W174 1437504-1•BVwG W174 1437504-1
W174 1437504-1Tribunal Administrativo Federal6 de fev. de 2017
Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Minderjährigkeit, private Verfolgung, Volksgruppenzugehörigkeit,<br/>Zwangsrekrutierung
W174 1437504-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch XXXX, Österreichische Caritaszentrale, XXXX, gegen den Bescheid des (vormals) Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 21.08.2013, Zl 12 11.185-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, Gewährung des Status eines Asylberechtigten, wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. XXXX (in der Folge Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 23.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am 25.08.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsch für Dari an, am XXXX im Dorf XXXX, Distrikt Sharestan, Provinz Daikundi, Afghanistan, geboren zu sein, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei ledig, sein Vater heiße XXXX und seine Mutter XXXX. Sein Bruder heiße XXXX und seine Schwester XXXX. Das Haus seiner Familie befinde sich in der Nähe eines Baumes. Dies sei eine gute Beschreibung, da es in seiner Gegend kaum Bäume gebe. Wo die nächste Moschee von seinem Haus aus gelegen sei, könne er nicht angeben. Er habe keine Ausbildung und sei Analphabet. Die finanzielle Situation seiner Familie sei schlecht. Er habe als Hirte gearbeitet und auf die Tiere anderer Leute aufgepasst. Seine Familie habe 4 Ziegen besessen und seine Mutter sei Schafschererin.
Vor ca. einem Monat habe er seine Heimat verlassen und sei schlepperunterstützt teilweise zu Fuß und teilweise per PKW oder LKW nach Österreich eingereist. Durch welche Länder er gekommen sei, könne er nicht angeben. In einem Land, in dem er sich ca. 5 Tage aufgehalten habe, habe man ihm einen Zettel gegeben, auf dem gestanden sei, dass er das Land verlassen müsse. Wer die Reise finanziert und organisiert habe, könne er nicht sagen. Er habe niemanden etwas bezahlt und habe mit keinem Schlepper gesprochen.
Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, sein Vater und sein Bruder seien samt zwei Eseln seiner Familie von den Taliban mitgenommen worden und seither verschollen. Er habe Angst gehabt ebenfalls von den Taliban entführt zu werden und habe aus diesem Grund Afghanistan verlassen. In der Nähe seines Hauses lebe ein Taleb. Daher habe er Angst, im Falle seiner Rückkehr, in seine Heimat von den Taliban gefangen genommen und getötet zu werden.
1.2. Mit Schreiben vom 18.01.2013 teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX, Referat für Jugendwohlfahrt und Sozialarbeit, mit, dass sie als Vertreter des Beschwerdeführers die Caritas Eisenstadt im gegenständlichen Asylverfahren bevollmächtige.
1.3. Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 31.01.2013 wiederholte der Beschwerdeführer die Angaben zu seiner Person und seinen Familienmitgliedern, die er bereits bei der Ersteinvernahme gemacht hat. Zu seinem Leben in Afghanistan gab er an, er sei in einem Haus geboren und aufgewachsen, in dem nicht einmal Tiere hätten leben können, aber er habe dort leben müssen und habe sein ganzes Leben dort verbracht. Er habe immer sehr wenig zu essen und nur trockenes Brot mit Wasser gehabt. Solange sein Vater noch da gewesen sei, sei es einigermaßen gegangen. Aber seitdem habe er sehr viele Erniedrigungen, Beleidigungen und Schläge von anderen erleiden müssen. Er habe nie die Schule besucht. In Österreich habe er zum ersten Mal einen Kugelschreiber in der Hand gehalten. Er habe seine alte Mutter nicht alleine lassen wollen, aber sie habe darauf bestanden, dass er sich in Sicherheit bringe, bevor ihn die Taliban umbringen. Sie habe ihm gesagt, dass sie putzen gehen und so ihr Geld verdienen würde. Er solle sich keine Sorgen machen. Wenn sein Leben nicht in Gefahr gewesen wäre, hätte ihn seine Mutter nicht weggeschickt. Mit 7 Jahren habe er begonnen als Hirte Geld zu verdienen. Später sei er auch als Hilfsarbeiter im Haushalt und im Garten beschäftigt gewesen.
Die nächstgrößere Stadt in der Nähe seines Dorfes heiße XXXX. Er habe sein Dorf nie verlassen und sei nie in Afghanistan herumgereist. In seinem Dorf gebe es ungefähr 100 Häuser, von denen eines seiner Familie gehöre. Sein Vater und sein Bruder seien verschollen und seine Schwester von seiner Mutter zwangsverheiratet worden, sodass die Mutter nun alleine in dem Haus wohne. Sonst würden keine Verwandten in dem Dorf leben. Er gehöre keinem Stamm oder Clan an, aber er sei Hazara. Darüber, wie sich ein Hazara von anderen Volksgruppen, insbesondere Pashtunen unterscheide, wisse er nichts. Er habe nie mit jemanden darüber gesprochen. Er sei gläubiger Moslem. Sein Vater habe ihn den Glauben gelehrt und wie man betet. Zu seiner von seinem Heimatdorf angefertigten Skizze, die sich als Beilage zur Niederschrift im Akt befindet, gab er erklärend an, dass darauf die Moschee und das Haus seiner Familie mit 3 Zimmern zu sehen sei, nämlich der Eingangsbereich zum Ablegen der Kleider und Schuhe, der Wohnbereich und die Küche. Badezimmer und Toilette gebe es nicht. Er habe Freunde in seinem Dorf gehabt, mit denen er gemeinsam die Tiere gehütet habe. Dazu sei er immer um 6:00 Uhr aufgestanden. Die Uhr habe er damals zwar nicht lesen können, aber seine Mutter habe eine Uhr gehabt und hätte ihn geweckt und gesagt, dass es 6:00 Uhr sei. Dann habe er trockenes Brot gefrühstückt, wenn es etwas gegeben habe, und er sei losgegangen, um die Tiere einzusammeln. Dabei sei er von Haus zu Haus gegangen und habe die Ziegen abgeholt. Manchmal habe ein anderer Nachbar aus dem Dorf das gesehen und ihm seine Ziege auch mitgegeben. Dann sei er mit diesen Tieren auf den Berg gegangen. Es seien meist ungefähr 300 Tiere gewesen und 20 davon hätten seiner Familie gehört. Die Ziegen seien immer zusammengeblieben und hätten auf der Wiese frisches Gras bekommen. Am Abend habe er die Tiere zurückgebracht, indem er die Strecke wieder zurückgegangen sei. Die Tiere hätten gewusst, wo sie hingehörten und die Besitzer hätten sie in Empfang genommen. Wenn er heimgekommen sei, habe seine Mutter ihm dann immer gesagt, dass es 9:00 Uhr sei. Auf Nachfragen, dass es ja immer zu unterschiedlichen Zeiten dunkel wird, gab er an, er habe die Tiere immer wenn es dunkel geworden sei, nach Hause gebracht. Seine Mutter habe ihm dann immer gesagt, wie spät es sei. Er habe schon sehr lange als Hirte gearbeitet, seit er sich erinnern könne. Er wisse jedoch weder wie viele Jahre das gewesen seien, noch wie viele Jahreszeitenwechsel genau, weil er sie nicht gezählt habe. Aber es seien jedenfalls viele Winter gewesen. Er habe auch Ziegengeburten miterlebt und auch dabei geholfen, wenn es nicht auf natürliche Art gegangen sei. Dabei habe er an Füßen und Nacken gleichzeitig gezogen und das Kitz so herausgeholt. Dann habe er es neben die Mutter gelegt, die es dann saubergeleckt habe. Außerdem habe er darauf geachtet, dass es Milch bekomme. Über Nachfragen seines Vertreters gab der Beschwerdeführer an, es gebe sehr viele Berge in der Umgebung seines Dorfes. Sie würden XXXX und XXXX heißen, er könne aber auch noch weitere nennen. Ob seine Mutter zur Zeit Ziegen besitze, könne er nicht sagen, aber jedenfalls habe sie damals alle verkauft.
Zu seinem Reiseweg befragt gab er zusammengefasst an, dass seine Mutter mit ihm zu Fuß eine Stunde lang nach XXXX gegangen sei, nachdem sie ihre Ziegen verkauft habe. Sie habe ihm drei Stück Brot mitgegeben und ihn an einen Mann übergeben, der ihn in einem weißen PKW nach einer eintägigen Autofahrt in ein anderes Dorf gebracht habe. Dort habe er in einem Haus bei einer Familie übernachtet, wo er mit einer alten Frau gesprochen habe, die ihn mit Essen versorgt habe. Er sei dann in einem anderen weißen PKW drei Tage lang unterwegs gewesen und habe in der Stadt, in die er gebracht worden sei, eine Woche in einer Wohnung bei einem alten Mann gelebt, der ihn versorgt habe. Von dort sei er in einer 4 stündigen Fahrt zu einem Fluss gebracht worden, den er in einem Schlauchboot überquert habe. Auf der anderen Seite sei er von Polizei aufgegriffen und in einen Bus gesetzt worden, der ihn in eine Stadt gebracht habe. Nach dem Aussteigen sei er von jemanden mit einem Auto abgeholt worden, der ihn in eine Wohnung gebracht habe. Dort sei er nach 5 Tagen wieder abgeholt worden und mit einem LKW in Kartons versteckt einen Tag bis zu einem Wald gefahren, in dem er übernachtet habe. Ein anderer LKW habe sie dann abgeholt und in einer mehrtägigen Fahrt Tage bis nach Österreich gebracht. Dort habe er einen alten Mann, der auch Dari gesprochen habe, gefragt, wo er sei. Dieser meinte, er sei in Österreich, kaufte ihm ein Zugticket und erklärte ihm den Weg zum Camp.
Befragt, ob er nicht auch woanders in Afghanistan leben könne, gab er an, dass er nicht in einer anderen Stadt leben könne, da man dort Bildung, Geld oder Macht brauche. Er habe nie einen Ausweis gehabt und wisse auch nicht sein genaues Geburtsdatum. Seine Mutter habe ihm nur gesagt, dass er 15 Jahre alt sei.
Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, es habe noch andere Jugendliche in seinem Alter gegeben, die auch Tiere gehütet hätten. Die Häuser seien aber weit weg gewesen und sie hätten lange zu Fuß gehen müssen. Eines Tages habe er die Leiche eines Jungen gesehen, der von den Taliban getötet worden sei, und seiner Mutter davon erzählt. Daraufhin habe sie gemeint, dass er weggehen solle, da sie ihn nicht beschützen könne. Die Taliban seien immer abends gekommen und hätten die Menschen gefoltert. Einem hätten sie die Nase und einem anderen das Ohr abgeschnitten. Sie hätten auch ohne Grund Tiere geschlachtet und man habe für sie kochen müssen. Zum Verschwinden seines Vaters und seines Bruders gab er an, dass die beiden als Hilfsarbeiter gearbeitet hätten. Die Familie habe zwei Esel gehabt, mit denen die beiden Waren transportiert hätten. Sie hätten auch Holz für den Bau einer Schule transportiert. Dabei seien sie von den Taliban mitgenommen worden und die Esel getötet worden, da die Taliban gegen Schulen seien. Seitdem seien sein Vater und sein Bruder verschollen. Wäre das nicht geschehen, hätte der Beschwerdeführer Afghanistan nicht verlassen. Auf die Frage, was einen Taliban ausmache, erklärte er, dass sie wie Pashtunen reden würden und einen Turban am Kopf hätten. Er kenne keine anderen Volksgruppen als Pashtunen und Hazara. Diese würden sich voneinander durch ihren Glauben und ihr Aussehen unterscheiden. Es seien aber nicht alle Pashtunen Taliban. Taliban seien nur jene Pashtunen, die ein Gewehr und ein Messer hätten und sehr aggressiv seien. Die Regierung bekämpfe sie. Befragt, woher er wüsste, dass der Junge von den Taliban getötet worden sei, erklärte er, die Taliban würden dort täglich Menschen umbringen und der Junge habe wie ein Hazara ausgesehen. Wenn er Pashtune gewesen wäre, hätten sie ihn nicht getötet. Er selbst sei einmal vor ungefähr zwei Jahren von den Taliban bedroht worden. Er sei gefragt worden, was er da mache. Nachdem er geantwortet hätte, dass er die Tiere hüte, sei er aufgefordert worden ihnen eine Ziege zu geben. Er habe erwidert, dass die Tiere nicht ihm gehörten. Daraufhin hätten sie ihm eine Ohrfeige gegeben, dass ihm schwindelig geworden sei und hätten trotzdem eine Ziege mitgenommen. Es sei ihnen egal, ob man ja oder nein sage. Dem Besitzer der Ziege habe er zunächst gesagt, dass er sie verloren hätte. Dieser habe ihm daraufhin mit Schlägen gedroht und gemeint, dass er sie finden müsse. Deshalb habe er ihm die Wahrheit sagen müssen. Da habe der Mann nur den Kopf geschüttelt und nichts gesagt. Er habe nie mitansehen müssen, wie die Taliban jemanden verstümmelt oder getötet hätten. Sein Dorf habe sich in keiner Weise vor den Übergriffen der Taliban geschützt. Es habe niemand etwas machen können. Alle hätten nur Angst gehabt. Abgesehen von dem Vorfall mit der Ziege sei er nie von den Taliban bedroht worden. Befragt, warum er nach der Entführung seines Vaters und seines Bruder die Taliban nicht aufgesucht habe, um die Situation zu klären, gab er an, dass er Angst gehabt habe, dass sie ihn dann auch mitnehmen würden. Es habe sich auch sonst niemand aus dem Dorf auf die Suche nach ihnen gemacht. Auch seine Mutter habe nur geweint, aber als Frau nichts unternehmen können. In der Ortschaft gebe es auch keine Polizei aus Angst vor den Taliban. Auf Nachfragen, dass sie ja immerhin seine Flucht organisiert habe, meinte er, er wisse nicht, wie sie das gemacht habe. Sie habe nur gesagt, er solle hier verschwinden, damit er nicht getötet werde. Er habe sie nicht alleine lassen wollen, aber sie habe gemeint, dass sie schon alleine zurecht käme.
Der Vertreter des Beschwerdeführers führte ergänzend dazu aus, der Beschwerdeführer habe detaillierte individuelle Verfolgungsgefahren geschildert, als junger Hazara, dessen Vater und Bruder ein wichtiges Transportsystem geführt hätten. Weil sie Material für den Schulbau ins Dorf transportiert hätten, seien sie von den Taliban attackiert und entführt worden. Er wolle auch auf die Kinderrechtskonvention hinweisen, die klarstelle, dass auch eine asylrelevante Vorgehensweise gegen Familienmitglieder als eigene Fluchtgründe zu bewerten seien. Außerdem reiche die Glaubhaftmachung des Vorbringens. Der Beschwerdeführer gehöre außerdem zu den vulnerabelsten Gruppen, sei minderjährig, Analphabet, ein Hazara und habe kein familiäres Unterstützungssystem.
Der Beschwerdeführer gab an, dass er alles geschildert habe, was er selbst erlebt habe. Über Befragen des Vertreters erklärte er außerdem, das Transportsystem seines Vaters sei die einzige Transportmöglichkeit in das Dorf gewesen. Sie hätten die Ware von Gezau nach XXXX transportiert. In Gezau würden mehrheitlich Pashtunen leben. Das habe ihm alles seine Mutter erzählt.
Zu seiner Situation in Österreich gab er an, dass er einen Deutschkurs besuche, seinen Namen auf Deutsch schreiben und auch schon etwas lesen könne.
1.4. Mittels Verfahrensanordnung des Bundesasylamts vom 12.02.2013 wurde der Vertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, die genaue Lage jenes Dorfes zu ermitteln, in dem noch Angehörige des Beschwerdeführers leben sollen, sowie Stellung dazu zu nehmen, welche Schritte von Seiten des Jugendwohlfahrtsträgers zur Auffindung der Eltern des Beschwerdeführers bereits unternommen worden seien.
1.5. In weiteren Stellungnahmen führte die Caritas am 18.03.2013 bzw. 25.03.2013 zur Suche nach Familienangehörigen zusammenfassend aus, dass sie für die Übernahme der Verantwortung für die Suche nach Angehörigen der von ihr vertretenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge nach jetzigem Kenntnisstand weder über die personellen, finanziellen noch organisatorischen Ressourcen für eine ausführliche und professionelle Suche nach diesen Angehörigen verfügen würde. Darüber hinaus hege sie Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit ihrer Rolle als Rechtsvertreter mit jener des Ermittlers für die Behörde, ein solches Handeln widerspräche höchstwahrscheinlich der Maxime, die Interessen der anvertrauten unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge umfassend zu vertreten. Es könne nicht der Auftrag eines Vertreters sein, an staatlichen Zwangsmaßnahmen, wie der angeordneten Recherche im Einzelfall, teilzunehmen.
Zu den von der Behörde getroffenen Länderfeststellungen wurde vorgebracht, sie seien recht allgemein gehalten und würden auf die besonderen Probleme des Beschwerdeführers nicht eingehen. Außerdem seien die darin verwendeten Quellen vom Auswärtigen Amt und USDOS von diplomatischer Rücksichtnahme geprägt. Deshalb würden ergänzend Berichte angeführt, die auf die individuellen Gefahren für den Antragsteller im Falle seiner Rückkehr eingehen und belegen würden, dass alle Regionen Afghanistans sehr unsicher sowie von großer Armut gekennzeichnet seien, sich die Lage in letzter Zeit noch verschlimmert habe und speziell Personen, welche den Aufbau von Schulsystemen fördern und unterstützen würden, besonders gefährdet seien, Opfer von Anschlägen der Taliban zu werden. Vor allem Personen, die Analphabeten seien und über keine Ausbildung verfügen würden, hätten keine realistischen Chancen sich bei der Rückkehr nach Afghanistan eine Existenz aufzubauen. Besonders junge Männer seien etwa von Zwangsrekrutierungen massiv bedroht und die Verfolgung durch die Taliban stelle in Afghanistan weiterhin ein reales Risiko dar. Bezogen auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers würde sich zeigen, dass dessen Fluchtvorbringen aufgrund der begründeten Furcht vor Verfolgung durch die Taliban asylrelevant im Sinne der GFK sei. Aufgrund der Machtlosigkeit der afghanischen Regierung gegenüber den Taliban könne der Beschwerdeführer den Schutz seines Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen. Es bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, da die Taliban omnipräsent seien. Der Beschwerdeführer könne nicht zu seiner Familie zurückkehren, da er dann erneut in das Visier der Taliban geraten würde. Eine Rückkehr in eine andere Region Afghanistans sei jedoch auch nicht möglich, da er dort über kein familiäres oder sonstiges soziales Netz verfüge und mangels Ausbildung nicht imstande wäre, sich eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Für Minderjährige und junge Männer bestehe insbesondere die Gefahr von Zwangsrekrutierungen, sowie die Gefahr zu anderen Zwecken entführt zu werden.
Unter einem wurde ein Google-Map-Ausdruck vorgelegt und mitgeteilt, dass das Dorf, aus dem der Beschwerdeführer stamme, XXXX heiße.
1.6. Das Bundesasylamt erstattete daraufhin eine Anfrage an die Staatendokumentation unter Zurverfügungstellung von Hintergrundinformationen zum angegebenen Fluchtgrund mit folgenden Anfragen:
"1) Kann erhoben werden, ob der AW namens XXXX tatsächlich aus dem Dorf XXXX, Bezirk Gizab, Provinz Daikundi stammt? Seine Eltern heißen XXXX und XXXX? Der Bruder heißt XXXX und die Schwester XXXX. Sein Heimatdorf wäre etwa eine Stunde Fußmarsch von XXXX entfernt und hätte etwa 100 Häuser. Nach dem Verschwinden seines Bruders und Vaters bzw. der Eheschließung der Schwester würde die Mutter nun alleine wohnen. In der Nähe würden sich unter anderem die Berge XXXX, Top XXXX befinden.
Falls ja, leben sein Vater und sein Bruder noch und wovon lebt die Familie?
Falls der Vater und der Bruder tatsächlich nicht mehr am Leben bzw. verschwunden sind, aus welchem Grund verschwanden bzw. verstarben diese? Lebt die Mutter nun tatsächlich alleine oder gibt es noch weitere Verwandte des AW in diesem Dorf, zum Beispiel Onkel oder Tanten?
Ging der AW in die Schule?
Wie stellt sich die gegenwärtige Sicherheitslage in der Provinz Daikundi, insbesondere in XXXX, Bezirk Gizab, dar bzw. wer übt gegenwärtig in dieser Provinz die Macht/Herrschaft aus? Wie weit ist
XXXX von Kabul entfernt?
Die Anfragebeantwortung lautete zusammengefasst:
"Der Antragsteller namens XXXX stammt tatsächlich aus dem Dorf XXXX, Bezirk Gizab, Provinz Daikundi. Seine Eltern heißen XXXX und XXXX. Der Bruder heißt XXXX und die Schwester XXXX. Die Familie lebt derzeit nicht mehr dort. Keiner weiß von dem Verschwinden seines Bruders und Vaters bzw. der Zwangsverheiratung der Schwester. Die Dorfbewohner, sowie Lehrer, Dorfälteste und ein Händler, die kontaktiert wurden, konnte das Verschwinden des Vaters sowie des Bruders des Antragstellers nicht bestätigen. Sie sagten aus, dass die Familie die Region vor mehreren Jahren verlassen hat und nicht erst in 2012, wie angegeben wurde. Die Lage des Dorfes wurde nicht korrekt angegeben und die Entfernung weicht von den Angaben des Antragstellers stark ab. Der Antragsteller ging weder zur Schule, noch in eine Madrassa. Allgemein kann die Sicherheitslage in der Provinz Daikundi (nördlicher Bezirk mit Großteiles Hazara) als kritisch bezeichnet werden, jedoch in den drei südlichen Bezirken, darunter im Bezirk Gizab, wo sich auch das Dorf "XXXX" des Antragstellers befindet, kann die Sicherheitslage trotz der Präsenz der Taliban, als allgemein gut bezeichnet werden. Es kommt zu keinen Problemen mit den Taliban, welche nur ISAF bzw. Regierungstruppen angreifen. Die Hazara werden so wie in allen Teilen Afghanistans diskriminiert."
1.7. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt. In der Stellungnahme dazu wurde ausgeführt, dass dadurch die Herkunft aus dem Dorf XXXX sowie die Angaben zu den Familienmitgliedern bestätigt worden seien. Dass konkretere Angaben nicht bestätigt hätten werden können, liege daran, dass die Familie zur Minderheit der Hazaren gehöre, die mit den pashtunischen Dorfbewohnern wenig zu tun habe. Die befragten Personen seien ausschließlich Pashtunen gewesen, die mit den Taliban keine Probleme hätten. Insofern sei es verständlich, dass diese nichts Schlechtes über die Taliban gesagt hätten und keine Verfolgungshandlungen gegen Hazara bestätigen würden. Aber es werde bestätigt, dass sich mittlerweile niemand aus der Familie des Antragstellers in seinem Dorf aufhalte. Der Antragsteller habe seit seiner Flucht keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan völlig auf sich alleine gestellt. Besonders junge Männer seien massiv gefährdet zwangsrekrutiert zu werden. Dass die geographischen Angaben des Beschwerdeführers nicht exakt seien, sei auf dessen geringen Bildungsgrad zurückzuführen, weshalb es ihm schwer falle, genaue Angaben über Zeit und Entfernung zu machen. Hazara würden ihre Kinder vor allem deshalb nicht in die Schule schicken, weil das Risiko eines Übergriffes der Taliban zu groß sei. Es mag sein, dass Pashtunen keine Probleme mit den Taliban gehabt hätten, der Beschwerdeführer sei jedoch Hazara und zähle somit zu den besonderen Feinden der pashtunischen Taliban. Mit dem Erstarken der Taliban sei die Situation der Hazara unerträglich geworden. Der Einfluss der Taliban in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers sei sehr groß, es komme jedoch nur selten zu Zusammenstößen mit den Taliban, da jene ohnehin den starken Rückhalt in der pashtunischen Bevölkerung hätten. Für die Hazara liege jedoch genau darin das Problem. In Gebieten, in denen Pashtunen in der Mehrheit seien, würden die Taliban (mit dem Einverständnis eines großen Teils der pashtunischen Bevölkerung) ethnische Säuberungen durchführen. Die Regierung unternehme nichts zum Schutz der Hazara.
Dem Schreiben ist die Kopie einer Kinderfreikarte für den Badeteich XXXX sowie ein Schreiben, mit dem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer bei XXXX) am Donnerstag, Samstag und Sonntag, jeweils von 17:30 bis 20:00 Uhr trainiere, beigelegt.
1.8. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt (in der Folge belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) zu. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.08.2014 erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend traf die belangte Behörde zunächst Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zur Lage im Herkunftsland Afghanistan. Betreffend die Gründe für das Verlassen des Heimatstaates habe nicht festgestellt werden können, dass er in Afghanistan einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei oder im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt werde. Es hätten jedoch stichhaltige Gründe festgestellt werden können, die gegen seine Rückkehr nach Afghanistan sprechen würden. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er einer individuellen, asylrelevanten Verfolgung in gesamt Afghanistan ausgesetzt gewesen sei. Bei Spruchpunkt II vermerkte die belangte Behörde, sie sei von einer realen Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgegangen und zwar aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, er sei ein 16-jähriger Minderjähriger ohne familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan dem die der gegenwärtigen Lage (anhaltende Unsicherheit, mangelnde Infrastruktur) in Afghanistan gegenüber stehe.
1.9. Mittels Verfahrensanordnung vom 21.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.
1.10. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 28.08.2013, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Verletzung von Verfahrens-vorschriften. Einleitend wird der Verfahrensgang sowie das Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers in zusammengefasster Form wiederholt. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird auf die Richtlinien der UNHCR betreffend Asylanträge von Kindern verwiesen. In Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers wird vorgebracht, dass dieser im Herkunftsland keinerlei Angehörige habe, welche ihn im Falle einer Rückkehr unterstützen könnten. Der Beschwerdeführer wäre in Afghanistan als alleinstehender Minderjähriger einer Vielzahl von Bedrohungen ausgesetzt, welche aus den politischen Verhältnissen, der aktuellen Sicherheitslage sowie der mangelnden Schutzfähigkeit des afghanischen Staates resultierten. Diesbezüglich werde auf Erkenntnisse des Asylgerichtshofs und des UBAS verwiesen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan bereits im Alter von nur 7 Jahren arbeiten habe müssen, zunächst als Hirte, dann als Hilfsarbeiter im Haushalt und im Garten, wobei letztere Tätigkeit bereits ausbeuterischen Charakter aufgewiesen hätte. Bei seiner Rückkehr nach Afghanistan wäre er gezwungen, neuerlich eine Tätigkeit unter der Sklaverei ähnlichen Verhältnissen zu verrichten. Die Behörde gehe im angefochtenen Bescheid offensichtlich davon aus, dass eine bereits erfolgte Verfolgung Voraussetzung für die Asylgewährung sei. Das AsylG 2005 und die GFK würden jedoch auf die wohlbegründete Furcht verfolgt zu werden abstellen. Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sei es hinreichend, dass aufgrund der äußeren Umstände und allenfalls bereits geschehender Ereignisse die Gefahr der Verfolgung gegeben sei. Der Beschwerdeführer gehöre der sozialen Gruppe der alleinstehenden Kinder und Jugendlichen in Afghanistan an und sei daher der Verfolgung ausgesetzt.
1.11. Mit Schriftsatz vom 08.07.2016 gab die belangte Behörde bekannt, infolge dienstlicher und personeller Umstände keinen informierten Vertreter zur mündlichen Verhandlung entsenden zu können, ersuchte um Übermittlung der Verhandlungsschrift und beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
1.12. Am 29.09.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer unter Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari ausführlich befragt wurde.
Nachdem die Parteien die Möglichkeit erhalten hatten, zum Gegenstand des Verfahrens und dem bisherigen Verfahrensablauf ergänzend Stellung zu nehmen, bestätigte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben zu seiner Person und ergänzte unter Vorlage der entsprechenden Bestätigungen, dass er mittlerweile den A1 und A2-Deutschkurs abgeschlossen habe und nunmehr den B1-Kurs besuche, sowie den Pflichtschulabschluss erworben habe. Er sei im Dorf XXXX (ausgesprochen: XXXX) geboren und habe das im ganzen Verfahren so angegeben. Dass es Unterschiede in der Schreibweise zwischen den Einvernahmen gebe, liege an der jeweiligen Transkription des anwesenden Dolmetsch. Eine Taskira könne er nicht vorlegen, da er keine Kontakte mehr nach Afghanistan habe. In seinem Heimatdorf habe er bis zu seiner Ausreise gelebt. Darauf angesprochen, dass bei den Vorortrecherchen Bewohner seines Heimatdorfes angegeben hätten, dass seine Familie das Dorf bereits vor längerer Zeit verlassen habe, meinte er, er wisse nicht, wer diese Informationen eingeholt habe und mit wem dort gesprochen worden sei. Es könne sein, dass ein Taleb bzw. ein Unterstützer der Taliban befragt worden sei. Diese Personen würden niemals zugeben, dass sie seiner Familie etwas angetan hätten, was schließlich zu ihrer Flucht geführt habe. Dass die Zwangsverheiratung seiner Schwester nicht bestätigt worden sei, liege daran, dass das in Afghanistan üblich sei und daher für wenig Aufsehen gesorgt habe. Es sei daher unklar, ob die restlichen Dorfbewohner überhaupt Kenntnis von dieser familiären Angelegenheit erlangen hätten können. Außerdem würden gerade kleine, ländliche Gemeinschaften naturgemäß auf Fremde misstrauisch reagieren, was auch Einfluss auf deren Auskunftsverhalten habe.
Zu seiner Lebenssituation in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, seine Familie habe in einem Lehmhaus ohne Garten gewohnt. In seinem Dorf habe es ungefähr 100 Häuser gegeben. Das Haus seiner Familie sei etwas abseits gelegen gewesen, er könne aber nicht angeben wie weit und auch nicht die Gehzeit zu den anderen Häusern. Die Nachbarn hätten miteinander Kontakt und würden sich auch untertags besuchen. Da sei er aber nicht zu Hause gewesen, da er als Hirte gearbeitet habe. Die Mehrheit der Dorfbewohner seien Pashtunen gewesen. Hazara habe es nur wenige gegeben. Die beiden Volksgruppen hätten untereinander auch nicht so viel Kontakt gehabt. In Afghanistan habe er keine Schule besucht und ausschließlich als Hirte gearbeitet bzw. am Abend seiner Mutter beim Fegen des Hauses geholfen. Der Beschwerdeführer wiederholte die Namen seiner Familienmitglieder entsprechend seinen Angaben in den vorangehenden Einvernahmen. Seine Mutter habe in seinem Heimatdorf gelebt, seine Schwester in einem anderen Dorf, dessen Namen er nicht kenne, und sein Vater und sein Bruder seien von den Taliban mitgenommen worden. Er sei nicht dabei gewesen, wie die Taliban sie geholt hätten. Aber als er später von den Bergen zurückgekommen sei, habe ihm seine Mutter davon erzählt. Das sei ungefähr 5 Monate vor seiner Ausreise geschehen. Seine Schwester sei verheiratet und ihr Mann sorge für sie. Seine Mutter habe für ihren Lebensunterhalt nach dem Verschwinden des Vaters Schafswolle gesammelt und verkauft sowie für andere Leute Wäsche gewaschen. Sein Vater habe Holz aus den Bergen transportiert und den Leuten im Dorf - und zwar Pashtunen und Hazara - bei verschiedenen Arbeiten geholfen. Seine Familie habe außerdem auch 20 Ziegen besessen und diese habe er gemeinsam mit vielen anderen Ziegen aus ca. 25-30 Häusern beaufsichtigt. Nachdem sein Vater und sein Bruder weg gewesen seien, hätten er und seine Mutter Angst gehabt, dass auch er von den Taliban mitgenommen werde. Daher habe er das Land verlassen müssen. Sein Vater sei möglicherweise mitgenommen worden, weil er Hazara sei und weil er Holz für die Schule gebracht habe. Die Taliban seien anscheinend informiert worden, dass sein Vater und sein Bruder für die Schule arbeiten würden. So etwas würden die Taliban nicht zulassen, weil sie gegen die Regierung seien. Befragt, ob seinem Vater oder Bruder schon vor der Entführung von Taliban gedroht worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass sie ihm auch dann nichts gesagt hätten, wenn sie bedroht worden wären. Ihm selbst sei einmal eine Ziege von den Taliban weggenommen worden. Er habe geweint und ihnen gesagt, dass die Ziege jemand anderem gehören würde. Da hätten sie ihm eine Ohrfeige gegeben und die Ziege trotzdem mitgenommen. Als er zurückgekommen sei, habe er dem Besitzer der Ziege gesagt, dass er sie verloren habe, weil er Angst gehabt habe, dass der Besitzer sonst glaube, er habe die Ziege verkauft. Der Besitzer der Ziege habe ihn dann beschimpft und geschlagen. Erst dann habe er ihm erzählt, dass die Taliban sie mitgenommen hätten. Da habe dieser den Kopf geschüttelt. Die Taliban seien mächtig und bewaffnet. Wenn sie Hunger hätten, würden sie alles machen. Befragt, ob auch andere Bewohner seines Dorfes von den Taliban bedroht wurden, meinte er, dass die meisten von ihnen nachts selbst Taliban seien und die Taliban ihre Leute nicht bedrohen würden. Weil sie aber vermummt auftreten würden, erkenne man sie nicht und würde nicht merken, dass es eigentlich der Nachbar sei. Auch an der Stimme könne man sie nicht erkennen, da sie Pashtu sprechen würden. Er habe Angst, dass die Taliban ihn im Falle seiner Rückkehr auch verfolgen würden, da es nach der Entführung von zwei Personen aus einer Familie naheliegend sei, auch die jüngeren Familienmitglieder zu vernichten, damit diese im Erwachsenenalter nichts gegen die Taliban unternehmen könnten. In dem Gebiet, in dem sie gelebt hätten, sei der Einfluss der Taliban sehr groß gewesen, da sie in der Nähe von Gizab gewesen seien, wo viele Pashtunen leben würden. In seinem Heimatort habe er auch niemals Polizisten oder Soldaten gesehen. Die anderen Dorfbewohnter hätten auch nichts gegen die Taliban unternommen, da es nicht möglich gewesen sei. Die Menschen hätten sich vor den Taliban gefürchtet, da diese sehr rücksichtslos seien. Befragt, wie sich Hazara optisch von Pashtunen unterscheiden würden, gab er an, dass Hazara Chinesen ähnlich sehen würden und im Unterschied zu Pashtunen eine flache Nase hätten. Er wisse nicht, ob Hazara verfolgt werden, weil er sich zu wenig auskenne. Er glaube aber, dass die Taliban gerne unter sich leben würden und daher andere Volksgruppen aus ihren Dörfern vertreiben würden. Die Familien in seinem Dorf, die sich gegen die Taliban gestellt hätten, hätten auch Angst gehabt, aber nachts selbst die Taliban unterstützt. Sie würden zumindest dieselben Sprache sprechen und sich mit ihnen verständigen können, während Hazara und Tadschiken sich einfach nicht mit ihnen verständigen können würden.
Zu seiner Flucht gab er an, dass seine Mutter alles organisiert habe. Er wisse auch nicht, wie viel die Flucht gekostet habe. Er habe drei Stück Brot, aber kein Geld von ihr mitbekommen. Dann seien sie gemeinsam zu Fuß von seinem Heimatdorf nach XXXX gegangen. Dort habe ihn seine Mutter an jemanden übergeben, der ihn mit einem weißen Auto Richtung Stadt gebracht habe. Es sei wahrscheinlich Kabul gewesen, aber das wisse er nicht, da er die Städte in Afghanistan nicht gekannt habe. Erst in Österreich habe er sich eine Karte von Afghanistan angesehen.
Nachdem die gutachterlichen Äußerungen betreffend die Verfolgung der Ethnie der Hazara des XXXX XXXX vom 26.09.2016 zu BVwG, Zl. W 174 1438743-1/7Z und der XXXX vom 19.04.2016 zu BVwG, Zl W 201 1421178-2 dem Beschwerdeführer in schriftlicher Form übergeben und von der Dolmetscherin übersetzt worden waren, nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung, indem er angab, sich zwar in Afghanistan nicht auszukennen und vor vier Jahren von dort ausgereist zu sei, er aber glaube, dass diese Informationen nicht korrekt seien. Er habe erst kürzlich einen Bericht gesehen, wonach fünf Hazara aus Daikundi mitgenommen worden seien. Damals habe er gehört, dass in Gizab mehrheitlich Pashtunen leben würden und dort nicht die Regierung herrsche, aber es sei auch möglich, dass sich das in den letzten Jahren geändert habe. Von der Vertreterin des Beschwerdeführers wurde ergänzt, dass wenn die Hazara in der Regierung vertreten seien und in gewissen Gebieten Einfluss hätten und dadurch eine Gruppenverfolgung allein aufgrund der Ethnie/Religion ausgeschlossen erscheine, nicht bedeute, dass es in mehrheitlich pashtunischen Gebieten nicht doch zu Konflikten und Diskriminierungen kommen könne. Außerdem könnten bei Hinzukommen anderer Umstände trotzdem asylrelevante Probleme vorliegen. Vater und Bruder des Beschwerdeführers hätten sich durch ihre Tätigkeit gegen die Taliban positioniert. Beim Beschwerdeführer komme daher seine Familienangehörigkeit als asylrelevanter Anknüpfungspunkt hinzu. Des Weiteren wurde auf die Ausführungen des Diplomregionalwissenschaftlers XXXX im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 19.09.2016, W119 2111495-1 verwiesen.
1.13. Mit Fax-Mitteilung vom 31.01.2017 wurde eine umfassende Vertretungs- und Zustellvollmacht der XXXX, p.A. Österreichische Caritaszentrale, XXXX vorgelegt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Getroffene Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist schiitischer Glaubensrichtung und spricht Dari. Er ist in XXXX, Bezirk Gizab, Provinz Daikundi geboren, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Seine Identität gilt für das gegebene Asylverfahren als erwiesen.
Der Beschwerdeführer lebte dort mit seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester. Er besuchte keine Schule, sondern arbeitete als Hirte und hütete die Ziegen der Familie und jene der Dorfbewohner. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Ziege eines Nachbarn dem Beschwerdeführer von den Taliban weggenommen. Als der Vater und Bruder für den Bau einer Schule Holz lieferten, wurden sie nach den Angaben des Beschwerdeführers von den Taliban entführt. Fünf Monate nach diesem Vorfall beschloss der Beschwerdeführer Afghanistan zu verlassen.
Eine bereits erfolgte und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlung konnte im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden, noch wurde eine solche behauptet. Unter Zugrundlegung der anschließend angeführten Länderfeststellungen und des Sachverständigengutachtens konnte darüber hinaus auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde.
2.1.2. Zur Lage im Herkunftsland:
Den in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen ist insbesondere zur Sicherheitslage sowohl allgemein, als auch insbesondere betreffend die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, zur menschenrechtlichen Situation und speziell der Situation der Volksgruppe der Hazara sowie zur Grundversorgung bzw. Wirtschaft Folgendes zu entnehmen:
Allgemeine Sicherheitslage
Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).
Rebellengruppen
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Al-Qaida
Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).
Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).
IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat
Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).
Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).
Kurzinformation der Staatendokumentation vom 05.04.2016:
Zivile Opfer im Jahr 2015
Im Berichtszeitraum des Jahres 2015 (1.1. bis 31.12.2015) gab die UNAMA an, dass der Konflikt in Afghanistan Ursache für Schaden an der Zivilbevölkerung war und gab weiter an, dass dies die höchste Zahl ziviler Opfer seit Dokumentationsbeginn im Jahr 2009 durch die UNAMA beinhaltete. Die Zahl ziviler Tote und Verletze stieg aufgrund des Konfliktes im Gegensatz zum Jahr 2014 um 4% an. Im Berichtszeitraum dokumentierte die UNAMA 11.002 zivile Opfer (3.545 Tote und 7.457 Verletzte), was einen Rückgang von 4% bei den zivilen Toten andeutet und einen Anstieg von 9% bei den verletzten Zivilisten (UNAMA 2.2.2016).
Zwischen 1.1. und 31.12.2015 registrierte die UNAMA 6.859 zivile Opfer (12.315 Tote und 4.544 Verletzte) durch Operationen und Angriffe regierungsfeindlicher Elemente - dies deutet im Vergleich zum Jahr 2014 einen Rückgang von 10% an (UNAMA 2.2016).
Bodenoffensiven zwischen den Konfliktparteien waren Ursache für die höchste Zahl ziviler Opfer (Tote und Verletzte), gefolgt von IEDs, Selbstmordattentaten und komplexen Angriffen. Bodenoffensiven töten die meisten Zivilisten gefolgt von gezielten und vorsätzlichen Tötungen (UNAMA 2.2.016).
Allgemein ist der Anstieg ziviler Opfer im Jahr 2015 zum Großteil auf einen Anstieg komplexer Angriffe und Selbstmordattentate, sowie gezielter und vorsätzlicher Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zurückzuführen, sowie eine erhöhte Anzahl ziviler Opfer wurde durch regierungsfreundliche Kräfte im Rahmen von Bodenoffensiven und Luftangriffen verursacht, während eine erhöhte Zahl von Zivilisten ins Kreuzfeuer zwischen den Konfliktparteien geriet - besonders erwähnenswert ist hier die Provinz Kunduz (UNAMA 2.2016).
Im Jahr 2015 wurden 70% sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert. Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar und Nangarhar zählten zu den volatilsten Provinzen, in denen 49% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert wurden. Bewaffnete Zusammenstöße und IEDs waren für 79% aller Vorfälle verantwortlich und deuten damit einen Anstieg von 3% im Gegensatz zum Jahr 2014 an. Überdies deutet dies ein allgemein höheres Niveau der Aufständischenaktivitäten im Jahr 2015 an. Trotz der Ansage der Taliban ihre Frühjahrsoffensive am 24.4.2015 zu starten, gab es keine deutliche Veränderung ihrer Angriffsmuster während des Frühjahrs. Im Gegensatz zu den vorangegangen Jahren wurde das Kämpfen im Jahr 2015 unvermindert weitergeführt (UN GASC 7.3.2016).
Berichtszeitraum 1.12.2015 bis 15.2.2016
Militärische Auseinandersetzungen
Nach Angaben der UN gab es zwischen dem 1.12.2015 und dem 15.2.2016 landesweit 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle und damit 8,3 % weniger als in den Vergleichszeiträumen der Jahre 2014 und 2015. Allerdings weisen im Vergleichszeitraum die Monate Januar und Februar 2015 die höchsten Zahlen seit 2001 auf. Bei über der Hälfte der Vorfälle handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße, 19,2 % waren Bombenanschläge. Weiterhin wurden 154 gezielte Tötungen (einschließlich Versuchen) registriert, 27 % weniger als in den Vergleichszeiträumen 2014 und 2015. Mit 20 Selbstmordanschlägen kam es zu zehn weniger als in den Vorjahresvergleichszeiträumen (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 7.3.2016).
Die AFDSF führten Räumungsoperationen in den Provinzen Baghlan, Kunduz und Nangarhar durch. Trotz dieser Operationen blieb die Sicherheitslage in den nord-östlichen Regionen volatil - speziell in der Gegend rund um Kunduz, in welcher regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin eine Präsenz in der Nähe zu Kunduz City beibehielten (UN GASC 7.3.2016).
In den vergangenen Wochen gab es bewaffnete Auseinandersetzungen, Luft- und Raketenangriffe, Razzien etc. u.a. in den südlichen Provinzen Helmand, Uruzgan (dort sollen tausende Familien ihre Heimatorte verlassen haben), den nördlichen Provinzen Baghlan, Faryab, Balkh, Jawzjan, der nordöstlichen Provinz Kunduz, den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan, Laghman, den westlichen Provinzen Farah, Herat, Badghis, der zentralen Provinz Kapisa, den südöstlichen Provinzen Ghazni und Paktia (BAMF 4.4.2016).
Taliban
Die Taliban kündigten, im Rahmen der alljährlichen Frühjahrsoffensive Operationen zur Eroberung großer Städte an (BAMF 4.4.2016; vgl. Der Spiegel 23.3.2016). Bisher konnten sie lediglich Kunduz (im September 2015) kurzzeitig erobern (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 10.12.2016).
Kurzinformation der Staatendokumentation vom 30.06.2016:
Die Sicherheitslage war geprägt durch anhaltende und intensive bewaffnete Auseinandersetzungen. Die bewaffneten Zusammenstöße sind in den ersten vier Monaten des Jahres 2016, im Gegensatz zum Vergleichszeitraum 2015, um 14% gestiegen. Auch in den einzelnen Monaten ist im Vergleich mit den vorhergegangenen Jahren ein Anstieg zu verzeichnen (GASC 10.6.2016).
Berichtszeitraum 16.2.2016 bis 19.5.2016
Im April 2016 wurde von der höchsten Zahl gewalttätiger Zusammenstöße seit Juni 2014 berichtet. Dennoch ist die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle zurückgegangen. Im Berichtszeitraum wurden 6.122 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert, was einen Rückgang von 3% zum Vergleichszeitraum im Jahr 2015 andeutet. Dies wird hauptsächlich auf einen Reduzierung der Vorfälle zurückgeführt, die IEDs (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung) beinhalten. Die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen, waren auch weiterhin jene Regionen in welcher die Mehrzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert wurde (68,5%). In Einklang mit den bisherigen Trends waren bewaffnete Konfrontationen die Hauptursache für einen Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle (64%), gefolgt von IEDs (17,4%). Ein Rückgang gezielter Tötungen (163 Tötungen), inklusive fehlgeschlagener Versuche, konnte im Berichtszeitraum verzeichnet werden. Dies machte eine Reduzierung von 37% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres aus. Insgesamt wurde von 15 Selbstmordattentaten - gegenüber 29 im Vergleichszeitraum 2015 - berichtet. High-profile Vorfälle beinhalteten Angriffe auf das indische Konsulat in Jalalabad im März 2016, sowie einen Angriff auf die Residenz des amtierenden NDS-Direktors in Kabul, sowie zwei weitere gezielte Tötungen von hochrangigen Militärkommandanten in den Provinzen Kandahar und Logar durch die Taliban (GASC 10.6.2016).
Militärische Auseinandersetzungen
Es kommt auch weiterhin zu Kampfhandlungen, Überfällen und Anschlägen. Dennoch starteten die afghanischen Sicherheitskräfte Operationen Im Juni 2016 in den Provinzen Nangarhar, Paktika, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Baghlan, Balkh, Jawzjan, Faryab, Kunduz und Helmand (BAMF 13.6.2016).
ANDSF - Afghan National Defence and Security Forces
Ein hochrangiger U.S. amerikanischer Sicherheitsbeamter berichtete, dass die afghanischen Sicherheitskräfte in diesem Jahr erstmals sowohl die Führung als auch die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen hatten. Sie sahen sich mit einem zu allem entschlossenen Feind konfrontiert, der auch weiterhin vehement versucht, die afghanischen Sicherheitskräfte zum Scheitern zu bringen. Dies sei allerdings nicht gelungen. Die Afghanen wären gemäß dem Sicherheitsbeamten äußerst fähige Soldaten, auch wenn sie noch ein wenig Unterstützung benötigen werden, um komplexe operative Fähigkeiten, wie Luftfahrt und Logistik, zu entwickeln. Fakt ist, dass sie unter Beweis gestellt haben, für die Sicherheit des Landes sorgen zu können. Die konventionellen afghanischen Kräfte besteht aus fähigen Soldaten, die in der Lage sind, regelmäßig aufeinander abgestimmte Militäroperationen durchzuführen, ohne dabei auf die Hilfe der Koalitionskräfte zurückzugreifen (USDOD 2.3.2016).
Regierungsfeindliche Gruppierungen
Hezb-e Islami
Es konnten Fortschritte in Richtung eines Friedensprozess mit der Hezb-e Islami Gulbuddin gemacht werden (GASC 10.6.2016). Es wurde berichtet, dass die afghanische Regierung und die Hezb-e Islami einem Entwurf für ein Friedensabkommen zugestimmt haben. In diesem Abkommen enthaltene Bedingungen sind, dass die Regierung den Mitgliedern der Hezb-e Islami Amnestie gewährt und Gespräche mit der UN führt, um die Organisation von der schwarzen Liste zu entfernen (BBC 18.5.2016). Die Organisation wird der Regierung zwar nicht beitreten, soll dennoch als offizielle Partei anerkannt werden und in wichtige politische Entscheidungen eingebunden werden (BBC 18.5.2016; vgl. Reuters 18.5.2016). Der Entwurf beinhaltete außerdem von den afghanischen Behörden Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami frei zu lassen (Reuters 18.5.2016).
IS/ISIS/Daesh
In der Provinz Nangarhar kamen bei Kämpfen zwischen dem IS und afghanischen Sicherheitskräften mehr als 135 Rebellen und mindestens zwölf Angehörige der Sicherheitskräfte ums Leben. Die zweitägigen Kämpfe begannen am 24.6.2016, als Hunderte von IS-Kämpfern einen Posten der Sicherheitskräfte im Distrikt Kot angegriffen (BAMF 27.6.2016).
Taliban
Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016), sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vgl. GASC 10.6.2016).
Die Angriffszahlen stiegen nach Beginn der Frühlingsoffensive ("Operation Omari") der Taliban an. Die Taliban schworen Großangriffe auf "feindliche Positionen", gemeinsam mit taktischen Angriffen und gezielten Tötungen auf militärische Kommandanten. Im Gegensatz zu den vorherigen Jahren, bedrohte die Bewegung nicht ausdrücklich zivile Regierungsbeamte. Seit Beginn der Offensive haben die Taliban 36 Angriffe auf administrative Distriktzentren verübt, inklusive eines orchestrierten Vorstoßes auf Kunduz. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte haben einen Großteil dieser Angriffe abgewiesen (GASC 10.6.2016).
Sowohl die afghanische Regierung, als auch Mitglieder der Taliban haben im Mai 2016, den Tod des Taliban-Führers Mullah Mansoor bestätigt, der bei einem Angriff durch Drohnen in der pakistanischen Provinz Belutschistan getötet wurde (The Guardian 22.6.2016). Als Nachfolger wurde sein Vize Mullah Haibatullah Akhundzada, ein prominenter Rechtsgelehrter, nominiert (The Guardian 25.5.2016).
Andere Gruppierungen
Andere bewaffnete Gruppierungen haben eine kleine Präsenz auf afghanischem Territorium, inklusive der IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) im Norden und dem ISIL-KP (Islamic State in Iraq and the Levant-Khorasan Province) im Osten. Ferner führten Operationen der ANSDF, unterstützt durch militärische Luftangriffe, zu einer Reduzierung der Präsenz des ISIL-KP in Nangarhar. Die Gruppe war außerdem dem Druck der Taliban ausgesetzt (GASC 10.6.2016).
Kurzinformation vom 19.09.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2016 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage):
Die afghanischen Sicherheitskräfte konnten mit Hilfe der NATO den verstärkten Aktivitäten der Taliban, aber auch von al-Qaida und Islamischem Staat, standhalten (SCR 1.9.2016). Laut dem Vizechef der NATO-Mission "Resolute Support" funktionieren die afghanischen Kräfte, in Einklang mit ihrem offensiven Schlachtplan und positiven Entwicklungen, dieses Jahr besser als letztes Jahr (USDOD 25.8.2016).
Aufgrund intensiver Talibanoperationen war die Sicherheitslage auch weiterhin volatil. Während des Berichtszeitraumes (20.5. - 15.8.2016) konzentrierten sich die Taliban darauf, die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten der Provinzen Baghlan, Kunduz, Takhar, Faryab, Jawzjan und Uruzgan zu bekämpfen, in dem sie versuchten Bezirksverwaltungszentren einzunehmen und Versorgungsrouten zu unterbrechen. In den Monaten Mai und Juli erhöhte sich die Anzahl der bewaffneten Angriffe um 14,7% im Vergleich zu den drei Monaten davor und war ferner um 24% höher als im Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (GASC 7.9.2016).
Berichtszeitraum 20.5.2016 bis 15.8.2016
68,1% der landesweiten sicherheitsrelevanten Vorfälle konzentrierten sich auf die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen. Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin, durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 268 Mordanschläge registriert, davon sind 40 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015. Zusätzlich wurden landesweit 109 Entführungen, im Berichtszeitraum registriert. Selbstmordangriffe sind im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 von 26 auf 17 zurückgegangen (GASC 7.9.2016).
Zwischen 20.5. und 15.8.2016 registrierten die Vereinten Nationen landesweit 5.996 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Erhöhung von 4,7% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2015 und einen Rückgang von 3,6% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2014. In Einklang mit bisherigen Trends, waren bewaffnete Auseinandersetzungen mit 62,6% für einen Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle verantwortlich, gefolgt von Vorfällen mit improvisierten Sprengkörpern, welche 17,3% ausmachten (GASC 7.9.2016).
High-profile Angriffe in Kabul
Im Berichtszeitraum kam es zu zwei High-Profile Angriffen in Kabul (GASC 7.9.2016; vgl. auch: BBC News 23.7.2016, Reuters 1.8.2016).
Sicherheitsoperationen
Mindestens 27 Taliban, darunter drei lokale Führer der Gruppe, wurden im Rahmen von Befreiungsoperationen in der Provinz Badakhshan getötet. Ebenso wurden 32 weitere Aufständische verwundet und 12 Dörfer von Aufständischen befreit (Khaama Press 3.8.2016).
Mindestens 36 IS-Kämpfer wurden, im Zuge der Militäroperation "Qahr Silab" im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar im Osten Afghanistans, durch afghanische Sicherheitskräfte getötet (India Live Today 30.7.2016).
Mindestens 300 Anhänger des IS wurden seit Beginn einer weiteren großen Militäroperation im Osten Afghanistans getötet. Ein Sprecher des Verteidigungsministeriums bestätigte ebenso, dass etwa 100 weitere Anhänger verletzt wurden. Er führte weiter aus, dass die Operationen anhalten (Khaama Press 27.7.2016).
Im Juni führten Sicherheitskräfte Operationen in den Provinzen Nangarhar, Paktika, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Baghlan, Balkh, Jawzjan, Faryab, Kunduz und Helmand durch (BAMF 13.6.2016).
Im Rahmen weiterer Operationen wurden ebenfalls Taliban, darunter hochrangige Mitglieder wie Schattengouverneure (Khaama Press 2.8.2016) und Kommandanten, getötet (Xinhua 19.7.2016; Xinhua 17.8.2016). Auch Anhänger (Khaama Press 27.7.2016) und Anführer des IS (Xinhua 26.7.2016; vgl. auch: GASC 7.9.2016) waren unter den Opfern.
Sicherheitskräfte
Die afghanischen Sicherheitskräfte haben ihre Luftkapazitäten erweitert (GASC 7.9.2016).
Die derzeit 8.400 US-Soldaten bleiben bis Ende Jänner 2017 im Land. Die NATO-Mission hat gegenwärtig insgesamt eine Truppenstärke von 13.000 Mann (SCR 1.9.2016; vgl. auch: GASC 7.9.2016). Die neuen Einsatzregeln der US-Truppen erlauben mehr direkte Unterstützung der afghanischen Sicherheitskräfte, auch werden die Luftangriffe erweitert (GASC 7.9.2016).
Berichten zufolge sind die Verluste der Sicherheitskräfte seit Juni 2016 gestiegen. Zusätzlich ist die Zahl natürlicher Abgänge hoch. Zwar wurden die Rekrutierungsziele erreicht, doch die Quote der Wiederverpflichtungen ist niedrig und muss erhöht werden um Verluste und Desertionen aufzuwiegen (GASC 7.9.2016). Derzeit werden 3.000 - 4.000 Soldaten monatlich ausgebildet (USDOD 11.2.2016).
Regierungsfeindliche Gruppierungen
Regierungsfeindliche Elemente waren für 60% der zivilen Opfer im ersten Halbjahr 2016 verantwortlich (966 Tote und 2.116 Verletzte). Dies deutet eine Zunahme von 11% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an (UNAMA 7.2016).
Taliban
Nach einem leichten Rückgang während des Ramadans (7.6. - 6.7.2016) nahm die Talibanoffensive nach dem 19.7.2016 wieder Fahrt auf: die Bezirksverwaltungszentren von Khanashin und Sangin in Helmand; Qush Tepa in Jawzjan; Dahanai Ghuri in Baghlan; Dasht-e Archi, Khanabad und Qala-i-Zal in Kunduz und Khwaja Ghar in Takhar konnten kurzfristig erobert werden. Obwohl die nationalen afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte die Kontrolle über die meisten Distriktzentren zurück erobern konnten, waren diese Orte weiterhin signifikantem Druck ausgesetzt - speziell im Süden und Nordosten (GASC 7.9.2016).
Viele der Landgewinne der Taliban dauern zwar nur kurz, da Sicherheitskräfte Gebiete zurückerobern. Dennoch haben die Taliban ihre Kontrolle über die Provinzen ausgeweitet (BAMF 22.8.2016).
Die afghanischen Taliban sind dem ISKP feindlich gesinnt (Nikkei Asia Review 31.8.2016).
IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh
Es scheint als ob der Einfluss des Islamischen Staates in Afghanistan unter Druck geraten ist. Der IS-Ableger, der sich selbst "Islamischer Staat in der Provinz Khorasan" (ISIL-KP) nennt, hat mit signifikanten Territorialverlusten zu kämpfen, was ihn zu einer Änderung der Taktik gezwungen hat. Die Kämpfer waren gezwungen sich auf wenige Distrikte in der östlichen Provinz Nangarhar zu beschränken. Zum anderen sucht die Gruppe nun vornehmlich "weiche" Ziele, wie z.B. das Selbstmordattentat auf friedlich demonstrierende Hazara im Juli 2016 in Kabul zeigt (Nikkei Asia Review 31.8.2016).
Unterstützt von internationalen militärischen Kräften, haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Boden- und Luftoperationen gegen den ISIL-KP in der Provinz Nangarhar verstärkt. Diese Operationen führten zu signifikanten Opfern unter den ISIL-KP Kämpfern, inklusive dem Tod ihres Führers Hafiz Saeed Khan im Juli 2016. Es wurde berichtet, dass manch vertriebener Kämpfer in die Provinz Kunar gegangen ist (GASC 7.9.2016).
Kurzinformation vom 05.10.2016: Unterzeichnetes Friedensabkommen mit Gulbuddin Hekmatyar Anführer der großen Mujahedin-Rebellengruppe Hezb-e Islami (betrifft: Abschnitt 13 Sicherheitslage)
Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten Vertreter von Hekmatjars Hezb-i-Islami und der Regierung von Präsident Aschraf Ghani am 22.9.2016 (Die Zeit 22.9.2016), einen provisorischen Friedensvertrag (NZZ 23.9.2016). Danach unterschrieb Präsident Ghani den Vertrag in einer Zeremonie im Präsidentenpalast in Kabul. Hekmatjar war per Video von einem unbekannten Ort aus der Zeremonie zugeschaltet, von wo aus er das Papier ebenfalls unterzeichnete (DW 29.9.2016; vgl. auch: NYT 29.9.2016). Hekmatjar steht als Terrorist noch auf mehreren schwarzen Listen, unter anderem jener der USA (DW 29.9.2016).
Das Abkommen sichert der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zu. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte die Hezb-e Islami in einer Stellungnahme eine Waffenruhe. Die Stellungnahme beinhaltete auch, dass beide Seiten eine Waffenruhe unter diesem Abkommen einzuhalten haben (The Express Tribune 30.9.2016).
Der als "Schlächter von Kabul" bekannte Milizenführer, Gulbuddin Hekmatyar, rief "alle regierungsfeindlichen Kräfte" dazu auf, mit der Regierung in einen "Dialog" zu treten und ihre Ziele "mit friedlichen Mitteln weiterzuverfolgen" (DW 29.9.2016; vgl. auch: Die Zeit 22.9.2016). Für den im Exil lebende Hekmatyar ebnet dieser Deal den Weg für ein mögliches potentielles politisches Comeback - trotz seiner mit Kriegsverbrechen behafteten Vergangenheit (The Express Tribune 30.9.2016). Es wird erwartet, dass, sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, Hekmatyar nach 20 Jahren aus dem Exil wieder nach Afghanistan zurückkehren wird. Die Hezb-e Islami steht bei den Vereinten Nationen auf der Liste terroristischer Organisationen. Von den USA wurde Hekmatyar im Jahr 2003 zum "internationalen Terroristen" erklärt (NYT 29.9.2016).
Menschenrechtsaktivist/innen kritisieren, dass das Friedensabkommen Hekmatjar Schutz vor Strafverfolgung gewährt. Andere Beobachter/innen werten den Vertrag dagegen als wichtigen Schritt hin zu einer Friedenslösung für Afghanistan. Die vom Westen unterstützte afghanische Regierung versucht seit Jahren, auch einen Frieden mit den Taliban auszuhandeln, die für die meisten Angriffe am Hindukusch verantwortlich sind (DW 29.9.2016).
Hintergrundinformation:
Als Anführer der großen Mujahedin-Rebellengruppe Hezb-e Islami war Hekmatyar im Widerstand gegen die sowjetische Besatzung Afghanistans in den achtziger Jahren zu Einfluss gelangt und erhielt, wie andere Kriegsfürsten, dabei auch internationale Unterstützung (USA, Pakistan, Saudi Arabien) (NZZ 23.6.2016; vgl. auch: DW 29.9.2016). Nach dem Sturz des kommunistischen Regimes in Kabul wurde Hekmatyar 1993 kurzzeitig sogar afghanischer Ministerpräsident, wechselte im Bürgerkrieg der neunziger Jahre aber die Seiten und belagerte mit seinen Truppen Kabul (NZZ 23.6.2016). Er wird dabei für den Tod Tausender Zivilisten verantwortlich gemacht. Wegen der rücksichtslosen Bombardierung ziviler Wohngebiete und anderer schwerer Verstöße gegen das Kriegsrecht gilt er vielerorts als Kriegsverbrecher (NZZ 23.6.2016; vgl. auch: The Express Tribune 30.9.2016 und DW 29.9.2016). Die UNO und die USA verhängten Sanktionen gegen ihn (NZZ 23.6.2016).
Kurzinformation vom 22.11.2016: Anschlag auf Bakir-al-Olum-Moschee in Kabul (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 16/Religionsfreiheit):
Während einer religiösen Zeremonie am schiitischen Feiertag Arbain hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz in der Bakir-al-Olum-Moschee, einer schiitischen Moschee in Kabul, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vgl. auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind am 21.11.2016 mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016).Präsident Aschraf Ghani verurteilte die "barbarische" Tat (FAZ 21.11.2016).
Kurzinformation vom 19.12.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2016 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage):
Die afghanischen Sicherheitskräfte führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beinträchtigen aber die Schlagkraft (USDOD 12.2016). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge, haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch unbeständig. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).
Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten herausforderten und versuchten Versorgungsrouten zu unterbrechen (GASC 13.12.2016).
Beispiele für Sicherheitsoperationen
Die afghanischen Sicherheitskräfte vereitelten einen koordinierten Angriff in der Provinz Nangarhar; dabei wurden mindestens 5 Aufständische getötet, sowie 6 weitere verwundet (Khaama Press 18.12.2016). Mindestens 8 IS-Kämpfer wurden bei Luftangriffen in der Provinz Nangarhar im Osten Afghanistans getötet (Khaama Press 15.12.2016). Im Rahmen von Militäroperationen durch afghanische Sicherheitskräfte in der Provinz Nangarhar, erlitten ISIS-Aufständische hohe Verluste (Khaama Press 30.11.2016). 5 Taliban, darunter ein lokaler Führer, wurden im Rahmen von Befreiungsoperationen in der Provinz Uruzgan getötet (Xinhua 27.11.2016). Im Oktober verlautbarte Vizepräsident Dostum, die Führung einer riesigen Militäroperation in der Provinz Kunduz, um diese von Aufständischen zu befreien (Tolonews 10.10.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte eroberten dabei Schlüsselbereiche des Distriktes Ghormach von den Taliban wieder zurück: die administrativen Distriktanlagen, das Polizeihauptquartier und den Markt von Ghormach (Khaama Press 21.10.2016).
Berichtszeitraum 16.8.2016 bis 17.11.2016
66% der sicherheitsrelevanten Vorfälle konzentrierte sich landesweit auf die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen. In Einklang mit bisherigen Trends, waren 65% dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Auseinandersetzungen, gefolgt von Vorfällen mit improvisierten Sprengkörpern (18%) (GASC 13.12.2016).
Im Berichtszeitraum zeichneten die Vereinten Nationen landesweit
6. 261 sicherheitsrelevante Vorfälle auf; eine Erhöhung von 9% zum Vergleichszeitraum 2015. In den Monaten Jänner bis Oktober war die Anzahl bewaffneter Angriffe um 22 % höher als im Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (GASC 13.12.2016).
Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin, durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015. Zusätzlich wurden im Berichtszeitraum landesweit 88 Entführungen, inklusive 11 Massenentführungen registriert (GASC 13.12.2016). Im Vergleich dazu wurden im Berichtszeitraum davor (20.5. - 15.8.2016) landesweit 109 Entführungen registriert (GASC 7.9.2016).
High-profile Angriffe in Kabul
Im Berichtszeitraum kam es zu zwei High-Profile Angriffen: einer davon in Kabul auf das Verteidigungsministerium und der zweite Angriff - ein Selbstmordattentat - auf den Bagram Militärflugplatz in der Provinz Parwan (GASC 13.12.2016).
Regierungsfeindliche Gruppierungen
Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban, kämpften die Taliban mit dem ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den ISIL-KP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des ISIL-KP existiert in Nuristan (GASC 13.12.2016).
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 21.01.2016, letzte Kurzinformation hinzugefügt am 19.12.2016)
Sicherheitslage in der Provinz Daikundi
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Daikundi, 34 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Daikundi war früher ein Distrikt der Provinz Uruzgan (Pajhwok. O.D.ac). Die Provinz Daikundi liegt 460 km westlich der Hauptstadt Kabul und grenzt an die Provinzen Bamyan, Ghor, Ghazni und Uruzgan (Pajhwok 7.7.2014). Die gebirgige Landschaft der afghanischen Provinz Daikundi ist schwer zugänglich. Deswegen ist es hier auch relativ sicher (Die Zeit 5.1.2014). Die Provinz hat insgesamt neun administrative Einheiten, zu der auch die Provinzhauptstadt Nieli zählt: Ashtarly, Khijran, Khedir, Kitti, Miramor, Sang Takh Shahristan und Gizab (Pajhwok o.D.ac). In Daikundi leben vor allem Hazara (Die Zeit 5.1.2014). Die Bevölkerung der Provinz wird auf
424. 339 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Im Juni 2015 ernannte Präsident Ghani eine Frau zur Gouverneurin von Daikundi (Khaama Press 5.6.2015; vgl. Vertrauliche Quelle 15.9.2015).
Daikundi wird als relativ friedliche Provinz angesehen, lediglich der Bezirk Kajran grenzt an die Provinzen Helmand und Zabul und wird daher als instabil angesehen (Pajhwok 30.3.2015). Daikundi ist eine gebirgige Provinz mit schwacher Infrastruktur ohne asphaltierte Straßen (Pajhwok 25.3.2015).
Korruption
Auf dem Korruptionsindex des Jahres 2014 belegte Afghanistan von 175 Ländern den 172. Platz(TI 12.2014; vgl. FH 28.1.2015). Noch im Jahr 2013 belegte Afghanistan gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den
175. und damit letzten Platz (TI 3.12.2013; vgl. FH 19.5.2014).
Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Zu niedrige Gehälter fördern korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten (FH 28.1.2015). Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014).
Das Gesetz verordnet strafrechtliche Sanktionen für öffentliche Korruption. Die Regierung hat dieses Gesetz nicht effektiv umgesetzt und es wurde berichtet, dass öffentliche Beamte/Bedienstete regelmäßig und ungestraft in korrupte Praktiken involviert waren. Es gab aber auch Berichte von Korruptionsfällen, die erfolgreich auf Provinzebene vor Gericht gestellt wurden (USDOS 25.6.2015).
Die Regierung bemühte sich auch weiterhin Rechtsstaatlichkeit voranzutreiben und Korruption anzugehen (UN GASC1.9.2015). So verfügte Präsident Ghani im Rahmen von Justizreformen, dass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellte aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015; vgl. UN GASC 1.9.2015). Als positiv kann gewertet werden, dass Präsident Ghani Untersuchungen in den Kabuler Bankskandal eingeleitet und ferner den Versuch gestartet hat, die fast 1 Milliarde US Dollar, die gestohlen wurden, wieder einzubringen (CAP 17.3.2015). Auch etablierte die Allparteienregierung eine nationale Behörde zur Beschaffungsvergabe (National Procurement Authorithy - NPA), die Transparenz beim öffentlichen Vergabesystem in Afghanistan unterstützen soll. Um dieses Ziel zu erreichen arbeitet die NPA mit unterschiedlichen nationalen und internationalen Organisationen zusammen (SIGAR 13.7.2015). Integrity Watch Afghanistan startete ein Callcenter "efshagar.af", welches der Öffentlichkeit die Möglichkeit bietet, korrupte Vorgehensweisen innerhalb des Landes zu melden (IWA 9.12.2014).
Die Hälfte der afghanischen Bürger/innen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungszahlungen an Beamte der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vgl. CAP 17.3.2015). Laut Integrity Watch Afghanistan betrug die Summe der Bestechungen im Jahr 2014 1.2 Milliarden US Dollar und über 1.2 Millionen Acker Land wurden illegal beschlagnahmt (IWA 9.12.2014).
Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).
Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).
Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).
Schiiten
Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).
Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vgl. FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015).
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014; vgl. -CRS 12.1.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.6.2015). Auch unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschwerten sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 14.10.2015).
Hazara
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015).
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015).
Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.1.2015).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Grundversorgung/Wirtschaft
Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).
Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).
Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).
Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).
Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).
Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachstums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).
Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).
Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).
Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßen das Engagement der neuen afghanischen Regierung für makroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 21.01.2016, letzte Kurzinformation hinzugefügt am 19.12.2016)
Die gutachterliche Stellungnahme zur Lage der Volksgruppe der Hazara und deren Verfolgung durch die Taliban des länderkundlichen Sachverständigen, XXXX, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Zl. W 174 1438743-1/7Z vom 29.09.2016 lautet auszugsweise wie folgt (Schreibfehler tlw. korrigiert):
"[...]
Die von Hazara bewohnten Distrikte der Provinz Ghazni werden von den Hazara kontrolliert. Die Taliban haben keinen Zugang zu diesen Distrikten. Da die Führung der Hazara in der Staatsführung überproportional vertreten ist, hat sie auch in den Sicherheitsorganen ausreichende Möglichkeit die Taliban-Angriffe auf die von ihr selbst regierten Regionen adäquat zu schützen. Wenn die Taliban aber die Hazara auf den Hauptstraßen zwischen den Provinzen oder Distrikten angreifen, können die Sicherheitskräfte diese nicht immer schützen. Von solchen Angriffen der Taliban sind aber auch die Angehörigen anderer Ethnien, wie z.B. Paschtunen, Usbeken und Tajiken, betroffen. Der Distrikt Khwaja Omari wird mehrheitlich von Hazara, gefolgt von Tadschiken und Paschtunen bewohnt. Dieser Distrikt wird von der Regierung bis heute kontrolliert. Die Hazara sind auch in der Regierung in diesem Distrikt in der Übermacht und sie kontrollieren auf alle Fälle ihre eigenen, von Hazara bewohnten Dörfer. Die Hazara in Afghanistan sind in der Staatsmacht vertreten. Sie stellen den stellvertretenden Präsidenten und stellvertretenden Ministerpräsidenten. Sie kontrollieren ihre Kernregionen, Bamiyan, Großteil von Ghazni, wo die Hazara wohnen, Daikundi, Teile Samangans und Mazar-e Sharif sowie die von ihnen bewohnten Bezirke in Kabul. Sie sind im Stande die Diskriminierungen, die es vor 2001 gegeben haben, nunmehr abzuwehren und Angriffe seitens der Taliban oder anderer Gruppen, wenn ihre Absicht die Hazara als Gruppe anzugreifen, sehr bald zu verhindern. Da sie in der Regierung vertreten sind und die Möglichkeiten haben, sich gegen Angriffe zu wehren, ist dies den Taliban auch bewusst. Aus diesem Grunde halten sich die Taliban zurück. Derzeit werden die meisten Militäroperationen in verschiedenen Teilen des Landes gegen die Taliban vom stellvertretenden Armeechef geführt, der ein Hazara ist und General Murad Ali Murad heißt.
[...] Die Taliban gehen in solchen Gebieten nicht das Risiko ein, Personen zu rekrutieren. In Ghazni haben die Taliban genügende Unterstützung seitens der Paschtunen. Die Rekrutierung von Hazara seitens der Taliban ist in diesen Gebieten nicht üblich. Hazara gehören der schiitischen Glaubensrichtung an und die Taliban würden nur Sunniten vertrauen. Nur während ihrer Herrschaft vor 2002 haben die Taliban von ihrem Feindeslager Personen zwangsrekrutiert und sie in der vordersten Reihe als Kanonenfutter eingesetzt.
Die Sicherheitslage in Afghanistan, besonders in den Provinzen Ghazni, Nangarhar, Kunduz und Helmand ist weiterhin sehr prekär und die Reisen innerhalb dieser Provinzen sind sehr gefährlich. Aber Distrikte die sich vollständig unter der Kontrolle der Hazara bzw. der Regierung befinden, können nicht leicht von den Taliban eingenommen werden. Der Distrikt Khwaja Omari gehört zu diesen Distrikten. Allerdings ist das Erreichen dieses Distrikts mit Gefahren verbunden, da man als Rückkehrer diesen Distrikt über Kabul und dann über die Stadt Ghazni erreichen kann. Die Wege von Kabul bis zu diesem Distrikt stehen öfters unter dem Angriff der Taliban.
Zur Gruppenverfolgung der Ethnie der Hazara in Afghanistan führte die Ländersachverständige, XXXX, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht W201 1421178-2 in ihrer gutachtlichen Stellungnahme am 19.04.2016 wie folgt aus:
"Nach dem Sturz der Taleban hat sich die Lage in Afghanistan geändert. Die Macht wurde mit der Unterstützung der USA praktisch an die Nordallianz übertragen, in deren Zusammensetzung unter anderem die Hazara Wahdat-Partei von Khalili, Mohaqeq und die schiitische Partei von Mohseni Jonbisch-e Mili von Dostom (Usbeke) eine wichtige Rolle gespielt haben. Sie sind Bestandteile dieser Allianz. Präsident Karzai hat die Pashtunen an der Spitze der Regierung scheinrepräsentiert.
Wie aus der Liste der Konferenzteilnehmer vom 26.November 2001 ersichtlich, befanden sich unter den 11 Vertretern der Nordallianz bei der Bonner Afghanistan-Konferenz 4 Vertreter der Minderheit der Hazara und Schiiten.
Die Hazara sind seit dem Ende des Taleban-Regimes ständig in der Regierung vertreten, besetzen namhafte Machtpositionen und sind auch im Parlament repräsentiert. Bei den letzten Parlamentswahlen waren aus der Provinz Ghazni 11 Personen vorgesehen. Diese Vertreter sind ausschließlich Hazara, weil aus den pashtunischen Gebieten dieser Provinz keine Vertreter entsandt wurden, zumal die Sicherheitslage in diesen Distrikten der Provinz so schlecht war, dass dort keine Wahlen stattfinden konnten.
Seit der neuen Regierung im Jahr 2001 bekleideten Hazara bzw. Schiiten wichtige Positionen, wie Stellvertretender Staatspräsent, Ministerposten, Stellvertretende Minister in verschiedenen Ministerien, sowie hohe Beamte im Staatssicherheitsapparat. In den Hazara-Gebieten sind alle Schlüsselpositionen von den Hazara besetzt und kontrollieren somit diese Gebiete selbst. Diese Personen sind meist aus den Reihen der Hazara-Wahdat-Partei. Die derzeitige Gouverneurin der Provinz Daikondi ist eine Hazara.
Dadurch, dass die Hazara in der Staatsgewalt vertreten sind, sind sie maßgeblich an der Macht im Land beteiligt. Daraus ergibt sich, dass ihre Rechte staatlich geschützt sind und sie keiner Gruppenverfolgung wegen ihrer Ethnie bzw. ihres Glaubens ausgesetzt sind. Es gibt Vorfälle, bei denen Hazara entführt und zum Teil getötet wurden. Diese Ereignisse beschränken sich aber nicht ausschließlich auf die Ethnie der Hazara, davon sind alle anderen Volksgruppen genauso betroffen.
Wie aus der im Afghanistan Report 2009 der Nato veröffentlichten Landkarte ersichtlich ist, liegen die Gebiete, in denen die Hazara verstärkt sesshaft sind, in grünen Bereich.
In den Gebieten, in denen eine relative Sicherheit herrscht, geht der Wiederaufbau voran, wenn auch die Regierung und die Behörden stark korrupt sind. Dies erlaubt den Einwohnern in diesen Gebieten, dass sie ihre Ausbildungen bis hin zu Universitätsabschlüssen erlangen. Hingegen können Bewohner in den von den Taliban beherrschten Gebieten keiner Ausbildung nachgehen, weil die Sicherheitslage dies nicht erlaubt. Deswegen ist auch die Anzahl der Hazara an den Universitäten die Höchste. Demzufolge steigt ihre Anzahl als Staatsbeamten mit der entsprechenden Ausbildung an."
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren.
Die Feststellungen zur Person, Herkunft, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers basieren auf den vom Beschwerdeführer vor der Behörde erster Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich insgesamt glaubhaft gemachten Angaben.
Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. der Beschwerdeführer mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).
Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdeführer während des Verfahrens im Wesentlichen übereinstimmende und widerspruchsfreie Angaben zu seinem Namen, der Muttersprache, seiner Herkunftsregion samt Geburts- bzw. Wohnort und seiner Tätigkeit in Afghanistan vor seiner Flucht. Auch die Namen seiner Kernfamilie nannte der Beschwerdeführer mehrmals spontan und gleichlautend.
Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen von Afghanistan sowie die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem schlüssigen, widerspruchsfreien und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringen während des gesamten Verfahrens vor der belangten Behörde und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der Verwaltungsgerichtshof betont die Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks, den der zur Entscheidung berufene Richter in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt (vgl. VwGH 20.06.1999, Zl. 98/20/0435; 20.05.1999, Zl. 98/20/0505 zum insoweit vergleichbaren und beachtlichen persönlichen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Mitglieds der Berufsbehörde vom Berufungswerber). In diesem Sinne machte der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner persönlichen Situation und zu jener der in Afghanistan verbliebenen Angehörigen seiner Familie und deren früheren und aktuellen Lebensverhältnissen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in sich stimmige und schlüssige Angaben. Diese Aussagen waren widerspruchsfrei und authentisch. Sie sind vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse allgemein plausibel und nachvollziehbar. In einer Gesamtbetrachtung kommt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass diesem Vorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit beizumessen ist.
Die getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan im Allgemeinen und in der Hauptstadt Kabul im Besonderen beruhen auf den angeführten Quellen. Diese Berichte verschiedener anerkannter und zum Teil in Afghanistan agierenden Institutionen, ergeben in ihrer Gesamtheit ein nachvollziehbares und schlüssiges Bild über die Lage im Heimatland des Beschwerdeführers. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Darüber hinaus wurden die beiden aus anderen Verfahren herangezogenen gutachterlichen Äußerungen der länderkundlichen Sachverständigen, XXXX und XXXX, in der mündlichen Verhandlung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben sich dazu zu äußern.
In beiden Gutachten wird übereinstimmend eine Gruppenverfolgung von Hazara seit dem Ende des Taliban-Regimes unter Hinweis auf die aktuelle Regierungsbeteiligung der Ethnie der Hazara ausdrücklich verneint. Der Beschwerdeführer räumte zwar selbst ein, die momentane Sicherheitslage in Afghanistan nicht zu kennen, seine Vertreterin verwies aber noch auf die Ausführungen des diplomierten Regionalwissenschaftlers, XXXX, welcher in einem anderen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt sei, dass die Kontrolle der Hazara-Parteien weder umfassend noch stabil sei. Die Taliban könnten auch Einfluss auf Gebiete ausüben, ohne sie selbst zu kontrollieren, was sich in sporadischen Angriffen und Mordanschlägen zeige. Mit diesem Vorbringen übersieht jedoch die Vertreterin, dass der für Afghanistik diplomierte Wissenschaftler, XXXX, in seinen Stellungnahmen vom Juni 2016 zu BVwG Zl. W 119 2111495-1, im Einklang mit XXXX und XXXX ebenfalls zum Ergebnis gelangte, dass auch er keine generelle Verfolgung der Volksgruppe der Hazara durch die Taliban für richtig halte. Betreffend die Herkunftsprovinz, Daikundi, des Beschwerdeführers kommt hinzu, dass den vorliegenden aktuellen Länderinformationen zu entnehmen ist, dass dort vor allem Hazara leben und sie daher schon aus diesem Grund zu den relativ sicheren Provinzen des Landes zu zählen ist. Daikundi stellt eine der Kernregionen des Siedlungsgebietes der Volksgruppe der Hazara dar (siehe Gutachten XXXX) und die derzeitige Provinzgouverneurin zählt zu dieser Volksgruppe (siehe GutachtenXXXX). Schließlich konzentrierte sich die deutliche Mehrzahl von sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2016 auf die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen Afghanistans, sodass auch in dieser Hinsicht nicht, wie von Seiten des Beschwerdeführers angedeutet, von einer generelle Verfolgung der Volksgruppe der Hazara in der vergleichsweise zentral gelegenen Heimatregion des Beschwerdeführers, in dem sich im Übrigen seine Mutter nach seinen Angaben bis heute aufhält, ausgegangen werden kann.
Auch das Vorbringen, dass im vorliegenden Fall, trotzdem asylrelevante Umstände beim Beschwerdeführer zu bejahen seien, weil eine Privatfeindschaft zwischen den Taliban und seinem Vater bestanden habe bzw. daher gegenüber ihm selbst nach wie vor bestehe, vermag nicht zu überzeugen. Für die Annahme einer solchen Privatfeindschaft gibt es, wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren deutlich machte, keine annähernd eindeutigen Anhaltspunkte. Während im damaligen, von der Vertreterin des Beschwerdeführers ins Treffen geführten Beschwerdefall, der Vater des Beschwerdeführers ein Kommandeur der Mudschahedin gewesen ist, also eine Tätigkeit ausgeübt hat, bei der sehr wahrscheinlich Menschen umgekommen und verletzt wurden, lieferte der Vater und Bruder des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall lediglich Material für den Bau einer Schule. Dass im Zuge solcher Tätigkeiten, die jeglichen Zusammenhang mit Verletzungen oder gar Tötungen von anderen Personen vermissen lassen, eine private Todfeindschaft entstanden sein soll, ist daher auf der Grundlage der afghanischen Kultur mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Dafür spricht auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer noch weitere 5 Monate nach der Entführung seines Vaters und Bruders in seinem Heimatdorf aufgehalten hat, ohne dass ihm etwas zugestoßen ist oder ihm auch nur gedroht wurde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verneint hat, jemals persönlich von den Taliban bedroht worden zu sein. Sein einziger direkter Kontakt mit den Taliban war der Vorfall, als sie ihm eine jener Ziege weggenommen wurde, die er wie jeden Tag mit vielen anderen Tieren auf die Weiden gebracht hatte. Dies geschah aber schon vor der Entführung seiner beiden männlichen Familienmitglieder und war - wie auch aus den mehrfach gleichlautenden und ausführlichen Schilderungen des Beschwerdeführers hervorgeht - nicht gegen seine Person gerichtet, denn die Taliban waren offenbar lediglich daran interessiert, eine Ziege an sich zu nehmen. Eine Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Familie, wegen des Bestehens einer Privatfeindschaft zwischen seinem Vater und seinem älteren Bruder, die sich auf alle männlichen Familienmitglieder und daher auch den Beschwerdeführer erstreckt, ist daher höchst unwahrscheinlich und somit gleichfalls zu verneinen.
2.3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 idgF alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß §§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG idgF sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "begründete Furcht vor Verfolgung" (VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthalts zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011 ua).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Eine Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322).
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 für den Beschwerdeführer sind in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht gegeben:
Wie bereits aus den Feststellungen in Zusammenschau mit der Beweiswürdigung hervorgeht, konnte keine konkrete Verfolgungshandlung der Taliban gegen den Beschwerdeführer oder eine Privatfeindschaft zwischen seiner Familie und den Taliban festgestellt werden. Daher ist nicht von einer individuellen Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban auszugehen. Darüber hinaus ist im Hinblick auf die für afghanische Verhältnisse sehr gute Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, in der zudem die Mehrheit der Bevölkerung Hazara sind, anzunehmen, dass der Einfluss der Taliban in dieser Gegend nur sehr gering ist. Dass dieser Einfluss eine asylrelevante Grenze erreicht, ist nahezu auszuschließen.
Auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Hazara und zur schiitischen Glaubensrichtung, lässt für sich nicht ohne weiteres auf das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung schließen. Wie aus den Länderfeststellungen und den Gutachten der länderkundlichen Sachverständigen hervorgeht, hat sich die Situation der zur Zeit der Taliban-Herrschaft vorfolgten Hazara sowohl ökonomisch als auch politisch deutlich verbessert. Die Hazara sind seit Ende des Taliban-Regimes ständig in der Regierung vertreten, im Parlament repräsentiert und bekleiden hohe Ämter. Sie sind daher nicht mehr einer gezielten Diskriminierung ausgesetzt. Außerdem gehören die Mehrheit der Bevölkerung und auch die Gouverneurin der Heimatprovinz des Beschwerdeführers der Volksgruppe der Hazara an. Zwar gibt es Vorfälle, bei denen Hazara Opfer von Angriffen sind, von solchen Übergriffen durch die Taliban auf Hauptstraßen zwischen den Provinzen oder Distrikten sind aber regelmäßig auch Angehörige anderer Volksgruppen betroffen. Eine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan ist somit nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus nichts vorgebracht, was das Vorliegen einer gezielten Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara in seinem Einzelfall nahelegen könnte.
Im Übrigen ist abschließend darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer wegen der aktuell generell, noch immer prekären Sicherheitslage in Afghanistan sowie seiner individuellen Situation im Falle einer Rückkehr bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten bis 21.08.2018 zuerkannt wurde.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten und der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund.
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