BVwG G309 2122047-1

G309 2122047-1Tribunal Administrativo Federal3 de fev. de 2017

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Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

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BVwG G309 2122047-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G309.2122047.1.00

Spruch

G309 2122047-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 05.02.2016, Passnummer: XXXX, betreffend die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 sowie § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. I 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 09.12.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, XXXX(im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" für den ihm am 25.11.2015 ausgestellten Behindertenpass ein.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 31.01.2016, wird nach persönlicher Untersuchung des BF am 21.01.2016 im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Vordergründig bestehe bei dem Antragsteller ein Parkinsonsyndrom vom Äquivalenztyp mit Händetremor, leichtem allseitigem Rigor, Einschränkung der Fingerfeinmotorik und Koordination sowie allgemeiner psychomotorischer Verlangsamung. Das Gangbild sei etwas kleinschrittig mit eingeschränkter Armmitbewegung, jedoch weitgehend flüssig. Es zeige sich ein leichtes Schonhinken bei angegebenen Belastungsschmerzen in beiden Kniegelenken ohne funktionelle Auswirkung. In psychischer Hinsicht zeige sich beim BF eine Anpassungsstörung mit mittelgradiger depressiver Episode unter medikamentöser Therapie.

Im November 2014 habe der Antragsteller eine Subarachnoidalblutung erlitten, die konservativ versorgt worden und folgenlos ausgeheilt sei. Ein Diabetes mellitus Typ II sei medikamentös gut eingestellt. Bekannt sei weiteres ein Meningeom frontal links, bisher asymptomatisch.

Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragung wird zusammengefasst ausgeführt, dass aus neurologisch-psychiatrischer Sicht keine physischen oder psychischen Einschränkungen in dem Ausmaß, dass die Erreichbarkeit, sichere Beförderung und das Besteigen öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar seien, bestehen würden. Die angegebene eingeschränkte Wegstrecke könne aufgrund des klinischen Untersuchungsbefundes nicht nachvollzogen werden, der Antragsteller benütze laut eigener Angaben öffentliche Verkehrsmittel.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.02.2016 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten.

4. Mit Schreiben vom 15.02.2016, bei der belangten Behörde eingegangen am 16.02.2016, erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Er äußerte sich darin im Wesentlich dahingehend, dass er mit den Feststellungen der belangten Behörde nicht einverstanden sei. Dabei brachte der BF vor, er könne zu Fuß keine 100 m bis 150 m zurücklegen und sei aufgrund der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen auf die Benützung eines Fahrzeuges angewiesen. Daher beantrage er eine erneute Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde, einlangend mit 24.02.2016, vorgelegt.

6. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde die Amtssachverständige XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Im eingeholten Gutachten vom 09.05.2016 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, zusammengefasst folgendes festgehalten:

Im Vergleich zum Vorgutachten ergebe sich keine maßgebende Änderung. Das Parkinson Syndrom stehe im Vordergrund und gehe mit einer allgemeinen Verlangsamung des Bewegungsmusters einher, der Gang sei etwas kleinschrittig mit vorgeneigtem Oberkörper, wie üblicherweise beim Parkinsonsyndrom. Der BF könne jedoch frei gehen, es bestehe keine Fallneigung. Die Funktion der oberen Extremitäten sei erhalten, der Tremor sei wechselnd stark vorhanden. Durch die Begleitdepression mit Somatisierungsneigung seien die Beschwerden verstärkt. Eine Optimierung der antidepressiven Medikation könne eine Besserung bewirken. Durch das Menigeom würden sich keine zusätzlichen Einschränkungen ergeben. Auch von Seiten der SAB seien keine wesentlichen Folgeerscheinungen erkennbar.

Bei der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel habe sich ergeben, dass die Geheinschränkungen durch das Parkinsonsyndrom nicht derart ausgeprägt seien, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zum aktuellen Zeitpunkt nicht zumutbar sei. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liege nicht vor.

7. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG mit Schreiben vom 13.06.2016 zur Kenntnis gebracht und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

8. Mit am 27.06.2016 beim erkennenden Gericht eingelangtem Schreiben vom 23.06.2016 machte der BF von seinem Recht auf Parteiengehör Gebrauch und monierte, die festgestellten Gesundheitsschädigungen seien hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht hinreichend beurteilt worden und würden auf einer Voreingenommenheit der Sachverständigen beruhen. Das Vorbringen der Beschwerde teilweise wiederholend brachte der BF ergänzend vor, er leide auch an einer Wirbelsäulenproblematik und an einer Prostatavergrößerung. Dies mache es ihm unzumutbar, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 von Hundert.

Der BF leidet an behandeltem Diabetes mellitus und an einem Parkinsonsyndrom mit neurologischen Einschränkungen, welches sich auch auf seine Gehbewegung auswirkt. Der BF kann sich frei bewegen, eine erhebliche Fallneigung liegt nicht vor. Es konnte keine erhebliche Bewegungseinschränkung, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde, festgestellt werden.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die zum Gesundheitszustand des BF vorliegenden Sachverständigengutachten der Amtssachverständigen XXXX und XXXX, beide Fachärztinnen für Neurologie und Psychiatrie, kommen im Wesentlichen zu übereinstimmenden Ergebnissen. Die medizinischen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen sowie zu deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen Befund und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

In der Beschwerde wurde seitens des BF nicht substantiiert aufgezeigt, inwieweit weitere gesundheitliche Einschränkungen, welche die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben hätten, vorliegen würden oder der getroffene Befund Ergebnis einer allfälligen Voreingenommenheit der Sachverständigen gegenüber dem BF sei. Die vom BF vorgebrachten Einwände waren daher nicht geeignet, die eingeholten, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten der befassten Sachverständigen zu entkräften.

Das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sowie die seitens des erkennenden Gerichtes erbetene gutachterliche medizinische Stellungnahme werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 idF BGBl. I Nr. 57/2015) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragten.

3.2. Zu Spruchteil A):

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 1 Abs. 4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016), ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d leg. cit. vorliegen.

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078 ua.).

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Gemäß § 29b Abs. 1 StVO (Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idgF) ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen.

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Dem Gutachten der medizinischen Sachverständigen zufolge leidet der BF am Parkinsonsyndrom sowie an behandeltem Diabetes mellitus. Das Parkinsonsyndrom bewirkt eine gewisse Einschränkung der Mobilität in einem minder ausgeprägten Ausmaß. Eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten konnte nicht festgestellt werden. Auch liegen sonst keine Einschränkungen vor, die den beantragten Zusatz rechtfertigen würden.

Hinsichtlich des Vorbringens des BF zur Notwendigkeit der Zusatzeintragung aufgrund seines verstärkten Urindranges in dessen Stellungnahme vom 23.06.2016 ist zunächst festzuhalten, dass nach aktueller Rechtsprechung des VwGH, anhaltend schwere Erkrankungen des Verdauungstraktes durchaus zu einer Eintragung nach § 1 Abs. 4 Z. 3 Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen führen können. Dennoch ist der BF darauf zu verweisen, dass es zur positiven Entscheidung der Frage, ob Inkontinenz zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führe und eine entsprechende Zusatzeintragung rechtfertige, sofern die Unzumutbarkeit auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung nicht auf der Hand liege, eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bedürfe, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werde (dazu VwGH 09.11.2016, Ra 2016/11/0137; 21.04.2016, Ra 2016/11/0018). Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Eine solche Erkrankung wurde weder seitens des BF substantiiert behauptet noch seitens der Amtssachverständigen festgestellt. Obschon der BF bei seinen persönlichen Untersuchungen durch medizinische Amtssachverständige am 21.01.2016 bzw. am 09.05.2016 auf häufigen nächtlichen Harndrang hingewiesen hatte, konnte nach eingehenden persönlichen Untersuchungen daraus in den vorliegenden Sachverständigengutachten eine erhebliche Funktionseinschränkung bzw. ein relevanter Behinderungswert nicht abgeleitet werden.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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