BVwG W229 2130146-1

W229 2130146-1Tribunal Administrativo Federal1 de fev. de 2017

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Beitragszuschlag, E - Mail, Meldeverstoß, Übermittlung

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BVwG W229 2130146-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W229.2130146.1.00

Spruch

W229 2130146-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 23.05.2016, Zl. XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.07.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.05.2016, Zl. XXXX, der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NöGKK) wurde der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Bevollmächtigte im Sinne von § 35 Abs. 3 ASVG des Dienstgebers XXXX wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen eines Lohnzettels und Beitragsgrundlagennachweises gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 40,-

auferlegt.

1.2. Begründend führte die WGKK aus, die Beschwerdeführerin sei gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Beschwerdeführerin habe den elektronischen jährlichen Lohnzettel bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres und den amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. Im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses sei der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonates zu erstatten. Die Beschwerdeführerin habe die Lohnzettel für den Dienstnehmer XXXX, dessen Beschäftigungsverhältnis im Jahr 2015 endete, erst am 12.05.2016 und somit nicht fristgerecht vorgelegt.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin via E-Mail vom 09.06.2016 Beschwerde und führte aus, sie habe den "L16" am 13.10.2015, also termingerecht, an die NöGKK übersandt. Danach habe der Mitarbeiter die notwendigen Daten nicht mehr erbracht. Zum Beweis legte sie ein E-Mail vom 13.10.2015 an "DG-Meldeservice" mit dem Betreff "keine SVNR" und dem Inhalt: "Bitte um Verspeicherung, da keine SVNr bekannt" vor.

1.4.1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.07.2016, Zl. XXXX, wies die NöGKK die Beschwerde als unbegründet ab.

1.4.2. Begründend führte die NöGKK aus, XXXX sei im Oktober 2015 als fallweiser Beschäftigter von 06.10.2015 bis 06.10.2015 zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Da der Lohnzettel für 10-10/2015 nicht bei der NöGKK erstattet worden sei, sei bei der Beschwerdeführerin diesbezüglich mit Schreiben vom 15.04.2015 urgiert worden. Die NöGKK habe den Lohnzettel am 12.05.2016 mittels amtlichen Vordrucks erhalten. Der Lohnzettel für 10-10/2015 für XXXX hätte aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses per 06.10.2015 bis spätestens 30.11.2015 an die Kasse übermittelt werden müssen. Die NöGKK habe bereits 2013 von einer Vorschreibung eines Beitragszuschlags abgesehen. Danach seien im Mai, Juli und August 2013, im Mai 2014, im April, Mai und Juni 2015 und im März 2016 aufgrund von gleichartigen Meldeverstößen Beitragszuschläge zur Vorschreibung gelangt. Die NöGKK habe erstmals per E-Mail vom 12.05.2016 den Lohnzettel für 10-10/2015 vorgelegt bekommen. Der in Rede stehenden E-Mail vom 13.10.2015 sei keine Anlage zu entnehmen. Es konnte somit keine Übermittlung nachvollzogen werden. Die Sozialversicherungsnummer des Dienstnehmers hätte die Beschwerdeführerin bereits nach der erfolgten Anmeldung in Erfahrung bringen können und danach noch genügend Zeit gehabt, den Lohnzettel per ELDA fristgerecht bis zum 30.11.2015 einzubringen. Der Höhe nach sei der Beitragszuschlag nicht ungerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin habe nicht aufzeigen können, dass EUR 40,- außer Verhältnis zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen stehe. Es liegen weiters keine sonstigen berücksichtigungswürdigen Gründe für den Entfall des Beitragszuschlages vor.

1.5. Dagegen erstattete die Beschwerdeführerin am 12.07.2016 einen Vorlageantrag. Begründend wiederholte sie das Vorbringen aus der Beschwerde und führte ergänzend aus, die NöGKK habe auf die Sendung der E-Mail vom 13.10.2015 nicht negativ reagiert, also habe die Beschwerdeführerin annehmen müssen, die Vorlage "gehe in Ordnung". Wenn die NöGKK eine solche Vorlage nicht wünsche, möge ihr der Auftrag erteilt werden in solchen Fällen auf E-Mails zu reagieren.

1.6. In der Beschwerdevorlage vom 15.07.2016 wiederholte die NöGKK, dass die E-Mail vom 13.10.2015 keinen Anhang enthalten habe und sonst keine E-Mail der Beschwerdeführerin am genannten Datum unter der Mailadresse "DG-Meldeservice" angekommen sei. Die NöGKK habe somit keinen Anlass zu einer entsprechenden Reaktion gehabt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die XXXX beschäftigte im Oktober 2015 fallweise den Dienstnehmer XXXX. Dieser wurde von 06.10.2015 bis 06.10.2015 zur Sozialversicherung gemeldet. Die Beschwerdeführerin ist Bevollmächtigte der XXXX im Sinne von § 35 Abs. 3 ASVG.

Es kann nicht festgestellt werden, dasss die Beschwerdeführerin den Lohnzettel für XXXX für 10-10/2015 per E-Mail vom 13.10.2015 an die NöGKK übermittelt hat.

Bereits im Mai 2014, im April, Mai, Juni 2015 und im März 2016 wurden von der NöGKK über die Beschwerdeführerin Beitragszuschläge wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen für Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweise verhängt.

Die Beschwerdeführerin erstattete den Lohnzettel die Beschäftigung von XXXX für 10-10/2015 am 12.05.2016 mittels amtlichen Vordrucks bei der NöGKK.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Unstrittig sind die Beschäftigung und Anmeldung zur Sozialversicherung des XXXX durch die XXXX im genannten Zeitraum sowie die Bevollmächtigung der Beschwerdeführerin iSd. § 35 Abs. 3 ASVG. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Lohnzettel am 12.05.2016 erstattete wird nicht bestritten.

Dass die Beschwerdeführerin der NöGKK den Lohnzettel für XXXX für 10-10/2015 per E-Mail vom 13.10.2015 übermittelte, kann nicht festgestellt werden, da die von der Beschwerdeführerin eingebrachte E-Mail vom 13.10.2015 weder einen Lohnzettel als Anhang aufweist, noch der Text der E-Mail einen Hinweis auf einen Lohnzettel bzw. auf einen entsprechenden Anhang enthält.

Die angeführten Meldeverstöße der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Akt einliegenden Bescheiden der NöGKK vom 23.05.2014, 27.04.2015, 30.05.2015, 09.06.2015 und vom 29.03.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. Punkt II.2.); das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.3.1. Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG hat der Dienstgeber, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, nach Ablauf eines jedes Bezugszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Gemäß § 35 Abs. 3 ASVG kann der Dienstgeber die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Gemäß § 45 Abs. 1 2. Satz gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage.

3.3.2. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074). Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261). Zur Beurteilung der Ermessensausübung können die zu § 113 Abs. 1 bis 3 entwickelten Ermessenskriterien sinngemäß herangezogen werden (näher dazu BVwG 29.10.2015, I402 2010179-2/2E). Dabei kommen als Ermessenkriterien für die Höhe des Beitragszuschlages in Betracht die Art des Verstoßes wie zB das Ausmaß der Verspätung (VwGH 30.05.2001, 96/08/0261) oder der Grad des Verschuldens, ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (VwGH 14.02.1985, 84/08/0087) oder der durch die Verletzung der Meldepflicht verursachte Mehraufwand der Verwaltung. Zu § 113 Abs. 1-3 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof zum zuletzt genannten Kriterium ausgesprochen, dass dabei nicht jener Verwaltungsaufwand als Begrenzung anzusetzen ist, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzungen aufgewendet wurde, sondern jener Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären (zB VwGH 26.03.1987, 86/08/0223). Auch für § 113 Abs. 4 ASVG wird aber zu beachten sein, dass es (zwar ggf. für die Bemessung der Höhe, jedoch) für das "Ob" der Vorschreibung von Beitragszuschlägen auf ein Verschulden nicht ankommt, so dass das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nicht ausschließt. Es kommt vielmehr nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146).

3.3.3. Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).

3.3.4. Die Beschwerdeführerin war als Bevollmächtigte verpflichtet, den Lohnzettel ausscheidender Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses dem zuständigen Krankenversicherungsträger oder dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln. Die Frist für die Übermittlung des Lohnzettels endete gem. § 34 Abs. 2 letzter Satz ASVG im vorliegenden Fall am 30.11.2015. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte eine rechtzeitige Übermittlung des Lohnzettels nicht festgestellt werden, vielmehr erfolgte eine Übermittlung erst mit 12.05.2016. Zum Vorbringen im Vorlageantrag, dass die Gebietskrankenkasse auf das vorgelegte E-Mail vom 13.10.2016 nicht reagiert habe, ist auszuführen, dass sich aus dem vorgelegten E-Mail keinerlei Hinweis auf eine eventuelle Übermittlung eines Lohnzettels ergibt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es für die Frage, ob ein Betragszuschlag verhängt wird, auf ein Verschulden nicht ankommt. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146). Weiters hat die Verantwortung für das Meldewesen die Beschwerdeführerin zu tragen hat. Sie hat sich über Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung Sorge zu tragen. Im vorliegenden Fall wäre die festgestellte verspätete Übermittlung des amtlichen Vordrucks Lohnzettels durch entsprechende Vorkehrungen und Sorgfalt vermeidbar gewesen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass eine Übermittlung gem. § 34 Abs. 2 ASVG iVm. § 41 Abs. 1 und 4 ASVG nicht via E-Mail, sondern mittels elektronischer Datenfernübertragung zu erfolgen hat und die Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung (RMDFÜ 2005) für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften keine Möglichkeit vorsehen, Meldungen außerhalb der elektronischen Datenfernübertragung zu übermitteln.

Hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar die Kriterien des von ihr ausgeübten Ermessens aufgezeigt. So führt die belangte Behörde aus, dass insbesondere aufgrund des wiederholten Meldeverstoßes in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt hat, inwieweit der Betragszuschlag in der Höhe von 40,00 € außer Verhältnis zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen steht, keine Bedenken gegen die Höhe bestünden. Die belangte Behörde hat für die Festlegung des Beitragszuschlages die genannten Ermessenskriterien für die Höhe des Beitragszuschlages herangezogen. Zudem liegt der Beitragszuschlag, der grundsätzlich bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden kann, mit einem Betrag von 40,00 €

weit unterhalb dieses Höchstbetrages. In dieser Vorgehensweise kann somit kein Ermessensfehler gesehen werden.

Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.4.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).

3.4.2. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag zweifelsfrei als erwiesen erscheint. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde näher zu erörtern. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.5.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die unter Pkt. 3.3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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