G303 2005027-1•BVwG G303 2005027-1
G303 2005027-1Tribunal Administrativo Federal3 de fev. de 2017
Beschwerdeführer verstorben, Verfahrenseinstellung
G303 2005027-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes XXXX vom 30.10.2013, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK), vom 20.03.2009, XXXX, wurde mit Spruchpunkt I. festgestellt, dass der Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden: BF) im Zeitraum von 01.10.2003 bis 31.12.2007 aufgrund seiner Tätigkeit bei der XXXX gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei.
Mit Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass die XXXX gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, wegen der bei ihr im Zuge einer GPLA-Prüfung festgestellten Meldedifferenzen, die in der Beitragsabrechnung vom 25.10.2008 und im dazugehörigen Prüfbericht zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 16.307,82, nachzuentrichten.
2. Gegen diesen Bescheid der GKK wurde sowohl von der XXXX durch deren steuerliche Vertretung mit Schriftsatz vom 15.04.2009 als auch vom BF mit Schriftsatz vom 26.03.2009 Einspruch erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
3. Mit Bescheid des Landeshauptmannes XXXX vom 02.07.2009, XXXX, wurde den Anträgen der XXXX und des BF entsprochen und den jeweiligen Einsprüchen die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Landeshauptmannes
XXXX vom 30.10.2013, XXXX, wurde den Einsprüchen der XXXX vom 15.04.2009 sowie des BF vom 26.03.2009 gegen Spruchteil I. des Bescheides der GKK vom 20.03.2009 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. §§ 413 Abs. 1 Z. 1 und 414 ASVG idF BGBl. I Nr. 187/2013 keine Folge gegeben und der Bescheid vollinhaltlich bestätigt (Spruchpunkt I.) und weiters das Einspruchsverfahren gegen Spruchteil II. des Bescheides der GKK vom 20.03.2009 betreffend die Beitragsnachverrechnung gemäß § 38 AVG iVm. §§ 413 Abs. 1 Z. 1 und 414 ASVG idF BGBl. I Nr. 187/2013 bis zur Rechtskraft des Spruchteils I. ausgesetzt (Spruchpunkt II.).
Dieser Bescheid wurde der steuerlichen Vertretung der XXXX nachweislich am 06.11.2013 zugestellt, welche dagegen kein Rechtsmittel erhoben hat. Die rechtswirksame Zustellung an den BF erfolgte jedoch erst mit 06.12.2013.
5. Der Landeshauptmann XXXX sprach bereits mit Bescheid vom 05.12.2013, XXXX, über den bisher ausgesetzten II. Spruchteil des Bescheides der GKK vom 20.03.2009 ab, und gab dem Einspruch der steuerlichen Vertretung der XXXX vom 15.04.2009 in Bezug auf die Beitragsnachverrechnung keine Folge.
Dieser Bescheid wurde der steuerlichen Vertretung der XXXX am 09.12.2013 zugestellt und erhob diese in weiterer Folge kein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid.
6. Mit Schriftsatz vom 09.12.2013 erhob der BF gegen den unter Punkt I.6. dargestellten und diesem erst am 06.12.2013 zugestellten Bescheid bezüglich seiner Versicherungspflicht binnen für ihn noch offener Rechtsmittelfrist Berufung (nunmehr Beschwerde).
7. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 17.03.2014 vom Landeshauptmann XXXX dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
8. Einem vom Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2017 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei am 22.11.2016 verstorben ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes XXXX, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels eines Antrages einer Partei gegenständlich als Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG als auch das subsidiär anwendbare AVG nicht. Auch Bestimmungen über die Rechtsnachfolge in der Parteistellung sind weder im AVG noch im VwGVG enthalten. Ob im Falle des Todes eines Beschwerdeführers das Verfahren eingestellt werden muss, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob es sich um eine dingliche oder eine persönliche Verwaltungssache handelt (VwGH 17.7.1997, 96/09/0208; 24.10.2000, 2000/05/0020). Dingliche Verwaltungssachen berechtigen den jeweiligen Inhaber (Beschwerdeführer) hinsichtlich des Rechts an einer Sache, persönliche hingegen liegen vor, wenn sie in der persönlichen Eigenschaft des Berechtigten gegründet sind. Dies ist auch bei der Mehrzahl der Verwaltungsverfahren der Fall und kommt in diesen Fällen eine Rechtsnachfolge im Allgemeinen nicht in Betracht.
Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung, wonach eine persönliche Verwaltungssache vorliegt und folgt daher, dass eine Rechtsnachfolge in der Parteistellung des verstorbenen BF aufgrund der persönlichen Natur der Verwaltungssache nicht gegeben ist.
Da im vorliegenden Verfahren der BF als beschwerdeführende Partei des Verfahrens am 22.11.2016 verstorben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der mitbeteiligten Partei des Verwaltungsverfahrens, der XXXX, bereits in Rechtskraft erwachsen ist, war das gegenständliche Beschwerdeverfahren aus den angeführten Gründen einzustellen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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