BVwG W128 2146527-1

W128 2146527-1Tribunal Administrativo Federal6 de fev. de 2017

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Regest

Auslandsaufenthalt der Eltern, ersatzlose Behebung, Normadressat,<br/>Schulbesuch, verspäteter Antrag

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BVwG W128 2146527-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W128.2146527.1.00

Spruch

W128 2146527-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 01.02.2017, Zl. 003.107/0120-PAEXT/2016, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Am 09.11.2016 gab der Beschwerdeführer auf einem Formular für "Ansuchen um Bewilligung eines Schulbesuches im Ausland" dem Stadtschulrat für Wien bekannt, dass sein am XXXX geborener Sohn im Schuljahr 2016/2017 die XXXXin Dhaka, Bangladesch, besuche. Dem Formular beigelegt war - neben Personaldokumenten – auch eine Schulbesuchsbestätigung vom 31.10.2016 der XXXX für das Schuljahr 2016/2017.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Stadtschulrat für Wien das "Ansuchen" vom 09.11.2016 um "Bewilligung eines Schulbesuches" der privaten XXXX in Dhaka, Bangladesch gemäß "§ 13 Abs. 1" SchPflG zurück. Unter einem wurde einer eventuell einzubringenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. In seiner Begründung verwies der Stadtschulrat für Wien auf die in § 13 Abs. 2 SchPflG normierte Frist, die am 05.09.2015 endete und somit am 09.11.2016 abgelaufen sei. Den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung begründete der Stadtschulrat für Wien mit dem großen öffentlichen Interesse an der ausreichenden Beschulung von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich, entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz.

Der Bescheid wurde am 06.12.2016 zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 22.12.2016. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer später englische Literatur studieren wolle und man sich daher für die gewählte Schule entschieden habe. Der Vater habe seinen Sohn am 05.07.2016 nach Bangladesch begleitet, wo dieser bei Verwandten untergebracht sei. Um dem Sohn die Eingewöhnung zu erleichtern, sei der Vater bis 02.11.2016 in Bangladesch geblieben, weshalb er das Ansuchen erst am 09.11.2016 habe stellen können.

4. Am 01.02.2017 legte der Stadtschulrat für Wien die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

In einem als "Vorlagebericht" bezeichneten Begleitschreiben wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Erstbeschwerdeführerin sich nur vorübergehend im Ausland aufhalte und der für die Anwendbarkeit des Schulpflichtgesetzes erforderliche "dauernde Aufenthalt" in Österreich im Sinne des § 1 Abs. 1 SchPflG dadurch nicht beendet werde. Der dauernde Aufenthalt ende nämlich erst dann, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden wären. Verfahrensgegenständlich sei aber die Absicht zur Rückkehr eindeutig gegeben. Da gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG die Bewilligung jeweils für ein Schuljahr zu erteilen sei, sei davon auszugehen, dass die körperliche Abwesenheit des Kindes für die Dauer von einem Schuljahr bei gleichzeitig vorliegender Absicht zur Rückkehr den dauernden Aufenthalt in Österreich nicht beende.

Eine "gesetzes-systematische" Interpretation lasse erkennen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich des Zeitpunkts des Ansuchens eine materiell-rechtliche Präklusivfrist vorgesehen habe, gemäß welcher Ansuchen um Bewilligung des Besuches einer im Ausland gelegenen Schule vor Beginn des Schuljahres bei der belangten Behörde einzubringen seien. Eine Bewilligung im Sinne des § 13 Abs. 1 SchPflG könne immer nur für ein Schuljahr, nicht jedoch für einzelne Monate erteilt werden.

Sowohl in § 11 Abs. 3 als auch in § 13 Abs. 2 SchPflG sei vorgesehen, dass die jeweiligen Anzeigen vor Beginn des Schuljahres zu erstatten seien. Verspätete Anzeigen wären demnach zurückzuweisen. Diese materiell-rechtlichen Präklusivfristen dienten dem Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge und dem Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht. Ansuchen seien daher zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, spätestens vor Schulbeginn einzubringen.

Gleichzeitig mit der Aktenvorlage machte die belangte Behörde von ihrem Widerspruchsrecht gemäß § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer besucht im Schuljahr 2016/2017 die British Standard School in Dhaka, Bangladesch und hält sich in Österreich nicht dauernd auf.

Das Ansuchen um Bewilligung eines Schulbesuches im Ausland im Sinne des § 13 Abs. 1 SchPflG wurde am 09.11.2016 gestellt.

Das Schuljahr 2016/17 begann in Wien am 05.09.2016.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Insbesondere aus der dem Antrag beigelegten Schulbesuchsbestätigung und dem Vermerk auf dem Antrag, dass sich der Beschwerdeführer von September 2016 bis Juni 2017 dauernd im Ausland aufhalte. Es widerspricht auch der Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer eine Schule in Bangladesch besuchen kann, während er sich dauernd in Österreich aufhält. Anders lautende Meldedaten aus dem zentralen Melderegister treffen keine Aussage über den tatsächlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers und haben allenfalls Auswirkungen auf Verfahren vor der Meldebehörde. Zweifel an der Echtheit der Schulbesuchsbestätigung wurden vom Stadtschulrat weder geäußert noch sind solche sonst zu Tage getreten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.

3.1.2. Hat eine Verwaltungsbehörde nur prozessual entscheiden (hier: Zurückweisung des Ansuchens), so kann das Verwaltungsgericht nur über die Rechtmäßigkeit dieser prozessualen Entscheidung, nicht aber meritorisch entscheiden (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 833 [S. 481] mit zahlreichen Judikaturverweisen). Zu prüfen ist daher ausschließlich die Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Zurückweisung des Ansuchens um die Bewilligung des Schulbesuchs im Ausland als verspätet.

Eine Zurückweisung eines Ansuchens gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG als verspätet erfolgt nur dann rechtmäßig, wenn das Schulpflichtgesetz zur Anwendung kommt, wenn sich also das Ansuchen auf ein in Österreich schulpflichtiges Kind bezieht. Es ist also zunächst zu prüfen, ob für die Erstbeschwerdeführerin im Schuljahr 2016/17 Schulpflicht in Österreich besteht. Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Die allgemeine Schulpflicht gemäß § 1 SchPflG besteht für alle (auch nicht österreichische; Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14 (2015) Anm. 1 zu § 1 SchPflG) Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten. Für einen dauernden Aufenthalt ist erforderlich, dass sich eine Person an einem Ort dauernd bis auf Weiteres, d.h. nicht nur vorübergehend, aufhält oder die aus den Umständen erkennbare Absicht hat, sich aufzuhalten (Jonak/Kövesi, a. a.O., Anm. 2 zu § 1 SchPflG). Wie lange ein Aufenthalt mindestens dauern muss, um als "dauernd" im Sinne von § 1 SchPflG angesehen werden zu können, ist im Gesetz nicht definiert. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einer Beurteilungsperiode (also einem Semester, siehe § 19 Abs. 2 SchUG) ist dafür jedenfalls ausreichend (vgl. Jonak/Kövesi, a.a.O., Anm. 2 zu § 1 SchPflG, mit Bezugnahme auf einen Ministerialerlass). Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einem Semester kann somit – selbst wenn sein Ende vorhersehbar sein sollte – keinesfalls als bloß vorübergehend angesehen werden (vgl. Jonak/Kövesi, a.a.O., Anm. 2a zu § 1 SchPflG, mit Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.05.2011, Zl. 2010/10/0139; siehe dazu auch BVwG vom 08.07.2016, Zl. W227 2118392-1, vom 17.06.2016, Zl. W227 2121836-1 und vom 30.01.2017, Zl. W203 2144865-1).

3.1.3. Für das vorliegende Verfahren bedeutet das Folgendes:

Der Beschwerdeführer hält sich von September 2016 bis Juni 2017 dauernd in Bangladesch und somit nicht dauernd in Österreich auf. Für ihn besteht daher (zurzeit) keine Schulpflicht in Österreich. Das Schulpflichtgesetz kommt somit gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG nicht zur Anwendung, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.

3.1.4. Zum Widerspruch gemäß § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG:

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Ein Widerspruch im Sinne des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG kommt demnach nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, also der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Verfahrensgegenständlich steht der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Ansuchens maßgebliche Sachverhalt fest. Der in § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG umschriebene Tatbestand liegt somit nicht vor, weswegen auch der diesbezügliche Widerspruch gegen eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht selbst ins Leere geht.

3.1.5. Durch die getroffene Entscheidung erübrigt sich ein näheres Eingehen auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.

3.1.6. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht das Ansuchen zurückgewiesen hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass das Schulpflichtgesetz hier nicht zur Anwendung kommt, entspricht der oben unter Punkt 3.1.2. angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

3.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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