BVwG W220 2131895-1

W220 2131895-1Tribunal Administrativo Federal6 de fev. de 2017

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Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelle<br/>Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

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BVwG W220 2131895-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W220.2131895.1.00

Spruch

W220 2131895-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2016, Zl. 423218408/14052396, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Vorangegangenes Verfahren auf internationalen Schutz

1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.10.2007 Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (AS 5 und 7 des 1. Aktenteils) am gleichen Tag gab er als seinen Namen XXXX sowie als sein Geburtsdatum den XXXX an. Als Name seines Vaters nannte er XXXX, als jenen seiner Mutter XXXX.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.12.2007 (AS 89 ff) gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits "zwischen 20 und 22" Jahre alt sei. In der Einvernahme am 13.03.2008 gab er an, 21 oder 22 Jahre alt zu sein (AS 139).

2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 24.04.2008, Zl. 07 09.573-BAW, den Antrag gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). (AS 1 ff des 2. Aktenteils). Dabei (wie auch im weiteren Verfahren) wurde - entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers als sein Name XXXX und als Geburtsdatum der XXXX angenommen.

3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit (rechtskräftigem) Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.07.2009, Zl. C13 319.431-1/2008/4E, gem. §§ 3, 8 und AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

4. Der vom Beschwerdeführer am 17.07.2009 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Zl. 07.573-BAW, das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.07.2009, Zl. C13 319.431-1/2008/4E rechtskräftig erledigt worden ist, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.09.2009, Zl. C13 319.431-2/2009/2E, als unbegründet abgewiesen.

5. Der Beschwerdeführer wurde am 15.12.2009 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt bezüglich seiner Ausreiseverpflichtung einvernommen und gab dabei an, das Formular für die Botschaft (Anm.: zur Erlangung eines Heimreisezertifikates) auszufüllen (AS 78 des 2. Aktenteils). Im Folgenden wurde unter den vom Beschwerdeführer angegebenen Daten (Name: XXXX, Geburtsdatum XXXX, Name Vater XXXX, Name Mutter XXXX, sowie Geburtsort und Heimatadresse) um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates angefragt und im Weiteren mehrfach urgiert.

6. Aus einer Verbalnote der Konsularabteilung der indischen Botschaft vom 15.03.2011 geht hervor, dass die Klärung der Identität des Beschwerdeführers nicht möglich sei, wobei der Beschwerdeführer darin als "XXXX" bezeichnet wurde (AS 133 des 2. Aktenteils). In einer diesbezüglichen Einvernahme vor der BPD Wien gab der Beschwerdeführer an, dass sein Name auf der Verbalnote falsch geschrieben sei (AS 142 des 2. Aktenteils). Der Beschwerdeführer wurde gebeten, neuerlich das Botschaftsformular auszufüllen und tat dies auch (vgl. AS 144 des 2. Aktenteils), wobei er wieder die bereits unter Punkt 5. angeführten Identitätsdaten zu Papier brachte. Am 03.04.2012 wurde neuerlich um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates angesucht und im Weiteren urgiert.

Gegenständliches Verfahren

1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.12.2013 bei der damals zuständigen MA 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Niederlassungsbewilligung nach § 43 Abs. 3 NAG; Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens, Art. 8 EMRK). In dem Antrag (AS 176 des 2. Aktenteils) füllte der Beschwerdeführer (erstmals) bei seinen Personendaten den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX aus. Er legte zudem eine Geburtsurkunde in Kopie vor, aus der sich u.a. folgende

Identitätsdaten ergeben:

XXXX, geb. am XXXX, Name des Vaters: XXXX, Name der Mutter: XXXX (AS 179 des 2. Aktenteils).

2. Dieser Antrag wurde am 16.04.2014 durch eine schriftliche Antragsbegründung ergänzt (AS 214 des 2. Aktenteils).

3. Aus einem Bericht der LPD Wien vom 23.02.2015 geht hervor, dass der Beschwerdeführer - XXXX, geb. am XXXX - im Zuge einer dortigen Befragung erklärt habe, im Asylverfahren eine falsche Identität angegeben zu haben (nämlich: XXXX, Geburtsdatum XXXX). Unter beiden Identitäten sei der Beschwerdeführer an seinem Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer habe sowohl seinen Meldezettel als auch jenen seiner Gattin XXXX, geb. XXXX, StA Slowakei, als Unterkunftgeber mit dem Alias-Namen XXXX unterschrieben. Die Feststellung der tatsächlichen Identität beruhe auf dem Eingeständnis des Beschwerdeführers, der Vorlage einer Kopie seines Reisepasses (XXXX, gültig vom XXXX bis XXXX, ausgestellt von der indischen Botschaft in XXXX, vgl. AS 232 des 2. Aktenteils) sowie einem Lichtbildabgleich.

4. Aus einem Bericht der LPD Wien vom 23.04.2015 geht hervor, dass aufgrund einer Mitteilung der MA35 (XXXX) auftragsgemäß ein Bericht angefertigt und der Staatsanwaltschaft zur Beurteilung übersendet worden sei. Am 13.04.2015 sei seitens der Staatsanwaltschaft zur XXXX die Benachrichtigung über die Einstellung des Verfahrens eingelangt, dies mit der Begründung, dass die dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei oder eine weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre - Auslandstat eines Ausländers. Angeschlossen sind dem Bericht Erhebungsergebnisse (AS 237 ff des 2. Aktenteils), aus denen im Wesentlichen hervorgeht, der Beschwerdeführer habe am XXXX in XXXX die slowakische Staatsbürgerin

XXXX geheiratet und am XXXX bei der MA35 bezugnehmend auf diese Eheschließung einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gestellt (Anm. GZ XXXX). Das Ehepaar habe am 28.04.2014 einen ersten gemeinsamen Wohnsitz an einer näher bezeichneten Adresse gegründet. Seinen Meldezettel habe der Beschwerdeführer mit seinem Aliasnamen

XXXX selbst ausgestellt, zudem habe er mit dem Aliasnamen als Unterkunftgeber die Anmeldung seiner Gattin unterschrieben. Der Beschwerdeführer habe bei der "NAG-Befragung" am 23.02.2013 an hs. Dienststelle zugegeben, dass er sowohl die Person XXXX als auch XXXX sei. Zudem habe er eine Kopie seines Reisepasses vorgezeigt und bezüglich des Originals angegeben, dieses befinde sich in der Slowakei bei seiner Gattin. Der Beschwerdeführer und seine Gattin seien am 23.02.2014 zu hs. Dienststelle geladen worden, wobei der Beschwerdeführer allein erschienen sei und angegeben habe, seine Gattin müsse in der Slowakei die kranke Mutter pflegen. Daraufhin seien sie für den 05.03.2014 geladen worden, dies nach Versicherung des Beschwerdeführers, dass seine Gattin an diesem Termin wieder zugegen sei. Am 04.03.2015 habe der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers informiert, die Gattin müsste weiterhin die kranke Mutter pflegen und könne vermutlich erst in 14 Tagen nach Wien kommen. Für beide Termine seien trotz Mitteilung keine ärztlichen Bestätigungen vorgelegt worden. In Ansehung der vorgelegten Hochzeitsfotos sei zu ersehen gewesen, dass der Beschwerdeführer mit einem abgetragenen Jogging-Anzug nicht anlassbezogen gekleidet gewesen sei. Zudem sei die mehrmals versuchte Kontaktaufnahme beim Arbeitgeber der Gattin des Beschwerdeführers gescheitert, die angeführte Telefonnummer sei jedes Mal auf einen Faxanschluss umgeleitet worden. Bei einer am 12.02.2015 durchgeführten Hauserhebung hätten keine Zeugen/Hausbewohner eruiert werden können, welchen Frau XXXX bekannt sei.

5. Hinsichtlich einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes ("Erlassung Rückkehrentscheidung wegen Aufenthaltsehe", AS 242 2. Aktenteil) vom 04.05.2015 wurde in der Stellungnahme vom 22.06.2015 im Wesentlichen ausgeführt, entgegen der Ansicht der Behörde sei die Ehe nicht zu dem Zweck geschlossen worden, dem Beschwerdeführer einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen bzw. einen Aufenthaltstitel zu erlangen, als Beweis wurde die persönliche Einvernahme der Ehegatten geführt. Beantragt wurde die Beischaffung des Aktes zu GZ XXXX; es möge zudem der rechtskräftige Abschluss dieses Verfahrens bei der MA35 abgewartet werden, zumal auch davon auszugehen sei, dass in diesem Verfahren das Thema "Aufenthaltsehe" ausführlich erörtert würde.

6. Hinsichtlich einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes ("Ablehnung Aufenthaltstitel/Erlassung Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot", AS 257

2. Aktenteil) vom 01.03.2016 wurde in der Stellungnahme vom 14.03.2016 im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe keine Beweiserhebungen durchgeführt, sodass sie die Behauptung des Vorliegens einer Aufenthaltsehe nicht aufstellen könne. Der Beschwerdeführer habe seine Gattin Anfang März 2014 in Wien kennengelernt und seien sie zusammengezogen. Die Heirat habe in XXXX stattgefunden, da der Beschwerdeführer in Wien wegen seiner Vorgeschichte nur auf Ablehnung gestoßen sei. Seine Gattin habe am 26.09.2014 von der MA35 eine Anmeldebescheinigung erhalten. Sie hätten bis Ende 2014 ein "durchaus passables" Familienleben geführt. Zu Weihnachten und Silvester 2014 sei seine Gattin mit einer Freundin nach Belgien gereist, von wo sie nicht mehr zurückgekommen sei. Zweck der Eheschließung sei die Führung eines ordnungsgemäßen Familienlebens gewesen, der Beschwerdeführer hätte mit seiner Gattin "wegen deren modelmäßigen Aussehens" bei all seinen Freunden "reüssieren" wollen. Bis heute habe seine Gattin ihm noch nicht gesagt, weshalb sie aus Belgien noch nicht zurückgekommen sei. Sie würde aber zu einer Einvernahme durch die erkennenden Behörden nach Wien kommen. Der Beschwerdeführer sei von seiner Gattin verlassen worden, für das Eingehen einer Aufenthaltsehe gebe es keine Anhaltspunkte. Ausgeführt wurde zudem zusammengefasst, er befinde sich seit Juli 2007 mit einer 3-tägigen Unterbrechung für die Hochzeit in XXXX und einer 8-tägigen solchen für die Beschaffung des Reisepasses in XXXX in Österreich. Zur Frage nach in Österreich lebenden Familienangehörigen gab er "keine" an. Es wurden Angaben zu seinem Wohnsitz in Indien gemacht. Der Beschwerdeführer arbeite als Aushilfe für einen Zeitungszusteller. Er sei selbstversichert. Vorgelegt wurden ein Mietvertrag und Kontoauszüge. Er sei in Österreich integriert, bemüht, eine Deutschprüfung (A2 oder B1) abzulegen, sei unbescholten und verfüge über einen Freundeskreis. Seine Gattin habe eine Rückkehr nach WIEN angekündigt, sobald der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsdokumentation verfüge.

7. Der Beschwerdeführer wurde am 16.06.2016 vom Landesgericht für Strafsachen WIEN (XXXX) wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, bedingt nachgesehen unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2016, Zl. 423218408/14052396, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 09.12.2013 gem. § 55 AsylG 2005 idgF abgewiesen. Gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gem. § 59 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

Das Bundesamt traf im Wesentlichen Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer angegebenen verschiedenen Identitätsdaten und den nunmehr vorgelegten Dokumenten. Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens wurde festgestellt, dass er mit einer EU-Bürgerin (Slowakin) verheiratet sei und keine Sorgepflichten habe. Zu Österreich seien keine familiären Bindungen bekannt, lediglich ein paar Freunde würden hier leben. Hinsichtlich des Einreiseverbots traf die belangte Behörde Feststellungen anhand des Polizeiberichts der LPD WIEN. Zudem wurde festgestellt, dass laut Stellungnahme vom 14.03.2016 seine Gattin mit einer Freundin in Belgien gewesen sei und sich mittlerweile vom Beschwerdeführer getrennt hätte. Ein Zusammenleben der beiden sei nicht behauptet worden. Beweiswürdigend stützte sich das Bundesamt zu den Spruchpunkten I. bis III. hinsichtlich der verschiedenen Identitäten des Beschwerdeführers auf seine Angaben in den Verfahren und die vorgelegte Geburtsurkunde sowie hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens auf diverse Stellungnahmen. Hinsichtlich Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) stützte sich das Bundesamt beweiswürdigend auf den Bericht vom April 2014 (Anm.: gemeint ist wohl der Bericht der LPD Wien vom 23.04.2015) und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.03.2016. Daraus schloss das Bundesamt, dass niemals ein Familienleben stattgefunden habe. Es sei dem Beschwerdeführer sieben Jahre lang nicht möglich gewesen, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, weshalb er versucht habe, dies durch Eingehen einer Aufenthaltsehe zu erwirken. Zu Spruchpunkt I. führte das Bundesamt in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei seit 2007 in Österreich, jedoch seit 2009 unrechtmäßig. Seinen Lebensunterhalt verdiene er als Zusteller und er sei kranken- und sozialversichert. Erst im Jahr 2014 habe er beim Versuch der Legalisierung seines Aufenthalts seine richtige Identität bekannt gegeben, zuvor habe er diese verschleiert, um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und eine Abschiebung nach Indien zu verhindern. Die daraufhin geschlossene Ehe sei als Aufenthaltsehe erkannt worden. Ein Familienleben habe nicht bestanden. Sein Aufenthalt sei überwiegend illegal gewesen, zudem sei er strafgerichtlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt worden. Aufgrund des Verstoßes gegen das Fremdenrecht durch den unrechtmäßigen Aufenthalt, der Täuschung über seine Identität, des Vortäuschens eines Ehelebens mit einer Unionsbürgerin und des Versuchs der Erschleichung eines Aufenthaltsrechtes, es aufgrund falscher Angaben gehe die Interessenabwägung zu seinem Nachteil. Mangels Vorliegens eines Unzulässigkeitsgrundes iSd § 50 FPG sei eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig (Spruchpunkt II.), die Entscheidung zu Spruchpunkt III. ergebe sich aus dem Nichtvorliegen besonderer Umstände. Hinsichtlich des Einreiseverbots und der Bemessung der Länge des Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV.) stütze sich das Bundesamt auf § 53 Abs. 2 Z 8 FPG und leitete aus dem Eingehen einer Scheinehe, der Angabe von falschen Identitätsdaten, der Verfälschung seines indischen Reisepasses und dem Ausweisen damit sowie der diesbezüglichen strafgerichtlichen Verurteilung den Erlass eines entsprechenden Einreiseverbots ab. Aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens und unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten stelle er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

9. Gegen diesen am 27.07.2016 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde am 02.08.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin eine unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt

Der Beurteilung wird der oben unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Verfahren und Zuständigkeit:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

§ 81 Abs. 24 NAG lautet:

"Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche ab dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach den Bestimmungen des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 zu Ende zu führen."

Der Beschwerdeführer stellte am 09.12.2013 bei der damals zuständigen MA 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Niederlassungsbewilligung nach § 43 Abs. 3 NAG; Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens, Art. 8 EMRK), sodass das Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach oben genannten Bestimmungen zu Ende zu führen war.

In § 55 AsylG soll aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu §§ 41 Abs.9 und 43 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab (RV 1803 XXIV. GP). Infolgedessen war der Antrag des Beschwerdeführers entsprechend zu werten und das Verfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu führen.

Zu Spruchteil A):

Zur Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl:

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, wurde ausgeführt: "In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN)."

Zu den Spruchpunkten I. bis III. des angefochtenen Bescheides:

Die belangte Behörde hat es gänzlich unterlassen, den für die Beurteilung notwendigen Sachverhalt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschlossenen Ehe und den Aufenthalt seiner Ehegattin zu ermitteln. Die Ermittlung dieses Sachverhalts (der über die Annahme einer Scheinehe basierend auf einem Bericht der LPD Wien hinausgeht) ist unter folgenden Aspekten als ein Unterlassen der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts bzw. als ein Unterlassen schwieriger Ermittlungen, damit diese vom Verwaltungsgericht vorzunehmen wären, zu sehen:

Der EuGH hat mit Urteil vom 25. 7. 2008, C-127/08, Metock ua klargestellt und im Beschluss vom 19. 12. 2008, C-551/07, Sahin bekräftigt, dass Art 3 Abs 1 der RL 2004/38/EG (s Teil III I) dahingehend auszulegen ist, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der der Ehepartner eines Unionsbürgers - der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt - ist und diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen dieser Richtlinie unabhängig davon berufen kann, wann oder wo die Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt ist. Demzufolge haben Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, eine aus dem Gemeinschaftsrecht erfließende Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet auch dann, wenn sie sich schon vor Begründung der familiären Beziehung im Bundesgebiet aufgehalten haben (VwGH 10. 11. 2009, 2008/22/0733).

Ein Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, und der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, kann sich somit auf die Bestimmungen der FreizügigkeitsRL (s Teil III I) unabhängig davon berufen, auf welchem Weg er in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt ist (vgl EuGH 19. 12. 2008, C-551/07, Sahin), (VwGH 18. 2. 2009, 2008/21/0033). Einem Fremden, der mit einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist (unabhängig davon, ob die Ehe als Scheinehe zu qualifizieren ist), kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 zu (vgl. VwGH 7. April 2011, 2011/22/0005). Insofern trifft es zwar zu, dass das formell aufrechte Bestehen der Ehe maßgeblich ist. Das steht der Wahrnehmung einer Scheinehe aber nicht entgegen, sondern bedeutet nur, dass sich die Konsequenzen dieser Scheinehe nach den für begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Regeln bestimmen. Insbesondere käme etwa die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005, weil auf Grund des persönlichen Verhaltens des begünstigten Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, in Betracht (vgl. E 21. Februar 2013, 2011/23/0647).

Unter diesen Aspekten wird deutlich, dass das Bundesamt die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes schon insofern völlig unterlassen hat, als keine Ermittlungsergebnisse vorliegen, die die tatsächliche Rechtsposition des Beschwerdeführers klären würden. Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten im Hinblick auf die aufrechte Ehe mit einer EWR-Bürgerin (seine Ehegattin ist Staatsangehörige der Slowakei) allenfalls begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG, sodass das von der belangten Behörde angewandte Regelungsregime nicht auf ihn zutreffen würde. So gelten etwa gem. § 54 Abs. 5 AsylG die Bestimmungen des 7. Hauptstückes nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige und bestehen leges speciales für aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen begünstigte Drittstaatsangehörige (§§ 66 ff FPG). Insoweit die belangte Behörde offenbar nicht davon ausgeht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handelt, mangelt es an Ermittlungen, die diese Annahme tragen könnten. Im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer, so er mit einer in Österreich lebenden, ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehmenden EU-Bürgerin verheiratet ist, auch unabhängig von der Annahme einer Scheinehe die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger zukommt (vgl. dazu abermals VwGH 2011/22/0005 vom 07.04.2011), mangelt es auch gänzlich an Ermittlungen zum tatsächlichen Aufenthaltsort der Ehegattin. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid feststellt, die Ehegattin des Beschwerdeführers lebe "laut Aktenlage" in der Slowakei (AS 286), so ist zu bemerken, dass sich nach dieser verschiedene mögliche Aufenthaltsorte der Gattin ergeben (etwa:

Slowakei/Belgien/ZMR-Meldung an der Wohnadresse des Beschwerdeführers in Wien), seitens der belangten Behörde jedoch keinerlei Ermittlungen zu deren tatsächlichem Aufenthalt geführt wurden. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer und auch seine Ehegattin trotz entsprechender Beweisanträge im gesamten Verfahren nicht vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen wurden und diese Vorgehensweise das Unterlassen (schwieriger) Ermittlungen belegt, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen würden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat betont, dass jene Gesichtspunkte, die die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich betreffen, nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden können (Hinweis Erkenntnisse vom 19. Februar 2013, 2012/18/0230, und vom 22. Jänner 2014, 2013/21/0135, jeweils mwN), und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt (Hinweis E vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039, mH auf die Erkenntnisse vom 14. Juni 2012, 2011/21/0278, und vom 22. Jänner 2014, 2013/21/0198; VwGH 28.01.2015 Ra 2014/20/0121). Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer im gesamten Verlauf des Verfahrens schriftlich Parteiengehör ein, jedoch kam es im Ermittlungsverfahren zu keiner Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Die belangte Behörde hat damit die Ermittlung des Sachverhalts iSe Verschaffung eines persönlichen Eindrucks gänzlich unterlassen, sodass auch unter diesem Aspekt ein gravierender Ermittlungsmangel vorliegt.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Unter Verweis auf Obenstehendes ist bezüglich des Erlasses eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG gegen den Beschwerdeführer festzuhalten, dass die belangte Behörde auch in diesem Konnex offenbar nicht davon ausging, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen (vgl. zum Aufenthaltsverbot § 67 FPG) handelt, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts zur Klärung der Rechtsposition des Beschwerdeführers unterlassen wurden. Hinzu tritt, dass die belangte Behörde zwar bei Vornahme der Gefährlichkeitsprognose das Fehlverhalten des Beschwerdeführers ins Kalkül zog, es jedoch hier wie auch bei der Beurteilung der Notwendigkeit und Bemessung des Einreiseverbotes gänzlich unterließ, sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen. Dies stellt insofern einen gravierenden Ermittlungsmangel dar, als bei der Beurteilung der Notwendigkeit und Bemessung des Einreiseverbotes insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden können (VwGH 2012/18/0057 vom 07.11.2012).

In Ansehung dieser gravierenden Ermittlungslücken ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den maßgeblichen Sachverhalt nicht korrekt ermittelt, sondern die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was sich allein schon daraus ergibt, dass nicht einmal die Rechtsposition des Beschwerdeführers geklärt wurde. Das Bundesamt ist somit im vorliegenden Fall insgesamt (vgl. zu den jeweiligen Gründen die obigen Ausführungen) von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren die bislang unterlassene Ermittlung des Sachverhalts vorzunehmen haben. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der belangten Behörde zugrunde zu legen sein.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal die Verwaltungsbehörde wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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