BVwG W161 2133791-1

W161 2133791-1Tribunal Administrativo Federal31 de jan. de 2017

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Regest

Außerlandesbringung, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige

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BVwG W161 2133791-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W161.2133791.1.00

Spruch

W161 2133791-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die von Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH im Namen von XXXX, geb. XXXX, StA.: Afghanistan, am 26.08.2016 eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2016, Zl. 1105543208-160246705, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Antragstellung 16-jährige XXXX, eine afghanische Staatsangehörige, reiste spätestens am 15.02.2016 gemeinsam mit ihrem angeblichen Ehemann und dessen Mutter in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde I. der Antrag der am 01.01.2000 geborenen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 FPG Abs. 1 die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass deren Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.

Dieser Bescheid wurde nachweislich lediglich an die Minderjährige, nicht jedoch an deren gesetzlichen Vertreter zugestellt.

2. Betreffend die Mutter des Beschwerdeführers, den angegebenen Ehemann XXXX und dessen Mutter XXXX, wurden die Anträge auf internationalen Schutz ebenfalls jeweils mit Bescheid vom 09.08.2016 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-II-VO Kroatien für zuständig erklärt. Gegen beide wurde auch gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und deren Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt.

3. Am 29.08.2016 wurde im Namen von 1. XXXX, geboren XXXX, 2.XXXX, geboren XXXX und 3. XXXX, geboren XXXX, alle vertreten durch DIAKONIE-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, eine Beschwerde gegen die angeführten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2016 eingebracht.

Dieser Beschwerde sind drei Vollmachten beigelegt, unter anderem eine Vollmacht der am XXXX geborenen Amena XXXX, mit welcher sie die DIAKONIE-Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und VOLKSHILFE FLÜCHTLINGS- und Migrantinnenbetreuung beauftragt und bevollmächtigt, sie im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren zu vertreten.

Den Beschwerden des XXXX und der XXXX wurden jeweils mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 16.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei sie angab, am XXXX geboren und verheiratet zu sein. Ein entsprechenden Nachweis zu ihrem Alter bzw. ihrer Verehelichung wurde von ihr nicht vorgelegt. Unter Zugrundelegung dieser Angaben erließ die erstinstanzliche Behörde am 09.08.2016 einen Bescheid, mit welchem der Antrag als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Kroatien gemäß Artikel 13 Absatz 1 Dublin-III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei und deren Außerlandesbringung nach Kroatien anordnete.

Dieser Bescheid wurde lediglich der minderjährigen Beschwerdeführerin zugestellt. Eine Zustellung an den gesetzlichen Vertreter erfolgte nicht. Ein solcher wird im Bescheid auch nicht genannt. Auch geht der Bescheid nicht auf die Minderjährigkeit der Antragstellerin ein.

Am 26.08.2016 wurde von der DIAKONIE eine Beschwerde im Namen von XXXX eingebracht, welcher eine Vollmacht der 16jährigen, ausgestellt für die DIAKONIE Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und VOLKSHILFE Flüchtlings- und Migrant/Innenbetreuung, beigelegt war.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage - aus der sich auch der Verfahrensgang ergibt - getroffen werden. Sie sind unbestritten und werden der Entscheidung zu Grunde gelegt

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

§ 17 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 lauten:

"(1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht.

(2) Der Antrag auf internationalen Schutz gilt mit Anordnung des Bundesamtes gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt."

§ 10 Abs. 3 und 5 BFA-VG lauten:

"(3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen, sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen (§ 43 BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater (§ 49), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes, der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (§ 49) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005) eines mündigen Minderjährigen, ist diese im Beisein des Rechtsberaters zu wiederholen".

bzw.

"(5) Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 oder lässt sich aus anderen Gründen nach Abs. 3 kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach abs. 3 wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (§ 49) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzliche Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Abs. 3 erstmals einem Jugendwohlfahrsträger zufällt."

Im vorliegenden Fall ist der die minderjährige XXXX betreffende Bescheid jedenfalls ihrem gesetzlichem Vertreter zuzustellen. Dies ist nicht erfolgt. Mangels Zustellung an den gesetzlichen Vertreter ist der im Spruch angeführte Bescheid somit nicht rechtswirksam erlassen worden. In der Folge kann gegen den noch nicht ordnungsgemäß erlassenen Bescheid auch keine Beschwerde erhoben werden. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist auch nach den für das Asylverfahren geltenden Vorschriften nicht befugt, als Minderjährige eine Prozessvollmacht zu erteilen.

Die gegenständlich erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich somit gegen einen noch nicht ordnungsgemäß erlassenen Bescheid und war als unzulässig zurückzuweisen.

Bemerkt wird, dass sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren vorzugsweise durch Einholung entsprechender Sachverständigen-Gutachten mit dem tatsächlichen Alter der Beschwerdeführerin, mit der von ihr behaupteten Eheschließung, sowie mit deren Schwangerschaft (die Antragstellerin ist laut vorgelegtem Mutter-Kind-Pass schwanger, der errechnete Geburtstermin ist am XXXX) auseinanderzusetzen haben wird.

Behaupten Minderjährige eine Eheschließung, welche nach österreichischem Recht erst ab dem 16. Lebensjahr und dies nur mit Zustimmung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters rechtlich möglich wäre, so sind im Hinblick auf die schützenswerten Rechte und das Kindeswohl in solchen Fällen jedenfalls nähere Feststellungen und Ermittlungen zu der behaupteten Eheschließung und deren Gültigkeit zu treffen.

Darüber hinaus gelten in Dublin-Verfahren für unbegleitete Minderjährige andere Zuständigkeitsbestimmungen, so dass schon aus diesem Grunde eine eingehende Prüfung zu erfolgen hätte, ob es sich bei XXXX tatsächlich um eine Minderjährige handelt und ob sie als "unbegleitete Minderjährige" anzusehen ist. Die erstinstanzliche Behörde wird sich damit auseinanderzusetzen haben, wie weit in casu die Bestimmung des Artikel 8 Dublin-III-Verordnung zur Anwendung kommen müsste.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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