehrere seiner Angehörigen nach wie vor unbehelligt in Tschetschenien leben können. So würden seine Schwestern sowie eine Tante und mehrere Cousins nach wie vor in Tschetschenien leben, ohne von Problemen in diesem Zusammenhang betroffen zu sein. Auch in Hinblick auf seinen Vater hatte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt noch angegeben, dass dieser keinerlei Probleme in der Heimat gehabt habe, sondern sei dieser lediglich einmal vorgeladen und zu XXXX befragt worden (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 69). Im Gegensatz dazu, führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass sein Vater ebenso wie er selbst Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat gehabt habe und des Öfteren von Zuhause von der Miliz und vom FSB abgeholt und mitgenommen worden sei (vgl. Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17. September 2014, Seite 11).

Darüber hinaus waren auch die Angaben des Beschwerdeführers zu dem behaupteten Verwandtschaftsverhältnis und zu den daraus resultierenden Problemen durchaus vage gehalten und gelang es dem Beschwerdeführer auch im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht, das tatsächliche Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses in glaubhafter Weise vorzubringen. Wann und in welcher Weise er seitens der Behörden konkret mit seinem Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX - welches er im Zuge seiner Erstbefragung noch vollends unerwähnt gelassen hatte - konfrontiert worden sei, wurde seitens des Beschwerdeführers in auffallend vager Weise angegeben, er berief sich lediglich darauf, dass all seine Probleme darin ihre Ursache hätten. Während er im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch angegeben hatte, nach seiner Freilassung aus der Haft im Jahr 2008 ein- oder zweimal nur über seinen Cousin befragt worden zu sein und seit seiner Haftentlassung ständig den Druck seitens der Sicherheitsbehörden gespürt zu haben wurde im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals der Umstand vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor, insbesondere während der seiner Verurteilung vorangehenden Ermittlungen, mit seiner Verwandtschaft zu XXXX konfrontiert worden sei (vgl. Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17. September 2014, Seite 12).

Wie aus den oben zitierten Länderberichten ersichtlich, wurde überdies zwischenzeitlich der Tod von XXXX, sowohl von Seiten des russischen Inlandsgeheimdienstes als auch von Seiten der Rebellen bestätigt, weshalb selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit des Bestehens eines Verwandtschaftsverhältnisses zum Beschwerdeführer, eine nunmehrige Gefährdung desselben in diesem Zusammenhang als höchst unwahrscheinlich angesehen werden muss.

Wie bereits vom Bundesasylamt aufgegriffen, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, die von ihm geschilderte Verfolgungssituation und die angeblich erlittenen Festnahmen in nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Weise darzustellen und kam es insbesondere zu den Angaben seiner Gattin zu Widersprüchlichkeiten, welche in Zusammenschau mit den Vorfällen rund um die Tochter XXXX gesamtbetrachtend gegen ein tatsächliches Erleben der geschilderten Vorfälle sprechen. Der Beschwerdeführer konnte vor dem Bundesasylamt keine näheren Angaben in Bezug auf seine mehrmaligen Festnahmen, sowohl in Tschetschenien als auch in XXXX tätigen, sondern gab wiederholt an, sich an die näheren Umstände derselben nicht mehr erinnern zu können. Auch die Angaben der Frau des Beschwerdeführers zu dessen Problemen in der Russischen Föderation waren auffallend oberflächlich gehalten und vermochten zu keiner Untermauerung der Angaben des Beschwerdeführers beizutragen. Der Beschwerdeführer konnte im Übrigen auch keine sein Vorbringen stützenden Bescheinigungsmittel - etwa in Bezug auf seine gerichtliche Verurteilung und verbüßte Haftstrafe oder die nach seiner letzten Festnahme im September 2012 erstattete Anzeige - vorlegen.

Aufgrund des Umstandes, dass sich im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in eindeutiger Weise herauskristallisierte, dass unmittelbarer Auslöser für die Ausreise der Familie der Wunsch nach Therapie der Augenverletzung der Tochter XXXX gewesen ist, sowie in Anbetracht komplikationslosen Reisebewegungen des Beschwerdeführers und seiner Familie innerhalb der Russischen Föderation sowie aufgrund der dargestellten, nur wenig nachvollziehbaren und konkreten Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgung seiner Person, kommt der erkennende Richter im gegenständlichen Fall zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, eine aktuell bestehende asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen und konnte eine solche auch von Amts wegen nicht festgestellt werden. Vielmehr ergibt sich auch aus Sicht des erkennenden Gerichtes in eindeutiger Weise, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund asylfremder Motive, insbesondere aus dem Wunsch nach Behandlung der Augenverletzung seiner Tochter, verlassen hat.

Eine direkte unmittelbare individuelle asylrelevante Bedrohung hat der Beschwerdeführer somit glaubwürdig nicht vorgebracht und liegt eine solche zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor."

Rechtlich führte der Asylgerichtshof in der Entscheidung von BF1 wie folgt aus:

"Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2014, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. (...)

Da der Beschwerdeführer aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte und auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine solche ableitbar waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl spruchgemäß abzuweisen.

3.4. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem/einer Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".

Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005). (...)

Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.?7.?1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.?1.?2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Tschetschenien erkannt werden.

Es ergeben sich nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass dieser bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre noch liegen "außergewöhnliche Umstände" ('exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen - etwa gesundheitlichen - Gründen als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).

Der Beschwerdeführer ist der Teilnahme am Erwerbsleben fähig und ist es ihm somit - ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein - möglich und zumutbar, in seinem Herkunftsstaat selbständig für das Überlebensnotwendige zu sorgen. Er konnte seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch Betreiben einer Landwirtschaft sowie durch Unterstützung seiner Angehörigen stets finanzieren. Er verfügt über Wohnmöglichkeiten sowohl in Tschetschenien als auch in XXXX. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch noch Verwandte des Beschwerdeführers - insbesondere seine Schwestern - in seiner Heimat leben, sodass diesem auch allfällige Hilfe durch ein soziales Netzwerk zur Verfügung stehen würde.

Schließlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Die reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, kann somit nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind ebenfalls nicht erkennbar, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass auch im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden konnte, da die Anträge auf internationalen Schutz der Ehegattin und der vier minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, ebenfalls sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes jeweils abgewiesen wurden.

3.5. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen: (...)

Die Beschwerdeführer hat, abgesehen von seiner Ehegattin und seinen vier minderjährigen Kindern, welche aufgrund des Ergebnisses der individuellen Antragsprüfung im selben Umfang wie der Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht sind, keine Angehörigen im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach - zeitgleich mit seiner Gattin und seinen Kindern vollzogen - keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2

EMRK.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). (...)

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Der Beschwerdeführer stellte am 10. Dezember 2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sein seitheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch diesen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Der unbescholtene Beschwerdeführer hat sich bisher kaum Deutschkenntnisse angeeignet und lebt derzeit von Mitteln aus der Grundversorgung. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer nicht dargetan. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat noch Familienangehörige - insbesondere seine Schwestern ? hat, über russische und tschetschenische Sprachkenntnisse sowie über Wohnhäuser in Tschetschenien sowie in XXXX verfügt, weshalb es ihm auch problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. II.) zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde."

Die vergleichbaren rechtlichen Ausführungen in den Erkenntnissen von BF2 bis BF6 weisen insbesondere auf das Familienleben mit BF1 hin. Die Rückkehrentscheidungen wurden ebenso mit der kurzen Aufenthaltsdauer und dem Mangel an besonderen integrations- bzw. aufenthaltsverfestigenden Umständen sowie der Anpassungsfähigkeit der minderjährigen BF3 bis BF6 begründet.

Zu BF5 und ihrem Gesundheitszustand wurde ausgeführt:

"Insofern hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall gesundheitliche Probleme - der Beschwerdeführerin musste infolge eines Unfalles ihr rechtes Auge operativ entfernt werden - geltend gemacht werden, ist im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27. 5. 2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall konstatierte körperliche Behinderung der Beschwerdeführerin keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellt, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre und ist auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes für den Fall ihrer Rückkehr auszugehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR). Zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben."

Aus den hg. Länderfeststellungen ergibt sich, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund)Versorgung flächendeckend verfügbar ist. Der minderjährigen Beschwerdeführerin musste wie erwähnt in Folge eines Unfalles das rechte Auge operativ entfernt werden, nunmehr trägt sie eine Prothese. Wie oben ausgeführt, handelt es sich hierbei um keine (potentiell) lebensbedrohliche Erkrankung welche einer Rückkehr unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK entgegenstehen könnte. Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19. August 2011 geht hervor, dass in der Russischen Föderation die Möglichkeit besteht, ein neues Kunstauge zu erhalten. Diesbezüglich wird auf eine auf Augenprothesen spezialisierte Firma, deren Zentrum sich in Moskau befindet, verwiesen. Für Personen, welche nicht persönlich während der Produktion anwesend sein könnten, würden sogenannte "Massen-Kunstaugen" produziert werden, welche aus erhältlichen Katalogen oder Tabellen ausgesucht würden und sich in ihrer Qualität nicht von den persönlich angefertigten unterscheiden würden. Ärztliche Kontrollen können auch an anderen Orten der Russischen Föderation - etwa auch im Spital von XXXX - durchgeführt werden.

Da es dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin vor Ausreise bereits möglich gewesen ist, seine Tochter infolge ihres Unfalles in verschiedenen Städten der Russischen Föderation ärztlich untersuchen zu lassen, muss davon ausgegangen werden, dass diesem auch nach einer Rückkehr die Möglichkeit offen stehen wird, mit der Beschwerdeführerin zwecks Austausch bzw. einer Neuanfertigung der Prothese nach Moskau zu reisen oder alternativ die Möglichkeit der Anfertigung einer Prothese ohne persönliche Anwesenheit der Patientin in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführerin wird daher eine entsprechende medizinische Betreuung in der Russischen Föderation zugänglich sein. Auch wenn die medizinische Versorgung mitteleuropäischen/österreichischen Standards vielfach nicht entsprechen mag und die Kosten weitergehender Therapien von den Patienten selbst zu tragen sind, vermag somit keine unmenschliche Behandlung im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat erkannt werden.

Insofern in der Beschwerdeschrift vom 28. Dezember 2012 unter Verweis auf die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 7. September 2012, D13 244.040-2/2010/34E und vom 23. Februar 2012, D20 306.653-5/2011/3E angemerkt wurde, dass Personen in der Lage der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit vom Asylgerichtshof der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, so muss darauf hingewiesen werden, dass ihn den zitierten Erkenntnissen nicht alleine die körperliche Behinderung bzw. der mit dem Tragen einer Augenprothese einhergehende notwendige medizinische Betreuungsaufwand zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hat, sondern in beiden Fällen vielmehr eine Kumulierung unterschiedlicher Faktoren in einer Gesamtbetrachtung eine Gewährung subsidiären Schutzes erforderlich erscheinen ließ. So waren im erstgenannten Erkenntnis über die körperliche Behinderung hinausgehend auch massive psychische Probleme des Beschwerdeführers sowie eine mit seinem Gesundheitszustand einhergehende Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit in Zusammenschau mit der grundsätzlich hohen Arbeitslosigkeit in Tschetschenien, langjährige Ortsabwesenheit, mangelnde familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat sowie Sorgepflichten gegenüber drei minderjährigen Kindern zu berücksichtigen. Auch im zweitgenannten Erkenntnis mussten beim Beschwerdeführer zusätzlich bestehende psychische Probleme in Form einer Posttraumatischen Belastungsstörung, dessen eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, sowie mangels entsprechender finanzieller Mittel eine Unzumutbarkeit der Vornahme des Austausches seiner Prothese außerhalb Tschetscheniens in die Einzelfallbewertung miteinbezogen werden.

Eine vergleichbare Situation ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da der ansonsten gesunden Beschwerdeführerin, welche gemeinsam mit ihren Eltern, denen eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich und zumutbar ist, in ihren Herkunftsstaat zurückkehrt, in welchem die Familie noch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte sowie zwei Wohnhäuser verfügt, somit keinesfalls eine Existenzgefährdung drohen wird und ihr eine entsprechende medizinische Betreuung in Zusammenhang mit ihrem Augenimplantat wie oben aufgezeigt zugänglich sein wird."

Die genannten Entscheidungen erwuchsen mit ihrer je am 17.11.2014 erfolgten Zustellung in Rechtskraft und wurden die darin getroffenen Rückkehrentscheidungen mit diesem Datum durchsetzbar.

2. Am 03.02.2015 stellten die BF Folgeanträge auf internationalen Schutz.

2.1. Noch am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes hiezu befragt, gab BF1 auf die Frage, was sich seit Rechtskraft der Vorentscheidung geändert habe, an, dass ihm geraten worden sei, neuerlich einen Antrag zu stellen. Er habe mit dem XXXX in Wien Kontakt aufgenommen, von dem ihm mitgeteilt worden sei, am heutigen Tag nach Traiskirchen zu kommen, wo ihn ein Vertreter des Vereins empfangen werde. Die Vollmacht für die Vertretung im Asylverfahren durch den XXXX habe er unterzeichnet und befinde sich eine Kopie im Akt.

Nach Belehrung, wonach entschiedene Sache vorliege, meinte er, dass seine alten Fluchtgründe aus dem vorangegangenen Verfahren aufrecht bleiben würden.

Hinzu komme, dass ein Cousin von ihm, XXXX ein Widerstandskämpfer in XXXX gewesen und im Jahre 2014 getötet worden sei. Der Bruder von XXXX, lebe derzeit in Europa, wobei Näheres unbekannt sei. Kadyrov sei der Meinung, dass XXXX die Schießerei am 04.12.2014 organisiert haben könnte und suche seinen Cousin seither. Auch habe er von Verwandten erfahren, dass Kadyrov sein Haus und Grundstück beschlagnahmt habe.

Da er ein Cousin von XXXX sei, könne er keinesfalls nach Tschetschenien zurückkehren, er habe Angst vor Kadyrov. Er wisse nicht, was dieser mit ihm machen werde.

Zum Beweis hiefür legte er einen Zeitungsartikel vor.

Am selben Tag erklärte BF2 nach denselben Ausführungen wie BF1, wie es zur neuerlichen Antragstellung gekommen sei und der Belehrung, dass entschiedene Sache vorliege, dass sie persönlich keine eigenen Fluchtgründe gehabt habe. Sie habe lediglich die Familieneinheit wahren wollen, weshalb sie und die Kinder mitausgereist seien.

Im Übrigen wiederholte sie das Vorbringen ihres Mannes (BF1).

Zu den Fluchtgründen ihrer minderjährigen Kinder (BF3 bis BF6) befragt, erklärte sie, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten.

BF1 und BF2 wurden am 16.04.2015 vor dem BFA, RD Kärnten, niederschriftlich befragt.

BF1 gab dabei an, sich psychisch und körperlich in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er sei gesund.

Er erklärte, dass sein Cousin XXXX ein Teil seines Fluchtgrundes sei. Als er hier hergekommen sei, habe er den Ablauf eines Asylverfahrens noch nicht gewusst. In der Zwischenzeit habe er im Internet recherchiert und einen Artikel gefunden, in dem sein Cousin erwähnt werde. Diesen Artikel und noch einen zweiten legte er in der Einvernahme vor. Darüber hinaus legte er eine Bestätigung über seine Haft von 2005 bis 2008 vor.

Er erklärte, im Quartier habe er außerdem eine Bestätigung über den Tod seines Bruders XXXX, der der in den 90er Jahren verstorben sei. Befragt, inwieweit dieser verstorbene Bruder mit seinen Problemen zu tun habe, meinte er, dass sein Cousin XXXX im 1. Krieg Kämpfer gewesen sei. Im 1. Krieg seien sie geflüchtet, XXXX habe sich aber mit anderen Kämpfern im Haus der Familie von BF1 in XXXX befunden. BF1 glaube, dass deswegen sein Bruder getötet worden sei. Seine Probleme würden in Zusammenhang mit seinen beiden Cousins XXXX und XXXX zusammenhängen. Von XXXX sei der Pass gefunden worden und habe man behauptet, dass BF1 diesen mit Geld und allem Notwendigen ausgestattet habe und ihn zum Ausführen von Terroranschlägen geschickt habe. Der Pass von XXXX sei in der Nähe der Stelle gefunden worden, wo ein Anschlag auf Kadyrow verübt worden sei. Die Bestätigung finde sich auf dem Ausdruck aus dem Internet, den er vorgelegt habe.

Sein Vater sei im Vorjahr verstorben. Vor dessen Tod sei dieser mehrmals mitgenommen worden, weil dieser der Onkel von XXXX gewesen sei.

Auf Vorhalt, wonach BF1 seine Fluchtgründe bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren erläutert habe, meinte er, nach neuen Gründen befragt, dass im Fernsehen gezeigt werden würde, dass in Tschetschenien alles in Ordnung sei. Er stellte die Frage in den Raum, wie er beweisen solle, dass es sich um seinen Cousin handle. Er meinte, wenn er ihn bitten würde, ihm das zu bestätigen, würde BF1 sofort Probleme im Herkunftsstaat bekommen. Niemand von seinen Verwandten würde sich bereit erklären, zu diesem Verwandten zu gehen. Er meinte dann auch, dass vielleicht eine Anfrage gestellt werden könne, um eine Bestätigung zu erhalten, dass besagter Terrorist sein Cousin sei. Er erklärte dann auch, nachweisen zu können, nicht aus wirtschaftlichen Gründen hier her gekommen zu sein. Er habe nach wie vor einen Bauernhof mit Vieh in XXXX. Er könne auch belegen, dass er Geld auf dem Konto gehabt habe, als er hier her gekommen sei. Er könne einzig nicht beweisen, dass XXXX sein Cousin sei. Er wisse nur, wo sich dessen Bruder XXXX befinde. Dieser sei derzeit in der Türkei und habe eine eigene Seite im Internet.

Auf neuerlichen Vorhalt, neue Fluchtgründe zu nennen, meinte er, dass in der Nach vom 03. auf 04.12.2014 ein Terroranschlag in XXXX verübt worden sei. An diesem Terroranschlag sei sein Cousin XXXX beteiligt. Dieser sei auch der Vertreter der tschetschenischen Kämpfer im Ausland und befinde sich - wie er bereits gesagt habe - in der Türkei. Nach diesem Terroranschlag seien sein Grundstück und sein Haus von den tschetschenischen Behörden beschlagnahmt worden. Dies sei ihm von seinen Verwandten per Telefon mitgeteilt worden. Begründet wurde die Beschlagnahmung des Hauses mit seiner Verwandtschaft zu den XXXX und dem Umstand, dass diese im 1. Krieg zusammen mit anderen Kämpfern in seinem Haus gewohnt hätten. Befragt, woher er wisse, dass diese Gründe für die Beschlagnahme angegeben worden seien, meinte er, dass die Behörden dies seinen Verwandten gesagt hätten.

Auf weitere Nachfrage, weshalb seine Verwandten keine Probleme mit den Behörden hätten, meinte er, dass viele seiner Verwandten Probleme gehabt hätten. Einige seien auch schon früher geflüchtet.

Auf Vorhalt, wonach aber trotzdem einige seiner Verwandten Kontakt zu den tschetschenischen Behörden und erfahren hätten, was mit seinem Grundstück passiert sei, meinte er, dass ihm dies von seinen Schwestern erzählt worden sei, die keine Probleme hätten, da sie Frauen seien und in andere Familien hineingeheiratet hätten.

Befragt, was nun der Grund für seine neuerliche Antragstellung sei, meinte er, dass er im ersten Verfahren von XXXX gesprochen habe und er nunmehr aufgrund dessen Bruder XXXX, der einen Terroranschlag verübt habe, Probleme habe. Gleichzeitig werde er nach wie vor gesucht, da er beschuldigt werde, seinem Cousin XXXX geholfen zu haben, der beschuldigt werde, ein Attentat auf Kadyrov verübt zu haben. Dessen Pass sei in der Nähe des Anschlags gefunden worden. Der Anschlag auf Kadyrov sei im Jahr 2009 oder 2010 gewesen.

Er wurde befragt, ob er seine Verwandtschaft zu XXXX durch irgendwelche Dokumente nachweisen könne. Er meinte, dies nicht zu wissen, jedoch mit den Verwandten von XXXX in Kontakt zu stehen, die das Verwandtschaftsverhältnis bestätigen könnten. Besagte Verwandte würden in XXXX leben und könnten dies durch Kopien der Pässe bestätigen. Befragt, ob es in Tschetschenien ein Familienregister gebe, meinte er, dass er versuchen könnte einen Registerauszug zu besorgen.

BF1 wurde schließlich zum wiederholten Mal vorgehalten, dass seine bisherigen Angaben bereits zum Großteil im ersten Verfahren behandelt worden seien, wobei der einzige neue Umstand der Anschlag im Dezember 2014 sei, an dem angeblich XXXX beteiligt gewesen sei. Zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses könne er einzig XXXX bitten, dieses zu bestätigen.

Er könnte Dokumente über die Verwandtschaft mit XXXX jedoch nicht über die Verwandtschaft zu XXXX vorlegen.

Befragt, ob sich seit dem letzten Asylverfahren irgendetwas in seiner Beziehung zu seinem Heimatland verändert habe, meinte er, dass sich seine Haltung zur Bevölkerung dort verändert habe. Er wolle nicht zurück, solange sich die Verhältnisse dort nicht ändern würden.

Befragt, ob es noch andere Gründe gebe, die er für seine neuerliche Antragstellung geltend machen wolle, meinte er, dass es keine anderen Gründe gebe, er jedoch noch einmal sagen wolle, dass er Dokumente über seine Verwandtschaft zu XXXX aber nicht zu XXXX vorlegen könnte. Hiezu wurde BF1 eine Frist von drei Wochen eingeräumt.

BF1 verzichtete auf eine Stellungnahme zu den aktuellen Feststellungen des BFA zum Heimatland. Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, eingesperrt zu werden. Er könnte aber auch spurlos verschwinden oder umgebracht werden.

Zu seiner Lebenssituation in Österreich befragt, erklärte er, von der Grundversorgung zu leben. Er habe - abgesehen von seiner Familie - keine freundschaftlichen Beziehungen in Österreich. Er habe einige Bekannte, richtige Freunde aber nicht. Dabei handle es sich um Flüchtlinge aus Tschetschenien. Er gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, weil dies nicht erlaubt sei.

Er habe zwei Deutschkurse besucht und einen Prüfungsabschluss auf dem Niveau A1.

Er sei in keinen Vereinen oder Organisationen in Österreich als Mitglied tätig. In seiner Freizeit kümmere er sich um die Kinder. Er gehe spazieren, wenn es Kurse gebe, gehe er zu diesen Kursen. Er würde gerne jemandem kostenlos helfen und habe man ihm beim Roten Kreuz zugesagt, dass er helfen könnte. Er mache auch gerade seinen Führerschein.

BF2 erklärte im Zuge ihrer Befragung am selben Tag, aufgrund von Venenproblemen in ärztlicher Behandlung zu stehen. Sie erhalte auch Medikamente. Sie fühle sich aber psychisch und körperlich in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen.

Nach dem Hinweis, dass ihr erstes Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, meinte sie, nicht nach Russland zurückkehren zu können. Ihr Mann werde dort ständig mitgenommen. Sie hätten auch Grund und Haus in Tschetschenien gehabt, der ihnen genommen worden sei. Alles hänge mit XXXX, dem Cousin ihres Mannes, zusammen. Die Verwandten ihres Mannes hätten fliehen müssen und wisse sie nicht, wo sich diese jetzt befinden würden. Sie habe vier Kinder und Angst, wieder in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Sie wisse nicht, was sie ohne ihren Mann machen solle, wenn dieser umgebracht oder eingesperrt werden würde.

Befragt, ob sich seit dem 17.11.2014 irgendetwas Neues in Tschetschenien ergeben habe, warum sie nicht in die Heimat zurückkehren könne, meinte sie, dass im Fall einer Rückkehr ihr Mann Probleme bekommen werde. Das Haus sei ihnen weggenommen worden und werde ihr Mann für den Fall einer Rückkehr eingesperrt werden, zumal er bereits damals immer wieder mitgenommen worden sei. Auch XXXX sei ein Cousin ihres Mannes. Dessen Pass sei bei einem getöteten Kämpfer gefunden worden, weshalb behauptet werde, dass XXXX in einen Terroranschlag verwickelt sei. Sie hätten keine Chance, würden sie zurückkehren.

Nach Änderung der Situation im Heimaltland seit dem letzten Asylverfahren befragt, meinte sie, dass alle Verwandten von XXXX das Heimatland verlassen habe müssen. Niemand von dessen Verwandten könne dort leben, da alle Probleme haben würden.

Diese seien alle ihre Gründe für das neuerliche Asylansuchen.

Auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderinformationen des BFA zum Herkunftsstaat verzichtete sie, da sie die Situation in Tschetschenien kenne.

BF2 wurde auch als gesetzliche Vertreterin von BF3 bis BF6 befragt.

Zu diesen erklärte sie, dass für diese dieselben Gründe wie für BF2 gelten würden.

Sie ergänzte schließlich, dass BF5 Probleme mit dem rechten Auge habe. BF5 habe hier ein künstliches Auge erhalten, wobei die Linse auf dem künstlichen Auge alle fünf bis sechs Monate wegen dem Wachstum ausgetauscht werden müsse. Manchmal habe BF5 Schmerzen. Dann würden sie ins Krankenhaus zur Kontrolle gehen. Auf entsprechende Aufforderung beteuerte BF2, aktuelle Befunde nachzureichen.

Es sei schwer zu sagen, was sie und ihre Kinder für den Fall einer Rückkehr zu befürchten hätten. Diese Leute würden wahrscheinlich wieder kommen. Ihre älteste Tochter sei bereits neun Jahre alt und wolle nicht nachhause zurück.

In Österreich lebe sie von der Grundversorgung. Sie habe hier - abgesehen von ihrer Familie - eine asylberechtigte Schwester, die seit neun oder zehn Jahren in Wien lebe. Mit ihrer Schwester habe sie telefonischen Kontakt und würden sie sich ab und zu besuchen. In Österreich habe sie nur tschetschenische Bekannte. Dabei handle es sich um andere Flüchtlinge im Quartier. Sie gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach. Kurse oder Ausbildungen habe sie bis jetzt nicht besucht, da sie auf ihre Kinder aufpassen müsse und schwanger sei. Sie sei jetzt aber bei einem Deutschkurs angemeldet.

In ihrer Freizeit kümmere sie sich um ihre Kinder und versuche Deutsch zu lernen.

2.2. Mit den im Spruch genannten Bescheiden von 17.06.2016 wurden jeweils die Anträge auf internationalen Schutz vom 03.02.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurden unter Spruchpunkt II. die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchpunkt III. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen die BF wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Nach umfangreichen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat vermeinte die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung, dass das Vorbringen von BF1, auf das sich BF2 bis BF6 mangels eigener Verfolgungsgründe stützen würden, völlig unglaubwürdig sei.

Darin wurde insbesondere auf die abgeschlossenen Verfahren bzw. die damals ergangenen rechtskräftigen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2014 verwiesen.

Auch den Angaben im Zuge der neuerlichen Asylantragsstellung seien insgesamt die Glaubwürdigkeit in allen Punkten abzusprechen. Hier wurde darauf verwiesen, dass bereits im ersten Verfahren eine Verwandtschaft zu XXXX nicht glaubwürdig vorgetragen worden sei. Demenstechend sei auch das nunmehrige Vorbringen über die Beschlagnahmung des Eigentums im Herkunftsstaat nicht glaubwürdig, zumal eine solche wohl schon längst erfolgt wäre, sollte tatsächlich das behauptete Verwandtschaftsverhältnis bestehen.

Auch das nunmehrige Vorbringen, wonach XXXX verdächtigt werde, bei einem Terroranschlag in XXXX in der Nacht vom 03. auf 04.12.2014 beteiligt gewesen zu sein und sich daraus Probleme für BF1 aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses ergeben würden, sei nicht glaubhaft, habe nämlich auch im aktuellen Verfahren kein Nachweis einer Verwandtschaft zu XXXX oder XXXX geliefert werden können.

Das Vorliegen einer relevanten individuellen Bedrohung oder aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention im Herkunftsstaat wurde im Fall der BF verneint, wobei die Verfolgungsgründe von BF1 seitens des BFA als nicht glaubwürdig beurteilt wurden. BF2 bis BF6 hätten sich ausschließlich auf die behauptete Verfolgung von BF1 gestützt, ansonsten jedoch keine Verfolgungsgefahren im Herkunftsstaat behauptet.

Auch im Fall der Rückkehr kam das BFA zum Schluss, dass die BF unter Zugrundelegung der Länderinformationen und ihrer persönlichen Situation in keine existenzbedrohende oder ausweglose Situation geraten würden, zumal keine akut lebensbedrohenden Erkrankungen - auch nicht bei BF5 - und auch keine sonstigen auf die BF bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" behauptet oder bescheinigt worden seien.

Im Herkunftsstaat bestehe ein soziales Umfeld durch die Familie und sei BF1 arbeitsfähig und arbeitswillig und habe die gesamte Familie bis zur Ausreise finanziell abgesichert gelebt.

Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht gemeinsam eingebrachte Beschwerde, die sich gegen alle Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide richtete, wobei unrichtige Tatsachenfeststellungen, unrichtige Beweiswürdigung sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht wurden.

Hier wurde eingangs der Grund für die neuerliche Antragstellung gerafft wiedergegeben, wonach XXXX ein Cousin von BF1 sei. Dieser sei Widerstandskämpfer in XXXX gewesen und im Jahr 2014 getötet worden. Der Bruder (XXXX) des getöteten Cousins habe nach Auffassung des tschetschenischen Präsidenten die Schießerei am 04.12.2014 organisiert und werde seither gesucht.

BF1 habe außerdem in Erfahrung bringen können, dass der Präsident das Haus und das Grundstück von BF1 beschlagnahmt habe. Der Präsident wisse, dass BF1 der Cousin von XXXX sei und deshalb sei es für BF1 bis BF6 unmöglich, in die Russische Föderation/Tschetschenien zurückzukehren.

Das BFA gehe zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens aus. Das BFA habe ausschließlich generelle Überlegungen getroffen, habe jedoch keine konkrete Untersuchung der Situation der BF stattgefunden. Die BF hätten Angaben gemacht, die zumindest bei Wahrunterstellung jedenfalls eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 2, Art. 3 und Art. 8 EMRK indiziert hätte. Vom BFA sei kein Versuch unternommen worden, diese Angaben in irgendeiner Weise zu widerlegen.

Auch die Länderberichte der Behörde würden keineswegs ein derart positives Bild zeigen, wie in der Beweiswürdigung darzustellen versucht werde.

Die BF hätten auch familiäre Bindungen in Österreich und soziale Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern. Sie würden sich auch westlichen und demokratischen Werten verbunden fühlen.

Eine Rückkehr in die Russische Föderation/Tschetschenien sei auch insofern unmöglich, da sie die österreichische Kultur und die Lebensart im Laufe ihres bisherigen Aufenthaltes zu schätzen gelernt hätten. Sie könnten sich deshalb nicht mehr vorstellen, im Herkunftsstaat oder irgendwo sonst zu leben.

Es gebe für die BF im Herkunftsstaat auch keine relevanten sozialen Anknüpfungspunkte mehr.

BF3 bis BF5 seien im Übrigen schulpflichtig. Diese seien ein Teil der österreichischen Gesellschaft und würden sich in Österreich sehr gut integriert fühlen und hätten sich auch dementsprechend angepasst.

BF2 habe während ihres Aufenthalt BF6 zur Welt gebracht, der keinen Bezug zum Herkunftsstaat seiner Eltern habe. Auch für die anderen minderjährigen Kinder (BF3 bis BF5) gebe es keine relevanten Beziehungen oder sozialen Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat.

BF1 sei arbeitsfähig und arbeitswillig und wäre demnach im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Belastung für den Staat, sondern wäre der weitere Aufenthalt der BF im Bundesgebiet finanziell abgesichert.

Den BF wäre bei richtig vorgenommener Interessenabwägung ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen. Eine Interessenabwägung gemäß § 56 Abs. 3 AsylG 2005 sei jedoch nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Im Übrigen seien BF1 und BF2 nicht straffällig geworden und würden auch keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit darstellen.

Es wurde insbesondere die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

Vorgelegt wurden:

XXXX Am 15.12.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer BF1 und BF2 zur Aktualität ihrer Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurden (OZ 7Z bzw. OZ 6Z).

Im Rahmen dieser Beschwerdeverhandlung wurden die vorgelegten Beweismittel näher besprochen.

Auch legte BF1 den Gesundheitszustand seiner Tochter (BF5) neuerlich dar. In diesem Zusammenhang wurden auch medizinische Unterlagen vorgelegt:

  • XXXX vom 13.12.2016, Ambulanzbefunde: Schale am rechten Auge verloren und nicht mehr gefunden, Ambulanzbefund: Wundkontrolle nach Anophthalmusrekonstruktion, derzeitige Beschwerden; hatte in der Nacht Schmerzen, derzeit keine Schmerzen und Pflege-Entlassungsbrief. Als Diagnose scheint in den Unterlagen:

Orbita Affektion, nicht näher bezeichnet rechtes Auge (H05.9), Zustand nach Plomenbabstoßung.

  • Terminbestätigung des XXXX für den 20.12.2016 sowie

  • Volksschulbestätigungen vom Elternsprechtag betreffend BF3 bis BF5.

Am 27.12.2016 langte ein Konvolut an Unterlagen ein:

  • Bestätigung der Direktorin der Volksschule von BF1 bis BF3 vom 14.12.2016;

  • Jahreszeugnis vom 08.07.2016 betreffend BF3;

  • Schulbesuchsbestätigung, außerordentlicher Schüler, vom 08.07.2016 betreffend BF4;

  • XXXX, Ambulanzbefund vom 20.12.2016, Kontrolltermin, keine Schmerzen;

  • Terminbestätigung des XXXX für den 11.01.2017;

  • Deutschkursbesuchsbestätigung vom 16.12.2016;

  • Bestätigung XXXX, wonach der Schülerringer (BF4) seit 01.09.2016 regelmäßig im Verein trainiere.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der (Folge)Anträge auf internationalen Schutz vom 03.02.2015, den Einvernahmen von BF1 und BF2 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des BFA, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des BFA, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten samt Akten aus den vorangegangenen Asylverfahren sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben.

BF1 bis BF5 stellten erstmals am 10.12.2012 Anträge auf internationalen Schutz, BF6 wurde im Bundesgebiet geboren und für ihn am 10.02.2014 erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die verfahrensgegenständlichen Folgeanträge wurden am 03.02.2015 gestellt.

Die ersten Anträge auf internationalen Schutz der BF wurden allesamt negativ entschieden. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 12.11.2014 wurden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt sowie eine Rückkehrentscheidung samt Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation getroffen. Die genannten Entscheidungen erwuchsen mit ihrer je am 17.11.2014 erfolgten Zustellung in Rechtskraft.

Begründet wurden diese Entscheidungen im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens von BF1, wobei sich BF2 bis BF6 mangels eigener Verfolgungsgründe zur Wahrung der Familieneinheit auf das Vorbringen von BF1 bezogen haben.

Nicht festgestellt werden kann, dass den BF in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Ausdrücklich festgehalten wird, dass es den BF abgesehen von einer Rückkehr nach Tschetschenien auch unbenommen ist, nach XXXX zurückzukehren, wo sie über Jahre hindurch registriert gewesen sind und gelebt haben.

Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die BF an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

BF5, welcher in Folge eines Unfalles das rechte Auge operativ entfernt werden musste, erhielt in Österreich eine Augenprothese. BF5 leidet an keinen Krankheiten physischer oder psychischer Natur, welche einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstehen.

BF1 bis BF5 haben sich von Dezember 2012 und BF6 von Jänner 2014 bis November 2014 sowie seit Februar 2015 aufgrund der Antragsstellung auf internationalen Schutz und der damit verbundenen vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.

Die BF beziehen seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes und sind nicht selbsterhaltungsfähig.

BF1 hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 durch eine Prüfungsbestätigung nachgewiesen, BF2 hat keine Deutschprüfung absolviert.

Die BF werden im Rahmen der Grundversorgung in einem Quartier für Asylwerber betreut.

BF3 bis BF5 besuchen jeweils die Volksschule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. BF3 trainiert bei einem Ringerverein.

BF6 ist drei Jahre alt.

BF1 und BF2 sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Im Bundesgebiet hält sich die Schwester von BF2 mit deren Familie - allesamt anerkannte Flüchtlinge - auf, wobei kein gemeinsamer Haushalt begründet ist. Auch eine finanzielle oder sonstige besondere Abhängigkeit wurde verneint und liegt auch nicht die Fortführung eines im Herkunftsstaat begründeten gemeinsamen Zusammenlebens vor.

Im Herkunftsstaat halten sich unverändert Familienangehörige sowie weitschichtige Verwandte auf.

Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, wird basierend auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation folgendes festgestellt:

1. Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.3.2016, vgl. GIZ 3.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die Partei 'Einiges Russland' über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am 4. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden ausnahmslos über Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht mit einer Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Neben 'Einiges Russland' sind aktuell die Kommunisten mit 92 Sitzen, die formal linksorientierte Partei 'Gerechtes Russland' mit 64 Sitzen und die 'Liberaldemokraten' des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Duma-Wahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Ab der nächsten Wahl soll die Hälfte der Abgeordneten mittels relativer Mehrheitswahl in Einpersonen-Wahlkreisen (also in Wahlkreisen, in denen jeweils ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt wird) bestimmt werden. Es soll wieder die Fünf-Prozent-Hürde gelten. Die nächste Duma-Wahl soll am 18. September 2016 stattfinden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 4.2016a).

Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden am 13. September 2015 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten (AA 3.2016a).

Angesichts einer zunehmenden internationalen Isolierung des Landes und wachsender wirtschaftlicher Probleme war die russische Regierung 2015 bemüht, die Bevölkerung auf Begriffe wie Einheit und Patriotismus einzuschwören, "traditionelle Werte" zu betonen und Angst vor angeblichen inneren und äußeren Feinden des Landes zu schüren. Meinungsumfragen zufolge traf Präsident Wladimir Putin mit seiner Art, das Land zu führen, unverändert auf breite Zustimmung. Regierungskritiker wurden in den Massenmedien als "unpatriotisch" und "anti-russisch" verunglimpft und gelegentlich auch tätlich angegriffen. Am 27.2.2015 wurde Boris Nemzow, einer der bekanntesten Oppositionspolitiker des Landes, in Sichtweite des Kremls erschossen. Trauernde Menschen, die am Tatort an ihn erinnern wollten, wurden von den Moskauer Behörden und Regierungsanhängern schikaniert. Die Regierung stritt die immer zahlreicheren Beweise für eine militärische Beteiligung Russlands in der Ukraine weiterhin ab. Im Mai 2015 erklärte Präsident Putin per Erlass alle Verluste der russischen Armee bei "Spezialeinsätzen" in Friedenszeiten zum Staatsgeheimnis. Bis November 2015 hatten sich amtlichen Schätzungen zufolge 2700 russische Staatsbürger, die zum Großteil aus dem Nordkaukasus stammten, in Syrien und im Irak der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS) angeschlossen. Unabhängige Experten nannten höhere Zahlen. Am 30.9.2015 begann Russland mit Luftangriffen in Syrien, die nach offiziellen Angaben den IS treffen sollten, sich häufig aber auch gegen andere Gruppen richteten, die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ablehnten. Meldungen über zahlreiche zivile Opfer der Luftangriffe wurden von der russischen Regierung bestritten. Am 24.11.2015 schoss die Türkei ein russisches Kampfflugzeug ab, das in den türkischen Luftraum eingedrungen sein soll. Der Vorfall löste gegenseitige Schuldzuweisungen aus und führte zu einer diplomatischen Eiszeit zwischen den beiden Ländern (AI 24.2.2016).

Quellen:

1.1. Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).

Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt XXXX vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).

In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Insbesondere die tschetschenischen Sicherheitskräfte, die offiziell zwar dem russischen Innenministerium unterstellt sind, de facto jedoch von Kadyrov kontrolliert werden, agieren ohne föderale Aufsicht. So blockieren tschetschenische Sicherheitskräfte seit Monaten die Untersuchungen der föderalen Behörden im Fall des im Februar 2015 ermordeten Oppositionspolitikers Boris Nemzov, dessen Drahtzieher in Tschetschenien vermutet werden. Im April 2015 - nachdem Polizisten aus der benachbarten Region XXXX eine Operation in XXXX durchgeführt hatten - forderte Kadyrov seine Sicherheitsorgane auf, auf Polizisten anderer Regionen zu schießen, sollten diese ohne Genehmigung in Tschetschenien operieren. Gegen Extremisten, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Auch die Familien von Terrorverdächtigen werden häufig Repressionen ausgesetzt. Im Gegensatz zu Dagestan und Inguschetien wurden keine "soft power"-Ansätze wie die Gründung von Kommissionen zur Rehabilitierung ehemaliger Extremisten verfolgt. Das tschetschenische Parlament hat Anfang 2015 der Staatsduma vorgeschlagen, ein föderales Gesetz anzunehmen, das eine strafrechtliche Verantwortung für Angehörige von Terroristen vorsieht, wenn sie diese in ihren Aktivitäten unterstützten. Dass die von Kadyrov herbeigeführte Stabilität trügerisch ist, belegte der Terrorangriff auf XXXX im Dezember 2014, bei dem fast ein Dutzend Personen ums Leben kam (ÖB Moskau 10.2015). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung (AA 5.1.2016).

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, vgl. Ria Novosti 5.12.2012, ICG 6.9.2013).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 1.6.2016b).

Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016).

Das "Kaukasus-Emirat", das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen. Aus dem Pankisi-Tal in Georgien, das mehrheitlich von einer tschetschenischen Volksgruppe bewohnt wird, stammen einige Teilnehmer an den Kämpfen in Syrien - so Umar al-Shishani (eigentl. Tarkhan Batiraschwili), der dort prominenteste Milizen-Führer aus dem Kaukasus (SWP 10.2015).

Seit Ende 2014 mehren sich Meldungen über Risse im bewaffneten Untergrund und Streitigkeiten in der damaligen Führung des Emirats, die vor allem mit der Beteiligung nordkaukasischer Kämpfer am Jihad des IS in Syrien zu tun haben. Eine wachsende Zahl von Feldkommandeuren (Emiren) aus Dagestan, Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus haben IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi den Treueid geschworen (SWP 4.2015). Nach XXXX Tod 2013 wurde Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] zum Anführer des Kaukasus Emirates. Dieser ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte im Frühling 2015 getötet worden (Zeit Online 20.4.2015). Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) wurde zum Nachfolger (Open Democracy 29.6.2015). Im August 2015 erlitt der Rest des noch bestehenden Kaukasus Emirat einen erneuten harten Rückschlag. Drei der Top-Kommandanten wurden im Untsukul Distrikt in Dagestan von Regierungskräften getötet, darunter der neue Anführer des Emirates Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) (Jamestown 14.8.2015).

Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am 18. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015).

Der russische Generalstaatsanwalt erklärte im November 2015, dass 650 Strafverfahren aufgrund der Beteiligung in einer illegalen bewaffneten Gruppierung im Ausland eröffnet wurden. Laut Chef des FSB (Inlandsgeheimdienst) sind davon 1.000 Personen betroffen. Zusätzlich wurden 770 Aufständische und ihre Komplizen inhaftiert und 156 Kämpfer wurden im Nordkaukasus 2015 getötet, einschließlich 20 von 26 Anführern, die dem IS die Treue geschworen hatten. Mehr als 150 Rückkehrer aus Syrien und dem Irak wurden zu Haftstrafen verurteilt. 270 Fälle wurden eröffnet, um vermeintliche Terrorfinanzierung zu untersuchen; 40 Rekrutierer sollen allein in Dagestan verhaftet und verurteilt worden sein. Vermeintliche Rekrutierer wurden verhaftet, da sie Berichten zufolge junge Personen aus angesehenen Familien in Tschetschenien, aber auch aus Moskau, St. Petersburg, Jekaterinburg, der XXXX Region und der Krasnodar Region für den IS gewinnen wollten (ICG 14.3.2016).

Quellen:

2.1. Nordkaukasus allgemein

Die patriotische Begeisterung, mit der in Russland die Annexion der Krim einherging, rückte die Sicherheitslage im Nordkaukasus in ein trügerisch positives Licht. Dieser Landesteil ragt in der nachsowjetischen Periode aus dem regionalen Gefüge der Russischen Föderation wie kein anderer hervor, bedingt durch die zwei Kriege in Tschetschenien, anhaltende Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und einem bewaffneten islamistischen Untergrund in weiteren Teilen der Region sowie mannigfache sozial-ökonomische Probleme. Bis vor kurzem rangierte der Nordkaukasus in der Gewaltbilanz des gesamten post-sowjetischen Raumes an oberster Stelle, fielen den bewaffneten Auseinandersetzungen doch jährlich mehrere Hundert Menschen zum Opfer - Zivilisten, Sicherheitskräfte und Untergrundkämpfer. 2014 wurde der Nordkaukasus in dieser Hinsicht von der Ostukraine überholt. Zugleich stufen auswärtige Analysen die Sicherheitslage im Nordkaukasus aber weiterhin mit ‚permanent low level insurgency' ein. Im Unterschied zum Südkaukasus mit seinen drei unabhängigen Staaten (Armenien, Aserbaidschan, Georgien) haben externe Akteure und internationale Organisationen kaum Zugang zum Nordkaukasus, dessen Entwicklung als innere Angelegenheit Russlands gilt (SWP 4.2015).

2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016).

Während sich die Situation im westlichen Nordkaukasus in den letzten Jahren stabilisiert hat, gibt es immer wieder Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Inguschetien kommt es regelmäßig zu gewaltsamen Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin mit Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter, wobei manche Repressalien - etwa gegen Angehörige angeblicher Islamisten, wie z.B. die Zerstörung ihrer Wohnhäuser - zu einer Radikalisierung der Bevölkerung beitragen und damit die Sicherheitslage weiter eskalieren lassen könnten.

Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet werden und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit herrsche (AA 5.1.2016).

Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt. Insbesondere in Dagestan, wo es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften kommt, ist die Lage weiterhin kritisch. In Tschetschenien hat Ramzan Kadyrov die Rebellen mit Gewalt und Amnestieangeboten dezimiert bzw. zum Ausweichen auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan gezwungen. Anschläge auf den Expresszug nach St. Petersburg im November 2009, die Moskauer Metro im April 2010, den Moskauer Flughafen Domodedovo im Jänner 2011 (mit zwei österr. Staatsbürgern unter den Opfern) sowie im Oktober und Dezember 2013 in Wolgograd zeigten, dass die Gefahr des Terrorismus auch Zentralrussland betrifft (ÖB Moskau 10.2015).

Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar, sowie die Extremisten im Nordkaukasus, die ihre Loyalität gegenüber dem IS bekundet haben. Der Generalsekretär des russischen Nationalen Sicherheitsrats Nikolai Patrushev sprach von rund 1.000 russischen Staatsangehörigen, die an der Seite des IS kämpfen würden, der Chef des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikov hingegen sprach von mehreren Tausend Kämpfern). Laut einem rezenten Bericht der regierungskritischen Zeitschrift "Novaya Gazeta" nehmen die russischen Sicherheitsdienste diese Abwanderung nicht nur stillschweigend zur Kenntnis, sondern unterstützen sie teilweise auch aktiv, in der Hoffnung, die Chance auf eine Rückkehr der Extremisten aus den Kampfgebieten in Syrien und dem Irak zu reduzieren. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresbeginn 2015 liefen rund 60 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf Art. 58 StGB (Teilnahme an einer terroristischen Handlung), Art. 205.3 StGB (Absolvierung einer Terror-Ausbildung) und Art. 208 StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme in ihr). Im nordkaukasischen Kreismilitärgericht wurde Ende August 2015 ein 26-jähriger Mann aus Dagestan wegen Absolvierung einer Terror-Ausbildung, Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung und illegalen Waffenbesitzes zu 14 Jahren Straflager verurteilt. Der Nordkaukasus ist und bleibt trotz anhaltender politischer wie wirtschaftlicher Stabilisierungsversuche ein potentieller Unruheherd innerhalb der Russischen Föderation. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte und Radikalisierung der Bevölkerung bei. Das Risiko einer Destabilisierung steigt darüber hinaus aufgrund der allfälligen Rückkehr von Kämpfern aus Syrien und dem Irak bzw. aufgrund des steigenden Einflusses des IS im Nordkaukasus selbst (ÖB Moskau 10.2015).

Im Jahr 2015 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 258 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 525 Opfer). 209 davon wurden getötet (2014: 341), 49 verwundet (2014: 184) (Caucasian Knot 8.2.2016). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016).

Quellen:

2.2. Tschetschenien

Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 4.2015).

2015 gab es in Tschetschenien 30 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 117), davon 14 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 8.2.2016).

Im Dezember 2014 ist Tschetschenien von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt XXXX mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AA 5.1.2016).

Mehrere aufsehenerregende Prozesse machten 2015 die gravierenden und weit verbreiteten Mängel der russischen Strafjustiz deutlich. Dazu zählten Verstöße gegen den Grundsatz der "Waffengleichheit" und der Einsatz von Folter und anderen Misshandlungen in der Ermittlungsphase. Außerdem wurden unter Folter erpresste "Geständnisse", Aussagen geheimer Zeugen und andere geheime Beweise, die die Verteidigung nicht anfechten konnte, vor Gericht zugelassen und Angeklagten das Recht auf einen Rechtsbeistand ihrer Wahl verweigert. Weniger als 0,5% der Verfahren endeten mit einem Freispruch (AI 24.2.2016).

Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 13.4.2016).

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Im März 2011 wurde aber bei 68 eher geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht seit April 2010 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft - bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung - bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen". Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Auch die Morde an Oppositionspolitiker Boris Nemzow (27.02.2015) und Journalistin Politkowskaja können als Beispiel dafür dienen, dass sich Ausführende gegebenenfalls vor Gericht verantworten müssen, die eigentlichen Drahtzieher der Verbrechen häufig jedoch nicht ermittelt werden. Insgesamt sind die Unabhängigkeit von Ermittlungen und Rechtsprechung sowie die Gewaltenteilung in Russland nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist der Vollzug von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen (AA 5.1.2016).

Quellen:

3.1. Tschetschenien

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art ‚alternativer Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015).

Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 5.1.2016).

Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 5.1.2016).

Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).

In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).

Quellen:

3.2. Änderung Staatsbürgerschaftsgesetz

Mit dem Föderalen Gesetz Nr. 182 vom 12.11.2012 wurde das Gesetz "Über die Staatsbürgerschaft der RF" geändert, wobei die wichtigsten Änderungen in einem neuen Kapitel des Gesetzes "Über die Staatsbürgerschaft der RF" (i.e. Kapitel VIII.1, Artikel 41) enthalten sind. Diese Änderungen bringen vor allem für staatenlose ehemalige Sowjetbürger Erleichterungen bei Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit. Konkret sind Personen, die am 5.9.1991 Staatsbürger der UdSSR waren und sich vor dem 1.11.2002 in der Russischen Föderation niedergelassen haben, die russische Staatsangehörigkeit bislang nicht erworben haben und unter der Voraussetzung, dass sie nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen oder eine Niederlassungsbewilligung in einem anderen Staat besitzen, beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit nunmehr von bestimmten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ausgenommen. Nicht erforderlich sind in diesem Fall 5 Jahre dauerhafte Niederlassung in der RF, der Nachweis einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, der Nachweis eines legalen Einkommens und der Nachweis der Kenntnis der russischen Sprache. Personen, die keine Ausweisdokumente besitzen, wird ein temporäres Ausweisdokument ausgestellt, das für die Dauer der Bearbeitung des Staatsbürgerschaftsantrages gültig ist. Das Gesetz verbessert damit die Situation von staatenlosen Personen, die kein Ausweisdokument und keinen Nachweis einer legalen Niederlassung haben, was in der Vergangenheit zu Problemen beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit geführt hatte. Die Bestimmungen von Kapitel VIII.1 des Gesetzes "über die Staatsbürgerschaft der RF" sollen bis 1.1.2017 angewendet werden (ÖB Moskau 29.5.2013).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016).

Russland wird die bisherigen Truppen des Innenministeriums in eine Nationalgarde umwandeln. Neben den 170.000 Soldaten der Innentruppen sollen auch 40.000 Mann der Sonderpolizeitruppe Omon und andere Spezialkräfte in die Nationalgarde eingegliedert werden. Die Garde solle im Kampf gegen Terror, Drogen und organisiertes Verbrechen eingesetzt werden. Putin stärkte das Innenministerium auch, indem er ihm die bisher eigenständigen Behörden für Drogenbekämpfung und Migration wieder unterstellte. Damit sollten doppelte Zuständigkeiten vermieden werden, sagte ein Vertreter des Sicherheitsapparates der Agentur Interfax. Der Föderale Migrationsdienst ist unter anderem für Passangelegenheiten, Flüchtlinge und Arbeitsmigration zuständig (Standard 6.4.2016). Leiter der künftigen Elitetruppe im Kampf gegen Terror und organisierte Kriminalität wird sein Ex-Leibwächter Wiktor Solotow sein - der Mann also, der Putin jahrelang am nächsten stand. Interessant ist, dass Solotow zugleich als das Bindeglied im Kreml zu Tschetschenenoberhaupt Ramsan Kadyrow gilt (Standard 7.4.2016).

Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 5.1.2016).

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Dennoch werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 10.2015).

Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS 13.4.2016).

Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016).

Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).

Quellen:

6. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Inländische und ausländische NGOs geraten zunehmend unter Druck. Auf Basis des sogenannten NGO-Gesetzes aus 2012 müssen sich russische NGOs, die politisch aktiv sind und aus dem Ausland Finanzmittel erhalten, in ein vom Justizministerium geführtes Register der ausländischen Agenten eintragen. Mehrere Organisationen, die eine Eintragung verweigerten, wurden zu teilweise hohen Geldstrafen verurteilt; andere wiederum lösten sich aus Protest gegen das Gesetz ganz auf, bzw. gründeten nach Auflösung eine neue Organisation. Seit Juni 2014 hat das Justizministerium das Recht, NGOs auch gegen ihren Willen in das Register einzutragen. Ein positiver Schritt wurde im März 2015 gesetzt, als im Zuge einer Abänderung des NGO-Gesetzes die Möglichkeit geschaffen wurde, Organisationen aus dem Register zu streichen, wenn sie nachweisen können, keine ausländischen Finanzmittel mehr zu erhalten (ÖB Moskau 10.2015, vgl. GIZ 4.2016a).

Im Mai 2015 wurde ein Gesetz angenommen, das es erlaubt die Tätigkeit von ausländischen oder internationalen Nichtregierungsorganisationen, die eine Bedrohung für die verfassungsmäßigen Grundlagen der Russischen Föderation, für die Verteidigungsfähigkeit des Landes oder die Sicherheit des Staates darstellen, auf dem Territorium der Russischen Föderation für unerwünscht zu erklären. Die Klassifizierung als unerwünschte Organisation zieht ein Verbot der Gründung bzw. die Liquidierung bereits bestehender Strukturen der ausländischen NGO in Russland nach sich, sowie ein Verbot der Verteilung von Informationsmaterialien bzw. der Durchführung von Projekten der NGO (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AI 24.2.2016). Weiters ist es russischen Banken verboten, Finanzoperationen durchzuführen, wenn eine Seite als unerwünschte NGO eingestuft wurde. Die Verbote betreffen nicht nur die NGO selbst, sondern auch Personen, die sich an ihrer Tätigkeit beteiligen. Menschenrechtler gehen daher davon aus, dass das Gesetz indirekt auch gegen die russische Zivilgesellschaft gerichtet ist. Das Gesetz sieht Geldstrafen sowie bei wiederholter Verletzung eine Freiheitsstrafe von 2-6 Jahren vor. Als erste ausländische Organisation wurde die National Endowment for Democracy im Juli 2015 für unerwünscht erklärt (ÖB Moskau 10.2015). Im November und Dezember 2015 waren drei weitere Geber-Organisationen betroffen: die Open Society Foundation, die Open Society Institute Assistance Foundation und die US Russia Foundation for Economic Advancement and the Rule of Law. Zum Jahresende 2015 umfasste das beim Justizministerium geführte Verzeichnis "ausländischer Agenten" 111 NGOs. Sie mussten ihre gesamten Publikationen mit diesem stigmatisierenden Begriff kennzeichnen und aufwendige Berichterstattungspflichten erfüllen. Organisationen, die diesen Anforderungen nicht nachkamen, drohten hohe Geldstrafen. Keine einzige Organisation konnte sich vor Gericht erfolgreich gegen die Aufnahme in das Verzeichnis wehren. Sieben Organisationen wurden von der Liste gestrichen, nachdem sie keine Gelder mehr aus dem Ausland annahmen. 14 Organisationen, die auf der Liste standen, beschlossen, ihre Tätigkeit ganz einzustellen. Gegen das in der Liste der "ausländischen Agenten" verzeichnete Menschenrechtszentrum Memorial wurde im September 2015 eine Geldstrafe von 600.000 Rubel (rund 7.000 Euro) unter dem Vorwurf verhängt, es habe seinen Agentenstatus in Veröffentlichungen nicht deutlich gemacht. Die beanstandete Veröffentlichung stammte jedoch von der juristisch eigenständigen Schwesterorganisation "Gedenk- und Bildungszentrum Memorial", das sich nicht auf der Liste ausländischer Agenten befand und deshalb auch den Hinweispflichten nicht unterlag. Das Menschenrechtszentrum ging gerichtlich gegen die Entscheidung vor, verlor den Prozess jedoch. Nach einer routinemäßigen Überprüfung des Menschenrechtszentrums im November befand das Justizministerium, die von Memorial-Mitgliedern geäußerte Kritik an den Gerichtsverfahren zu den Bolotnaya-Protesten und an der russischen Ukrainepolitik untergrabe das verfassungsrechtliche Fundament des Landes und komme einem "Aufruf zum Sturz der amtierenden Regierung und zum politischen Systemwechsel" gleich. Das Ministerium übergab seine "Erkenntnisse" der Staatsanwaltschaft zu weiteren Ermittlungen (AI 24.2.2016).

Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Künstlergruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 4.2016a).

Quellen:

7. Ombudsmann

Die Ombudsfrau (Menschenrechtsbeauftragte) der Russischen Föderation, Ella Pamfilowa, setzt sich in ihrem Jahresbericht 2014 für die Rechte Gefangener ein. Sie, sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des konsultativen "Rats zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten üben auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen aus und setzen sich für Einzelfälle ein - mit allerdings begrenztem Einfluss. Die Menschenrechtsbeauftragte kritisiert Vorfälle von Folter in den russischen Gefängnissen. (AA 5.1.2016).

Sie kommentiert zahlreiche Menschenrechtsprobleme, wie die "Ausländische Agenten Liste" [NGO-Gesetz], Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern und Religionsfreiheit. In den Jahresberichten werden Menschenrechtsthemen angesprochen. Im letzten beispielsweise die Misshandlungen und das Töten von Journalisten, Einschränkungen des Internets, Transparenz bei gerichtlichen Prozessen und die Einhaltung der Menschenrechte in Gefängnissen. Die Leiter von einigen Menschenrechtsorganisationen bezeichneten Pamfilowa als effektiv als offizielle Fürsprecherin für Menschrechte, und sie spreche viele der Sorgen der NGOs an, trotz ihrer eingeschränkten Autorität und der selektiven Herangehensweise an die Themen. Das Büro der Ombudsfrau umfasst mehrere spezialisierte Abteilungen, die für die Untersuchung von Beschwerden zuständig sind. Ihre Effektivität variiert erheblich. Laut Jahresbericht 2014 erhielt das Büro 59.100 Beschwerden von Bürgern, staatlichen Organisationen und NGOs. Das ist ein Anstieg um ca. 44% im Vergleich zum Vorjahr (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

8. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:

Rassendiskriminierung (1969)

Zusatzprotokoll (1991)

Zusatzprotokoll (2004)

Behandlung oder Strafe (1987)

Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, so der Jahresbericht 2014, 14,3% der anhängigen Fälle (10.000 Einzelfälle) Russland zuzurechnen. 2014 hat der EGMR 129 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führt Russland die Liste der gesprochenen Urteile an (gefolgt von 101 Urteilen 2014 gegen die Türkei). Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft: Zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw. Opfer; in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüfvorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 gestoppt worden. In einem Urteil des russischen Verfassungsgerichts hat sich dieses am 6. Dezember 2013 jedoch die Entscheidung vorbehalten, wie EGMR-Urteile bei einem Widerspruch zur eigenen Auslegung der Grundrechte umgesetzt werden können. Am 14.7.2015 hat das Verfassungsgericht zudem eine grundlegende Entscheidung zum Verhältnis der russischen Verfassung zur EMRK getroffen: Die Umsetzung von Urteilen des EGMR kann danach im Falle eines vermeintlichen Konflikts mit der russischen Verfassung einer weiteren Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterzogen werden. Neu ist dabei, dass künftig auch Präsident und Regierung das Verfassungsgericht mit dem Ziel anrufen können, die Nichtanwendung eines EGMR-Urteils in Russland aufgrund des Vorrangs der russischen Verfassung festzustellen (AA 5.1.2016).

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Am 14.01.2014 urteilte der EGMR zugunsten der Familien von 36 zwischen 2000 und 2006 verschwundenen Tschetschenen und sprach ihnen 1,9 Mio. Euro Entschädigung zu (AA 5.1.2016).

Die Rechte auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit waren 2015 weiterhin stark beschnitten. Staatliche Stellen herrschten über Presse, Rundfunk und Fernsehen und weiteten die Kontrolle über das Internet aus. NGOs waren aufgrund des sogenannten Agentengesetzes nach wie vor Schikanen und Repressalien ausgesetzt. Ihre Möglichkeiten, finanzielle Mittel aus dem Ausland zu erhalten, wurden durch ein neues Gesetz zum Verbot "unerwünschter" Organisationen drastisch eingeschränkt. Eine steigende Anzahl von Bürgern wurde inhaftiert und angeklagt, weil man ihnen vorwarf, die offizielle Politik kritisiert oder Materialien besessen bzw. in der Öffentlichkeit verbreitet zu haben, die gemäß vage formulierter Sicherheitsgesetze als extremistisch eingestuft wurden oder aus anderen Gründen als rechtswidrig galten. Auf der Grundlage eines Gesetzes aus dem Jahr 2014, das wiederholte Verstöße gegen das Gesetz über öffentliche Versammlungen als Straftat definiert, sahen sich 2015 vier Personen mit Strafverfolgungsmaßnahmen konfrontiert. In mehreren aufsehenerregenden Prozessen traten einmal mehr die gravierenden Mängel des Justizwesens zutage. Flüchtlinge mussten zahlreiche Hürden überwinden, um anerkannt zu werden (AI 24.2.2016).

Menschenrechtsverteidiger beklagen Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden vor allem die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, zunehmende Einschränkungen von Presse- und Versammlungsfreiheit, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der stetig schwindende Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 3.2016a).

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten (GIZ 4.2016a).

Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausübten. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erleben in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben. Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. "fünfte Kolonne" innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland findet derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten nicht statt (ÖB Moskau 10.2015).

Quellen:

8.1. Tschetschenien

NGOs beklagen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten. So geriet zum Beispiel die sog. "joint mobile defence group", die von der NGO "Komitee gegen Folter" koordiniert wird, in letzter Zeit vermehrt in die Zielscheibe von pro-Kadyrov-Anhängern. 2014 wurde das Büro der Gruppe in XXXX niedergebrannt und im Juni 2015 erneut von einer Gruppe maskierter Personen angegriffen. Der Leiter der NGO "Komitee gegen Folter" Igor Kalyapin wurde von Kadyrov der Zusammenarbeit mit amerikanischen Geheimdiensten und der Kollaboration mit Extremisten beschuldigt. Im Juli 2015 erklärte das Komitee nach Androhung der Eintragung in das Register der ausländischen Agenten durch das Justizministerium seine Auflösung; der Leiter des Komitees Kalyapin kündigte jedoch an, dass man die Arbeit in anderer Form fortsetzen werde (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AI 25.2.2015).

Nach dem Angriff auf XXXX im Dezember 2014 verfügte Ramzan Kadyrow, dass die Häuser der Familien von Terroristen niedergebrannt werden und die Angehörigen des Landes verwiesen werden (Tagesspiegel 19.12.2014, vgl. HRW 28.1.2016).

2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen. Es gab deutlich weniger Informationen über die Menschenrechtslage in dem Gebiet, weil die Behörden mit aller Härte gegen Menschenrechtsverteidiger und unabhängige Journalisten vorgingen. Die Betreffenden wurden ständig schikaniert, bedroht und tätlich angegriffen, zum Teil von Ordnungskräften und regierungstreuen Gruppen. In der tschetschenischen Hauptstadt XXXX wurde am 3. Juni 2015 das Gebäude, in dem die Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group ihren Sitz hat, von einer aggressiven Menschenmenge umstellt. Vermummte Männer drangen gewaltsam in die Büroräume ein, zerstörten das Mobiliar und zwangen die Mitarbeiter, das Gebäude zu verlassen. Bis zum Jahresende war noch kein Tatverdächtiger ermittelt worden (AI 24.2.2016, vgl. HRW 27.1.2016).

Quellen:

8.2. Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen

Im August 2014 meldete der Inlandsgeheimdienst FSB Erfolge bei der Bekämpfung von Terrorismus im Nordkaukasus, was in Expertenkreisen jedoch auf Zweifel stieß. Die Rede war von 328 potentiellen Terroristen, die im ersten Halbjahr 2014 verhaftet wurden. Da die Sicherheitskräfte im Nordkaukasus aber nach dem Prinzip kollektiver Bestrafung vorgehen, handelte es sich hierbei möglicherweise weniger um aktive Untergrundkämpfer als um Personen aus deren sozialem und verwandtschaftlichem Umfeld. Im Januar 2015 berichtete das russische Innenministerium, 2014 sind 259 Rebellen, darunter 36 Kommandeure, von Sicherheitskräften getötet und 421 Untergrundkämpfer verhaftet worden (SWP 4.2015).

Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren, Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer, als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Kidnappings werden von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).

Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Weiter kritisieren Experten, dass das Gesetz durch die unklare Verwendung der Begriffe "Verwandte" und "nahestehende Personen" sich gegen ganze Familienclans in den muslimischen Republiken des Nordkaukasus richten könne. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.7.2014).

Kollektivstrafen wie das Niederbrennen von Häusern von Personen, die man verdächtigt, Kontakte zum terroristischen Widerstand zu haben, werden weitergeführt (Caucasian Knot 9.12.2014). Nach der Terrorattacke auf XXXX am 4.12.2014, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter" Igor Kaljapin, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard 14.12.2014).

Quellen:

9. Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 90er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert, die Haftbedingungen entsprechen aber zum Teil noch immer nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. In dem Piloturteil-Verfahren des EGMR zum Fall Ananyev und andere v. Russland hat das Gericht festgestellt, dass die Bedingungen in den Untersuchungsgefängnissen (russ. SIZO) einer unmenschlichen und erniedrigen Behandlung gemäß Art. 3 EMRK entsprechen und das Problem systemischer Natur ist. 2012 legte Russland einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Probleme im Straffvollzug vor, der vom Ministerkomitee des EuR positiv aufgenommen wurde. Konkrete Schritte zur Verbesserung der Situation, insbesondere in den Untersuchungsgefängnissen, werden jedoch nur schleppend umgesetzt. Allein im Jahr 2014 stellte der EGMR in fast 30 Urteilen gegen Russland fest, dass die Haftbedingungen noch immer gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Die häufigsten Vorwürfe betrafen die schlechten hygienischen Zustände (unzureichende Sanitäreinrichtungen, kein ausreichendes Ventilationssystem, Unterbringung mit Häftlingen mit Infektionskrankheiten), akuter Platzmangel (zu viele Häftlinge in zu kleinen Zellen) und Mangel an medizinischer Betreuung. Die russische Regierung versucht u.a. durch regelmäßige Amnestien gegen den Platzmangel in den Gefängnissen und Haftkolonien anzukämpfen. Von der letzten Amnestie anlässlich des Tags des Sieges am 9. Mai 2015 profitierten bislang rund 127.000 Menschen. Im August 2015 waren laut offiziellen Daten 649.500 Personen in Haft (über 22.000 weniger als zu Beginn des Jahres). Damit nimmt Russland weltweit Platz 3 der größten Häftlingspopulationen ein (nach den USA und China). Dies entspricht einer Rate von 450 pro 100.000 Einwohner (Platz 11 weltweit) (ÖB Moskau 10.2015).

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Lage in russischen Gefängnissen wurde auch in mehreren Fällen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als "unmenschlich und entwürdigend" verurteilt (Verletzung von Art. 3 EMRK). Die Regierung ist allerdings bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. Die Lage in den Strafkolonien (in Russland Oberbegriff für Haftanstalten, in denen eine gerichtlich verhängte Freiheitsstrafe verbüßt wird) und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Besonders schlecht ist die Lage in den Untersuchungshaftanstalten. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen (z.B. Überbelegungen) und viel geringerem Schutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Die Untersuchungshaft wird in Einzelfällen über Jahre verlängert. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig. Die unter Präsident Medwedew erfolgte Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. In den Strafkolonien schützt die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling effektiver vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Strafisolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge seien dort oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Nadeschda Tolokonnikowa von der Aktionsgruppe Pussy Riot beschrieb in einem offenen Brief zudem ein System der Zwangsarbeit, in dem auf die Häftlinge u.a. durch Mitgefangene psychischer und physischer Druck zur "Disziplinierung" ausgeübt werde (AA 5.1.2016).

Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).

Quellen:

10. Todesstrafe

Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19.11.2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist (ÖB Moskau 10.2015, vgl. GIZ 4.2016a).

Quellen:

11. Religionsfreiheit

Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest (AA 5.1.2016, vgl. GIZ 3.2016c). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Seit Ende der Achtziger Jahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer "religiösen Renaissance" bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als ungläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung der Kirche und von Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht und die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein "kanonisches Territorium" verfügt. Es erstreckt sich über die GUS-Staaten mit der Ausnahme von Armenien, wo es eine eigene orthodoxe Kirche gibt. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 3.2016c, vgl. SWP 4.2013).

Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus-Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren wegen der Ausübung der Religion ein (AA 5.1.2016).

Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, jedoch können Beamte laut Gesetz Aktivitäten von religiösen Gruppierungen wegen Verletzung der öffentlichen Ordnung oder Teilnahme an extremistischen Aktivitäten, verbieten. Es gibt Einschränkungen für religiöse Minderheitsgruppen und es wurden auch Mitglieder solcher Gruppierungen verhaftet. Die Polizei führte Razzien in privaten Wohnungen und Andachtsstätten durch und konfiszierte religiöse Publikationen und Eigentum. Das Anti-Extremismus-Gesetz wurde angewendet, um die Registrierung von religiösen Minderheitsgruppen abzuerkennen, um die Registrierung bestimmter Gruppen zu verhindern und den Kauf von Land, den Bau von Andachtsstätten oder den Erhalt von Restitutionen einzuschränken (USDOS 14.10.2015).

Quellen:

11.1. Tschetschenien

Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islam. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013). Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013).

Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und zwingt Frauen, islamische Kopftücher zu tragen (USCIRF 30.4.2015, vgl. SWP 4.2013). Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten (und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition zu rechtfertigenden) Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.5.2011).

Als Salafisten werden unterschiedliche religiöse und politische Bewegungen bezeichnet, die sich etwa seit Beginn des letzten Jahrhunderts an einem idealisierten Bild der Frühzeit des Islam (arab. "Salaf" steht für "Ahnen", "Vorfahren") orientieren. Der Begriff Salafismus dagegen steht heute für eine Strömung des Islamismus. Ihre Anhänger werden als Salafisten bezeichnet. Sie behaupten, besonders eng dem Wortlaut des Korans und den Überlieferungen über das Leben des Propheten (sunna) zu folgen. Das gilt insbesondere auch für Äußerlichkeiten wie Bekleidungsvorschriften. Viele Salafisten tragen deshalb lange Bärte, weite Gewänder und Kopfbedeckungen. Frauen, die kein Kopftuch tragen, begehen nach Überzeugung von Salafisten eine schwere Sünde (GfbV o.D.). Das Tragen eines Bartes ohne Schnurrbart oder hochgekrempelte Hosen, würden einen Grund für die Festnahme oder Kontrolle einer Person darstellen (Kaliszewska 2010). Unterschiedliche Personengruppen können Opfer von Verschwindenlassen werden: Männer, die verdächtigt werden, dem bewaffneten Untergrund anzugehören oder ihn zu unterstützen, bzw. Salafisten zu sein. Auch Rückkehrer nach Tschetschenien, die von den Behörden verdächtigt werden, zurückgekehrt zu sein, um den bewaffneten Untergrund zu unterstützen, können entführt werden (GfbV o.D.). Entführungen werden heute hauptsächlich von regierungsnahen Personen verübt und treffen vor allem Personen, die als Salafisten angesehen werden. Dies führt jedoch dazu, dass die Salafisten noch anti-russischer werden und die Behörden selbst die Anzahl der Anhänger der radikalen Bewegungen in der Region und unter Muslimen in der ganzen Russischen Föderation erhöhen (Jamestown 19.6.2014).

Quellen:

12. Ethnische Minderheiten

Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Neben den Russen, die mit 79,8 % die Mehrheit der Bevölkerung stellen, leben noch mehr als hundert andere Völker auf dem Gebiet des Landes. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0 %), die Ukrainer (2,2 %), die Armenier (1,9 %), die Tschuwaschen (1,5 %), die Baschkiren (1,4 %), die Tschetschenen (0,9 %), die Deutschen (0,8 %), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6 %), Burjaten (0,3 %) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch Mischehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt (GIZ 3.2016c).

Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Wiederkehrende Medienberichte zu Übergriffen zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Die Menschenrechtsorganisation SOVA verzeichnete für das Jahr 2014 einen Rückgang der offiziell bekannt gewordenen Gewaltverbrechen gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen. Waren 2013 noch 235 Verbrechen unter Anwendung von Gewalt gegen Minderheiten gemeldet worden, wurden 2014 164 solche Taten verzeichnet. Über 20% der Anzeigen auf dem Moskauer Wohnungsmarkt richten sich explizit nur an "Russen" oder "Slawen" (AA 5.1.2016).

Im Nordkaukasus ist die ethnische, kulturelle und sprachliche Vielfalt beeindruckend groß. Deshalb, sowie hinsichtlich der räumlichen Gliederung und der politischen, kulturellen und religiösen Geschichte seiner Volksgruppen stellt der Nordkaukasus die ethnisch am stärksten differenzierte Region der Russischen Föderation dar. Gerne wird sie als "ethnischer Flickenteppich" bezeichnet (Rüdisser 11.2012).

Quellen:

13. Frauen

Artikel 19 der russischen Verfassung garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau. Zudem hat die Russische Föderation mehrere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, die diese Gleichstellung festschreiben, darunter die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und ihr Zusatzprotokoll. Grundsätzlich gibt es in der Russischen Föderation keine systematische Diskriminierung von Frauen. Laut einer rezenten Umfrage des Meinungsforschungsinstituts VZiOM glaubt eine Mehrheit der Bevölkerung, dass Männer und Frauen in der Gesellschaft gleich gestellt sind, insbesondere im Bildungsbereich (90%), in der Arbeit (76%), beim Gehalt (75%) und bei der Möglichkeit, am öffentlichen und politischen Leben teilzunehmen (74%). Einem rezenten Bericht der Weltbank zufolge steht Russland jedoch an vorderer Stelle, was die Verhinderung des Zugangs von Frauen zu gewissen Berufsgruppen betrifft; 456 Berufe dürfen von Frauen nicht ausgeübt werden. Ein ernstes Problem, das von Politik und Gesellschaft weitgehend ausgeblendet wird, stellt häusliche Gewalt dar. Ein Großteil der Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt wird durch gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen übernommen. Im Nationalen Netzwerk gegen Gewalt sind über 150 regionale und lokale NGOs aktiv. Laut Dem Nationalen Zentrum zur Vorbeugung von Gewalt ANNA wird jede dritte russische Frau im Laufe ihres Lebens Opfer von physischen Übergriffen von Seiten eines Mannes. Jährlich sterben in Russland ca. 14.000 Frauen aufgrund von Gewaltanwendung von Seiten ihrer Ehemänner oder Lebenspartner, fast zwei Drittel aller Morde sind auf häusliche Motive zurückzuführen. Laut Statistiken der Organisation ANNA wenden sich 60% der Frauen, die die Nationale Hotline für Opfer von häuslicher Gewalt anrufen, nicht an die Polizei. 76% jener Frauen, die bei der Polizei um Unterstützung suchen, sind damit unzufrieden. Trotz der weiten Verbreitung des Problems gibt es grobe Mängel bei der Bewusstseinsbildung darüber, auch innerhalb der politischen Elite. So betonte der Ombudsmann für Kinderrechte Pawel Astakhov im Mai 2015, dass ein Großteil der Gewalt im öffentlichen Raum stattfindet und dass die Familie der sicherste Ort in der Gesellschaft sei. Er verwehrte sich gegen "die konstante Benützung des Begriffs ‚häusliche Gewalt', die lediglich dafür sorgen würde, dass Familien und Eltern eingeschüchtert werden". Positiv zu vermerken ist, dass bis Jahresende ein vom Arbeits- und Sozialministerium ausgearbeiteter Gesetzesentwurf zur Vorbeugung häuslicher Gewalt in die Staatsduma eingebracht werden soll, der insbesondere der Polizei mehr Verpflichtungen zum Kampf gegen häusliche Gewalt auferlegt und einen besseren Opferschutz vorschreibt (ÖB Moskau 10.2015).

Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53% und 55% der Gesamtbevölkerung. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung garantiert. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen. Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 3.2016c). Frauen sind in Politik und Wirtschaft unterrepräsentiert. Sie halten weniger als 14% der Sitze in der Duma und ca. 17% der Sitze im Föderationsrat. Nur zwei von 31 Kabinettsmitgliedern sind Frauen (FH 27.1.2016). Rund 40% der Frauen arbeiten in allgemeinen Bereichen im Management und weitere 20% auf der Führungsebene. Überwiegend arbeiten sie in diesen Berufen in Medienunternehmen und PR-Agenturen, aber auch in Banken, Börsen, Bauindustrien etc. (GIZ 3.2016c).

Ein Gesetzentwurf des Menschenrechtsrats, der Opfer häuslicher Gewalt schützen soll, stieß auf heftigen Widerstand in "konservativen" Kreisen, die darin einen Versuch der Einmischung des Staates in familiäre Angelegenheiten sehen. Es gibt in Russland lediglich 21 Krisenzentren für Frauen. Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Haupt-Opfergruppen. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel. Sexuelle Ausbeutung bzw. Prostitution betrifft vor allem Frauen aus dem Nordkaukasus, die in anderen Landesteilen als Zwangsprostituierte arbeiten. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Nur in seltenen Fällen wird berichtet, dass Strafverfolgungsbehörden gegen Menschenhandel vorgehen. Die Reaktion des russischen Staates wird im "World Slavery Report" der "Walk Free Foundation" als "sehr schwach" beschrieben. Insbesondere fehle es an einem wirksamen Schutz der Opfer. Die Strukturen des Menschenhandels zur Ausbeutung der Arbeitskraft werden durch Korruption und Verbindungen von Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden mit der organisierten Kriminalität begünstigt (AA 5.1.2016).

Häusliche Gewalt bleibt für Frauen weiterhin ein Problem und die Polizei ist oft zögerlich beim Einschreiten, da dies als familiäre Angelegenheit gesehen wird (FH 27.1.2016).

Vergewaltigung ist illegal und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützen und gelegentlich helfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, sind Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung keine Priorität einräumen. NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange das Opfer nicht unter Lebensbedrohung steht. Weiters würden viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden. Das Strafmaß für Vergewaltigung sind drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter und vier bis zehn Jahre bei einer Gruppenvergewaltigung. Wenn das Opfer zwischen 14 und 18 Jahre alt ist bekommt der Täter eine Strafe zwischen acht und 15 Jahre und zwölf bis 20 Jahre, wenn das Opfer verstorben ist oder unter 14 Jahre alt ist (US DOS 13.4.2016).

Quellen:

13.1. Nordkaukasus insbesondere Tschetschenien

Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich zum Teil von der in anderen Regionen Russlands. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen und "Sittenwächtern" haben im Vergleich zu den Vorjahren jedoch abgenommen. Aus NGO-Kreisen war zu erfahren, dass sich die Situation von alleinstehenden Frauen bzw. Frauen mit Kindern bei ihrer Rückkehr nach Tschetschenien nach und nach verbessert. Die zugrunde liegende Problematik existiert jedoch nach wie vor. Im Frühjahr 2015 hatte ein Fall in Tschetschenien für Aufregung gesorgt, bei dem ein 17jähriges Mädchen vermutlich gegen ihren Willen und dem ihrer Familie mit einem weitaus älteren lokalen Polizeichef verheiratet wurde. Einerseits ist das Mindestalter für Hochzeiten in Russland 18 Jahre (abgesehen von wenigen Ausnahmen), andererseits war der betroffene Polizeichef zu dem Zeitpunkt bereits verheiratet. Die Heirat wurde von dem Republikoberhaupt Ramzan Kadyrov ausdrücklich unterstützt (ÖB Moskau 10.2015, vgl. HRW 27.1.2016). Eine prominente investigative Journalistin erhielt Todesdrohungen nachdem sie über diese Story geschrieben hat. Behörden versagten bei einer effektiven Untersuchung wegen ihrer Beschwerde (HRW 27.1.2016).

Unter sowjetischer Herrschaft waren tschetschenische Frauen durch die russische Gesetzgebung geschützt. Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde wurden bestraft. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion löste sich der Schutz durch russisches Recht für Frauen allmählich auf und gleichzeitig kam es zu einem stärkeren Einfluss von Adat und Scharia. Unter Kadyrow ist die tschetschenische Gesellschaft traditioneller geworden. Swetlana Gannuschkina (Vorsitzende der Flüchtlingshilfsorganisation "Zivile Unterstützung" (auch "Bürgerbeteiligung") und Leiterin des "Netzwerks juristischer Beratungsstellen für Flüchtlinge und Vertriebene") ist der Meinung, dass die Behandlung von Frauen, wie sie heute existiert, nie eine Tradition in Tschetschenien war. Ein tschetschenischer Anwalt berichtet, dass Frauen sowohl unter islamischem Recht, als auch Adat hoch geschätzt sind. Allerdings ist die Realität in Tschetschenien, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und die Situation im Allgemeinen für Frauen schwierig ist. Andere Quellen berichten auch, dass die Religion ein Rückschlag für die Frauen ist und sie in eine den Männern untergeordnete Position stellt. Diese Entwicklungen erfolgten in den letzten Jahren (EASO 9.2014b, S. 9f). Für die Quellen des EASO Berichtes ist nicht klar, ob Scharia oder Adat wichtiger für die tschetschenische Gesellschaft ist. Jedoch könne nur das Russische Recht Frauen effektiv schützen. Es wird auch berichtet, dass die Scharia immer wichtiger wird und auch Kadyrow selbst - obwohl er sowohl Adat, als auch Scharia betont - sich in letzter Zeit eher auf die Scharia bezieht. Adat dürfte aber besonders bei Hochzeitstraditionen eine dominante Rolle spielen (EASO 9.2014b, S. 9f). Tschetschenische Behörden verlangen weiterhin, dass Frauen auf öffentlichen Plätzen Kopftücher tragen (HRW 27.1.2016).

Vergewaltigung:

Vergewaltigung ist laut Artikel 131 des russischen Strafgesetzbuches ein Straftatbestand. Das Ausmaß von Vergewaltigungen in Tschetschenien und anderen Teilen der Region ist unklar, da es im Allgemeinen so gut wie keine Anzeigen gibt. Vergewaltigung in der Ehe wird nicht einmal als Vergewaltigung angesehen. Laut Swetlana Gannuschkina ist Vergewaltigung in Tschetschenien und im gesamten Nordkaukasus weit verbreitet. Vergewaltigungen würden auch in Polizeistationen passieren. Vergewaltigung ist ein Tabuthema in Tschetschenien. Einer vergewaltigten Frau haftet ein Stigma an und sie wird an den Rand der Gesellschaft gedrängt, wenn die Vergewaltigung publik wird. Auch die Familie würde isoliert und stigmatisiert werden und es ist nicht unüblich, dass die Familie eine vergewaltigte Frau wegschickt. Die vorherrschende Einstellung ist, dass eine Frau selbst schuld an einer Vergewaltigung sei. Bei Vergewaltigung von Minderjährigen gestaltet sich die Situation etwas anders. Hier wird die Minderjährige eher nicht als schuldig an der Vergewaltigung gesehen, wie es einer erwachsenen Frau passieren würde. Insofern ist die Schande für die Familie auch nicht so groß (EASO 9.2014b, S. 21).

Muslimische Hochzeit:

Es ist in Tschetschenien üblich, auf muslimische Art - durch einen Imam - die Ehe zu schließen. Solch eine Hochzeit ist jedoch nach russischem Recht nicht legal, da sie weder vor einem Staatsbeamten geschlossen, noch registriert ist (EASO 9.2014b, S. 25). Nach russischem Recht wird sie erst nach der Registrierung bei der Behörde ZAGS legal, die nicht nur Eheschließungen registriert, sondern auch Geburten, Todesfälle, Adoptionen usw. (EASO 9.2014b, S. 24). Da die Registrierung mühsam ist und auch eine Scheidung verkompliziert, sind viele Ehen im Nordkaukasus nicht registriert. Eine Registrierung wird oft nur aus praktischen Gründen vorgenommen, beispielsweise in Verbindung mit dem ersten Kind. Der Imam kann eine muslimische Hochzeit auch ohne Anwesenheit des Bräutigams schließen, jedoch ist laut Scharia die Anwesenheit der Frau nötig (EASO 9.2014b, S. 25).

Quellen:

13.2. Mutterschaftskapital und Kindergeld

2007 stellte die russische Führung einen Maßnahmenkatalog vor, der mit Zuschüssen und Betreuungsplätzen zum einen den Frauen die Mutterschaft ans Herz legt und zum anderen durch bessere medizinische Infrastruktur die Lebensdauer der Russen verlängern soll. Für Mütter ist seither ab dem zweiten Kind das sogenannte Mutterschaftskapital vorgesehen. Umgerechnet rund 7500 € erhalten die Frauen, Mittel die zweckgebunden vom vierten bis zum 25. Geburtstag des Kindes eingesetzt werden müssen. Mit den nicht bar auslösbaren Zertifikaten können Familien in die Ausbildung des Nachwuchses investieren, die eigene Wohnsituation verbessern oder medizinische Versorgung in Anspruch nehmen. Mit den Zertifikaten kann auch die Altersvorsorge der Mutter aufgestockt werden. Darüber hinaus bezahlt der Staat Geburtsprämien, bezuschusst Kindergartenplätze und hat das Elterngeld erhöht. Flankierend hat Moskau den Mutterschutz im Arbeitsmarkt ausgebaut (Wirtschaftsblatt 8.9.2014, vgl. IOM 6.2014; MDZ 17.8.2013). Mütter bekommen eine Zusatzzahlung, das sogenannte Mütterkapital. Dieses Geld ist für bestimmte Zwecke bestimmt, z.B. für die medizinische Behandlung oder die Versorgung von Kindern. Dieses Geld ist vor allem für kinderreiche Frauen, in Tschetschenien gibt es viele davon. Um dieses Geld zu bekommen, müssen tschetschenische Frauen ungefähr Drei Viertel des Geldes als Bestechungsgeld zahlen. Es gibt aber auch Frauen, die überhaupt nichts von diesem Mütterkapital sehen (Gannuschkina 3.12.2014). Das Mutterschaftskapital war zunächst bis Ende 2016 geplant, aufgrund des Erfolgs wird jetzt darüber diskutiert, die zeitliche Beschränkung ganz aufzuheben. Auch soll das Geld für die Geburt des dritten und weiterer Kinder ausgezahlt, sowie alleinerziehende Väter in gleichem Maße gefördert werden, wie Mütter. Wladimir Putin erklärte zum bisher bestehenden Gesetz, das Programm "Mutterschaftskapital" hätte seine Effektivität bewiesen. Allerdings müsse es nach 2016 runderneuert werden, um zielgerechter wirken zu können (MDZ 17.8.2013, vgl. Pension Fund o.D.).

Mutter, Vater oder ein anderer Erziehungsberechtigter kann monatliches Kindergeld erhalten. Kindergeld berechnet sich aus 40% des durchschnittlichen Elterngehaltes, sollte aber nicht unter dem festgesetzten Mindestwert liegen. Seit Januar 2014 beträgt das monatliche Kindergeld (für Kinder jünger als 1,5 Jahre) während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2.576 RUB (ca. USD 75) und 5.153 RUB (ca. USD 150) für weitere Kinder. Für arbeitslose Eltern beträgt das monatliche Kindergeld das festgesetzte Minimum. Im September 2013 ist ein neues Bildungsgesetz in Kraft getreten. Laut dem neuen Gesetz ist die Regelung außer Kraft getreten, dass die Kindergartengebühren nicht 20% der laufenden Kosten pro Kind überschreiten dürfen. Dies führte zu einem Anstieg der Kindergartengebühren. In unterschiedlichen Regionen kosten städtische oder staatliche Kindergärten zwischen 3.500 RUB und 9.000 RUB (ca. 102-262 USD). Familien mit einem Kind erhalten mindestens 20% Ausgleich, Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von mindestens 70%. Dieses Geld wird auf das Konto eines Elternteils überwiesen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen oder städtischen Kindergartens (IOM 6.2014).

Mutterschaft:

Quellen:

14. Bewegungsfreiheit

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 5.1.2016, vgl. US DOS 13.4.2016, FH 27.1.2016).

Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets kaufen wollen für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen (US DOS 13.4.2016).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 5.1.2016).

Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 5.1.2016).

Quellen:

14.1. Meldewesen

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:

?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011, vgl. AA 5.1.2016).

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012). Im aktuellen FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren. Einige Vermieter möchten auch keine Mieter registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 1.2015).

Quellen:

14.2. Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien

Was die Anzahl von Tschetschenen im Rest des Landes anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen. Laut Volkszählung 2010 lebten etwa in Moskau ca. 14.500 Tschetschenen (von insgesamt 1.4 Mio landesweit). Es ist anzunehmen, dass die tatsächliche Zahl größer ist, insb. wenn man sie mit den Angaben über andere, kleinere Nationalitäten vergleicht (ca. 11.400 Osseten, über 17.000 Mordwinen). Dabei ist auch zu bedenken, dass laut der Statistik fast 700.000 Personen keine Angaben über ihre nationale Zugehörigkeit machten. In den meisten Regionen Russlands lag die Anzahl der Tschetschenen bei der Volkszählung 2010 bei einigen Hundert, größere Gemeinschaften gab es in Dagestan (ca. 93.600), in Inguschetien (ca. 18.700), sowie in den südlichen Regionen XXXX (ca. 7.200), Wolgograd (fast 10.000), XXXX (ca. 11.500), XXXX (ca. 12.000), Saratow (ca. 5.700) und im westsibirischen Tjumen (ca. 10.500) (ÖB Moskau 10.2015).

Gemäß Einschätzung verschiedener NGOs greifen Strafverfolgungsbehörden oft auf ein ethnisches "Profiling" zurück. Dieses richte sich besonders gegen Personen aus dem Kaukasus und Zentralasien. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina beschuldigen russische Behörden Personen aus dem Nordkaukasus oft willkürlich für Straftaten, die sie nicht begangen, die sich aber tatsächlich ereignet hätten. Die Ermittler würden eine Straftat so darstellen, dass die Mitschuld der betroffenen Person aus dem Nordkaukasus als erwiesen erscheine. Nach Angaben von Gannuschkina würden dabei auch Geständnisse mittels Folter (Schläge, Elektroschocks, Vergewaltigung oder die Androhung von Vergewaltigung) erpresst. Staatsanwälte unterstützten in der Regel diese Untersuchungen. Die Gerichte würden die Mängel der Untersuchung ignorieren und oft eine unbedingte Strafe verhängen. Laut Gannuschkina versuchen Polizeivertreter, die Zahl von aus dem Nordkaukasus stammenden Personen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsgebieten zu verringern. Die polizeilichen Führungskräfte würden diese Maßnahmen unterstützen. Nach Angaben einer westlichen Botschaft in Moskau aus dem Jahr 2012 kommen fingierte Strafverfahren vor, jedoch nicht in systematischer Weise. Es gebe Berichte, dass insbesondere junge muslimische Personen aus dem Nordkaukasus Opfer solcher Praktiken werden können. Auch die norwegische Landinfo kommt im März 2014 zum Schluss, dass es weiterhin fingierte Strafverfahren gegen Personen aus dem Nordkaukasus und Tschetschenien gebe (SFH 25.7.2014).

Menschenrechtsorganisationen berichten glaubhaft, dass Personen kaukasischer oder zentralasiatischer Herkunft von den Behörden häufig benachteiligt werden. Zu den in jüngerer Zeit bekannt gewordenen Schikanen gehören:

Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben) (AA 5.1.2016).

Laut UNHCR in Moskau gibt es in der gesamten Russischen Föderation tschetschenische Communities. Die größten befinden sich in Moskau, der Region Moskau und in St. Petersburg. Hauptsächlich arbeiten Tschetschenen im Baugewerbe und im Taxibusiness. In der Region Wolgograd leben ca. 20.000 Tschetschenen. Einige von ihnen leben dort schon seit 30 Jahren. Viele flohen aus Tschetschenien während der beiden Kriege. Mittlerweile sind die Zahlen von ankommenden Tschetschenen geringer geworden. 2013 kamen weniger als 500 Tschetschenen in die Region. Die meisten Tschetschenen verlassen die Republik aufgrund der sehr bescheidenen sozio-ökonomischen Aussichten in ihrer Heimatrepublik. Laut Memorial Wolgograd gibt es keine Beschwerden von Tschetschenen in der Region aufgrund von Rassismus oder Diskriminierung. Tschetschenen haben denselben Zugang zum Gesundheits- und Bildungssystem wie alle anderen russischen Staatsbürger. Heutzutage kommen Tschetschenen hauptsächlich zum Zwecke eines Studiums nach Wolgograd. Mittlerweile sind die Lebensbedingungen in Wolgograd nicht so gut wie in Tschetschenien. Dies liegt an den föderalen Fördermittel, die Tschetschenien erhält. Die Bevölkerung in Wolgograd sinkt, während jene in Tschetschenien steigt (DIS 1.2015).

Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Wolgograd, Saratov, Samara und XXXX. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich". Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden. Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region XXXX, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt XXXX. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit. Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS 11.10.2011).

Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region XXXX, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und XXXX gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NGO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner (DIS 8.2012).

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).

Quellen:

14.3. Gefälschte Dokumente

In Russland kann man jegliche Art von Dokumenten kaufen. Auslandsreisepässe sind schwieriger zu bekommen, aber man kann auch diese kaufen. Es handelt sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt. Die Art der Dokumente hierbei können z.B. medizinische Protokolle (medical journals), Führerscheine, Geburtsurkunden oder Identitätsdokumente sein. Ebenso ist es möglich, echte Dokumente mit echtem Inhalt zu kaufen, bei der die Transaktion der illegale Teil ist. Für viele Menschen ist es einfacher, schneller und angenehmer, ein Dokument zu kaufen, um einem zeitaufwändigem Kontakt mit der russischen Bürokratie zu vermeiden. Es soll auch gefälschte "Vorladungen" zur Polizei geben (DIS 1.2015).

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind (AA 5.1.2016).

Quellen:

15. Grundversorgung/Wirtschaft

Im August 2015 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland 75,9 Millionen, somit ungefähr 53 % der Gesamtbevölkerung. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,3%. Der Durchschnittslohn im Juni 2015 lag bei 31.100 RUB (EUR 425) (IOM 8.2015).

Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 51 in 2016. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund zehn Prozent des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2016 den 153. Platz unter 178 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca 15%. 2015 gerät die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3,7% 2015 prognostiziert die russische Zentralbank für 2016 einen weiteren BIP-Rückgang um 1,0%. (GIZ 4.2016b).

Quellen:

15.1. Nordkaukasus

Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 4.2016a).

Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt (ÖB Moskau 10.2015).

Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt und viele der Republiken im Nordkaukasus - allen voran Tschetschenien - haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die olympischen Winterspiele 2014 im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt Grosny, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt. Die schlechte Sicherheitslage und ein weit gestricktes Netzwerk aus Korruption, die zu einem wesentlichen Teil von den Geldern des russischen Zentralstaats lebt, blockieren aber eine umfassende und nachhaltige Entwicklung des Nordkaukasus. Das grundlegende Problem liegt in der russischen Strategie, den Konflikt durch die Übertragung der Verantwortung an lokale Machtpersonen mit zweifelhaftem Ruf zu entmilitarisieren. Deren Loyalität zu Moskau aber basiert fast ausschließlich auf erheblichen finanziellen Zuwendungen und dem Versprechen der russischen Behörden, angesichts massiver Verstrickungen in Strukturen organisierter Kriminalität beide Augen zuzudrücken. Ein wirksames Aufbrechen dieses Bereicherungssystems jedoch würde wiederum die relative Stabilität gefährden. Nachhaltige Entwicklungsfortschritte bleiben deshalb bislang weitgehend aus und insbesondere die hohe regionale Arbeitslosigkeit bildet einen Nährboden für neue Radikalisierung. Um dem zu begegnen und den islamistischen Militanten den ideologischen Nährboden zu entziehen, hat die russische Regierung Initiativen in Medien gestartet und in Zusammenarbeit mit lokalen Behörden Programme zur De-Radikalisierung und zum interkulturellen Dialog entwickelt. Der langfristige Erfolg solcher Maßnahmen bleibt dabei abzuwarten, in jedem Fall aber wird seitens Moskau versucht dem Nordkaukasus eine Perspektive zu schaffen (Zenithonline 10.2.2014).

Quellen:

15.2. Tschetschenien

Die wirtschaftliche Situation in Tschetschenien hat sich aufgrund massiver Transferzahlungen aus dem föderalen Budget in den letzten Jahren stabilisiert. Laut der Zeitung RBK Daily wurden seit 2001 rund 464 Mrd. Rubel (ca. 14 Mrd. USD) in den Wiederaufbau der Republik investiert. Obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind, bestehen noch immer über 85% des Budgets der Republik aus Direktzahlungen aus Moskau. Offiziell vermeldete Tschetschenien 2014 ein Wachstum von 7.8%, eine Steigerung von über 23% der Industrieproduktion sowie eine Erhöhung der Landwirtschaftsproduktion von 2.2%. Die Arbeitslosenquote betrug laut offiziellen Statistiken der Republik in der 1. Hälfte 2015 rund 15.2%, was von Experten jedoch als zu niedrig angezweifelt wird. Der monatliche Durchschnittslohn in Tschetschenien liegt bei 21.703 Rubel (landesweit: 31.200 Rubel), die durchschnittliche Rentenhöhe bei 10.460 Rubel (landesweit: 10.919 Rubel). Die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung ist mit 7.471 Rubel pro Monat festgelegt (landesweit: 8.900 Rubel), für Rentner mit 5.799 Rubel (landesweit: 6.800 Rubel) und für Kinder mit 5.949 Rubel (landesweit: 7.800 Rubel). Korruption ist nach wie vor weit verbreitet und große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Laut einem rezenten Bericht der International Crisis Group gibt es glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrovs Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrovs und der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung "Kommersant" bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 10.2015).

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens XXXX ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleiben Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der Vereinten Nationen entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend. Wohnraum bleibt ein Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (es wird davon ausgegangen, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen) (AA 5.1.2016).

Quellen:

16. Sozialbeihilfen

Russland hat ein grundlegendes Sozialsystem, welches Renten verwaltet und Hilfe für gefährdete Bürger gewährt (IOM 8.2015). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 3.2016c).

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:

Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).

MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt wird:

Renten

Familienhilfe:

Die Regierung will die Bevölkerungszahl erhöhen. Daher erhalten

Familien mit drei oder mehr Kindern folgende Begünstigungen:

Behinderung

Wohnungswesen

Bürger ohne Unterkunft oder mit unzumutbarer Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Apartments beantragen

Arbeitslosenhilfe

Im Nordkaukasus besteht die höchste Arbeitslosenquote des Landes. Arbeitslose (mit Ausnahme von Schülern, Studenten und Rentnern) können sich bei den Arbeitsagenturen arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Arbeitsagentur wird innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Lehnt der Bewerber die Stellen ab, wird er als arbeitslos eingetragen. Die Arbeitslosenhilfe basiert auf Durchschnittslohn der letzten Arbeit und ist auf ein Minimum und Maximum von der russischen Gesetzgebung begrenzt. Seit 2009 ist das Minimum RUB 850 (USD 15) pro Monat und das Maximum RUB 4.900 (USD 82). Die Förderung wird monatlich ausgezahlt, sofern der Begünstigte die notwendigen Verfahren der Neubewerbung (gewöhnlich zweimal im Monat) nach den Bedingungen der Arbeitsagentur durchläuft. Notwendige Unterlagen und Dokumente sind ein Reisepass oder ein gleichwertiges Dokument und ein Arbeitsbuch oder eine Kopie, die Lohnbescheinigung des letzten Jahres, die Steueridentifikationsnummer (INN certificate), der Rentenversicherungsausweis und Dokumente zum Nachweis der Ausbildung und Berufserfahrung (IOM 8.2015).

Unterbrechung der Arbeitslosenhilfe in folgenden Fällen:

Quellen:

16.1. Krankenversicherung

Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).

Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes:

  • Notfallbehandlung

  • Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken

  • Stationäre Behandlung

  • Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015)

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).

Quellen:

17. Medizinische Versorgung

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 3.2016c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 3.2016c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 25.5.2016b).

Im Bereich der medizinischen Versorgung von Rückkehrern sind der Botschaft keine Abweichungen von der landesweit geltenden Rechtslage bekannt. Seit Jänner 2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom November 2010 in Kraft und seit Jänner 2012 gilt das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom November 2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation". Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird (ÖB Moskau 10.2015).

Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 3.2016c).

Medizinische Versorgung gibt es bei staatlichen und privaten Einrichtungen. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu kostenfreier medizinischer Versorgung. Vorausgesetzt für OMS (OMS-Karte) sind gültiger Pass, Geburtsurkunde für Kinder unter 14 Jahren; einzureichen bei der nächstliegenden Krankenversicherungsfirma. Sowohl an staatlichen, wie auch privaten Kliniken bezahlte medizinische Dienstleistungen verfügbar; direkte Zahlung an Klinik oder im Rahmen von freiwilliger Krankenversicherung (Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 8.2015).

Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes:

  • Notfallbehandlung

  • Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken

  • Stationäre Behandlung

  • Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015)

Quellen:

17.1. Tschetschenien

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (AA 5.1.2016).

Das Gesundheitssystem in Tschetschenien wurde seit den zwei Kriegen großteils wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausrüstung modern, jedoch ist die Qualität der Leistungen nicht sehr hoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal (Landinfo 26.6.2012).

Es ist sowohl primäre, als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand, als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015, vgl. hierzu auch Kapitel 24.7 Medikamente).

Die Einkommen des medizinischen Personals liegen unter dem Durchschnitt. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (AA 3.2016a). Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in anderen Republiken geschickt (DIS 1.2015).

Quellen:

17.1.1. Gesundheitseinrichtungen in Tschetschenien

Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken sind "Achkhoy-Martan RCH" (regional central hospital), "Vedenskaya RCH", "Grozny RCH", "Staro-Yurt RH" (regional hospital), "Gudermessky RCH", "Itum-Kalynskaya RCH", "Kurchaloevskaja RCH", "Nadterechnaye RCH", "Znamenskaya RH", "Goragorsky RH", "Naurskaya RCH", "Nozhai-Yurt RCH", "Sunzhensk RCH", Urus-Martan RCH", "Sharoy RH", "Shatoïski RCH", "Shali RCH", "Chiri-Yurt RCH", "Shelkovskaya RCH", "Argun municipal hospital N° 1" und "Gvardeyskaya RH" (BDA CFS 31.3.2015).

Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind: "The Republican hospital of emergency care" (former Regional Central Clinic No. 9), "Republican Centre of prevention and fight against AIDS", "The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova", "Republican Oncological Dispensary", "Republican Centre of blood transfusion", "National Centre for medical and psychological rehabilitation of children", "The Republican Hospital", "Republican Psychiatric Hospital", "National Drug Dispensary", "The Republican Hospital of War Veterans", "Republican TB Dispensary", "Clinic of pedodontics", "National Centre for Preventive Medicine", "Republican Centre for Infectious Diseases", "Republican Endocrinology Dispensary", "National Centre of purulent-septic surgery", "The Republican dental clinic", "Republican Dispensary of skin and venereal diseases", "Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation", "Psychiatric Hospital 'Samashki', "Psychiatric Hospital 'Darbanhi'", "Regional Paediatric Clinic", "National Centre for Emergency Medicine", "The Republican Scientific Medical Centre", "Republican Office for forensic examination", "National Rehabilitation Centre", "Medical Centre of Research and Information", "National Centre for Family Planning", "Medical Commission for driving licenses" und "National Paediatric Sanatorium 'Chishki'" (BDA CFS 31.3.2015).

Städtische Gesundheitseinrichtungen in XXXX sind: "Clinical Hospital N° 1 Grozny", "Clinical Hospital for children N° 2 Grozny", "Clinical Hospital N° 3 Grozny", "Clinical Hospital N° 4 Grozny", "Hospital N° 5 Grozny", "Hospital N° 6 Grozny", "Hospital N° 7 Grozny", "Clinical Hospital N° 10 in Grozny", "Maternity N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 1 in Grozny", "Polyclinic N° 2 in Grozny",

"Polyclinic N° 3 in Grozny", "Polyclinic N° 4 in Grozny",

"Polyclinic N° 5 in Grozny", "Polyclinic N° 6 in Grozny",

"Polyclinic N° 7 in Grozny", "Polyclinic N° 8 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 1", "Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 5", "Dental complex in Grozny", "Dental Clinic N° 1 in Grozny", "Paediatric Psycho-Neurological Centre", "Dental Clinic N° 2 in Grozny" und "Paediatric Dental Clinic of Grozny" (BDA CFS 31.3.2015).

Quellen:

  • BDA - Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

17.2. Behandlungsmöglichkeiten von psychiatrischen Krankheiten (z.B. PTBS, Depressionen, akutes Stresssyndrom, Panische Störungen, Schizophrenie etc.)

Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Behandlungen durch einen Psychologen/Psychiater sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgedanken z.B. im Psychiatric Clinical Hospital #1 in Moskau (BMA 7754).

Posttraumatische Belastungsstörung ist in der gesamten Russischen Föderation behandelbar. Z.B. im Alexeevskaya (Kacshenko) hospital, Zagorodnoye shosse 2, Moscow (BMA 6051). Dies gilt unter anderem auch für Tschetschenien z.B. im Republican Psychoneurological Dispenser, Verkhoyanskaya Str. 10, Grosny (BMA 6551, vgl. BMA 7979).

Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien mentale Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sindt follow-up und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebende Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischen Problemen zwischen 700-2000 Rubel. Bei diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA 31.3.2015).

Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen (EMDR) und Narrative Expositionstherapie), um PTSD zu behandeln (BMA 7980), gibt es in Tschetschenien nur Psychotherapie und diese in eingeschränktem Maß (BMA 7979). Diverse Antidepressiva sind aber in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 7754, BMA 7979).

Quellen:

17.3. Behandlungsmöglichkeiten HIV/AIDS / Hepatitis C / Tuberkulose

HIV/AIDS ist in der Russischen Föderation mittels antiretroviraler Medikamente behandelbar, beispielsweise im Moscow HIV Center (BMA 7828) oder auch im Center of AIDS and infectious diseases prophylaxis and treatment in St. Petersburg (BMA 5411). Dies gilt auch für Tschetschenien, z.B. im Republican HIV center in Grosny (BMA 7927).

Hepatitis C ist sowohl in der Russischen Föderation (BMA 7828), als auch in Tschetschenien behandelbar (BMA 7927). Z.B. im European Medical Center in Moskau (BMA 7828) oder im Republican HIV center in Grosny (BMA 7927).

(Multiresistente) Tuberkulose ist beispielsweise im European Medical Center in Moskau behandelbar (BMA 6591). In Tschetschenien beispielsweise ist Tuberkulose in jedem Teil der Republik behandelbar, z.B. in Gudermes, Naderetchnyj, Shali, Shelkovskyj und Grosny. Es gibt in Grosny auch eine eigene Abteilung für Kinder (BDA 31.3.2015).

Quellen:

17.4. Behandlungsmöglichkeiten Nierenerkrankungen, Dialyse, Leberzirrhosen und -transplantationen

Nierenerkrankungen und (Hämo)Dialyse sind sowohl in der Russischen Föderation, als auch in Tschetschenien verfügbar (BMA 7878, BDA 31.3.2015). Es werden in Russland auch Transplantationen gemacht, jedoch muss man sich auf eine Warteliste setzen lassen (BDA 31.3.2015). Leberzirrhosen und -transplantationen sind z.B. in Moskau im European Medical Center behandelbar (BMA 7788). In Tschetschenien kann keine Lebertransplantation durchgeführt werden (BMA 7789). Krankenhäuser und Spitäler haben bestimmte Quoten bez. Behandlungen für Personen (z.B. Lebertransplantation) von anderen Regionen oder Republiken der Russischen Föderation. Um solch eine Behandlung außerhalb der Region des permanenten Aufenthaltes zu erhalten, braucht die Person eine Garantie von der regionalen Gesundheitsbehörde, dass die Kosten für die Behandlung rückerstattet werden (DIS 10.2011).

Quellen:

17.5. Medikamente

Ambulante Patienten und zu Hause Behandelte müssen Medikamente bezahlen; ausgenommen sind solche, die vom Staat gedeckt sind. In 24-Stunden- und Tageskliniken gibt es kostenfreie Medikamente für Bürger, die von der OMS profitieren. Bei Notfällen sind Medikamente kostenfrei. Gewöhnlich kaufen Russen ihre Medikamente auf eigene Kosten. Bürger mit gewissen Krankheiten wird Unterstützung gewährt, u. a. kostenfreie Medikamente, Sanatorium Behandlung und Transport. Kosten für Medikamente variieren, feste Preise bestehen nicht (IOM 8.2015).

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter drei Jahren, Kinder unter sechs Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt (IOM 6.2014).

Quellen:

18. Behandlung nach Rückkehr

Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Im November 2012 wurde etwa ein per Sammelflug aus Österreich rücküberstellter Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug rücküberstellte Tschetschene in Grozny in Haft genommen und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus, die landesweit hohe Inflation sowie das durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Sinken der Realeinkommen. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können (ÖB Moskau 10.2015).

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 5.1.2016).

Zahlreiche russische Staatsbürger, die sich im Ausland aufhalten, stehen in Opposition zur russischen Führung. Im Jahr 2013 hat etwa der ehemalige Schachweltmeister und Regimekritiker Garri Kasparow Russland vorerst verlassen. Der Ende 2013 nach zehnjähriger Haft amnestierte ehemalige Jukos-Eigner Michail Chodorkowskij lebt ebenfalls außerhalb Russlands. Auslieferungsersuchen der russischen Regierung in Bezug auf asylberechtigte Tschetschenen, wie z.B. den "Exilaußenminister" Achmed Sakajew, sind von der britischen Justiz abgelehnt worden. Apti Bisultanow, der ehemalige "Sozialminister" der tschetschenischen Separatistenregierung, sowie der ehemalige "Präsidentenberater" der Separatistenregierung Said-Hassan Abumuslimow leben in Deutschland. Russische Behörden werfen ihnen vor, Terrorismus zu propagieren oder zu verharmlosen. Es ist jedoch nach Kenntnis des Auswärtigen Amts zu keiner Anklageerhebung gegen diese Personen gekommen (AA 5.1.2016).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die allgemeinen Feststellungen zur Russischen Föderation und Tschetschenien sind einem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation entnommen, die nicht nur für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sondern insbesondere auch für das Bundesverwaltungsgericht (§ 5 Abs. 6 BFA-G) zuständig ist, in dem auch die Bezug habenden Primärquellen genauestens aufgelistet sind. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die zitierten Länderinformationen wurden in der Beschwerdeverhandlung erörtert. Eine Stellungnahme hiezu langte seitens der Parteien bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht ein, weshalb von diesen ausgegangen wird.

Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in der Russischen Föderation in XXXX und in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Tschetschenien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.

Zu den Feststellungen zur Person der BF und zu ihrer Rückkehrsituation:

Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer, ihrer Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben von BF1 und BF2 sowie auf die bereits im Zuge des ersten Asylverfahrens vorgelegten identitätsbezeugenden Dokumente, im Fall von BF6 auf die vorgelegte durch österreichische Behörden ausgestellte Geburtsurkunde. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der BF sowie ihrer Integration und ihrem Wohnort in Österreich ergeben sich aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem) sowie aus den vorgelegten Unterlagen in Zusammenhalt mit den Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit von BF1 und BF2 ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellung, dass den BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den in den Feststellungen angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass die BF ihren eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage waren, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, zumal BF1 bis zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat eine Landwirtschaft in XXXX betrieben hat, von der die BF gelebt hätten. In XXXX waren die BF bis zur Ausreise registriert und verfügen sie dort unverändert über Vermögenswerte wie im Übrigen auch in Tschetschenien.

In der Beschwerdeverhandlung erklärte BF1, in XXXX nicht beim Vater sondern in einem eigenen Haus in derselben Siedlung und derselben Straße gewohnt zu haben. Er und sein Vater hätten je ein Haus in XXXX gehabt. Diese beiden Gebäude gebe es jetzt noch. Er schilderte, dass dort nunmehr Leute leben würden, die er gebeten habe, sich um das Vieh zu kümmern. Das Haus seines Vaters stehe leer. Konkret habe er sein eigenes Haus mit Landwirtschaft nicht verpachtet, sondern würden sich die Leute, die dort jetzt leben würden, um sein Vieh kümmern. Wenn er von hier wegfahren würde, müssten diese ihm genau so viel zurückgeben, wie er ihnen übertragen habe. Bei den Personen, die dort heute Leben und die Landwirtschaft bewirtschaften, handle es sich um Dagestaner, mit denen er vor seiner Ausreise die Betreuung seiner Landwirtschaft vereinbart habe. Er habe auch Verwandte, die nachschauen würden, ob alles ordnungsgemäß gemacht werde. Konkret würden seine Schwestern aus Tschetschenen die 400 km regelmäßig nach XXXX fahren. (S. 4 und 5 Verhandlungsprotokoll)

Zumal die BF eine Registrierung für XXXX aufweisen, wo der Vater von BF1 und auch BF1 mit den Familienangehörigen über Jahre gelebt, sich dort eine Existenz aufgebaut haben und dort auch entsprechende Vermögenswerte vorhanden sind, ist den BF unbenommen, dorthin zurückzukehren.

Im Übrigen steht auch das familiäre Umfeld in Tschetschenien offenbar nach wie vor unterstützend zur Seite, weshalb auch einer Rückkehr nach Tschetschenien möglich und zumutbar erscheint, zumal BF1 arbeitswillig und -fähig ist. Er hat in der Beschwerdeverhandlung erklärt, dass er in Russland ein XXXX abgeschlossen hat. Er habe ein Fernstudium gemacht, wobei das College in XXXX gewesen sei und diesem im Jahr 2003 begonnen und im Jahr 2004 abgeschlossen (S 4 Verhandlungsprotokoll).

Hier war schließlich noch festzuhalten, dass bereits in den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2014 darauf verwiesen wurde, dass es den BF möglich und zumutbar ist, nach Tschetschenien oder nach XXXX zurückzukehren, wobei insbesondere die Verwandten von BF1 - insbesondere seine Schwestern - in seiner Heimat leben, sodass diesem auch allfällige Hilfe durch ein soziales Netzwerk zur Verfügung stehen würde.

Die Feststellung, dass die BF an keiner dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, ergibt sich aus dem Akteninhalt und den eigenen Angaben von BF1 in der Beschwerdeverhandlung. BF1 führte lediglich die gesundheitliche Beeinträchtigung seiner Tochter (BF5) ins Treffen, wobei auf diese bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 12.11.2014 eingegangen wurde und sich seit dieser Entscheidung keine entscheidungswesentlichen Änderungen betreffend den Gesundheitszustand von BF5 ergeben haben. Es wird hier auf die im Verfahrensgang wiedergegeben Ausführungen im besagten Erkenntnis betreffend BF5 verwiesen, wo insbesondere basierend auf den eingeholten Länderinformation festgehalten wurde, dass eine Versorgung des Auges von BF5 bzw. der Erhalt eines Kunstauges in der Russischen Föderation möglich ist. Dort wurde aber auch klar festgehalten, dass es sich beim Umstand, dass BF5 in Folge eines Unfalles das rechte Auge operativ entfernt werden musste und sie nunmehr eine Prothese trägt, um keine (potentiell) lebensbedrohliche Erkrankung, welche einer Rückkehr unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK entgegenstehen könnte.

Aus den aktuell vorgelegten Befunden geht hervor, dass BF5 eine Schale am Auge verloren habe, weshalb sie sich erneut in ärztlicher Behandlung begeben habe müssen. Darüber hinaus nimmt BF5 nur Kontrolltermine wahr und sind auch nach der Beschwerdeverhandlung bis zum Entscheidungszeitpunkt keine medizinischen Unterlagen betreffend BF5 übermittelt worden, die eine entscheidende Veränderung des Gesundheitszustandes von BF5 indiziert hätten.

In der Beschwerdeverhandlung erklärte BF1, dass seine Tochter am 12.12.2016 eine neuerliche Operation am Auge gehabt habe. Und seine Tochter am 13. aus dem Krankenhaus entlassen worden sei. Der stationäre Aufenthalt vom 11.12. bis 13.12. wurde im vorgelegten Ärztlichen Entlassungsbericht des LKH XXXX vom 13.12.2016 bestätigt. BF1 erklärte in diesem Zusammenhang, dass ihm der Doktor erklärt habe, der Organismus seiner Tochter habe das neue Auge nicht angenommen und es habe durch ein Neues ersetzt werden müssen, wobei es am 20. einen Kontrolltermin gebe. Seine Tochter müsse derzeit den großen Teil ihrer Zeit liegend verbringen. (S. 4 Verhandlungsprotokoll)

BF1 wurde im Verlauf der Beschwerdeverhandlung auch näher zum weiteren Behandlungsverlauf seiner Tochter und konkret zu den vorgelegten Dokumenten des LKH XXXX befragt. Er meinte, dass zwei Kontrolltermine beim Augenarzt und im LKH XXXX anstehen würden. Er meinte auch, der Chirurg habe ihm gesagt, dass man am 20. sehen werde, ob man das jetzt so belassen könne oder ob noch ein operativer Eingriff notwendig sei. Im angekündigten Befund über den Kontrolltermin am 20.12.2016 finden sich keine Hinweise auf Komplikationen bzw. ein guter Heilungsverlauf. Es wurde lediglich ein weiterer Kontrolltermin in drei Wochen (für den 11.01.2017) fixiert. Weitere medizinische Befunde langten aber nicht mehr ein.

BF1 wurde im Übrigen in der Beschwerdeverhandlung vorgehalten, dass er bereits in der Verhandlung am 17.09.2014 im ersten Asylverfahren dem damaligen Richter geschildert hat, dass er wegen der Verletzung des Auges von BF5 in Russland zahlreiche Kliniken aufgesucht hat. Er wurde auch befragt, ob er irgendeinen konkreten Hinweis darauf hat, dass nach der erfolgten Operation in Österreich eine Nachbetreuung einer Augenoperation in der Russischen Föderation nicht möglich sein sollte, zumal er vor der Ausreise offensichtlich mit BF5 in mehreren Kliniken in der gesamten Föderation gewesen ist, wo er offenbar auch kostenlos behandelt wurde. Er meinte hiezu, dass man in Russland am Wohnort versichert sei, ihm aber schon im Jahr 2013, als er hier in XXXX mit BF5 in einer Klinik gewesen sei, ein österreichische Arzt gesagt habe, dass man in Russland etwas sorgfältiger mit so einem kleinen Kind umgehen hätte sollen, wenn man die OP präziser gemacht hätte, wäre der Verlust des Auges erspart geblieben. (S. 8 Verhandlungsprotokoll) Tatsache ist, dass der Verlust des Auges eingetreten ist und BF5 eine entsprechende Behandlung bzw. den Ersatz ihres Auges in der Russischen Föderation erhalten hätte, womit aber auch die mit einem derartigen Ersatz eines Auges verbundene medizinische Betreuung in der Russischen Föderation erhältlich ist, was im Übrigen auch in der im ersten Verfahren eingeholten Recherche bestätigt wurde.

Nach dem Unfall von BF5 im Mai 2012 hatte BF5 in XXXX eine Operation und war dann noch in Spitälern in XXXX, XXXX und XXXX in Behandlung. BF1 erklärte, dass er in XXXX entfernte Verwandte habe. Er habe jede Chance genützt, Fachleute zu finden, die das natürliche Auge bewahrt hätten. In ganz Russland habe man gesagt, dass bei so einer Verletzung das Auge entfernt werden müsse. Er sei über Monate hinweg mit seiner Tochter in diversen Krankenhäusern in der Russischen Föderation gewesen. In XXXX und XXXX sei er in den letzten zwei bis drei Monaten vor der Ausreise gewesen, wo man immer gesagt habe, das Kind brauche eine Prothese. Nachdem alle Kliniken gesagt hätten, dass das Auge wegmüsse, sei er weggefahren. (S. 9 Verhandlungsprotokoll)

Auch im Lichte dieser Ausführungen ist von Behandlungsmöglichkeiten von BF5 in der Russischen Föderation auszugehen, zumal eine solche erfolgt ist und die Behandlung mit einer Prothese, die BF5 nunmehr in Österreich erhalten hat, nur deswegen in der Russischen Föderation nicht erfolgte, da BF1 die Hoffnung gehegt hat, das verletzte Auge von BF1 könnte in Österreich gerettet werden, wobei sich diese Hoffnung nicht bestätigt hat. Die Möglichkeit der Anfertigung oder des Austausches von Augenprothesen und die Behandlung in diesem Zusammenhang werden demnach auch von BF1 in seinen Ausführungen bestätigt.

Ein exklusiv im Bundesgebiet verfügbarer Behandlungsbedarf hat sich im Fall von BF5 nicht ergeben und ergeben sich aus den Länderinformationen und den Ausführungen von BF1 medizinische Behandlungsmöglichkeiten (Anfertigung, Austausch von Augenprothesen) für das rechte Auge von BF5.

Nach dem Gesagten und im Lichte der vorgelegten aktuellen Unterlagen, war unverändert davon auszugehen, dass BF5 nach einer Rückkehr die Möglichkeit offen stehen wird, eine entsprechende Behandlung am rechten Auge in Anspruch zu nehmen. BF5 wird daher eine entsprechende medizinische Betreuung in der Russischen Föderation zugänglich sein. Auch wenn die medizinische Versorgung mitteleuropäischen/österreichischen Standards vielfach nicht entsprechen mag und die Kosten weitergehender Therapien von den Patienten selbst zu tragen sind, vermag somit keine unmenschliche Behandlung im Falle der Rückkehr von BF5 in ihren Herkunftsstaat aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung erkannt werden.

Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das Vorbringen von BF1 erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht. Das Vorbringen von BF1 - ergänzt von BF2 - wurde bereits in einem umfassenden Asylverfahren einer Beurteilung auf seine Glaubwürdigkeit unterzogen und letztlich als vollkommen unglaubwürdig bewertet. Bereits damals konnten keine aussagekräftigen Beweise vorgelegt werden, um das behauptete Verwandtschaftsverhältnis zu beweisen. Im gegenständlichen Verfahren sind höchst zweifelhafte Unterlage zum Beweis für das Vorbringen vorgelegt worden und konnten wiederum aussagekräftige Beweise zum Nachweis einer asylrelevanten Verfolgung von BF1 im behaupteten Zusammenhang nicht vorgelegt werden.

Das Vorbringen gestaltet sich auch unter Berücksichtigung der neuen Aspekte nicht plausibel und nicht nachvollziehbar. Nach Einvernahme von BF1 und BF2 und dem damit zusätzlich entstandenen persönlichen Eindruck kommt der erkennende Richter zum Schluss, dass das Vorbringen von BF1 vollkommen unglaubwürdig ist und die BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgungssituation ausgesetzt wären.

BF1 hielt verfahrensgegenständlich im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen aus dem ersten rechtskräftig beendeten Verfahren aufrecht, wonach er als Verwandter (Cousin) von XXXX verfolgt worden sei bzw. im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung zu befürchten hätte. Dieses Vorbringen von BF1 - auf das sich auch BF2 bis BF6 mangels eigener Gründe bezogen haben - wurde jedoch bereits in den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2014 als vollkommen unglaubwürdig bewertet. Dort wurde ausführlich dargelegt, weshalb ein Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX nicht geglaubt wird, wobei BF1 auch im gegenständlichen Verfahren keine Beweismittel für das von ihm behauptete Verwandtschaftsverhältnis vorlegen konnte.

Im gegenständlichen Verfahren behauptete er im Wesentlichen, dass es vom 03. auf 04.12.2014 einen Terroranschlag in XXXX gegeben habe, an dem der Bruder von XXXX beteiligt gewesen sein soll. Nach BF1 werde in Tschetschenien gefragt und sei sein Besitz in Tschetschenien beschlagnahmt worden.

Weiters erklärte er, aufgrund eines weiteren Cousins, XXXX, Verfolgung zu befürchten. Dieser sei in Verdacht gestanden, im Jahr 2009 oder 2010 an einem Anschlag auf Kadyrov beteiligt gewesen sei, da dessen Pass in der Nähe des Attentates gefunden worden sei. BF1 werde beschuldigt, seinem Cousin geholfen zu haben (AS 45 im Verwaltungsakt von BF1).

Bereits vor dem BFA am 16.04.2015 erklärte er, keinen Nachweis für sein Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX vorlegen zu können, jedoch Nachweise für eine Verwandtschaft zu XXXX zu haben. In der Beschwerde wurden Berichte über die Ermordung von XXXX und Unterlagen vorgelegt, die das Verwandtschaftsverhältnis zu diesem beweisen sollen, vorgelegt.

Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb es BF1 nach mehreren Jahren Asylverfahren nunmehr möglich sein soll, Beweismittel zu seinem Vorbringen aus dem Herkunftsstaat vorzulegen, war es durch die nunmehr vorgelegten Unterlagen unverändert nicht möglich, glaubhaft eine Verfolgung im behaupteten Zusammenhang nachzuweisen.

Er legte eine Geburtsurkunde von einer Person namens XXXX vor, der laut den vorgelegten Internetberichten getötet worden sei, da er Widerstandskämpfer gewesen sei, weiters eine Geburtsurkunde seines Vaters und dessen Sterbeurkunde. Außerdem legte er Dokumente betreffend XXXX und XXXX vor. Einen Beweis, dass diese in den Dokumenten genannten Personen mit ihm Verwandt sind, blieb er jedoch schuldig und meinte er, dass aus der Geburtsurkunde seines Vaters als Vatersname XXXX hervorgehe (S. 11 Verhandlungsprotokoll), wobei dies auch der Vatersname der Mutter von XXXX sei, die die Schwester seines Vaters sei (S. 11 Verhandlungsprotokoll). Ein Beweis würd die Verwandtschaft ist dadurch jedoch nicht erbracht, handelt es sich bei den geführten Namen um in Tschetschenien häufig vorkommende Namen.

Mit den vorgelegten Unterlagen lässt sich demnach nicht einmal das Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX und schon gar nicht ein Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX nachweisen.

Soweit BF1 einen Bericht zu Bruder von XXXX aus dem Internet vorlegt, kann dies kein Verwandtschaftsverhältnis beweisen und meinte er auf diesen Bericht angesprochen, dass das Foto in dem Bericht seinen Cousin zeige, den er gesehen habe, als er noch ganz klein gewesen sei. Seine Frau (BF2) kenne diese Person nur aus den Bildern in den Medien. (S. 10 Verhandlungsprotokoll)

Zur übermittelten Geburtsurkunde von XXXX war noch anzuführen, dass sich auf dieser eine notarielle Beglaubigung aus dem Jahr 2015 befindet. Die Geburtsurkunde habe er von der Schwester seines Vaters angefordert. Es sei nicht schwer solche Unterlagen zu bekommen, da ständig Leute hin und wieder zurück fahren würden.

Die Behauptung von BF1 besteht darin, dass er in Bezug auf seinen Cousin XXXX gesucht werde, der wiederum ein Widerstandskämpfer gewesen sein soll, der verdächtigt worden sein soll, ein Attentat auf Kadyrov verübt zu haben und deswegen getötet worden ist. Das die Mutter eines derart im Fokus der Behörden gestandenen getöteten Widerstandskämpfer die Geburtsurkunde dieses Widerstandskämpfers notariell beglaubigen lässt, um sie irgendwelchen Reisenden mitzugeben, erscheint lebensfremd.

Verfahrensgegenständlich spricht aber auch ein anderer wesentlicher Punkt gegen eine Verfolgung im Zusammenhang mit einem Verwandtschaftsverhältnis zu vermuteten oder tatsächlichen Widerstandskämpfern.

Der Vater von BF1, der mit den von BF1 behaupteten Verwandten doch viel enger verwandt wäre, war offensichtlich keinen gravierenden Problemen im Herkunftsstaat ausgesetzt, was die behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat stark in Zweifel zielt.

Zu diesem wurde BF1 eingangs der Beschwerdeverhandlung ausführlich gefragt. Er erklärte, dass sein Vater seit 1974 in XXXX gelebt habe und eine ständige Arbeit bei der Eisenbahn gehabt habe. Er sei Stationsvorstand eines näher bezeichneten Vorortes von XXXX gewesen. Sein Vater sei im Jahr 2014 verstorben. Dieser sei verdienter Werktätiger gewesen und habe auch unterrichtet. Er habe mehr als 30 Jahre für diese Bahnlinie gearbeitet, wisse er aber nicht genau wie lange. Sein Vater habe über das gesetzliche Pensionsalter hinaus weiter gearbeitet und sei erst im Jahr 2005 in Pension gegangen. Bei Antritt seiner Pension sei sein Vater zwischen 70 und 72 Jahre alt gewesen. Nach dem Geburtsjahr seines Vaters befragt, erklärte er, dass dieser derzeit 76 Jahre alt wäre.

Auf Vorhalt, dass seine Altersangaben nicht mit der von ihm vorgelegten Geburtsurkunde übereinstimmen würden, meinte er, dass er sich vielleicht geirrt habe. Sein Vater habe bis zu seinem Tod in XXXX gelebt, wo - wie schon dargelegt - dieser ein Haus gehabt habe. (S. 4 und 5 Verhandlungsprotokoll)

Der Vater von BF1 hat demnach keinerlei Verfolgung zu befürchten gehabt, andernfalls er wohl nicht bis ins hohe Alter die hohe Position bei der Eisenbahn ausüben hätte können.

BF1 meinte daraufhin, dass das Problem seines Vaters darin bestanden habe, dass die XXXX-Brüder seine Neffen gewesen seien. Sein Vater sei ständig befragt und verhört, mehrmals festgenommen und inhaftiert worden (S. 11 Verhandlungsprotokoll) Dazu aufgefordert, dies näher zu beschreiben, erklärte BF1, dass dies bereits seit dem ersten Tschetschenienkrieg, seit 1994, gewesen sei (S. 12 Verhandlungsprotokoll), was aber bei dem dargelegten Lebenswandel seines Vaters schwer nachvollziehbar ist.

BF1 wurde im Hinblick auf die behauptete Sippenhaftung in Tschetschenien von Angehörigen von (vermuteten) Widerstandskämpfern zu Problemen seiner Familienangehörigen in Tschetschenien befragt.

Er meinte, dass in seinem Heimatdorf in Tschetschenien eine Schwester lebe, die anderen Schwestern seien in anderen Dörfern verheiratet. Er behauptete, dass zu seinem Schwager und seiner Schwester ständig Leute gekommen seien, die gefragt hätten, wo sich BF1 aufhalte bzw. wann er wiederkomme. Er meinte auch, dass die Verwandten bedroht werden würden und immer gesagt werde, dass BF1 zurückkommen müsse (S. 12 Verhandlungsprotokoll).

Ein exklusives ausgeprägtes Interesse lediglich am BF1, der seit Jahren mit Registrierung in XXXX aufhältig gewesen ist, mutet vollkommen absurd an. Die Behörden hätten sich doch auch die Gatten seiner Schwestern verdächtigen müssen bzw. hätte sich die Polizei in Tschetschenien doch die Frage stellen müssen, warum ein Mann gerade eine Verwandte der XXXX-Brüder heiratet und es da nicht irgendeine Beziehung zu den XXXX-Brüdern gibt.

Hier meinte er offensichtlich als Schutzbehauptung, dass eine Heirat zwischen Mann und Frau doch auf Liebe beruhe und im Übrigen auch die eigenen Schwestern von XXXX verheiratet seien, er jedoch nicht wisse, wo diese Schwestern heute überhaupt leben würden (S. 12 Verhandlungsprotokoll).

Auch seine Behauptung, wonach sein Eigentum in Tschetschenien beschlagnahmt worden sei, konnte er nicht nachweisen. Ein behördliches Schreiben in diesem Zusammenhang konnte er nicht vorliegen, was im Lichte seiner Ausführungen, wonach es leicht sei, Unterlagen aus Tschetschenien zu erhalten, nicht nachvollziehbar ist noch dazu, wo er mit der Beschwerde zahlreiche Dokumente, die er aus Tschetschenien erhalten hat vorlegte.

Hier musste er auf Nachfrage auch eingestehen, dass die von ihm vorgelegten Berichte, wonach Personen Eigentum abgenommen wurde bzw. deren Häuser angezündet wurden, nicht von ihm bzw. seinem Eigentum handeln. (S. 12 Verhandlungsprotokoll).

Zur Verdeutlichung, dass die vorgelegten Unterlagen einfach nicht geeignet sind, die behauptete Verfolgung von BF1 darzulegen, war auch auf die vorgelegte Bestätigung zu seiner von 2006 bis 2008 verbüßten Strafhaft zu verweisen. Er behauptete hier, dass Grund für die Strafe die Teilnahme an einem Raufhandel zwischen Tschetschenen und anderen Minderheiten gewesen sei, er aber gar nicht daran beteiligt gewesen sei. Er erklärte, dass der das Urteil ohne Erfolg mit Rechtsmittel bekämpft habe. (S. 10 Verhandlungsprotokoll) Beweise hiefür blieb er aber schuldig.

Nach seiner Haftentlassung im Februar 2008 ist der Beschwerdeführer noch viele Jahre - nämlich bis Ende 2012 - im Herkunftsstaat verblieben, wobei er in dieser Zeit als Landwirt tätig war und finanziell unabhängig gelebt hat. (S. 6 Verhandlungsprotokoll)

Ein Zusammenhang mit seinem behaupteten Verfolgungsgrund ist bei seiner strafrechtlichen Verurteilung nicht zu sehen und hat er keine Unterlagen bzw. Beweismittel vorgelegt, die auf ein politisch motiviertes Strafverfahren hinweisen. Es kann bei einer politisch motivierten Strafverfolgung bzw. einer politischen Verfolgung von BF1 auch insofern nicht erkannt werden, als er nach Verbüßung seiner Strafhaft, sein normales Leben im Herkunftsstaat fortsetzen konnte.

Eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verurteilung im Jahr 2006 war nicht erkennbar und fehlt es hiefür bereits am zeitlichen Zusammenhang.

BF1 hat demnach mit der Beschwerde zahlreiche Unterlagen und Dokumente vorgelegt, die entweder allgemeiner Natur sind, oder die von ihm behauptete Verfolgung nicht beweisen können.

BF2 verwies in der Beschwerdeverhandlung lediglich auf die Ausführungen von BF1 (S. 13 Verhandlungsprotokoll).

Im Lichte des Gesagten ist es BF1 nicht gelungen, seiner im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2014 bereits als vollkommen unglaubwürdig beurteilten Verfolgungsbehauptung mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen. Vielmehr geht auch der erkennende Richter davon aus, dass die Ausreise von BF1 mit seiner Familie lediglich deshalb erfolgt ist, um BF5, die sich im Mai 2012 am Auge verletzt hat, medizinisch behandeln zu lassen.

BF1 hat den Herkunftsstaat nämlich erst verlassen, als er keine Hoffnung mehr gehabt, dass die Ärzte in der Russischen Föderation das Auge seiner Tochter retten können. BF1 will im September 2012 zuletzt Festgenommen worden sein, andererseits quer durch die Russische Föderation zwecks Behandlung von BF5 gereist sein (S. 9 und 10 Verhandlungsprotokoll).

BF1 konnte demnach unverändert nicht glaubhaft darlegen, dass seine Familien bzw. BF1 in das Blickfeld der staatlichen Behörden, von Kadyrov oder der Kadyrovzy geraten sind und spricht dagegen insbesondere der Umstand, dass sich sein Vater bis zu seinem Tod offenbar unbehelligt in XXXX aufhalten konnte und sich die Angehörigen - hier vor allem seine Schwestern und deren Ehemänner - weiterhin unbehelligt im Herkunftsstaat (in Tschetschenien) aufhalten.

Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den zitierten Quellen auch nicht folgern.

Letztendlich lässt sich aus allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation und auch Tschetschenien für die BF keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.

Wie bereits ausgeführt, herrscht im Herkunftsstaat traditionsbedingt ein starker familiärer Zusammenhalt und ist von einer Unterstützung durch dieses familiäre Umfeld für den Fall einer Rückkehr auszugehen, wobei die Angehörigen im Herkunftsstaat finanziell abgesichert leben. Es ist im konkreten Fall jedoch so, dass BF1 in der Beschwerdeverhandlung ausführlich erklärte, bis zur Ausreise eine Landwirtschaft in XXXX, wo er und seine Familie registriert waren, betrieben hat. Diese hat er vorübergehend Personen aus Dagestan zum weiteren Betreiben der Landwirtschaft übergeben, wobei die Vereinbarung mit diesen Personen derart ausgestaltet ist, dass sie bei einer Rückkehr BF1 das zurückgeben müssen, was er den derzeitigen Betreibern übergeben hat. Es steht den BF demnach offen, nach XXXX zurückzukehren, wobei auch eine Rückkehr nach Tschetschenien möglich erscheint, wo Unterstützung durch das familiäre Umfeld offensteht und BF1 die Aufnahme einer Beschäftigung zumutbar ist. In Tschetschenien verfügt BF1 im Übrigen auch über Eigentum, wobei das Vorbringen hinsichtlich einer Beschlagnahme nicht glaubwürdig war.

Es ist demnach nicht ersichtlich, inwieweit eine Rückkehr in den Herkunftsstaat wenige Jahre später nicht mehr möglich sein soll.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Zur Nichtgewährung des Status von Asylberechtigten:

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005).

Familienangehöriger iSd. § 2 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits oben dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen von BF1 zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es den BF - BF2 bis BF6 leiten ihre behauptete Gefährdung von den Fluchtgründen des Gatten/Vaters (BF1) ab - insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass den BF im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

Es ist den BF auch unverändert möglich, allenfalls einen Aufenthalt außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation - in XXXX - zu wählen. Dahingehend war auf die beweiswürdigenden Überlegungen zu verweisen bzw. wurde dies bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2014 festgehalten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zur Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die BF keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den BF in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen von BF1 daher nicht davon ausgegangen werden, dass die BF in der Russischen Föderation in ihrer Existenz bedroht wären. Die Beschwerdeführer waren jedenfalls vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage, ihre Lebensgrundlage zu sichern und es ist daher nicht ersichtlich und haben dies die Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihnen dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Sie konnten insbesondere nicht darlegen, für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Zudem leiden die BF und insbesondere BF5 - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, sodass auch ihre gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht (zur Judikatur hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder vgl. VfSlg. 18.407/2008).

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vgl. dazu etwa VwGH 10.12.2009, 2008/19/0809 ua. und VwGH 28.04.2010, 2008/19/0139 ua.).

Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass eine Behandlung des Auges bzw. die Herstellung bzw. der Austausch einer Augenprothese sowie die in diesem Zusammenhang anfallenden medizinischen Behandlungen im Herkunftsstaat durchgeführt werden können und eine medizinische Behandlung von BF5 bis zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat möglich war und eine Weiterbehandlung bzw. Kontrolluntersuchungen am rechten Auge von BF5 im Herkunftsstaat für den Fall einer Rückkehr erfolgen können. BF5 wird daher eine entsprechende medizinische Betreuung in der Russischen Föderation zugänglich sein. Auch wenn die medizinische Versorgung mitteleuropäischen/österreichischen Standards vielfach nicht entsprechen mag und die Kosten weitergehender Therapien von den Patienten selbst zu tragen sind, vermag somit keine unmenschliche Behandlung im Falle der Rückkehr von BF5 in ihren Herkunftsstaat erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der BF für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien bzw. XXXX ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und ist daher die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. de angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens der BF gemäß § 34 Abs. 4 iVm. § 2 Z 22 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da keinem der BF Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist.

Zur Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 58 AsylG 2005 lautet:

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

§ 52 (1) [...]

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

[...]

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 2 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd. § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden. Weder haben sie das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Soweit in der Beschwerde § 56 AsylG 2005 zitiert wird und eine Verletzung von § 56 Abs. 3 AsylG 2005 moniert wird, war festzuhalten, dass Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 auf begründeten Antrag erteilt werden können, wobei im vorliegenden Fall bereits kein begründeter Antrag der BF vorliegt und es im Übrigen bereits an der Grundvoraussetzung (Abs. 1 Z 1 leg. cit.) eines zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich fünf Jahre durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mangelt, zumal BF1 bis BF5 erst im Dezember 2012 ins Bundesgebiet eingereist sind und BF6 im Jänner 2014 im Bundesgebiet geboren wurde.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR, 21.06.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z 21]; 26.05.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR, 19.02.1996, Gül, Appl. 23218/94 [Z 32]). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR, 24.04.1996, Boughanemi, Appl. 22070/93 [Z 33 und 35]) (vgl. VfGH 12.03.2014, U 1904/2013).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hält der erkennende Richter fest, dass das BFA im o.a. Bescheid im Ergebnis zutreffend dargelegt hat, dass die Rückkehrentscheidung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der BF darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:

Die BF verfügen in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. Sie führen zwar als Ehepaar mit vier Kindern ein schützenswertes Familienleben, doch sind sie allesamt Asylwerber und ihre Asylverfahren sind allesamt negativ entschieden worden.

Die BF, die unzweifelhaft ein Familienleben miteinander führen, sind daher allesamt im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliegt.

Im Bundesgebiet hält sich eine Schwester von BF2 als anerkannter Flüchtling auf, zu der bereits im abgeschlossenen Verfahren festgehalten wurde, dass diese weder im selben Haushalt mit den BF wohnt noch sonst irgendeine Abhängigkeit besteht. Im gegenständlichen Verfahren finden sich keine Anhaltspunkte, wonach sich an der Beziehung zur Schwester von BF2 etwas geändert hat. Es ist demnach unverändert davon auszugehen, dass ein Eingriff in diese verwandtschaftliche Beziehung keine Verletzung des Rechtes auf Familienleben iSd. Art. 8 EMRK bedeutet. ISd. Art. 8 EMRK schützenswerte familiäre Bande bestehen mit der Schwester von BF2 nicht.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der BF eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

BF1 bis BF5 halten sich seit Dezember 2012 im Bundesgebiet auf. BF6 wurde im Jänner 2014 im Bundesgebiet geboren.

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.

In diesem Zusammenhang war klar festzuhalten, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Die rechtskräftig negativen Entscheidungen betreffend internationalen Schutz der BF datieren mit 12.11.2014. Die Folgeanträge wurden im Februar 2015 gestellt.

Mit einer Aufenthaltsdauer von mittlerweile mehr als vier Jahren, im Fall von BF3 liegt eine Aufenthaltsdauer von mehr als drei Jahren vor. Es kann zwar von keinem kurzen aber auch nicht von einem übermäßigen langen Aufenthalt ausgegangen werden. Der Dauer des Aufenthaltes kann demnach im gegenständlichen Verfahren - isoliert betrachtet - keine hervorgehobene Bedeutung für einen Verbleib der BF im Bundesgebiet zugemessen werden, zumal es sich bei den Anträgen um Folgeanträge handelt.

Hier war zur Abrundung auf die deutsche Rechtsprechung und zwar einen Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 10.05.2006, 11 s 2354/05 zu verweisen, der sich mit der aufenthaltsrechtlichen Stellung während eines langjährigen Aufenthaltes und der Berücksichtigung bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK auseinandergesetzt und sich dabei auf EGMR-Judikatur stützt: "Der EGMR hat in seiner grundlegenden Entscheidung zur Bedeutung der EMRK im Rechts des Aufenthalts von Ausländern vom 28.05.1985 (Abdulaziz, NJW 1986, 3007 ff.) betont, dass zum einen die Vertragsstaaten im Bereich des nicht klar umrissenen Begriffs der "Achtung" des Familien- und Privatlebens über einen weiten Ermessensspielraum verfügen und sie zum anderen das Recht haben, die Einwanderung von Personen, die nicht ihre Nationalität haben, in ihr Staatsgebiet zu kontrollieren. In seinen Entscheidungen vom 16.09.2004 (Ghiban, NVwZ 2005, 1046 ff.) und vom 07.10.2004 (Dragan, NVwZ 2005, 1043) hat der EGMR nochmals darauf verwiesen, dass die Konvention nicht das Recht eines Ausländers garantiere, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten oder nicht ausgewiesen zu werden. Die Vertragsstaaten hätten vielmehr nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden. Auch wenn die Frage, welche rechtliche Qualität ein Aufenthalt haben muss, um Grundlage eines i.S.v. Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerten Privat- oder Familienlebens sein zu können, in der Rechtsprechung des EGMR soweit ersichtlich noch nicht eindeutig geklärt ist (offen gelassen z. B. im Urteil vom 16.09.2004 Ghiban, a. a.O.), ist jedenfalls festzuhalten, dass allein ein langdauernder faktischer Aufenthalt auch aus der Sicht des EMRK nicht ausreichend ist. In der o.g. Entscheidung Ghiban heißt es ausdrücklich, Art. 8 Abs. 1 EMRK dürfe nicht so ausgelegt werden, als verbiete er allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil dieser sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten habe (im Ergebnis ebenso EGMR vom 07.10.2004 in der Sache Dragan, a.a.O.). In beiden Verfahren hatten sich die Beschwerdeführer zwar viele Jahre in Deutschland aufgehalten, jedoch einen Aufenthaltstitel nicht oder nur für sehr kurze Zeit erlangt. Auf dieses fehlende Aufenthaltsrecht hat der EGMR bei seinen Entscheidungen jeweils maßgeblich abgestellt. Eine rechtsgrundsätzliche Festlegung im Sinne der Entbehrlichkeit eines rechtmäßigen Aufenthalts dürfte auch der Entscheidung des EGMR vom 16.06.2005 (Sisojeva, a.a.O.), nicht zu entnehmen sein. Zwar wird darin ein auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 EMRK begründeter Anspruch auf dauerhafte Legalisierung des Aufenthalts anerkannt. Der Fall ist indessen von der Besonderheit geprägt, dass die Beschwerdeführer zum einen lange Zeit ordnungsgemäß im Vertragsstaat gewohnt hatten und ihr aufenthaltsrechtlicher Status erst im Anschluss an politische Umwälzungen - die Auflösung der Sowjetunion und die Unabhängigkeit Lettlands - aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in Frage gestellt worden ist und ihnen zum anderen jedenfalls die rechtliche Möglichkeit eröffnet war, einen befristeten legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen. Eine vergleichbare Situation ist bei den Antragstellern nicht gegeben."

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich Folgendes:

Die BF haben in der Zeit ihres Aufenthaltes durchaus Ansätze einer Integration, jedoch keinesfalls eine fortgeschrittene Integration dargelegt. Unter Berücksichtigung der zitierten Judikatur kann von keiner derart weit fortgeschrittenen Integration gesprochen werden, die in der gegenständlichen Konstellation zu einem Überwiegen der privaten Interessen im Vergleich zu den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung führt.

BF1 legte ein Sprachzertifikat Deutsch auf dem Niveau A1 vor, BF2 verfügt nach über vier Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet kaum über Deutschkenntnisse. Abgesehen von Deutschkursbesuchen auf Anfängerniveau haben BF1 und BF2 keine Unterlagen betreffend integrative Aspekte vorgelegt.

Insbesondere wurde weder von BF1 noch von BF2 bedingte Einstellungszusagen oder Unterlagen über eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Bundesgebiet vorgelegt.

In der Beschwerdeverhandlung finden sich an integrativen Aspekten auch hauptsächlich Ausführungen zu den minderjährigen Kindern (BF3 bis BF6).

Die BF sind von der Grundversorgung abhängig und kann nicht erkannt werden, inwieweit eine baldige Arbeitsaufnahme bzw. die Überwindung der Abhängigkeit von der Grundversorgung möglich sein soll. Hier muss auch festgehalten werden, dass BF1 nach vier Jahren Aufenthalt immer noch Deutsch als Schlüssel für die Integration fehlt, was in gravierenderem Ausmaß für BF2 gilt.

Es muss demnach festgehalten werden, dass von einer baldigen Selbsterhaltungsfähigkeit der sechsköpfigen Familie in absehbarer Zeit nicht auszugehen ist.

Es war schließlich auf die Judikatur zu verweisen, wonach die Integration als stark gemindert erachtet wird, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).

BF1 und BF2 konnten insbesondere auch nicht darlegen, über tiefergehende soziale Kontakte zu Österreichern bzw. zu dauernd im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Personen zu verfügen und wurden auch keine entsprechenden Unterstützungsschreiben vorgelegt, die dies nahelegen würden. Dementsprechend hat auch niemand eine Verpflichtungserklärung für die BF abgegeben.

BF1 und BF2 haben sich nicht aus-, fort- oder weitergebildet. Sie legten auch keine Unterlagen über die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer karitativen Organisation vor.

Im Fall von BF1 und BF2 waren demnach kaum Bemühungen zu sehen, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, was im Lichte der kaum vorhandenen Deutschkenntnisse auch nicht in naher Zukunft absehbar ist.

BF3 bis BF5 besuchen in Österreich die Schule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht.

BF3 bis BF5 sind im Herkunftsstaat geboren und haben dort BF3 und BF4 auch die prägenden Kindheitsjahre im Herkunftsstaat verbracht, wobei auch BF5 die ersten zweieinhalb Lebensjahre dort verbracht hat. Zu den Angehörigen im Herkunftsstaat besteht noch Kontakt und haben BF1 und BF2 noch im Zuge der Einvernahme vor dem BFA erklärt, Kontakte in Österreich würden primär mit Tschetschenen gepflegt. Auch in der Beschwerdeverhandlung verwies BF1 darauf, dass zuhause natürlich Tschetschenisch gesprochen werde, da die Kinder die Muttersprache nicht vergessen sollten (S. 7 Verhandlungsprotokoll). BF3 bis BF5 sind allesamt im Volksschulalter und kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen eine Resozialisierung im Herkunftsstaat trotz damit verbundener Anstrengungen nicht möglich und zumutbar ist.

Es besteht nach den Ausführungen von BF1 und BF2 ein intakter Kontakt sowohl zu den Angehörigen im Herkunftsstaat und muss in diesem Zusammenhang insbesondere der notorisch bekannte familiäre Zusammenhalt innerhalb der tschetschenischen Großfamilie hervorgehoben werden.

Im Vergleich zum Bundesgebiet haben die BF es im Herkunftsstaat geschafft, das wirtschaftliche Auslangen zu finden. Dort ist es BF1 stets gelungen, den lebensnotwendigen Unterhalt für die Familie zu erwirtschaften. Im Bundesgebiet ist es ihm nicht möglich, ein zum Lebenserhalt einer sechsköpfigen Familie ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Zu den minderjährigen Kindern - BF3 und BF4 - war darüber hinaus festzuhalten, dass beide den überwiegenden Teil des Lebens im Herkunftsstaat verbracht haben und außer Zweifel entsprechende Sprachkenntnisse im Herkunftsstaat vorliegen, was von BF1 in der Beschwerdeverhandlung bestätigt wurde, zumal mit den Eltern lediglich Gespräche in der Sprache des Herkunftsstaates möglich sind (S. 7 Verhandlungsprotokoll).

BF3, die mittlerweile elf Jahre ist, besucht die vierte Klasse Volksschule, BF4 die zweite Klasse Volksschule, wobei BF4 die erste Klasse Volksschule als außerordentlicher Schüler beendet hat und insbesondere in Deutsch nicht beurteilt worden ist, wobei auch in der Bestätigung vom Elternsprechtag Defizite in Deutsch festgehalten werden. BF5 hat im September 2016 mit der Schule begonnen. Betreffend BF4 wurde eine Bestätigung über das Training in einem Ringerverein erst seit September 2016 vorgelegt. Im Übrigen wurde in den Schreiben der Volksschule die Beteiligung von BF3 und BF4 an Aktivitäten bestätigt. Weitere Unterlagen zu integrativen Aspekten von BF3 bis BF6 wurden nicht übermittelt.

BF6 ist zwar im Bundesgebiet geboren, jedoch mit seinen drei Jahren noch in keinem Alter, in dem von der Möglichkeit der Setzung integrativer Maßnahmen gesprochen werden kann. Vielmehr hält sich BF6 altersgemäß primär bei BF1 und BF2 auf.

Wie zuvor dargelegt, stellt sich die Situation bei einer Rückkehr dergestalt dar, dass davon auszugehen ist, dass für BF3 bis BF6 - mit Hilfe der Eltern und Familie - eine Relokation im Herkunftsstaat möglich sein wird, zumal sie sich allesamt in einem anpassungsfähigen Alter befinden.

Es ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters von BF3 bis BF6 davon ausgegangen werden kann, dass für diese der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre (vgl. etwa EGMR 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216). Aufgrund der altersgemäßen Anpassungs- und Lernfähigkeit ist davon auszugehen, dass BF3 bis BF6, die die Volksschule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bzw. noch nicht einmal den Kindergarten besuchen, auf lange Sicht gesehen nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wären. Zudem bedürfen alle drei aufgrund ihres Alters weiterhin der Unterstützung ihrer Eltern, welche wiederum ebenfalls von einer Rückkehr in die Russische Föderation betroffen sind, da die in deren Verfahren durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen ist, woraus wiederum eine beträchtliche Relativierung der privaten Interessen der Minderjährigen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet resultiert.

Zu der zitierten Rechtsprechung war, um Missverständnisse zu vermeiden, festzuhalten, dass die Altersgrenzen für überwiegend im Aufnahmestaat sozialisierte Kinder gelten und die zitierte Rechtsprechung insbesondere nicht bedeutet, dass ältere Kinder nicht mehr im Herkunftsstaat anpassungsfähig wären. Vielmehr ist hier auf die im Herkunftsstaat und Aufnahmestaat verbrachte Zeit und Integration abzustellen, die - wie dargelegt - vor allem im Fall von BF3 und BF4 derart ausfällt, dass eine Resozialisierung im Herkunftsstaat möglich und zumutbar ist und von keiner Entwurzelung vom Herkunftsstaat auszugehen ist.

Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen hingegen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).

Es wurde bereits eingangs ausgeführt, dass eine Rückkehr von BF3 bis BF6 nur gemeinsam mit den Eltern - BF1 und BF2 - möglich ist, da sie ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK begründen. Gesonderte Überlegungen im Falle einer alleinigen Rückkehr von BF3 bis BF5 müssen demnach nicht angestellt werden.

Zur Abrundung war in diesem Zusammenhang wiederum auf Ausführungen im Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 10.05.2006, 11 s 23547/05 zu verweisen, der sich mit der Berücksichtigung von minderjährigen Kindern im Rahmen einer Prüfung nach Art. 8 EMRK auseinandersetzt und zum Ergebnis kommt, dass die Sozialisation minderjähriger Kind nicht losgelöst von der Sozialisation der Eltern betrachtet werden kann. "Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen hingegen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).

Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau ist nach Auffassung des Senats bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs bei minderjährigen Kindern regelmäßig nicht nur deren Integration isoliert in den Blick zu nehmen und festzustellen, inwieweit sie selbst - etwa im Hinblick auf Sprachkenntnisse, Schulbesuch und persönlichen Umgang - in der Bundesrepublik Deutschland verwurzelt sind. Vielmehr kommt auch der Frage Bedeutung zu, in welchem Umfang sich ihre Familie in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse integriert hat. Bei dieser familienbezogenen Gesamtbetrachtung sind auch solche Gesichtspunkte berücksichtigungsfähig, welche (etwa im Hinblick auf die unterbliebene Ausreise aus dem Bundesgebiet, die mangelnde wirtschaftliche oder soziale Integration, die Beachtung der bundesdeutschen Rechtsordnung etc.) auf das Verhalten der Eltern zurückzuführen sind (ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2006, a. a.O.). Dafür, dass ein minderjähriges Kind sich das Verhalten seiner Eltern bei der Prüfung, ob der Eingriff in sein Privatleben durch legitime Ziele der Einwanderungskontrolle gerechtfertigt ist, "zurechnen" lassen muss, sprechen neben der Bezugnahme auf das "Familienleben" als paralleles Schutzgut des Art. 8 Abs. 1 EMRK auch folgende Erwägungen: Für die Beurteilung der Verwurzelung von minderjährigen Kindern kommt es auch darauf an, inwieweit ihre innerfamiliären Lebensverhältnisse von der nationalen Herkunft der Gesamtfamilie geprägt sind. Darüber hinaus sind bei der für die aufenthaltsrechtliche Entscheidung relevanten Frage, ob eine (Re)Integration in das Land der Staatsangehörigkeit möglich ist, bei der beabsichtigten Rückführung minderjähriger Kinder die Fertigkeiten und möglichen Unterstützungsleistungen der Eltern sowie deren Verbindungen im Heimatland in Rechnung zu stellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.11.2005, a.a.O., und Hess. VGH, Beschluss vom 15.02.2006, a.a.O). Ferner würde ein allein aus der Integration des minderjährigen Kindes hergeleitetes Aufenthaltsrecht dazu führen, dass den Eltern (und im weiteren auch den minderjährigen Geschwistern) ohne nähere Prüfung ihrer Integration unter Bezugnahme auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK in der Regel zumindest Abschiebungsschutz zu gewähren wäre, was einwanderungspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland in ganz erheblichem Maße berühren und zu einer einseitigen Gewichtung der privaten Belange des betroffenen Ausländers führen würde. Auch die Tatsache, dass minderjährige Kinder ihren Lebensunterhalt in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig nicht alleine sichern können, sondern hierfür auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen sind, spricht dafür, deren wirtschaftliche Integration in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Die Konzeption des Aufenthaltsgesetzes geht schließlich ebenfalls davon aus, dass minderjährige Kinder grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern teilen (vgl. § 27 Abs. 1 i.V.m. §§ 29 Abs. 1 - 4, 32 Abs. 1 und 3, 34 AufenthG). Erst volljährige Kinder sind aufenthaltsrechtlich grundsätzlich selbständig zu behandeln, weil zwischen ihnen und ihren Eltern - anders als bei Minderjährigen - regelmäßig keine Beistands-, sondern eine bloße Begegnungsgemeinschaft besteht."

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Die Unbescholtenheit von BF1 und BF2 fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Im Übrigen sind BF1 bis BF5 illegal eingereist und haben unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Noch einmal betont muss auch werden, dass der erste Antrag der BF negativ entschieden wurde und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung im Falle aller vorgelegen ist. Die BF sind jedoch nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist, sondern versuchen nunmehr durch Stellung weiterer unbegründeter Anträge, einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen zu erzwingen.

Den privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die BF erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Im Ergebnis verfügen die BF über keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Die BF konnten auch keine hinreichenden eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Der persönliche, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt der BF lag bislang in der Russischen Föderation. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende außergewöhnliche Integration in Österreich liegen nicht vor.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den umfassenden beweiswürdigenden Überlegungen sowie den rechtlichen Ausführungen zur Nichtgewährung von subsidiären Schutz, dass keine Umstände vorliegen, welche gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen.

Unter Berücksichtigung sämtlicher individuellen Umstände der BF steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demnach nicht entgegen und konnten die BF - wie umfassend dargelegt - keine Gründe darlegen, die gegen ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen würden.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu

A) wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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