BVwG W227 2118010-1

W227 2118010-1Tribunal Administrativo Federal1 de fev. de 2017

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Regest

Antragsfristen, materiell - rechtliche Ausschlussfrist,<br/>Studienbeitrag - Rückerstattung, verspäteter Antrag

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BVwG W227 2118010-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W227.2118010.1.00

Spruch

W227 2118010-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität Wien vom 14. August 2015, Zl. 8626577 – SoSe 13 und WiSe 13/L, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Am 4. Juni 2015 langten im Referat Studienzulassung der Universität Wien die Anträge des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der Studienbeiträge für das Wintersemester (WS) 2013/2014 und für das Sommersemester (SS) 2013 ein. Begründet werden diese Anträge damit, dass durch die "VfGH-Aufhebung der Beitragspflicht" keine Zahlungsverpflichtung für das WS 2013/2014 und für das SS 2013 bestanden habe.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität Wien diese Rückerstattungsanträge mit der Begründung ab, dass die nach der Aufhebung des Verfassungsgerichtshofs in Geltung stehende Bestimmung des § 91 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) weiterhin zwei Zusatzsemester zur Regelstudienzeit vorsehe und die Semesterzählung der Regelstudienzeit durch die beiden Beurlaubungssemester WS 2011/2012 und SS 2012 gehemmt worden sei, sodass für diese Semester keine Studienbeitragspflicht bestanden habe. Auf Grund der Gewährung des zweiten Zusatzsemesters habe auch im WS 2012/2013 keine Studienbeitragspflicht bestanden. Die vorgebrachte Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sei für den gegenständlichen Fall nicht maßgebend, da sich der Beschwerdeführer in den genannten Semestern noch innerhalb der Regelstudienzeit befunden habe und somit keiner Beitragspflicht unterlegen sei. Nach Ausschöpfung des zweiten Zusatzsemesters sei der Beschwerdeführer mit dem 7. Semester erstmals beitragspflichtig geworden (SS 2013 und WS 2013/2014). Folglich seien die Studienbeiträge für das SS 2013 und WS 2013/2014 ordnungsgemäß vorgeschrieben worden.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er begründet diese damit, dass die Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof für die Berechnung der Studienzeit relevant sei, indem diese beiden Semester nicht eingerechnet werden dürften, da eine gesetzliche Grundlage hierfür, nämlich § 91 Abs. 7 UG fehle. Alles andere wäre eine verfassungswidrige Rückwirkung, die aber schon durch den Verfassungsgerichtshof selbst in seinem Erkenntnis ausgeschlossen worden sei. Daraus ergebe sich, dass die Beurlaubung für das SS 2012 und die Einrechnung des WS 2012/2013 als 2. Zusatzsemester mangels Beitragspflicht und damit verbunden wegen fehlender gesetzlicher Grundlage hinfällig sei. Sein Antrag auf Beurlaubung sei für das SS 2013 anzurechnen, das 2. Zusatzsemester sei das folgende WS 2013/2014, sodass für diese beiden Semester entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid keine Beitragspflicht bestanden habe.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. November 2015, Zl. 8626577 – SoSe 13 und WiSe 13/L, änderte das Rektorat der Universität Wien den angefochtenen Bescheid (sinngemäß) dahingehend ab, dass die Anträge des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der Studienbeiträge für das SS 2013 und für das WS 2013/2014 gemäß § 2b Abs. 3 Studienbeitragsverordnung 2004 (StubeiV) wegen verspäteter Antragstellung zurückzuweisen sind. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit des materiell-rechtlichen Anspruchs (Rückzahlung des Studienbeitrags) eine fristgerechte Einbringung des Antrags sei. Für die Rückzahlung bzw. Rückerstattung des Studienbeitrags sei nach § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 eine Antragstellung für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden 30. September und für das Wintersemester bis zum nächstfolgenden 31. März festgelegt. Diese Fristen seien durch Verordnung festgelegt; derartige Fristen könnten durch die Behörde nicht erstreckt werden. Die Anträge des Beschwerdeführers seien daher verspätet gestellt worden, weshalb sie zurückzuweisen seien.

5. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen (unbegründeten) Vorlageantrag.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer beantragte (erst) am 4. Juni 2015 die Studienbeiträge für das SS 2013 und für das WS 2013/2014 rückzuerstatten.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 2b Abs. 3 dritter Satz StubeiV 2004 ist ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig.

3.1.2. Bei der Frist im Sinne des § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 handelt es sich um eine durch Verordnung festgesetzte Frist (vgl. § 33 Abs. 4 AVG), die von der Behörde weder geändert noch erstreckt werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 33 Rz 11).

Wie § 2b Abs. 3 dritter Satz StubeiV 2004 normiert, ist ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden 30. September "zulässig". Damit wird normativ zum Ausdruck gebracht, dass der (materiellrechtliche) Anspruch des Studierenden auf Rückzahlung des Studienbeitrages von der rechtzeitigen Geltendmachung innerhalb der genannten Frist abhängt und bei deren Versäumung erlischt, sodass von einer materiellrechtlichen Frist auszugehen ist (vgl. VwGH 9.12.2013, 2011/10/0179 m.w.N.).

3.1.3. Der Beschwerdeführer stellte die verfahrensgegenständlichen Anträge erst am 4. Juni 2015. Der Antrag auf Rückerstattung für das SS 2013 wäre jedoch bis spätestens 30. September 2013 und jener für das WS 2013/2014 bis spätestens 31. März 2014 zu stellen gewesen.

Die Anträge wurden daher zu Recht (mit Beschwerdevorentscheidung) als verspätet zurückgewiesen.

3.1.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die Anträge auf Rückerstattung als verspätet zurückzuweisen waren, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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