W217 2124190-1•BVwG W217 2124190-1
W217 2124190-1Tribunal Administrativo Federal3 de fev. de 2017
Befehls- und Zwangsgewalt, Landesverwaltungsgericht,<br/>Maßnahmenbeschwerde, Unzuständigkeit, Zurückweisung
W217 2124190-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt, Grieskai 48, 8020 Graz, wegen Verletzung von Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Landstraßer Hauptstraße 169, 1030 Wien, vom 05.04.2016 beschlossen:
A)
1. ) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Zurückweisung an der Grenzkontrollstelle Spielfeld (Bundesstraße) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 6 AVG i.V.m. § 17 VwGVG wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
2. ) Das darüber hinausgehende Begehren wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Sachverhalt:
1. Mit Schreiben vom 05.04.2016 erhob Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer), zusammen und gleichlautend mit der Beschwerdeführerin XXXX, geb. XXXX (Verfahren zu W218 2124191-1) eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, Art. 132 Abs. 2 B-VG, § 7 Abs. 4 VwGVG i.V.m. § 9 VwGVG. Inhaltlich brachte er dazu vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger und habe seinen Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen verlassen. Über die so genannte Balkanroute kommend, sei er an die österreichische Staatsgrenze gelangt und habe sich an der Grenzkontrollstelle in Spielfeld dem Registrierungsprozedere unterzogen. An der Grenzkontrollstelle in Spielfeld sei eine nur wenige Minuten dauernde, kurze Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, aus Afghanistan, XXXX, zu stammen, wegen der Situation in Afghanistan geflohen zu sein und in Österreich um Asyl ansuchen zu wollen. Nach einer kurzen Befragung von Seiten des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. den als Sprachmittler eingesetzten Personen sei ihm mitgeteilt worden, dass es in XXXX sicher sei und er deshalb nicht zur Einreise berechtigt sei. Nach mehrstündiger Wartezeit, eingesperrt in einem Raum an der Grenzkontrollstelle, sei der Beschwerdeführer von österreichischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Grenze slowenischen Sicherheitskräften übergeben worden. Dem Beschwerdeführer habe die Abschiebung nach Kroatien gedroht. Um dies zu vermeiden, habe er in Slowenien einen Asylantrag gestellt, woraufhin er in ein Aufnahmezentrum in Ljubljana gebracht worden sei.
Die der Beschwerde zu Grunde liegende Amtshandlung, die Verweigerung der Annahme der Anträge auf internationalen Schutz sowie die Zurückweisung des Beschwerdeführers an der Grenzkontrollstelle Spielfeld (Bundesstraße) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, habe sich Anfang März 2016 ereignet.
Das BFA-VG sehe in dessen § 42 vor, dass bei einem Antrag auf internationalen Schutz die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine erste Befragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 durchzuführen haben und demgemäß diese für die Registrierung der Anträge auf internationalen Schutz im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Verfahrensrichtlinie zuständig seien. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes seien dabei im Rahmen des asyl- und fremdenrechtlichen Verfahrens gemäß den Bestimmungen des BFA-VG unmittelbar für das BFA tätig und deren Amtshandlungen im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren damit dem BFA zurechenbar.
Der Beschwerdeführer habe gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich dem Schutz Österreichs unterstellen möchte. § 42 BFA-VG normiere, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für die Registrierung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sind. Demnach hätten die Organe keine Schritte setzen dürfen, den Beschwerdeführer an der Antragstellung zu hindern bzw. ihm die Antragstellung faktisch zu verweigern. Durch die Nichtannahme des gestellten Antrages hätten sich die Organe durch die Verweigerung der Annahme für unzuständig erklärt. Diese faktische Amtshandlung stelle aufgrund der mit der Registrierung des Antrages verbundenen Rechte eine qualifizierte Untätigkeit seitens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar.
Der Beschwerdeführer sei trotz Asylantragstellung nach Slowenien zurückgewiesen worden. Hätten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die gestellten Anträge auf internationalen Schutz entgegengenommen und die weiteren rechtlich vorgesehenen Schritte nach § 42 BFA-VG veranlasst, hätte der Beschwerdeführer aufgrund des faktischen Abschiebeschutzes nicht zurückgewiesen werden dürfen. Aufgrund der mit der Antragstellung verbundenen Rechte sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Verweigerung der Entgegennahme des Antrages und das rechtswidrige Unterlassen des Vorgehens nach § 42 BFA-VG eine qualifizierte Untätigkeit eines behördlichen Organs darstelle, die als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG zu werten sei. Die Zurückweisung an der Grenze finde ihre rechtliche Grundlage in der Bestimmung des § 41 FPG 2005. Gemäß Abs. 2 der genannten Bestimmung seien die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter bestimmten, näher dargestellten Voraussetzungen ermächtigt, Fremde, die versuchen in das Bundesgebiet einzureisen oder die eingereist sind, bei Landgrenzübergangsstellen anlässlich der Grenzkontrolle, sowie auf Flugplätzen, in Häfen und im Zugverkehr innerhalb des Grenzkontrollbereichs an der Einreise oder Weiterreise zu hindern. Diese Hinderung an der Einreise oder Weiterreise werde als Zurückweisung bezeichnet.
Der Beschwerdeführer sei an der Landgrenzübergangsstelle in Spielfeld in das Bundesgebiet eingereist und im Sinne der zitierten Bestimmung anlässlich der Grenzkontrolle im Bereich der Grenzübergangsstelle an der Weiterreise gehindert worden. Auch gegen diese Zurückweisung richte sich die gegenständliche Beschwerde.
Durch die in Beschwerde gezogenen Amtshandlungen erachte sich der Beschwerdeführer insbesondere
verletzt.
Da der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag seitens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht entgegengenommen worden sei und sich die Organe zu Unrecht für unzuständig erklärt hätten, habe das für den Beschwerdeführer dieselbe Wirkung als wäre der Antrag nicht gestellt worden. § 42 BFA-VG normiere unmissverständlich, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für die Registrierung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig seien. Gemäß § 13 AVG hätten die zuständigen Organe einen Antrag "in Verhandlung zu nehmen", außer es handle sich um ein Anbringen, das auf keine bestimmte Angelegenheit gerichtet ist. Daher ergebe sich aus § 13 Abs. 6 AVG e contrario die Verpflichtung, den Antrag entgegenzunehmen. Weiter seien die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 42 BFA-VG verpflichtet, eine erste Befragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 durchzuführen und den Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln.
Die erfolgte Zurückweisung des Beschwerdeführers erweise sich auch deshalb als rechtswidrig, weil es die belangte Behörde verabsäumt habe, diese Maßnahme gegenüber dem Beschwerdeführer zu begründen. Eine entsprechende Verpflichtung ergebe sich aus § 41 FPG aber auch aus den einschlägigen Bestimmungen des Schengener Grenzkodex.
Darüber hinaus erweise sich die Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II 260/2015, mit der bestimmt wurde, dass für einen bestimmten, seither mehrmals und derzeit bis zum 16.05.2016 verlängerten Zeitraum die Binnengrenzen zu allen Nachbarstaaten Österreichs nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden dürfen, als mit dem Unionsrecht nicht vereinbart. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Europarechts hätte diese Verordnung unangewendet bleiben müssen. Dies habe zur Folge, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Zurückweisung gemäß § 41 Abs. 2 FPG nicht vorgelegen seien und deshalb die im Rahmen der Grenzkontrolle bei einer Landgrenzübergangsstelle erfolgte Zurückweisung rechtsgrundlos erfolgt sei.
Der Beschwerdeführer begehrte, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung durchführen und in weiterer Folge
und
2. Am 05.04.2016 langte die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
3. Mit Schreiben vom 08.04.2016 teilte die Landespolizeidirektion Steiermark dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Zurückweisung nicht Anfang März 2016, sondern am 18.02.2016, um 12:30 Uhr, an der Grenzübergangsstelle Spielfeld erfolgt sei. Dieser Umstand dürfe auch für die Frage der Rechtzeitigkeit der Maßnahmenbeschwerde relevant sein. Die Landespolizeidirektion Steiermark sehe sich nicht als belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht, da für Maßnahmenbeschwerden im Hinblick auf Zurückweisungen im Zusammenhang mit § 41 FPG das Landesverwaltungsgericht und nicht das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei. Vor dem Landesverwaltungsgericht wäre die LPD Steiermark dann hinsichtlich Maßnahmenbeschwerden wegen § 41 FPG-Zurückweisungen belangte Behörde. Solche Beschwerden durch die gleiche Rechtsanwaltskanzlei seien zahlreich vor dem LVwG Steiermark anhängig.
4. Am 11.04.2016 leitete das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mangels Zuständigkeit gemäß § 6 Abs. 1 AVG an das Landesverwaltungsgericht Steiermark weiter. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG entscheidet. Da sich die §§ 41- 45 c FPG jedoch im 6. Hauptstück befinden, sei das Bundesverwaltungsgericht für die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde nicht zuständig. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer von der Weiterleitung informiert.
5. In einer Äußerung vom 14.04.2016 teilte das BFA mit, dass dem BFA hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, sein Antrag auf internationalen Schutz sei an der Grenzkontrollstelle Spielfeld nicht entgegengenommen worden, kein Vorgang bekannt sei. Nach den Bestimmungen des AsylG 2005 und des BFA-VG sei ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wenn ein Fremder auf welche Art auch immer bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde in Österreich um Schutz vor Verfolgung ersucht. In weiterer Folge hätten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 42f BFA-VG erste Maßnahmen, wie erkennungsdienstliche Behandlung, Personendurchsuchung und Erstbefragung vorzunehmen sowie in weiterer Folge mit dem BFA zwecks Anordnung Kontakt aufzunehmen. Da für einen Antrag auf internationalen Schutz keinerlei besondere Formerfordernisse bestünden, sei praktisch jedes entsprechende Ersuchen eines Fremden bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bereits als Stellung eines solchen Antrags zu werten. Die Rechtsfolgen eines Antrags auf internationalen Schutz wie z.B. ein faktischer Abschiebeschutz würden jedenfalls ex lege mit der Antragstellung eintreten. Es sei daher nicht ersichtlich, wie ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Antragstellung durch Einsatz unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt verweigern hätte sollen, insbesondere worin ein Befehl oder Zwang liegen solle, da - sofern ein Antrag tatsächlich gestellt worden sei - dieser nicht durch Ausübung von Zwang oder Androhung beseitigt werden könne.
Dem BFA selbst seien keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beigegeben oder unterstellt. Bei der Antragstellung auf internationalen Schutz und den ersten Maßnahmen nach § 41f BFA-VG würden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes regelmäßig für das BFA als Hilfsorgane tätig. Es bestehe jedoch weder eine gesetzliche Ermächtigung noch habe das BFA einen entsprechenden Auftrag erteilt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu verweigern oder nicht entgegenzunehmen. Daher komme ein Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei einer behaupteten "Verweigerung" einer Antragstellung auf internationalen Schutz gegenüber dem Beschwerdeführer keinesfalls in Frage, da kein entsprechender behördlicher Auftrag existiere. Daher sei das BFA nicht belangte Behörde hinsichtlich der behaupteten Verweigerung einer Antragstellung auf internationalen Schutz.
Hinsichtlich der Zurückweisung an der Grenzkontrollstelle Spielfeld wurde vorgebracht, dass der Vollzug u.a. des 6. Hauptstücks des FPG, zu dem auch § 41 FPG gehöre, den Landespolizeidirektionen (LPD) als Sicherheits- und Fremdenpolizeibehörden obliege, wobei die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in diesen Angelegenheiten auch für die jeweilige LPD tätig würden. Demgegenüber würden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Angelegenheiten des FPG nur nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG für das BFA einschreiten (vorbehaltlich § 5 BFA-VG).
Es bestehe ein klarer gesetzlicher Unterschied zwischen der Fremdenpolizei und dem Zuständigkeitsbereich des BFA. Nicht jegliche Amtshandlung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber einem Fremden sei dem BFA zurechenbar.
Da sich die Beschwerde auf Angelegenheiten der LPD im Rahmen der Sicherheitsverwaltung (Fremdenpolizei) beziehe, die Sicherheitsverwaltung weder mittelbare noch unmittelbare Bundesverwaltung darstelle, seien für Maßnahmenbeschwerden in Angelegenheiten der durch die Sicherheitsbehörden besorgten Sicherheitsverwaltung gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG und § 88 Abs. 1 SPG die Landesverwaltungsgerichte sachlich zuständig.
6. Mit Schriftsatz vom 22.04.2016 beharrte der Beschwerdeführer auf der vollständigen Erledigung aller in der Maßnahmenbeschwerde gestellten Anträge durch das Bundesverwaltungsgericht. Hierzu brachte er vor, dass nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers das System der mit 01.01.2014 eingeführten neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit derart ausgestaltet worden sei, dass "alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Verwaltungsgericht zu konzentrieren" seien.
Die Sicherheitsverwaltung werde weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt, weshalb für Maßnahmenbeschwerden gegen die Ausübung der Sicherheitspolizei im Bereich der Sicherheitsverwaltung gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG grundsätzlich die Verwaltungsgerichte der Länder sachlich zuständig seien. Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG erkenne jedoch das Bundesverwaltungsgericht über Maßnahmenbeschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Wie der VfGH festgehalten habe, sei dabei der Begriff der "unmittelbaren Besorgung durch Bundesorgane" nicht strikt organisatorisch sondern funktionell zu deuten. So habe der VfGH in seinem Erkenntnis vom 24.06.2015, G 193/2014, ausgesprochen, dass Beschwerden im Rahmen der Ausübung der Fremdenpolizei an das Bundesverwaltungsgericht zu richten seien, weil es sich hierbei um eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung (im funktionellen Sinn) handle.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hätten gemäß § 42 BFA-VG im Falle der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz eine erste Befragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG durchzuführen und seien demgemäß für die Registrierung von Anträgen auf internationalen Schutz im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Verfahrensrichtlinie zuständig. Dabei handle es sich jedoch nicht um die Ausübung der Sicherheitspolizei im Bereich der Sicherheitsverwaltung schlechthin, für die gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder sachlich zuständig wären; die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes würden in diesem Bereich nämlich gemäß §§ 6 und 40 BFA-VG für das BFA einschreiten, weshalb auch hinsichtlich des Vollzugs der Anhaltung das BFA als belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht als sachlich zuständiges Gericht zu qualifizieren seien. Denn nach der jüngsten Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts richte sich die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nicht nach organisatorischen Kriterien sondern nach den konkreten "Angelegenheiten", die von den Behörden vollzogen werden.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes knüpfe daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinne des Art. 102 Abs. 2 B-VG erledigt werde.
7. Mit Schreiben vom 19.05.2016 führte das LVwG Steiermark eine Rückübermittlung gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG durch.
8. Mit – in der Folge angefochtenem - Beschluss vom 28.07.2016, Zl. LVWG 20.3-866/2016-7, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die "circa Anfang März 2016 erfolgte Zurückweisung an der Grenzkontrollstelle Spielfeld (Bundesstraße) sowie gegen das Unterlassen einer Begründung dieser Maßnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes" in Folge der nicht Entsprechung eines Mängelbehebungsauftrages iSd § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
Als belangte Behörde wurde in dieser Beschwerde die Landespolizeidirektion Steiermark bezeichnet. Die der Beschwerde zugrunde liegende Amtshandlung wurde vom Beschwerdeführer als Hinderung an der Einreise oder Weiterreise bei einer Landgrenzübergangsstelle anlässlich der Grenzkontrolle, somit als Zurückweisung iSd § 41 Abs. 2 FPG, qualifiziert. Der Beschwerdeführer führte hierzu aus, er sei nur einmal an der österreichisch-slowakischen Grenze zurückgewiesen worden.
9. Mit Erkenntnis des VwGH vom 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0287 bis 0288-8, hob dieser den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und führte hierzu aus, das LVwG habe weder in Bezug auf die in der Beschwerde vorgenommene Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes noch in Bezug auf das gestellte Begehren bloß wegen des Fehlens der Angabe eines genauen Tagesdatums von einem - iSd § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zu unterziehenden – Mangel ausgehen dürfen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
I. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) BGBl. I 33/2013 i.d.g.F. geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Absatz 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden und nicht dem Bundesfinanzgericht obliegen.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen in allen anderen Fällen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1
B-VG.
Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Zu A. 1)
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde einerseits damit, dass er durch die in Beschwerde gezogene Amtshandlung an der Grenzkontrollstelle Spielfeld (Bundesstraße) an der Einreise bzw. Weiterreise gehindert worden sei, wodurch er in seinem einfachgesetzlich und unionsrechtlich gewährleisteten Recht, nicht zu Unrecht (bzw. nicht ohne Begründung) zurückgewiesen und damit an seiner Ein- bzw. Weiterreise gehindert zu werden, verletzt worden sei.
§ 41 FPG, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 70/2015, lautet:
"(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen, an der Einreise zu hindern.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, in das Bundesgebiet einzureisen oder die eingereist sind, bei Landgrenzübergangsstellen anlässlich der Grenzkontrolle sowie auf Flugplätzen, in Häfen und im Zugsverkehr innerhalb des Grenzkontrollbereiches an der Einreise oder Weiterreise zu hindern (Zurückweisung), wenn
1. deren Einreise nicht rechtmäßig ist;
2. gegen sie ein gültiges Einreiseverbot oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und ihnen kein Visum zur Wiedereinreise (§ 26a) oder keine Wiedereinreisebewilligung (§ 27a) erteilt wurde;
3. ein Vertragsstaat mitgeteilt hat, dass ihr Aufenthalt im Gebiet der Vertragsstaaten die öffentliche Ordnung oder nationale Sicherheit gefährden würde, es sei denn, sie hätten einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen von Österreich erteilten Einreisetitel;
4. sie zwar zur rechtmäßigen Einreise berechtigt sind, aber bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
a) ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat gefährden würden;
b) sie ohne die hierfür erforderlichen Bewilligungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
c) sie im Bundesgebiet Schlepperei begehen oder an ihr mitwirken werden;
5. sie keinen Wohnsitz im Inland haben und nicht über die Mittel zur Bestreitung der Kosten ihres Aufenthaltes und ihrer Wiederausreise verfügen;
6. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie wollten den Aufenthalt im Bundesgebiet zur vorsätzlichen Begehung von Finanzvergehen, mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten, oder zu vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften benützen.
(3) Über die Zulässigkeit der Einreise ist nach Befragen des Fremden auf Grund des von diesem glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhaltes zu entscheiden. Die Zurückweisung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Verwaltungsgericht des Landes festgestellt worden ist."
§ 41 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, lautet:
"(1) Erweist sich eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG als unmöglich oder aus Gründen von Art. 2, 3 und 8 EMRK als unzulässig, erfolgt die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz.
(2) Wird gegen eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht (§ 9 Abs. 1 FPG) erhoben und die Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht zurück- oder abgewiesen, gilt der Antrag auf internationalen Schutz als nicht eingebracht. Wird die Hinderung an der Einreise, die Zurückweisung oder die Zurückschiebung durch das Landesverwaltungsgericht als rechtswidrig erkannt, ist die Einreise des Beschwerdeführers zu gestatten und erfolgt die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz.
(3) Wird gegen eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG nicht fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht erhoben, gilt der Antrag auf internationalen Schutz als nicht eingebracht."
§ 9 FPG, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 68/2013, lautet:
"(1) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(3) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(4) Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(5) Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht."
Wenn gleich § 41 AsylG 2005 erst mit BGBl I Nr. 24/2016 in Kraft getreten ist, begründet dies keine neue Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Aus dem Erkenntnis des VfGH vom 24.06.2015, G 193/2014-11, folgt einerseits, dass die bloße Klarstellung, dass die bisherige Kompetenz der UVS, über Beschwerden gegen Richtlinienverletzungen nach dem SPG zu entscheiden, nunmehr von den Verwaltungsgerichten wahrzunehmen ist, keine Begründung einer neuen Zuständigkeit darstellt. Daneben wurde mit dem Erkenntnis klargestellt, dass die Richtlinienbeschwerde gemäß SPG eine Beschwerde gegen typenfreies Verwaltungshandeln der Sicherheitsexekutive nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG darstellt, weshalb sie nicht den Regelungen der Abs. 2 bis 5 des Art. 131 B-VG unterliegt, sondern unter die Sonderregelung des Art. 131 Abs. 6 B-VG fällt. Diese Verfassungsbestimmung verweist ihrerseits auf die in den vorangehenden Absätzen verteilten Zuständigkeiten in Bezug auf die vier Haupttypen des Verwaltungshandelns (Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 B-VG). Für die Entscheidung über eine einfach gesetzlich eingerichtete "Verhaltensbeschwerde" ist demnach jenes Verwaltungsgericht zuständig, das in der jeweiligen Angelegenheit über Beschwerden gegen die "vier Haupttypen" entscheidet. In den Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung fallen die Haupttypen des Verwaltungshandelns jedenfalls unter die Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG und damit in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder, da die Sicherheitsverwaltung weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird. Dieser Zuständigkeit folgt die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde wegen behaupteten Fehlverhaltens eines Organs nach § 5 SPG in Ausübung der Sicherheitspolizei im Bereich der Sicherheitsverwaltung schlechthin. Geht es hingegen etwa in einer Richtlinienbeschwerde um das Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Ausübung der Fremdenpolizei, so wäre in Anwendung dieses Systems, da diese von Bundesbehörden vollzogen wird, gemäß Rückverweisung auf Art. 131 Abs. 2 B-VG das Verwaltungsgericht des Bundes zuständig.
Wenn nun der Verfassungsgerichtshof in seinem oben zitierten Erkenntnis zwischen der Ausübung der Sicherheitspolizei oder Ausübung der Fremdenpolizei unterscheidet und letztere "da diese von Bundesbehörden vollzogen wird" gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG dem Verwaltungsgericht des Bundes zuordnet, dürfte dies der besonderen Konstellation in Bezug auf Richtlinienbeschwerden geschuldet sein. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass § 9 Abs. 1 FPG einen Anwendungsfall des Art. 131 Abs. 4 Z 1 B-VG darstellt. Abgesehen davon wird in § 41 Abs. 2 AsylG 2005 auf eine bestehende Zuständigkeit der Landespolizeidirektion verwiesen.
Die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte gemäß § 9 FPG ergibt sich - im Hinblick darauf, dass die Sicherheitsverwaltung (zu der gemäß § 2 Abs. 2 SPG auch die Fremdenpolizei zählt) weder mittelbare noch unmittelbare Bundesverwaltung darstellt – aus Art. 131 Abs. 1
B-VG.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Die §§ 41 bis 45c FPG – sohin auch der vom Beschwerdeführer mehrfach ins Treffen geführte § 41 FPG - befinden sich jedoch im 6. Hauptstück – Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.
Der Vollzug des u.a. 6. Hauptstückes des FPG obliegt den Landespolizeidirektionen als Sicherheits- und Fremdenpolizeibehörden, wobei die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in diesen Angelegenheiten auch für die jeweilige Landespolizeidirektion tätig werden (§§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Z 1 iVm 2 Abs. 1 Z 1 FPG). Demgegenüber schreiten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Angelegenheiten des FPG nur nach 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG für das BFA ein.
§ 47 Abs. 1 BFA-VG "Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt" idgF lautet:
"Zur Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Hauptstück sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt ermächtigt; die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Betroffenen die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig."
Aus dieser taxativen Aufzählung ergibt sich, dass der Gesetzgeber bewusst nur einen Teil der Handlungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als dem BFA zuordenbar regeln wollte. §47 BFA-VG stellt klar, in welchem Rahmen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbare Zwangsgewalt ausüben dürfen und impliziert damit auch, in welchem Rahmen diese für das BFA tätig werden. Daraus folgt, dass in all jenen Angelegenheiten, die nicht als dem BFA zuordenbar geregelt werden, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Landespolizeidirektion tätig werden.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der VwGH bereits mit Erkenntnis vom 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0287 bis 0288-8, in der Beschwerdesache betreffend die Zurückweisung des Beschwerdeführers an der Grenzkontrollstelle Spielfeld (Bundesstraße) inhaltlich entschieden hat, ohne eine Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wahrzunehmen. Da der VwGH gemäß § 41 VwGG zur amtswegigen Wahrnehmung der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes verpflichtet ist (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2014/11/0065; 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 22.06.2016, Ra 2016/03/0039), ist er im genannten Fall ebenfalls von einer Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes ausgegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet sich sohin hinsichtlich der Beschwerde gegen eine behauptete Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, die sich auf die Zurückweisung an der Grenzkontrollstelle Spielfeld gemäß § 41 FPG 2005 richtet, für nicht zuständig.
Zu A. 2)
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde andererseits damit, dass er durch die in Beschwerde gezogene Amtshandlung der Verweigerung der Annahme der Anträge auf internationalen Schutz in seinem einfachgesetzlich und unionsrechtlich gewährleisteten Recht auf Asylantragstellung verletzt worden sei.
Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, die Verweigerung der Entgegennahme des Antrages stelle eine qualifizierte Untätigkeit eines behördlichen Organs dar, die als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG zu werten sei.
§ 42 BFA-VG befindet sich im 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Verweigerung der Entgegennahme des Asylantrages eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt darstellt.
Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Ein derartiger Eingriff ist im Allgemeinen dann zu bejahen, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt setzt begriffsnotwendig ein positives Tun der die Zwangsgewalt gebrauchenden Behörde einer bestimmten Person gegenüber voraus und liegt nur vor, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen. Rechtswidrig sind solche Akte, wenn sie entweder ohne gesetzliche Ermächtigung gesetzt werden oder wenn die gesetzliche Ermächtigung überschritten (missbraucht) wird (vgl. VwGH vom 14.04.2011, Zl. 2007/21/0322 mit Verweis auf Erkenntnis vom 6. Juli 2010, Zl. 2009/05/0231, mit weiteren Nachweisen).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs liegt ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann nicht vor, wenn die Behörde bloß untätig blieb, weil sie in dieser Beziehung von ihrer Befehls- und Zwangsgewalt gar nicht Gebrauch machte (z. B. VfSlg. 6470/1971, 9025/1981, 9813/1983).
Es liegt sohin allein in der gegenständlichen Untätigkeit der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. Mangels Vorliegens eines solchen kann auch nicht über den darauf gründenden Antrag abgesprochen werden.
Gemäß § 17 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht. Gemäß Abs. 2 gilt der Antrag auf internationalen Schutz mit Anordnung des Bundesamtes gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt.
Daraus ergibt sich, dass bis zur Anordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Handlungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht dem BFA zuzurechnen sind und auch aus diesem Grunde das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig ist.
Allgemeines
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Amtshandlung der Zurückweisung an der Grenze und der allfälligen Nichtentgegennahme eines Antrages auf internationalen Schutz als eine Handlung zu werten ist und nicht als zwei voneinander getrennt zu bewertende Handlungen gesehen werden kann, da ohne Zurückweisung auch die zweite - hier angefochtene - "Unterlassung" nicht stattfinden hätte können.
Aus Gründen der Verfahrensökonomie und Rechtssicherheit ist daher das Verfahren über eine allfällige Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt jedenfalls in Einem zu führen, da es keinesfalls im Sinne des Gesetzgebers sein kann, dass sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Landesverwaltungsgericht zwei verschiedene Verfahren über die gleiche Amtshandlung führen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gesetzliche Regelung ist eindeutig. Zudem liegt, wie bereits ausgeführt, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
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