BVwG W106 2120289-2

W106 2120289-2Tribunal Administrativo Federal2 de fev. de 2017

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Regest

Arbeitsplatz, Aufwandsentschädigung, Bemessungsbescheid,<br/>Dienstzuteilung, Neuberechnung, pauschalierte Nebengebühr,<br/>Sachverhalt

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BVwG W106 2120289-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W106.2120289.2.00

Spruch

W106 2120289-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Österreichischen Patentamtes vom 10.02.2016, Zl. ÖPA-1155245/2016/2, betreffend Aufwandsentschädigung gemäß § 20 iVm § 15 Abs. 6 GehG, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und § 15 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(02.02.2017)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) stand bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30.11.2016 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Nach Ablauf seiner befristeten Funktion als Präsident des Österreichischen Patentamtes (ÖPA) und wurde er mit Wirksamkeit vom 04.04.2015 kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 4 übergeleitet. Von 04.04.2015 bis einschließlich 03.07.2015 war der BF vorrübergehend der Zentralstelle des BMVIT dienstzugeteilt. Seit 04.07.2015 bis zu seiner Ruhestandsversetzung wurde er wieder auf einem mit A1/4 bewerteten Arbeitsplatz im ÖPA verwendet.

I.2. Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 24.04.2015 wurde dem BF gemäß § 20 Abs. 1 GehG mit Wirksamkeit vom 01.05.2015 eine Aufwandsentschädigung gemäß § 15 Abs. 2 und 6 pauschaliert und mit monatlich € 14,60 festgesetzt.

I.3. Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2016 wurde die mit Bescheid des BMVIT vom 24.04.2015 zuerkannte Aufwandsentschädigung gemäß § 15 Abs. 6 GehG mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten eingestellt.

Begründend führte die Behörde aus, dass gemäß § 15 Abs. 6 GehG pauschalierte Nebengebühren neu zu bemessen seien, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung werde im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühren mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.

Der BF sei nach Beendigung der Dienstzuteilung zum BMVIT seit 03.07.2016 wieder organisatorisch beim ÖPA auf einer mit A1/4 bewerteten Planstelle tätig, wo er der Gruppe Recht Support als Referent zugewiesen sei. Gemäß dem geltenden Nebengebührenkatalog für den Bereich des BMVIT sei im Gegensatz zur Zentralstelle eine Aufwandsentschädigung im ÖPA nur für leitende Beamte (Präsident/in, Vizepräsident/in oder Ableitungsleiter/in sowie Vorsitzende/r der Nichtigkeitsabteilung) vorgesehen. Die entspreche auch der ständigen Praxis im ÖPA. Die Aufwandsentschädigung sei daher einzustellen gewesen.

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.

Als Beschwerdegrund wurde vom BF geltend gemacht, die Behörde habe jegliches Ermittlungsverfahren und das Parteiengehör darüber unterlassen, worin der wesentliche Unterschied iSd § 20 GehG zwischen dem Mehraufwand eines mit A1/4 bewerteten Referenten der Zentralstelle und dem Mehraufwand eines mit A1/4 bewerteten Referenten des ÖPA bestünde. Der Hinweis der Behörde, dass im ÖPA ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung nur für einige Führungskräfte, nicht aber (auch) für A1/4-Referenten bestünde, sei Indiz bzw. Eingeständnis einer gesetz- und im Vergleich mit der Zentralstelle gleichheitswidrigen Verwaltungspraxis des ÖPA, selbst wenn diese tatsächlich auf einem Rundschreiben des BMöLS beruhen sollte. Der angefochtene Bescheid sei somit rechtswidrig und werde dessen Aufhebung beantragt.

I.5. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 01.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 24.03.2016) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht geht von den oben im Verfahrensgang in Pkt. I wiedergegebenen Feststellungen aus.

2. Beweiswürdigung:

Diese ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des BF und sind soweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche der BF auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.

Zu A)

Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990 (GehG) lautet:

"Aufwandsentschädigung

§ 20. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist."

Gemäß § 15 Abs. 6 GehG ist die Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausspricht, gilt für Nebengebühren auch im Fall der Pauschalierung der Grundsatz der Verwendungsabhängigkeit, verstanden als Erfordernis der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung. Deshalb führt der tatsächliche Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden Verwendung durch eine Personalmaßnahme auch grundsätzlich zum Wegfall der aus diesem Titel bisher gebührenden Nebengebühr, sofern die neue Verwendung nicht ihrerseits einen solchen Anspruch begründet. Die Rechtmäßigkeit (Rechtsverbindlichkeit) der zum (tatsächlichen) Wegfall der früheren anspruchsbegründenden Tätigkeit führenden Personalmaßnahme ist daher nicht maßgebend und somit im besoldungsrechtlichen "Folgestreit" auch nicht zu prüfen, weil es auf den "tatsächlichen Sachverhalt der Leistungserbringung" ankommt (vgl. VwGH 05.07. 2007, 2007/06/0053; 24.04.2002, 99/12/0259, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen, VwGH 19.12.2012, 2012/12/0083). Die Verwendung des Beamten stellt die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (§ 36 Abs. 1 BDG 1979) dar; die Nebengebühren beziehen sich daher regelmäßig auf die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und nicht auf die organisatorische Eingliederung eines Arbeitsplatzes. Wenn die Verwendung wegfällt, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren (VwGH 11.10.2007, 2006/12/0172).

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der BF vom 04.04. bis 02.07.2015 der Zentralstelle des BMVIT dienstzugeteilt war. Nach dem für den Bereich des BMVIT geltenden Nebengebührenkatalog (BMöLS GZ 926.100/2-11/2/00) gebührte dem BF für seine Dienstleistungen in der Zentralstelle ein Aufwandspauschale von € 14,50 monatlich, welche ihm mit Bescheid vom 24.04.2015 auch zuerkennt wurde. Für Bedienstete des ÖPA ist eine Aufwandsentschädigung nur für leitende Beamte vorgesehen.

Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Beendigung seiner Dienstzuteilung im BMVIT und der weiteren Verwendung des BF auf dem Arbeitsplatz eines Referenten im ÖPA ab dem 03.07.2015 der Sachverhalt, der dem (seinerzeitigen) Bemessungsbescheid vom 24.04.2015 zugrunde lag, sich wesentlich geändert hat und daher eine Neubemessung vorzunehmen war. Da die anspruchsbegründende Tätigkeit in der Zentralstelle weggefallen ist, war die pauschalierte Nebengebühr einzustellen.

Entscheidend ist weiter auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach bei einer Neubemessung pauschalierter Nebengebühren (auch bei einer solchen mit Null) subjektive Rechte des Beamten keinesfalls berührt werden, weil es ihm unbenommen bleibt, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (VwGH 13.03.2013, 2012/12/0087; 14.10.2013, 2013/12/0168).

In Anwendung dieser Rechtsprechung auf den Beschwerdefall konnte der BF durch die Einstellung der pauschalierten Aufwandsentschädigung nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt werden.

Aufgrund dieser offenkundigen Sach- und Rechtslage hätte die BF auch nach einem Vorhalt im Zuge des grundsätzlich zu gewährenden Parteiengehörs zu keinem anderen Ergebnis gelangen können.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gestützt auf die in Pkt. II.2. dargelegte einheitliche Rechtsprechung des VwGH konnte im Beschwerdefall von einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes für die Gebührlichkeit der pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgegangen werden. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor.

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