BVwG G314 2013610-2

G314 2013610-2Tribunal Administrativo Federal6 de fev. de 2017

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Regest

Einreiseverbot aufgehoben, ersatzlose Behebung, Gesamtbetrachtung,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Ausreisewilligkeit, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse, persönlicher Eindruck,<br/>Rückkehrentscheidung

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BVwG G314 2013610-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G314.2013610.2.00

Spruch

G314 2013610-2/3E

G314 2013611-2/3E

G314 2013607-2/3E

G314 2013609-2/3E

G314 2111439-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Maga. Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerden 1. des XXXX, geboren am XXXX, 2. der XXXX, geboren am XXXX, 3. des XXXX, geboren am XXXX, 4. des XXXX, geboren am XXXX, und 5. der XXXX, geboren am XXXX, 3. bis 5. vertreten durch ihre Mutter XXXX, alle vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2016, Zl. XXXX wegen der Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art 8 EMRK, hinsichtlich 1. auch wegen der Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht:

A) Der Beschwerde des XXXX wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid vom 7.12.2016, Zl. XXXX, dahin abgeändert, dass Spruchpunkt IV. ersatzlos behoben wird.

B) Die Beschwerden der XXXX, des XXXX, des XXXX und der XXXX werden

als unbegründet abgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden BF1), seine Ehefrau, die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden BF2), und ihre gemeinsamen, durch die BF 2 gesetzlich vertretenen Kinder, der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden BF3) und der Viertbeschwerdeführer (im Folgenden BF4), gelangten am 06.12.2012 nach Österreich und beantragten internationalen Schutz. Im Jahr 2000 waren bereits zwei Asylanträge des BF1 abgewiesen worden.

Mit Bescheid vom 17.12.2012 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz abgewiesen und sie nach Montenegro ausgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Asylgerichtshof am 26.9.2013 abgewiesen.

Die BF kehrten nicht nach Montenegro zurück. Am 29.08.2014 beantragten sie die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem § 56 AsylG, der mit Bescheid vom 15.10.2014 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Montenegro zulässig ist. Mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden BVwG) vom 24.02.2015 wurden die Beschwerden dagegen abgewiesen und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 8 Wochen ab der Geburt der Fünftbeschwerdeführerin (BF5) festgelegt.

Am XXXX wurde die BF5 als Tochter des BF1 und der BF2 geboren. Mit Bescheid vom 8.07.2015 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 26.03.2015 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Montenegro zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Eine Beschwerde dagegen wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.08.2015 abgewiesen.

Die BF blieben auch nach dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise in Österreich. Eine nach der Erwirkung von Heimreisezertifikaten im Mai 2016 geplante Abschiebung wurde nicht durchgeführt, weil der BF1 und die BF2 nach Selbstverletzungen stationär im Krankenhaus behandelt wurden.

Nach einer Rückkehrberatung reisten die BF schließlich am 11.08.2016 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig nach Montenegro aus. Wenige Tage später kehrten sie mit biometrischen montonegrinischen Reisepässen (die des BF1, des BF4 und der BF 5 wurden jeweils am 12.08.2016 ausgestellt) nach Österreich zurück. Am 30.09.2016 stellten sie die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art 8 EMRK gem § 55 Abs 1 AsylG 2005.

Am 20.10.2016 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF Informationen über die Situation in Montenegro und forderte sie auf, dazu und zu dem seit der letzten Rückkehrentscheidung geänderten Sachverhalt, der eine neue oder ergänzende Abwägung gem Art 8 EMRK erforderlich macht, zu ihren persönlichen Anbindungen und familiären Verhältnissen bis 10.11.2016 Stellung zu nehmen, weitere Anträge zu stellen oder Beweismittel vorzulegen.

Am 31.10.2016 gaben der BF1 und die BF2 eine Stellungnahme ab und legten ergänzende Unterlagen vor.

Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK abgewiesen und gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gem § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem § 46 FPG nach Montenegro zulässig ist (Spruchpunkt II.) und gem § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF1 wurde außerdem gem § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 und 7 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV. des Bescheids Zl. 821785408-161314402).

Dagegen richtet sich die Beschwerde aller BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das Einreiseverbot gegen den BF1 aufzuheben und den BF in Abänderung der angefochtenen Bescheide Aufenthaltstitel gem § 55 AsylG 2005 zu erteilen, in eventu festzustellen, dass die Abschiebung der BF nach Montenegro gem § 46 FPG unzulässig sei, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Die BF begründen die Beschwerde mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit und bringen zusammengefasst vor, die Behörde habe ein unvollständiges Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Bescheid mangelhaft begründet. Sie habe sich mit den zahlreichen, von den BF vorgelegten Nachweisen für ihre überdurchschnittlich gute Integration nicht auseinandergesetzt. Eine Verfahrensverzögerung durch die Antragstellung gem § 56 AsylG 2005 könne den BF nicht vorgeworfen werden, weil ein solcher Antrag kein Aufenthaltsrecht begründe und die Behörde die Ausreise und die Wiedereinreise zur neuerlichen Antragstellung wenige Tage später selbst angeregt habe. Weder der BF1 noch sein angeblicher Arbeitgeber sei wegen "Schwarzarbeit" bestraft worden. Die BF seien unbescholten und hätten keine Kenntnis von strafrechtlichen Ermittlungen. Die Feststellung, gegen den BF1 sei ein Verwaltungsstrafverfahren gem § 120 FPG anhängig, sei zu wenig konkret. Die Behörde habe das Parteiengehör verletzt und die Dauer des Einreiseverbots nicht begründet, sondern nur Textbausteine verwendet. Der BF1 habe - anders als von der Behörde angenommen - einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorgelegt. Aus dem aktuellen Aufenthalt der BF in einem Heim der Caritas in XXXX könne nicht abgeleitet werden, dass sie ihre Integration nur vorgetäuscht hätten. Die BF hätten engen Kontakt zu nahen Angehörigen in Österreich. Bei der Abwägung hätte insbesondere auch das Wohl der drei minderjährigen BF berücksichtigt werden müssen. Die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel lägen vor. Die Rückkehrentscheidungen und das über den BF1 verhängte Einreiseverbot seien unverhältnismäßig.

Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem BVwG vorgelegt, wo sie am 02.01.2017 einlangten.

Feststellungen:

Die BF erhielten von 06.12.2012 bis zu ihrer Rückkehr nach Montenegro im August 2016 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie waren ab 20.12.2012 in der Pension XXXX, einem Grundversorgungsquartier in der Ortschaft XXXX (Gemeinde XXXX) im XXXX, untergebracht, wo sie sich (abgesehen von wenigen Tagen im August 2016) aufhielten, bis sie Anfang Dezember 2016 nach XXXX zogen. Seit 02.12.2016 wohnen sie im Haus XXXX der Caritas der XXXX und werden dort mit dem Nötigsten (Verpflegung, Hygieneartikel) versorgt. Die BF leben in einem gemeinsamen Haushalt.

Die Eltern und Geschwister des BF1 und der BF2 leben in Montenegro, abgesehen von einem Bruder der BF2, der an einer unbekannten Adresse in Deutschland wohnt, und drei erwachsenen Schwestern des BF1, die in Österreich (in XXXX, XXXX und XXXX) leben. Zwischen den Geschwistern besteht keine besondere Abhängigkeit. Zu der in XXXX lebenden Schwester des BF1, XXXX, bestehen familiäre Kontakte. Es kann nicht festgestellt werden, ob Kontakte zu den anderen in Deutschland und Österreich lebenden Angehörigen der BF bestehen. Zu ihren Verwandten in Montenegro gibt es sporadische Kontakte.

Der BF1 und die BF2 besuchten Deutschkurse. Sie verfügen über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Kompetenzniveau A2 und absolvierten am 09.08.2014 einen ÖIF-Test für diese Niveaustufe. Ihre Muttersprache ist montenegrinisch; sie haben auch gute Serbischkenntnisse.

Der derzeit XXXX BF3 und der derzeit XXXX BF4 besuchten in Österreich zunächst den Kindergarten in XXXX (Gemeinde XXXX). Der BF3 besuchte im Schuljahr 2014/2015 als außerordentlicher Schüler die erste Klasse in der Volksschule XXXX und nahm an einem Sprachförderkurs teil. Im Schuljahr 2015/2016 besuchte er die zweite Klasse in der Volksschule XXXX, die er im Juli 2016 - unter anderem mit der Note "Befriedigend" im Fach Deutsch - abschloss. Im Schuljahr 2016/2017 besuchte er bis zum Umzug nach XXXX die dritte Klasse der Volksschule XXXX. Der BF4 besuchte im Schuljahr 2016/2017 bis zum Umzug nach XXXX als außerordentlicher Schüler die erste Klasse der Volksschule XXXX.

Die BF waren in XXXX beliebt. Sie knüpften soziale Kontakte zu im Ort ansässigen Personen und galten als freundlich und hilfsbereit. Sie nahmen an Veranstaltungen des Kindergartens und der Volksschule teil. Eine enge Bindung der BF an XXXX oder an dort lebende Personen besteht nicht.

Der BF1 unterstützte andere Bewohner der Pension XXXX, z.B. bei Arzt- und Behördenterminen. Er ist Mitglied beim Österreichischen Roten Kreuz und spendete 2013 und 2014 Blut. Er verfügt seit 13.08.2014 über einen österreichischen Führerschein (Lenkerberechtigung für die Klassen AM, A und B).

Die BF sind gesund und strafrechtlich unbescholten. In Montenegro war der BF1, der nach der Pflichtschule eine zweijährige Ausbildung zum Mechaniker absolvierte, als Taxifahrer, Maschinenschlosser und Türmonteur berufstätig. Die BF2, die nach der Pflichtschule eine vierjährige Tourismusschule absolvierte, arbeitete dort als Verkäuferin in einem Supermarkt.

Der BF1 war von 13.11.2015 bis 31.01.2016 bei XXXX und danach von 01.02.2016 bis Mitte Oktober 2016 bei seinem Unterkunftgeber XXXX als Arbeiter unselbständig erwerbstätig und bezog ein monatliches Einkommen von ca. EUR 1.400,-- brutto (14 mal jährlich). Er war zwar zur Sozialversicherung angemeldet, die erforderliche Beschäftigungsbewilligung lag jedoch nicht vor.

Derzeit sind der BF1 und die BF2 nicht erwerbstätig. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie einen Arbeitsplatz in Aussicht haben, wenn ihnen der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wird.

In Montenegro wurden in den letzten Jahren weder gravierende Einschränkungen der Rechte und Freiheiten des Einzelnen noch Gewalt aufgrund ethnischer Zugehörigkeit beobachtet. Der politische und rechtliche Rahmen zur Regelung von Fragen der Menschenrechte und der Achtung und des Schutzes von Minderheiten ist weitgehend vorhanden und entspricht im Großen und Ganzen einschlägigen europäischen und internationalen Standards. Bei der Anwendung von Gesetzen und der Umsetzung bestehender Strategien und Aktionspläne sind Defizite zu verzeichnen. Für die Verbesserung des Menschenrechtsschutzes wurde bei der Regierung das Büro des Ombudsmanns eingerichtet. Die Effektivität des Rechtssystems wird von zahlreichen Menschenrechtsorganisationen aufmerksam und kritisch beobachtet, die über Einzelfälle von Menschenrechtsverletzungen berichten.

Verfassung und Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung. Fälle von Folter sind nicht bekannt. Einzelfälle von Misshandlungen in Gefängnissen oder durch Polizeibeamte werden von Menschenrechtsorganisationen dokumentiert; die justizielle Aufarbeitung kommt nur schwerfällig voran.

Es besteht ein breiter politischer Konsens über marktwirtschaftliche Prinzipien und Wirtschaftspolitik. Der Tourismus- und der Energiesektor sind Schwerpunkte der zukünftigen Wirtschaftsentwicklung; in diesen Bereichen sind Fortschritte zu verzeichnen. Als schwierig erweist sich hingegen die Modernisierung und Privatisierung der früheren staatlichen Großindustrie. Die Kaufkraft ist gering, die Verschuldung privater Unternehmen und Haushalte relativ hoch. Das Gefälle zwischen Arm und Reich ist in Montenegro sehr groß. Korruption ist auf allen Ebenen weit verbreitet. Die Erfolgsbilanz einer effektiven Verfolgung, Untersuchung und Verurteilung von Korruptionsfällen bleibt begrenzt.

Die staatliche Versorgung durch Sozialhilfe ist dem Umfang nach nicht ausreichend. Die Grundversorgung findet durch die Großfamilie statt.

Obwohl das Gesundheitssystem überlastet und die technische Ausstattung veraltet und nicht immer einsatzbereit ist, ist die medizinische Versorgung der Bevölkerung im Großen und Ganzen sichergestellt und hat sich in den letzten Jahren verbessert. Medikamente sind im Regelfall verfügbar. Die Betreuung/Behandlung psychisch Kranker und Drogenabhängiger ist nicht durchgängig gewährleistet. Es existiert eine gesetzliche Krankenversicherung, die unabhängig von einem Arbeitsverhältnis besteht und eine kostenfreie Gesundheitsfürsorge auch bei Arbeitslosigkeit zum Ziel hat. Lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen sind für alle Patienten - auch für mittellose Rückkehrer aus dem Ausland - kostenlos.

Laut Verfassung besteht Reise- und Niederlassungsfreiheit. Zum großen Teil kooperiert die Regierung mit UNHCR und anderen Menschenrechtsorganisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für vertriebene Personen, Flüchtlinge, Rückkehrer, Asylwerber, Staatenlose und andere Personengruppen. Unterstützungen für Rückkehrer sind vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Rückkehrer kommen nur nach Anmeldung beim Arbeitsamt als arbeitslos/arbeitssuchend in den Genuss staatlicher Krankenversicherungsleistungen. In einem zweiten Schritt muss die Anmeldung bei der staatlichen Krankenversicherung erfolgen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten, dem in der Beschwerde nicht entgegengetreten wird. Entscheidungswesentliche Widersprüche sind kaum aufgetreten. Die Behörde hat sich mit den von den BF vorgelegten Beweismitteln erkennbar - insbesondere im Rahmen der Beweiswürdigung - auseinandergesetzt.

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der BF beruhen auf den Angaben des BF1 und der BF2 sowie auf ihren montenegrinischen Reisepässen, an deren Echtheit keine Zweifel bestehen. In der Beschwerde wird den im Bescheid dazu getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF in Österreich und der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung wurden durch die Einsicht in das Strafregister und das GVS-Betreuungsinformationssystem belegt. Die Unterbringung der BF zunächst in der Pension XXXX und jetzt im Haus XXXX ergibt sich ebenso wie ihr gemeinsamer Haushalt aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Aufenthalt und Versorgung der BF im Haus XXXX werden auch durch eine der Beschwerde angeschlossene Bestätigung der Caritas belegt.

Die Feststellungen zu den Angehörigen der BF beruhen auf ihren Angaben im Asylverfahren, denen sie weder in ihrer Stellungnahme noch in der Beschwerde entgegentraten. Der BF1 nannte schon bei seiner Erstbefragung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz am 06.12.2012 seine Schwestern als in Österreich lebende Familienangehörige. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den erwachsenen Geschwistern wurde nie behauptet; es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür. Sein Fehlen ergibt sich schon aus der Entfernung der Wohnorte der Geschwister voneinander. In der Beschwerde werden sporadische Kontakte zu den Angehörigen in Montenegro angegeben. Dies ist glaubhaft, zumal die BF seit 2012 nur einige Tage in Montenegro verbracht haben. Die in der Beschwerde beantragte Einvernahme der XXXX (gemeint wohl: XXXX) XXXX zum Beweis für ihre Kontakte zu den BF ist nicht notwendig, weil das Gericht ohnehin von solchen Kontakten ausgeht. Diese werden auch dadurch belegt, dass sich XXXX während der stationären Krankenhausaufenthalte des BF1 und der BF2 im Mai 2016 um deren Kinder kümmerte (siehe Bericht PI XXXX vom 18.05.2016). Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte für Kontakte zu den anderen in Deutschland und Österreich lebenden Angehörigen der BF hervorgekommen, die in der Beschwerde auch gar nicht behauptet werden. Gegen solche Kontakte spricht, dass der BF1 und die BF2 keine konkrete Adresse dieser Geschwister angaben.

Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen der BF basieren auf den Angaben des BF1 und der BF2 bei Einvernahmen im Rahmen des Asylverfahrens. Die Feststellungen zu ihren Deutschkenntnissen beruht auf den vorgelegten Kurs- und Prüfungsbestätigungen sowie auf dem Zeugnis des BF3. Auch in den vorgelegten Unterstützungsschreiben werden die Deutschkenntnisse der BF hervorgehoben.

Die Feststellungen zum Kindergarten- und Schulbesuch des BF3 und des BF4 beruhen auf den vorgelegten Unterlagen: dem Schreiben der Leiterin des Kindergartens XXXX, den Zeugnissen des BF3 und den Schulbesuchsbestätigungen für das Schuljahr 2016/2017. Da diese Bestätigungen Ende November 2016 ausgestellt wurden, die BF seit Dezember 2016 in XXXX wohnen und kein Nachweis für einen Schulbesuch dort vorliegt, kann der Schulbesuch des BF3 und des BF4 nur bis zum Umzug nach XXXX festgestellt werden. Auch in den Unterstützungsschreiben wird der Kindergarten- und Schulbesuch des BF3 und des BF4 erwähnt.

Die Feststellungen zur Partizipation der BF am Leben in XXXX, zu ihren Integrationsbemühungen und zu ihren Sozialkontakten konnten anhand der vorgelegten Schreiben von Bewohnern dieses Orts, vom Unterkunftgeber der BF und von der Bürgermeisterin von XXXX, sowie anhand der vorgelegten Zeitungsartikel getroffen werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die kurzen und allgemein gehaltenen Unterstützungsschreiben, die für die Verfasser wenig Aufwand bedeuteten, nicht geeignet sind, tiefgreifende Bindungen zu dokumentieren. Die Behörde geht zu Recht davon aus, dass es sich um eher oberflächliche soziale Kontakte handelt, zumal die BF XXXX im Dezember 2016 verließen. Möglicherweise zogen sie nach XXXX, weil sie in XXXX nach dem Ende der Grundversorgungsleistungen nicht die (karitative) Unterstützung erhielten, die ihnen nun im Haus XXXX zuteil wird. Auch dies spricht gegen eine tiefe Bindung zwischen den BF und XXXX bzw. dessen Bewohnern. Die vorgelegte Einstellungszusage bezieht sich auf einen Arbeitsplatz in einer Pizzeria in XXXX(230 km von XXXX entfernt) und belegt damit ebenfalls, dass die BF keine längerfristige Zukunft in XXXX planten. Das Gericht geht daher davon aus, dass zwar durchaus oberflächliche Sozialkontakte und Bekanntschaften der BF in XXXX bestanden und sie am örtlichen Leben partizipierten, dass aber keine darüber hinausgehende Bindung oder Integration vorliegt.

Den Unterstützungsschreiben und Zeitungsartikeln ist auch zu entnehmen, dass der BF1 seinen Mitbewohnern half, sodass eine entsprechende Feststellung getroffen werden kann. Ein besonderes, über die dokumentierte Mitgliedschaft beim Österreichischen Roten Kreuz hinausgehendes ehrenamtliches Engagement liegt dagegen nicht vor, zumal dafür keine Beweismittel vorliegen und die Tätigkeit des BF1 für seinen Quartiergeber entgeltlich war. Eine Kopie des österreichischen Führerscheins des BF1 wurde vorgelegt.

Die Feststellungen zur Ausbildung und zur Berufstätigkeit des BF1 und der BF2 in Montenegro beruhen auf ihren Angaben im Asylverfahren und im Antrag zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gem § 56 AsylG. Die Feststellung, dass die BF gesund sind, beruht auf ihren entsprechenden Angaben und darauf, dass keine Anhaltspunkte für aktuell bestehende Erkrankungen aktenkundig sind.

Die Feststellungen zur Beschäftigung des BF1 bei XXXX und XXXX beruhen auf den vom BF1 mit seinem Antrag vorgelegten Einkommensnachweisen sowie einem Versicherungsdatenauszug. Die Feststellung zum Fehlen einer Beschäftigungsbewilligung beruht darauf, dass eine solche weder aktenkundig ist noch vorgelegt wurde. Auch in der Beschwerde wird nicht behauptet, dass eine solche Bewilligung existiert.

Eine aktuelle Erwerbstätigkeit der erwachsenen BF wurde ebenfalls nicht behauptet. Die Unterstützung der BF durch die Caritas spricht dagegen, dass sie selbst die Mittel für ihren Unterhalt erwirtschaften.

Anders als in der Beschwerde behauptet wurde kein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vorgelegt. Aus der vage gehaltenen Einstellungszusage der XXXX kann nicht abgeleitet werden, dass der BF1 und die BF2 tatsächlich dort einen Arbeitsplatz in Aussicht haben, wenn ihnen der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wird, zumal daraus weder ein möglicher Beginn des Arbeitsverhältnisses noch das Entgelt, ein Beschäftigungsausmaß oder die Art der Tätigkeit hervorgehen. Das Schreiben ist nicht datiert. Es stammt offenbar vom 17.08.2014 und wurde bereits mit dem Antrag zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gem § 56 AsylG im Jahr 2014 vorgelegt. Aufgrund der seither verstrichenen Zeit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Einstellungszusage aktuell noch aufrecht ist, zumal die XXXX ihren Arbeitskräftebedarf in der Zwischenzeit wohl anderweitig gedeckt hat. Andernfalls wäre es auch nicht verständlich, dass der BF1 trotz der Beschäftigungszusage im November 2015 begann, für XXXX und später für XXXX zu arbeiten. Die Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass keine (aufrechte) Beschäftigungszusage vorliegt.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Schreiben eine Beschäftigung unter der Voraussetzung eines entsprechenden Aufenthaltstitels in Aussicht stellt, sodass davon auszugehen ist, dass dem BF1 schon 2014 bekannt war, dass er ohne einen solchen nicht ohne weiteres einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen durfte. Es musste ihm daher bekannt sein, dass seine Beschäftigung bei XXXX ohne Aufenthaltstitel oder Beschäftigungsbewilligung nicht legal war.

Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Montenegro beruhen auf den in den Bescheid aufgenommenen Länderinformationen, die auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation basieren. Die konkreten Erkenntnisquellen wurden jeweils im Bescheid angeführt. Dabei wurden Berichte verschiedener seriöser und anerkannter Institutionen berücksichtigt, die aus unterschiedlichen, voneinander unabhängigen Quellen stammen und ein ausgewogenes, schlüssiges Gesamtbild ergeben. In die Feststellungen wurden nur die konkreten Länderinformationen aufgenommen, die für die umfassende Beurteilung dieser Angelegenheit relevant sind. Die BF sind diesen Feststellungen in ihrer Stellungnahme nicht entgegengetreten. Es wurden auch in der Beschwerde keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit, Aktualität oder Ausgewogenheit der festgestellten Informationen zur allgemeinen Lage in Montenegro Zweifel aufkommen ließen.

In der Beschwerde wurde kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinausgehendes entscheidungswesentliches Vorbringen erstattet. Die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen waren überwiegend bereits mit dem Antrag oder der Stellungnahme der BF vorgelegt worden.

Rechtliche Beurteilung:

Gem § 55 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Da der BF1 und die BF2 jeweils ein Zeugnis des ÖIF über den erfolgreichen Abschluss einer Deutschprüfung auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen haben, wäre ihnen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gem § 55 Abs 1 AsylG 2005 iVm § 14a Abs 4 Z 2 NAG und § 9 Abs 4 IV-V eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

Gem § 58 Abs 8 AsylG 2005 hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abzusprechen.

Gem § 58 Abs 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Gem § 58 Abs 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 AsylG 2005 eingeleitet wurde und die Erteilung eines Aufenthaltstitels wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs 1 Z 1, 2 und 3 AsylG 2005 jedenfalls vorzuliegen haben.

Gem § 16 Abs 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Gem § 60 Abs 1 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs 2 oder 3 FPG besteht, oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

Gem § 10 Abs 3 AsylG 2005 und § 52 Abs 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gem § 52 Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 9 Abs 1 auf Dauer unzulässig ist.

Gegen die BF wurde bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen. Da aufgrund der seither verstrichenen Zeit ein Fortschreiten ihrer Integration nicht von der Hand zu weisen ist, hat sich das BFA zu Recht inhaltlich mit dem Antrag, ihnen Aufenthaltstitel gem § 55 Abs 1 AsylG 2005 zu erteilen, auseinandergesetzt.

Eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem § 57 AsylG 2005 ist für den Fall der Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem § 55 AsylG 2005 nicht vorgesehen (VwGH Ra 2015/21/0101), sodass die belangte Behörde richtigerweise keine solche Prüfung vorgenommen hat.

Ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF geboten ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Eine Ausweisung darf dann nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Dabei muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG normierten Kriterien ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. In die gebotene Gesamtbeurteilung sind alle gemäß Art 8 EMRK relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden einzubeziehen.

Bei dieser Abwägung ist hier anhand der Kriterien des § 9 Abs 2 BFA-VG Folgendes zu berücksichtigen:

Bei einem beinahe zehn Jahre oder länger dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden ist nach der Rechtsprechung des VwGH (abhängig von den Umständen des Einzelfalls) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen, außer, wenn die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht zur sozialen und beruflichen Integration genutzt wurde. Dabei sind grundsätzlich auch Aufenthaltszeiten, die sich teilweise bis überwiegend auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt stützen, zu berücksichtigen, wenn sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine wesentliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Das Betreten bei einer nach dem AuslBG nicht erlaubten Beschäftigung steht dem nicht grundsätzlich entgegen; vielmehr ist das Gewicht allfälliger Verfehlungen in einer Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Andererseits verstoßen Fremde, die - auch wenn sie legal eingereist sind und sich während des Asylverfahrens vorläufig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben - nach negativem Abschluss ihrer Asylverfahren unrechtmäßig in Österreich verbleiben, maßgeblich gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen (VwGH 20.12.2012, 2011/23/0480).

Der BF1, die BF2, der BF3 und der BF4 halten sich seit etwas mehr als vier Jahren in Österreich auf, die knapp zweijährige BF5 seit ihrer Geburt. Die belangte Behörde weist zu Recht darauf hin, dass ihr Aufenthalt nach dem Ende der Asylverfahren (26.09.2013 bzw. - betreffend die BF5 - 06.08.2015) nicht mehr rechtmäßig war, dass die BF Österreich trotz Ausweisung und Rückkehrentscheidung nicht verließen und im August 2016 nach Montenegro ausreisten, nur um wenige Tage später nach Österreich zurückzukehren. An der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts der BF ändert diese kurzfristige Aus- und Wiedereinreise nichts, weil sie die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts (90 Tage im Zeitraum von 180 Tagen) überschritten und der BF1 überdies einer (unerlaubten) Erwerbstätigkeit nachging, obwohl die Visumfreiheit den Aufenthalt zur Arbeitsaufnahme nicht umfasst (vgl Art 6 Schengener Grenzkodex iVm § 31 Abs 1 Z 1 FPG). Der belangten Behörde ist auch darin beizupflichten, dass die BF schon nach der erstinstanzlichen Abweisung des Asylantrags (17.12.2012) damit rechnen mussten, dass ihr Aufenthalt nicht von Dauer sein würde. Das Argument, die BF hätten den Antrag nach § 56 AsylG 2005 zur Verschleppung ihrer Ausreiseverpflichtung gestellt, überzeugt jedoch nicht, weil dieser Antrag kein Aufenthaltsrecht gewährt und im Fall der BF auch der Abschiebung nicht entgegengestanden wäre.

Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ist - wie das BFA richtig ausführt - nicht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens der BF geboten, weil die aus den BF bestehende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) nicht getrennt wird, sondern der ganzen Familie das Aufenthaltsrecht verweigert wird und alle gemeinsam in ihr Heimatland zurückkehren sollen. Andere Personen, zu denen eine so hohe Beziehungsintensität oder Abhängigkeit besteht, dass ein Familienleben iSd Art 8 EMRK begründet würde, sind nicht vorhanden.

Unter Privatleben iSd Art 8 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die BF Bekanntschaften in XXXX gemacht und am Leben dort teilgenommen haben, ebenso die Kontakte zu ihren in Österreich lebenden Angehörigen außerhalb der Kernfamilie, insbesondere zu XXXX, die allerdings auch im Rahmen von Besuchen im Herkunftsstaat aufrecht erhalten werden können.

Das Gericht geht zwar (im Gegensatz zur belangten Behörde) nicht davon aus, dass die BF die Verfasser der Unterstützungserklärungen instrumentalisiert und kein innerlich motiviertes Interesse an einer Einbindung in die Gesellschaft in ihrem Wohnort gezeigt hätten. Aus den im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Überlegungen ergibt sich aber insbesondere angesichts des Umzugs der BF nach XXXX trotz ihrer unstrittigen Integrationsbemühungen (z.B. Sozialkontakte, Engagement beim Österreichischen Roten Kreuz, Kindergarten- und Schulbesuch, Lenkerberechtigung), dass keine tiefgreifende Bindung an ihren ehemaligen Wohnort bestand und die BF dort nicht verwurzelt waren.

Die erwachsenen BF haben Deutschkenntnisse auf dem Kompetenzniveau A2. Auch der BF3 und der BF4 haben sich in Kindergarten und Schule Deutschkenntnisse angeeignet.

Die sozialen Anbindungen der BF in Österreich und ihre in den vorgelegten Unterlagen dokumentierten Integrationsbemühungen entstanden zu einer Zeit, als sich zumindest die erwachsenen BF ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zumal ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 06.12.2012 schon am 17.12.2012 in erster Instanz (und am 26.09.2013 vom Asylgerichtshof) abgewiesen wurde.

In der Beschwerde wird nur allgemein auf das Wohl der minderjährigen BF hingewiesen, ohne konkrete Eingriffe in ihr Privatleben durch die Übersiedlung in den Herkunftsstaat oder besondere Bindungen, die sie eingegangen sind, anzuführen. Wenn auch allgemein von einer schnelleren Verwurzelung minderjähriger Kinder im Aufnahmestaat auszugehen ist (vgl Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74) und der BF3 und der BF4 durch den Besuch von Kindergarten und Schule eine soziale Anbindung erfahren haben, sind sie doch in einem anpassungsfähigen Alter (worauf die belangte Behörde mit Recht hinweist). Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass sie ohnehin schon durch den Umzug nach XXXX aus ihrer gewohnten Umgebung in XXXX gerissen wurden und einen Abbruch der dort geknüpften Kontakte hinnehmen mussten. Die BF5 ist ein Kleinkind ohne wesentliche soziale Anbindungen außerhalb der Kernfamilie.

Zu Lasten der BF ist - wie in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt - zu berücksichtigen, dass sie nicht selbsterhaltungsfähig sind und während des Aufenthalts in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgingen, sondern von Sozialleistungen, Einnahmen aus unerlaubter Beschäftigung und karitativer Unterstützung leben. Auch ihre Unterkunft wurde ihnen zunächst im Rahmen der Grundversorgung und seit Dezember 2016 im Rahmen karitativer Unterstützung zur Verfügung gestellt. Die BF haben keine sichere Aussicht auf einen zukünftigen Arbeitsplatz. Es ist daher wahrscheinlich, dass sie für ihren Unterhalt in Zukunft ebenfalls auf staatliche Leistungen oder karitative Unterstützungen angewiesen sein und ihn nicht durch legale Erwerbstätigkeit bestreiten werden.

Wenn die belangte Behörde annimmt, dass die BF den Bezug zu ihrem Herkunftsstaat nicht verloren haben, ist dies nicht zu beanstanden. Der BF 1 und die BF 2 wuchsen dort auf, absolvierten ihre Schul- und Berufsausbildung, und verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens dort. Sie waren dort berufstätig, bevor sie nach Österreich kamen. Sie sprechen die montenegrinische Sprache und sind mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Ihre Eltern, zu denen der Kontakt nicht abgebrochen ist, leben nach wie vor dort.

Die BF sind strafgerichtlich unbescholten. Allfällige anhängige strafrechtliche Ermittlungen sind nicht aktenkundig und werden daher nicht berücksichtigt. Wenn die Beschwerde argumentiert, der Verweis der belangten Behörde auf ein Verwaltungsstrafverfahren gem § 120 FPG sei zu wenig konkret, ist darauf hinzuweisen, dass sich der unrechtmäßige Aufenthalt aus der ohnehin bereits berücksichtigten Überschreitung der Dauer des visumfreien Aufenthalts und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den BF1 ergibt. Ein darüber hinausgehendes Eingehen auf die aktenkundige Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 11.11.2016, mit der über den BF1 wegen der Verletzung von § 120 Abs 1a iVm § 31 Abs 1 FPG eine Geldstrafe von EUR 600,-- verhängt wurde, erübrigt sich daher, zumal die Interessensabwägung gem § 8 EMRK auch ohne deren Berücksichtigung ergibt, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht geboten ist.

Nachteilig wirkt sich aus, dass der BF1 fast ein Jahr lang unselbständig erwerbstätig war, ohne dass die dafür erforderliche Beschäftigungsbewilligung vorlag. Dabei kommt es auf eine allfällige Bestrafung des BF1 oder seines Arbeitgebers nicht an. Wenn die Beschwerde argumentiert, es läge keine "Schwarzarbeit" (gemeint offenbar: Beschäftigung ohne Anmeldung zur Sozialversicherung) vor, ist zu entgegnen, dass es sich wegen der fehlenden Bewilligung trotzdem um keine legale Erwerbtätigkeit handelt.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Dauer des bisherigen Aufenthalts der BF in Österreich in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Dergleichen behaupten die BF auch gar nicht. Die BF haben ihre Ausweisung andererseits aber auch nicht durch Benutzung von Scheinidentitäten oder durch Untertauchen verhindert.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrag oder ein längerer unrechtmäßiger Aufenthalt stellt dabei eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 2002/18/0190).

Obwohl der Argumentation der belangten Behörde - wie oben dargelegt - in einzelnen Punkten nicht gefolgt werden kann, ist sie in Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen im Ergebnis doch zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen schwerer wiegt als die privaten Interessen der BF an ihrem Verbleib in Österreich und die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel nicht zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens geboten ist, zumal das Familienleben der aus Eltern und Kindern bestehenden Kernfamilie der BF durch die gemeinsame Rückkehr nach Montenegro nicht tangiert wird, ihr gut vierjähriger Aufenthalt überwiegend durch die Missachtung von Rückkehrentscheidungen und Einreisebestimmungen zustande kam und die BF nicht durch legale Erwerbstätigkeit für ihren Unterhalt aufkamen, obwohl ihnen zugute zu halten ist, dass sie ihren Aufenthalt durchaus auch für eine sprachliche und soziale Integration nutzten. Selbst unter Berücksichtigung der minderjährigkeitsbedingten erhöhten Vulnerabilität des BF3, des BF4 und der BF5 wird deren Wohl angesichts aufrechter und durch die gemeinschaftliche Rückkehrverpflichtung der BF intakt bleibender Familienbande zwischen Eltern und Kindern bei gleichzeitig bestehender Arbeitsfähigkeit ihrer Eltern und der Zugangsmöglichkeit zu den (wenn auch bescheidenen) öffentliche Leistungen und zur Gesundheitsversorgung in ihrem Herkunftsstaat nicht verletzt.

Die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, sodass gem § 10 Abs 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide ist daher als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 50 Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Gemäß § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung in eine Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat angesichts der festgestellten Situation dort zulässig. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Montenegro vor. Derartiges wurde auch von den BF nicht konkret behauptet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

Gem § 55 FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt - abgesehen von Fällen, in denen besondere Umstände vorliegen, die hier aber nicht behauptet wurden - 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids. Auch Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

Gem § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irland und dem Vereinigten Königreich) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Dauer des Einreiseverbots relevanten Gefahr ist z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG) oder wenn er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen (§ 53 Abs 2 Z 7 FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde.

Hier hat das BFA das über den BF1 verhängte Einreiseverbot nur damit begründet, dass er mittellos sei und dass er bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen und dass daher die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von zwei Jahren gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern. Das Einreiseverbot sei zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Es wurde nicht dargelegt, welche konkreten Umstände bei der Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF1, seiner Lebensumstände und seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte dabei Bedacht genommen wurde.

Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der BF1 die öffentliche Sicherheit konkret gefährdet. Er ging zwar fast ein Jahr lang einer Beschäftigung nach, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, hat diese Erwerbstätigkeit aber stets - auch gegenüber Behörden - offen gelegt und war zumindest zur Sozialversicherung angemeldet.

Sowohl bei der Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Festlegung der Gültigkeitsdauer ist eine Gefährdungsprognose durchzuführen, die das Gesamtverhalten des Betroffenen, insbesondere das zugrunde liegende Fehlverhalten, die Schwere und Art der Handlung und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild, in Betracht zieht. Für die Gültigkeitsdauer ist eine Prognose anzustellen, bis wann nach den individuellen Umständen des Betroffenen mit einem Wegfall der von seinem Aufenthalt ausgehenden individuellen Gefährdung zu rechnen ist. Eine solche individuelle Beurteilung des durch den BF1 zu erwartenden Gefährdungspotentials wurde hier nicht vorgenommen. Kriterien für die Dauer des Einreiseverbots fehlen. In der bloßen Mittellosigkeit kann kein Grund dafür erblickt werden, dem BF1 künftig eine legale Wiedereinreise unter Berufung auf eine Gefährdung öffentlicher Interessen zu untersagen.

Zwar kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen eine erhebliche Bedeutung zu. Weder die unerlaubte Erwerbstätigkeit des BF1 noch das Fehlen von für den Unterhalt notwendigen Mittel machen aber angesichts seiner bisherigen Unbescholtenheit und des Umstands, dass er gar nicht versucht hat, seine Erwerbstätigkeit zu verheimlichen und wenigstens zur Sozialversicherung gemeldet war, die Verhängung eines Einreiseverbots notwendig. Das Einreiseverbot erweist sich aber auch wegen des Fehlens einer Begründung für die mit zwei Jahren bemessene Dauer als rechtswidrig. Daher war Spruchpunkt IV. des vom BF1 angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde gem § 28 Abs 2 iVm § 27 VwGG ersatzlos aufzuheben.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, konnte eine mündliche Verhandlung gem § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen gelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal kaum entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. In der Beschwerde wurden keine konkreten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

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