BVwG W210 2102566-1

W210 2102566-1Tribunal Administrativo Federal6 de fev. de 2017

Abrir fonte

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Cross Compliance, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum,<br/>konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mindestanforderung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Vollmacht, Zahlungsansprüche, Zuweisung

Texto completo

BVwG W210 2102566-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W210.2102566.1.00

Spruch

W210 2102566-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 29.03.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die Almen mit folgenden Betriebsnummern (BNr.): XXXX und XXXX, für die von den zuständigen Almbewirtschafterinnen ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr 2011 gestellt wurden.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2011 in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden 47,93 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 39,09 ha (davon anteilige Almfläche 29,49 ha) und eine Fläche nach VWK ohne Sanktion sowie eine ermittelte Fläche - mit der Maßgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne - im Ausmaß von 39,08 ha (davon anteilige Almfläche 29,49 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Mit Datum vom 23.10.2012, eingelangt bei der AMA am 29.10.2012, beantragte die Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Korrektur des Mehrfachantrags-Flächen 2011 in der Form, dass der Prämienberechnung statt der ursprünglich mit 270,88 ha beantragten Almfläche nur mehr eine Almfläche im Ausmaß von 262,86 ha als beihilfefähig zu Grunde zu legen sei. Der Korrekturantrag wurde von der AMA berücksichtigt.

4. Mit Datum vom 13.05.2013, eingelangt bei der AMA am 13.06.2013, beantragte die Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009-2012 in der Form, dass der Prämienberechnung statt der ursprünglich mit 57,36 ha beantragten Almfläche nur mehr eine Almfläche im Ausmaß von 27,06 ha als beihilfefähig zu Grunde zu legen sei. Der Korrekturantrag wurde von der AMA berücksichtigt.

5. Mit Datum vom 27.05.2013, eingelangt bei der AMA am 13.06.2013, beantragte die Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2011-2012 in der Form, dass der Prämienberechnung statt der ursprünglich mit 73,24 ha beantragten Almfläche nur mehr eine Almfläche im Ausmaß von 56,95 ha als beihilfefähig zu Grunde zu legen sei. Der Korrekturantrag wurde von der AMA berücksichtigt.

6. Mit Datum vom 08.08.2013, eingelangt bei der AMA am 12.08.2013, beantragte die Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer erneut eine rückwirkende Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen - diesmal hinsichtlich der Jahre 2009-2012 - in der Form, dass der Prämienberechnung statt der mit erster Korrektur im Ausmaß von 262,86 ha beantragten Almfläche letztgültig nur mehr eine Almfläche im Ausmaß von 243,17 ha als beihilfefähig zu Grunde zu legen sei. Der Korrekturantrag wurde von der AMA ebenfalls berücksichtigt.

7. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2011 in Höhe von nunmehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX ausgesprochen. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Der Beihilfenberechnung wurden unverändert 47,93 vorhandene ZA, eine beantragte Fläche im Ausmaß von nunmehr 33,10 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 23,50 ha) sowie eine Fläche nach VWK ohne Sanktion und eine ermittelte Fläche - mit der Maßgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne - im Ausmaß von je 33,09 ha (davon anteilige Almfläche 23,50) zu Grunde gelegt. Die in der Begründung angeführte Differenzfläche betrug 0,00 ha. Eine weitere Begründung enthält der Bescheid nicht.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.02.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 04.03.2014, rechtzeitige und weitwendig ausformulierte Beschwerde, der der angefochtene Abänderungsbescheid sowie Sachverhaltsdarstellungen der Bewirtschafter der Almen mit den BNrn. XXXX und XXXX samt Luftbildern der betreffenden Almen in Kopie beigelegt wurden. Die Beschwerde bemängelt die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle bzw. Verwaltungskontrolle 2012/2013, die mangelnde Berücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen auf der Alm mit der BNr. XXXX, eine mangelnde Verrechnung von Über- und Untererklärungen und eine Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, moniert eine gesetzwidrige Vorschreibung einer Rückzahlung bzw. eine gesetzwidrige Verhängung von Sanktionen aufgrund fehlenden Verschuldens, eines Behördenirrtums und des Vertrauens auf die Behördenpraxis, macht das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums sowie die Nichtberücksichtigung von Zahlungsansprüchen geltend, richtet sich gegen die unangemessene, hohe Strafe und wendet schließlich Verjährung ein. Der Beschwerdeführer beantragt die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. dessen Abänderung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, die Abänderung des angefochtenen Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt werden, die Anerkennung des offensichtlichen Irrtums und die Berichtigung des Beihilfeantrags, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

9. Mit Datum vom 09.03.2015 legte die AMA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

10. Mit Nachreichung vom 29.08.2016 übermittelte die AMA aufgrund einer am 08.06.2015 auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (Cross Compliance) ein als "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011; Berechnungsstand: 10.06.2016" tituliertes Schreiben sowie den diesbezüglichen Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle. Dem Report ist zu entnehmen, dass die Behörde zwar nunmehr eine Fläche nach VOK und VWK mit Sanktionen im Ausmaß von 33,05 ha zu Grunde legen würde.; die übrigen Werte (insbesondere die Anzahl der vorhandenen ZA, die ermittelte Fläche und die Differenzfläche) sowie die Höhe der errechneten EBP haben sich jedoch nicht verändert.

11. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.11.2016 am 29.11.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.

12. Mit Schreiben vom 22.12.2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs aufgefordert, unter Vorlage allfälliger Prüfberichte auszuführen, auf welche früheren amtlichen Erhebungen er sich beziehe, wann diese stattgefunden hätten und welche Ergebnisse erzielt worden seien. Des Weiteren allenfalls unter Vorlage von Luftbildern oder anderen Belegen unter genauer Schlagbezeichnung konkret darzulegen, was er an der Flächenberechnung der belangten Behörde und dem Ergebnis einer etwaigen VOK konkret auszusetzen habe, andernfalls davon ausgegangen wird, dass die Flächenberechnung der belangten Behörde richtig ist und die Rückforderung zu Recht ausgesprochen wurde. In einem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu dem von der Behörde übermittelten Report Stellung zu nehmen.

13. Am 16.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10.01.2017 ein. Diese enthielt Ausführungen betreffend den Auftrieb auf die gegenständlichen Almen, die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Almauftreiber und die Gründe, weshalb der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf die Antragstellung habe. Weitere Ausführungen wurden nicht getätigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für seinen Heimbetrieb im Ausmaß von 9,60 ha.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die eine Fläche im Ausmaß von zunächst 57,36 ha beantragt wurde, auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die eine Fläche im Ausmaß von 148,40 ha beantragt wurde, auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die eine Fläche im Ausmaß von zunächst 270,88 ha beantragt wurde und auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die eine Fläche im Ausmaß von zunächst 73,24 ha beantragt wurde.

Gemessen an der Anzahl an von ihm auf die gegenständlichen Almen aufgeriebenen raufutterverzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) war dem Beschwerdeführer daher eine beantragte anteilige Futterfläche im Ausmaß von zunächst 29,49 ha zuzurechnen.

Dem Beschwerdeführer wurde die EBP 2011 mit Bescheid vom 30.12.2011 in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei zunächst eine beatragte Gesamtfläche von 39,09 ha (9,60 ha Heimfläche und 29,49 ha anteilige Almflächen) sowie eine ermittelte Gesamtfläche von 39,08 ha (9,59 ha Heimfläche und 29,49 ha anteilige Almflächen) zu Grunde gelegt. Die belangte Behörde ermittelte nach VWK ohne Sanktion eine um 0,01 ha geringere beihilfefähige Heimfläche, da für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Beihilfe gewährt werden kann. Zudem verfügte der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2011 über 47,93 vorhandene Zahlungsansprüche.

Mit Eingabe vom 23.10.2012 beantragte die Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX eine erste Korrektur ihrer Almfutterfläche auf 262,86 ha und reduzierte diese mit Korrekturantrag vom 08.08.2013 rückwirkend für die MFA-Flächen 2009-2012 auf 243,17 ha. Mit Eingabe vom 13.05.2013 beantragte die Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX ebenfalls eine Korrektur der MFA-Flächen 2009-2012 auf 27,06 ha. Mit Eingabe vom 27.05.2013 beantragte die Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX eine Korrektur der MFA-Flächen 2011-2012 auf 56,95 ha. Sämtliche Korrekturen wurden von der belangten Behörde berücksichtigt.

Gemessen an der Anzahl an von ihm auf die gegenständlichen Almen aufgeriebenen RGVE war dem Beschwerdeführer nach Korrektur daher eine beantragte anteilige Futterfläche im Ausmaß von 23,50 ha zuzurechnen.

Mit angefochtenem Änderungsbescheid wurde dementsprechend nur noch von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von gesamt 23,50 ha ausgegangen. Die beantragte und ermittelte Heimbetriebsfläche blieb unverändert. Es wurde eine Differenzfläche von 0,00 ha festgestellt. Die Beihilfenberechnung erfolgte nach wie vor auf Basis von 47,93 vorhandenen ZA, wobei auf Grund der nunmehr ermittelten Fläche von gesamt 33,09 ha nur mehr 33,09 ZA genutzt und insgesamt 13,93 ZA als nicht genutzt vermerkt wurden. Kürzungen oder Ausschlüsse wurden nicht vorgenommen. Eine weitere Begründung enthielt der Bescheid nicht.

Die einzige Änderung des angefochtenen Bescheides bestand somit in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almfutterfläche der verfahrensgegenständlichen Almen um 5,99 ha. Die mit angefochtenem Abänderungsbescheid vorgenommene Rückforderung basiert einzig auf den beantragten Almfutterflächenkorrekturen.

Dem angefochtenen Bescheid liegt keine Vor-Ort-Kontrolle zu Grunde.

Zwar wurde am 08.06.2015 eine Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des Beschwerdeführers durchgeführt, doch bezweckte diese die Überprüfung der Einhaltung von Cross-Compliance-Vorschriften und wirkte sich somit nicht auf die Flächenermittlung aus.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die vorgenommene Rückforderung einzig auf den rückwirkenden Almfutterflächenkorrekturen basiert, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid selbst. Wie aus der in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Flächentabelle ersichtlich, reduzierte sich die dem abgeänderten Bescheid vom 30.12.2011 noch mit 29,49 ha zu Grunde gelegte beantragte anteilige Almfutterfläche im nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid auf 23,50 ha und wurde eine beihilfefähige Almfutterfläche im Ausmaß von ebenfalls 23,50 ha ermittelt. Dementsprechend wurde in der Flächentabelle zugleich eine Differenzfläche von 0,00 ha ausgewiesen. Eine weitere Begründung enthält der Bescheid nicht. Es ist daher evident, dass der mit angefochtenem Abänderungsbescheid vorgenommenen Rückforderung einzig die Reduzierung der beantragten anteiligen Almfläche zu Grunde liegt und die belangte Behörde im Zuge der Beihilfenberechnung hinsichtlich der anteiligen Almfutterfläche ausschließlich die beantragte Fläche heranzog.

Die Feststellung, dass dem angefochtenen Bescheid keine Vor-Ort-Kontrolle zu Grunde liegt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde nicht substanziell bestritten. Der Beschwerdeführer ließ die ihm eingeräumte Möglichkeit, konkret darzulegen, auf welche amtlichen Erhebungen er sein Vorbringen stützt, ungenützt.

Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen widerspruchsfrei aus den im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Beweismitteln, insbesondere dem angefochtenen Bescheid und den Anträgen auf rückwirkende Flächenkorrektur.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet:

3.2. Anwendbare Bestimmungen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

[...]."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 14, 23, 25, 26 Abs. 1, 56 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lauten auszugsweise:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 14

Änderungen des Sammelantrags

(1) Nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.

Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.

Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen.

(2) [...] sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde spätestens am 31. Mai [...] des betreffenden Kalenderjahrs schriftlich mitzuteilen.

(3) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig."

"Artikel 23

Verspätete Einreichung

[...]

Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.

[...]."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

[...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragstellerwieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 56

Allgemeine Grundsätze

(1) Für die Anwendung dieses Abschnitts werden folgende Kulturgruppen unterschieden:

a) für die Zwecke der Aktivierung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung angemeldete Flächen, die je nach Fall die jeweils für sie geltenden besonderen Bedingungen erfüllen;

b) Flächen für die Zwecke der Betriebsprämienregelung gemäß Titel V Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

c) eine Gruppe für jede der Flächen für die Zwecke jeder anderen flächenbezogenen Beihilferegelung, für die ein anderer Beihilfesatz gilt;

d) Flächen, die unter der Rubrik "Sonstige Nutzung" ausgewiesen sind.

Für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche in Beziehung zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt.

(2) Dient dieselbe Fläche als Grundlage für einen Beihilfeantrag im Rahmen von mehr als einer flächenbezogenen Beihilferegelung, so wird diese Fläche für jede der betreffenden Beihilferegelungen getrennt berücksichtigt."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lautet auszugsweise:

"Artikel 15

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.

Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde.

[...]"

Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet auszugsweise:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

[...]."

§ 4 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, lautet:

"Die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, muss 0,1 ha betragen."

§§ 8i und 19 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015 lauten auszugsweise:

"§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. [...]."

"§ 19. [...]

(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.

[...]."

3.3. Zu Spruchpunkt A) zur Abweisung der Beschwerde:

3.3.1. Wenn der Beschwerdeführer seinen Beschwerdegründen den Einwand voranstellt, dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche deswegen unsachlich sei, weil diese nunmehr höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, ist dem entgegen zu halten, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).

3.3.2. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Einschränkung in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterflächen der verfahrensgegenständlichen Almen durch die Almbewirtschafter der betroffenen Almen erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 80 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der dem Beschwerdeführer aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, von diesem zurückzufordern.

3.3.3. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden.

Die Vorgehensweise der belangten Behörde, den durchschnittlichen Wert der Zahlungsansprüche mit der Anzahl ausbezahlter Zahlungsansprüche zu multiplizieren, um den Beihilfenbetrag zu errechnen, beruht auf Art. 56 Abs. 1 Unterabsatz 2 der VO (EG) 1122/2009 und war im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu beanstanden.

3.3.4. Die eingebrachte Beschwerde lässt erkennen, dass Einwendungen gegen das Ergebnis einer Vor-Ort- bzw. Verwaltungskontrolle 2012/2013 erhoben werden. Wenn der Beschwerdeführer ohne nähere Ausführungen vorbringt, das behördlich festgestellte Flächenausmaß sei falsch bzw. die aktuelle Vor-Ort-Kontrolle habe andere Ergebnisse gebracht, gilt es aber darauf hinzuweisen, dass dem angefochtenen Bescheid keine im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Flächenabweichungen zu Grunde liegen. Die belangte Behörde hat der Beihilfenberechnung vielmehr einerseits das vom Beschwerdeführer selbst beantragte Ausmaß der Heimfläche und andererseits die von den zuständigen Almbewirtschafterinnen der gegenständlichen Almen beantragten Almfutterflächen zu Grunde gelegt. (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.). Der Beschwerdeführer hat sich daher entgegen seinem Vorbringen nicht auf das im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Almflächenausmaß verlassen. Auch blieb die dem Beschwerdeführer eingeräumte Möglichkeit, im Rahmen eines Parteiengehörs konkret auszuführen, auf welche amtlichen Erhebungen er sein Vorbringen stützt, ungenützt.

Da die Beihilfenberechnung betreffend die anteiligen Almfutterflächen des Beschwerdeführers ausschließlich aufgrund der beantragten (und später mit Korrekturantrag reduzierten) Flächen vorgenommen wurde und nicht auf einer originären Berechnung der belangten Behörde als Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle basiert, war auf sämtliches diesbezügliches Vorbringen bezüglich der behördlichen Flächenermittlungen - insbesondere die behauptete Nichtberücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen, die behauptete mangelnde Verrechnung von Über- und Untererklärungen und die behauptete Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen - nicht einzugehen.

Dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann und die mit 9,6 ha beantragte Heimfläche nach durchgeführter Verwaltungskontrolle dementsprechend nur in einem Ausmaß von 9,59 ha beihilfefähig war, entspricht § 4 Abs. 2 INVEKOS-CC-V 2010 und war nicht zu beanstanden.

3.3.5. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 aufgrund der Nichtberücksichtigung früherer VOK, durch die Änderungen des. Messsystems bzw. der Messgenauigkeit sowie bei der Berechnung von Landschaftselementen vor, ist ebenfalls unbegründet, da die gegenständliche Zahlung ausschließlich auf einen Antrag des Beschwerdeführers und der ihm zuzurechnenden Almbewirtschafterinnen selbst zurückzuführen ist. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.

Nicht stattgegeben werden kann daher dem Antrag des Beschwerdeführers, es möge der offensichtliche Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdevorbringen anerkannt und die Berichtigung des Beihilfeantrags des Beschwerdeführers zugelassen werden, da kein offensichtlicher Irrtum gemäß Art. 21 VO (EG) Nr. 1122/2009 vorliegt.

3.3.6. Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt, da die vorgenommene Rückforderung einzig auf der rückwirkenden Almflächenkorrektur basiert. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere, insbesondere das Monieren der Unangemessenheit der Strafe sowie der Einwand, den Beschwerdeführer treffe an der überhöhten Beantragung aufgrund des Vertrauens auf die Behördenpraxis und der Aktivitäten des Almbewirtschafters kein Verschulden. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständlichen Almen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).

3.3.7. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte VO 796/2004 bezüglich der Verjährung ist auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da sie nur auf Antragsjahre bis einschließlich 2009 anwendbar ist. Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall hinsichtlich der Almen mit den BNrn. XXXX und XXXX jedenfalls bei den Mehrfachanträgen-Flächen 2009 bis 2012 und hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX jedenfalls bei den Mehrfachanträgen-Flächen 2011-2012 ), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182).

Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderungen von den dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Almbewirtschaftern selbst beantragt wurden.

3.3.8. Wie bereits den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2011 somit eine Gesamtfläche im Ausmaß von 33,09 ha zu Grunde zu legen. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 jedoch vor Korrektur ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragt hat (39,09 ha), war die belangte Behörde gemäß Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt (konkret: EUR 158,13), zurückzufordern.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

3.3.9. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).

Die gegenständliche Beschwerde ist weitwendig formuliert, wirft aber aufgrund der Tatsache, dass letztlich von der belangten Behörde auf Basis der dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Anträge der Almbewirtschafterinnen im Rahmen der rückwirkenden Flächenkorrekturen entschieden wurde, lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

3.4. Zu Spruchpunkt B) zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden.

Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.