BVwG I407 2139410-1

I407 2139410-1Tribunal Administrativo Federal1 de fev. de 2017

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Regest

Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Identität, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Staatsangehörigkeit

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BVwG I407 2139410-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:I407.2139410.1.00

Spruch

I407 2139410-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, Sudan, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Anton KARNER, 8010 Graz, Steyrergasse 103/II, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 20.10.2016, Zahl 1028798308-14889946 beschlossen:

I. Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.08.2014 ab.

2. Bei seiner Erstbefragung am 20.08.2014 gab der Beschwerdeführer an, mit 3 Jahren mit seiner Mutter den Sudan verlassen und nach Nigeria gegangen zu sein. Weiters gab er an, dass sein Vater aus dem Sudan und seine Mutter aus Nigeria sei.

Seine Mutter sei vor ca. 3 Monaten bei einer Bombenexplosion in Yanyan verstorben und er habe im Falle einer Rückkehr Angst, alleine zu sein, da er keinen Vater und keine Mutter mehr habe.

3. Am 25.08.2016 fand die niederschriftliche Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Hier gab der Beschwerdeführer ebenfalls an, mit seiner Mutter nach dem Tod des Vaters mit ca. 3 Jahren vom Sudan nach Nigeria gegangen zu sein. Im Mai 2014 sei seine Mutter zum Markt gegangen und nicht zurückgekehrt, deshalb nehme er an, sie sei tot. Er hat einen Monat auf sie gewartet. Weiters gab er an, dass sein Geburtsdatum nicht der XXXX sondern der XXXX sei.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II) ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Überdies stellte die belangte Behörde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" fest, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Sudan zulässig ist (Spruchpunkt III) und dass gemäß "§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG" die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).

5. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit einem mit 07.11.2016 datierten, und am selben Tag per Telefax übermittelten Schriftsatz Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

6. Die Beschwerde wurde am 11.11.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde am 20.10.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, erlassen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge ist dieser nach dem Tod des Vaters im Alter von ca. 3 Jahren mit seiner Mutter aus seinem Herkunftsstaat Sudan nach Nigeria gegangen. Seine Mutter ist aus Nigeria, sein Vater aus dem Sudan.

Weder die Identität, noch die Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe noch jene zu einer Religionsgemeinschaft konnten hinreichend geklärt werden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Insbesondere sind Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers unterblieben.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde durch die Behörde nicht geklärt, daher war der gegenständliche Bescheid zu beheben und an die Behörde zur Entscheidung zurückzuverweisen (VwGH GZ Ro 2014/03/0063 vom 26.06.2014, Ro 2014/05/0062 vom 27.08.2014). Vom Verwaltungsgericht in eine andere Richtung als von der belangten Behörde zu würdigende Beweisergebnisse, die eine Sachentscheidungspflicht im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 12.11.2014 zu Ra 2014/20/0029 begründen würden, liegen nicht vor.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Entscheidung betrifft ausschließlich Sachverhalts- und keine Rechtsfragen und ist daher nicht der Revision unterworfen.

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