BVwG W228 2142153-1

W228 2142153-1Tribunal Administrativo Federal1 de fev. de 2017

Abrir fonte

Regest

E - Mail, Einbringung, künstlerische Tätigkeit, Pflichtversicherung,<br/>Voraussetzungen, Zuschuss

Texto completo

BVwG W228 2142153-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W228.2142153.1.00

Spruch

W228 2142153-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. XXXX gegen den Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds Wien vom 26.09.2016, GZ: XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für das Kalenderjahr 2015 gemäß Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG), BGBl. I Nr. 131/2000 idgF zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mag. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 28.05.2015, einlangend am 22.06.2015, beim Künstler-Sozialversicherungsfonds Wien (im Folgenden: KSVF) einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für das Kalenderjahr 2015.

In diesem Antragsformular wurden folgende Angaben zu den Einkünften gemacht: Gewinn aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit (In-/Ausland) im Kalenderjahr 2015: noch keiner; Einnahmen aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit (In-/Ausland) im Kalenderjahr 2015: noch keine; Gesamtgewinn (In-/Ausland) im Kalenderjahr 2015: €

0,--.

Mit Email vom 06.07.2015 teile die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft dem KSVF mit, dass für den Beschwerdeführer keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG besteht.

Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 10.08.2015 erörtert und wurde ihm die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer Frist von drei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Der Beschwerdeführer hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

Mit Bescheid des KSVF vom 26.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Zuschusses zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 16 K-SVFG für das Kalenderjahr 2015 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Kalenderjahr 2015 keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bestehe. Der Beschwerdeführer sei lediglich im Rahmen des "Opting-In" kranken- und unfallversichert. Da die Voraussetzung gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 K-SVFG, nämlich das Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund der Tätigkeit gemäß Z 2 nicht gegeben sei, sei der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für das Kalenderjahr 2015 abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.10.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Abweisung seines Antrags sein Grundrecht auf das freie Ausüben einer künstlerischen Tätigkeit im Sinne des

§ 17a StGG verletze. Nach § 2 (1) K-SVFG sei der Beschwerdeführer Künstler. Eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 17a StGG führe nicht automatisch zur Begründung eines Pflichtversicherungsverhältnisses bzw. sei davon unabhängig zu verstehen. Im Zusammenhang mit den Bestimmungen des § 17a StGG könne es keine Unterschiede zwischen Komponisten geben, die eine Pflichtversicherung hätten und solchen, die keine hätten. Der Beschwerdeführer habe bis April 2015 im Ausland gelebt und habe daher in Österreich nicht pflichtversichert sein müssen. Das Vorhandensein einer Pflichtversicherung aufgrund der künstlerischen Tätigkeit als Entscheidungsgrund im Zusammenhang mit

§ 2 K-SVFG verletze die Bestimmungen des § 17a StGG. Sein Ansuchen entspreche vollkommen den Bestimmungen des § 2 (1) K-SVFG. In seinem Fall habe seine künstlerische Tätigkeit eine Sozialversicherung nach AlVG (Lehrauftrag/Kunstuniversität) begründet. Im Jahr 2015 sei er eine Zeitlang und während seiner permanenten künstlerischen Tätigkeit nach AlVG pflichtversichert gewesen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe er keine Einkünfte aus seiner künstlerischen Tätigkeit gehabt. Davon bleibe die Bestimmung über eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 17a StGG und des § 2 Abs. 1 K-SVFG unberührt.

Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 15.12.2016 vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 23.12.2016 dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorlage des KSVF zur allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.

Am 23.01.2017 langte eine mit 21.01.2017 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass er im Jahr 2015 als selbstständig erwerbstätiger Komponist tätig gewesen sei, innerhalb seiner künstlerischen Tätigkeit Kunstwerke erschaffen und ein Einkommen mit allen ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten erzielt habe. In seinem Schaffen sei er den Bestimmungen des Art. 17a StGG und nicht der Konjunktur des Marktes gefolgt. Alle Komponisten seien angesichts der Bestimmungen des Art. 17a StGG gleich. Demnach könne es keine Zweiklassenkomponistenbestimmung je nach ihrer Einkommensgrenze geben. In seiner Beschwerde gehe es dem Beschwerdeführer um die Gleichstellung aller Komponisten. Der Musikmarkt sei klein und undurchsichtig. Keine gesetzliche Bestimmung gewährleiste einen chancengerechten Zugang zum Musikmarkt und somit zum Einkommen. Letztlich würden durch die Bestimmungen des K-SVFG weder das Schaffen der Künstler noch die Künstler selbst unterstützt und gefördert werden. Dass die Komponisten gezwungen werden im Sinne der Marktkonjunktur und nicht im Sinne der Kunstfreiheit zu handeln um ein bestimmtes Einkommen generieren zu können, verletze die Bestimmungen des Art. 17a StGG. Vorliegende Entscheidung entfremde den Zweck eines Zuschusses, zumal ein Zuschuss dann gebraucht werde, wenn keine ausreichenden Selbstmittel zur Verfügung stehen.

Am 24.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Email des Beschwerdeführers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer stellte am 28.05.2015 einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für das Kalenderjahr 2015.

Der Beschwerdeführer war im Kalenderjahr 2015 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der Pensionsversicherung nicht pflichtversichert.

Aufgrund der fehlenden Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss für das Kalenderjahr 2015.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2015 nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert war, ergibt sich aus einem Schriftstück der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft an den KSVF vom 06.07.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im K-SVFG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (K-SVFG) lauten:

Geltungsbereich

§ 1.: "Dieses Bundesgesetz regelt die Leistung von Zuschüssen zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung der im Inland pflichtversicherten selbstständig erwerbstätigen Künstlerinnen/Künstler und von sonstigen Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler."

Zuschüsse zu Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung

§ 16. (1) "Der Fonds leistet Zuschüsse (Beitragszuschüsse) zu den von den Künstlerinnen/den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pensionsversicherung und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, zur Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG und zur Kranken- und Unfallversicherung gemäß § 273 Abs. 6 GSVG und § 572 Abs. 4 in Verbindung mit § 581 Abs. 1a ASVG.

(2) "

Anspruchsvoraussetzungen

§ 17. (1) "Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind:

1. Antrag der Künstlerin/des Künstlers;

2. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 2, für die gemäß § 20 Abs. 1 der Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach festgestellt wurde, und Vorliegen von Einkünften oder Einnahmen aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des für dieses Kalenderjahr geltenden Zwölffachen des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2

ASVG;

3. Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund der Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1;

4. die gesamten Einkünfte der Künstlerin/des Künstlers überschreiten im Kalenderjahr nicht das 65-fache des für dieses Kalenderjahr geltenden Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASGV

(2) – (9) "

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Zum E-Mail vom 24.01.2017:

gemäß § 13 Abs. 1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.

Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des § 13 Abs. 1 erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung BGBl. II Nr. 11/2015, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;

2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;

3. im Wege des elektronischen Aktes;

4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;

5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;

6. mit Telefax.

E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.

Mit dem gegenständlichen E-Mail vom 24.01.2017 wurden Ausführungen gemacht. E- Mail ist jedoch eine gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV unzulässige Einbringungsform, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl. nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).

Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt (vgl. dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom 28. Mai 2009, 2009/16/0031, mwH, sowie das E vom 22. Juli 1999, 99/12/0061), ist die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen B vom 28. Juni 2007, 2005/16/0186).

Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht. Im gegenständlichen Fall wurde ein E-Mail eingebracht. Daraus folgt, dass dieses beim Bundesverwaltungsgericht nicht rechtswirksam eingebracht worden ist. Daher brauchte auf die Ausführungen in diesem Mail vom 24.01.2017 nicht eingegangen werden.

Abschließend sei zu diesem Thema noch angemerkt, dass alle Personen die zulässigen Einbringungswege zwecks formgerechter Einbringung leicht über die Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ermitteln hätten können.

Zur Sache:

Gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 K-SVFG ist Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen das Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund einer Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1.

Der Beschwerdeführer war – den oben getroffenen Feststellungen folgend - im Kalenderjahr 2015 nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Da die gesetzliche Voraussetzung gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 K-SVFG sohin nicht erfüllt war, kann kein Beitragszuschuss gewährt werden. Eine darüberhinausgehende Prüfung der in § 17 Abs. 1 K-SVFG genannten Voraussetzungen konnte folglich unterbleiben.

Festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.12.2016 die Beschwerdevorlage des KSVF, in welcher die Sach- und Rechtslage deutlich dargelegt wurde, zur allfälligen Stellungnahme übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer ist in seiner daraufhin erfolgten Stellungnahme den Ausführungen der belangten Behörde nicht substanziiert entgegengetreten.

Der erkennende Richter hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Zuschuss zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung davon abhängig gemacht wird, dass auch eine Pflichtversicherung besteht.

Es ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruches auf Beitragszuschuss nach §§ 16 und 17 K-SVFG für das Kalenderjahr 2015 nicht erfüllt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.