G307 2139552-1•BVwG G307 2139552-1
G307 2139552-1Tribunal Administrativo Federal1 de fev. de 2017
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung
G307 2139552-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus
MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA:
Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016, Zahl XXXX beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Fremdenwesen und Asyl), Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: BFA, RD Stmk) wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden:BF) gemäß § 52 Abs. 5 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina sowie nach Deutschland gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) sowie dem BF aufgetragen, nach Rechtskraft des Bescheides unverzüglich aus dem Bundesgebiet auszureisen (Spruchpunkt IV.).
Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.10.2016 durch persönliche Übergabe zugestellt.
2. Mit dem am 09.11.2016 beim BFA, RD Stmk, eingelangten und mit selbem Tag datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die diesbezüglichen Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 10.11.2016 vom BFA vorgelegt und sind dort am 14.11.2016 eingelangt.
4. Mit Verspätungsvorhalt vom 06.12.2016 (OZ 3) wurde dem BF mitgeteilt, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle. Dieses Schreiben wurde vom BF am 07.12.2016 persönlich übernommen. Gleichzeitig wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Eine Stellungnahme ist bislang nicht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.1. Zurückweisung wegen Verspätung (Spruchpunkt A.):
Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid des BFA, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 3 erster Satz des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - bei Bescheidbeschwerden - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der angefochtene Bescheid dem BF durch persönliche Übergabe am 25.10.2016 zugestellt und dieser somit rechtswirksam erlassen wurde.
Ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheid auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG iVm. §§ 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am Dienstag, dem 25.10.2016 begonnen und mit Ablauf des Dienstags, dem 08.11.2016 geendet.
Die gegenständliche Beschwerde des BF wurde der belangten Behörde am 09.11.2016 mittels email und somit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist übermittelt.
Dieser Umstand wurde dem BF mit Verspätungsvorhalt schriftlich zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt. Eine Stellungnahme ist bislang jedoch nicht eingelangt.
Da die gegenständliche Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde, war gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
2.2. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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