BVwG L524 2131839-1

L524 2131839-1Tribunal Administrativo Federal31 de jan. de 2017

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Regest

Familieneinheit, Familienverfahren, Kassation

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BVwG L524 2131839-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L524.2131839.1.00

Spruch

L524 2131839-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2016 (Spruchpunkt I.), Zl. 1089366600+VZ 151464784, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin reiste mit drei ihrer Kinder illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 30.09.2015 stellten sie und ihre Kinder Anträge auf internationalen Schutz. Am 01.10.2015 erfolgte eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wobei die Beschwerdeführerin erwähnte, dass ein weiterer Sohn bereits in Österreich aufhältig sei.

2. Am 28.06.2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte sie vor, dass ihre Tochter und ihre drei Söhne als Asylwerber in Österreich aufhältig seien.

3. Mit Bescheid des BFA vom 29.06.2016, Zl. 1089366600+VZ 151464784, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs.1 AsylG wurde der Status des subsidiär zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs.4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

5. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 01.08.2016, eingelangt am 05.08.2016, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt und der Gerichtabteilung L502 zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L524 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 30.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag stellten auch ihre damals minderjährige Tochter XXXX, ihr minderjähriger Sohn XXXX und ihr volljähriger Sohn XXXX jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Bereits am 30.08.2015 stellte ein weiterer volljähriger Sohn (XXXX) der Beschwerdeführerin einen Antrag internationalen Schutz.

Mit Bescheiden vom 29.06.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter XXXX und ihres Sohnes XXXX auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Über die Anträge des minderjährigen Sohnes XXXX und des bereits volljährigen Sohnes XXXX wurde bislang nicht entschieden. Deren Asylverfahren sind weiterhin beim BFA anhängig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten:

"§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

1. -21. [ ]

22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat;

dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;

23. – 27. [ ]

(2) – (3) [ ]

Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

2. Im vorliegenden Fall ist das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, die Verfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen gemäß § 34 Abs. 4 und 5 AsylG unter einem zu führen.

Der Verwaltungsgerichtshof führte im Erkenntnis vom 25.11.2009, 2007/01/1153 aus, dass die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im AsylG1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, geschaffen wurden, an knüpfen. Zu diesen Bestimmungen im AsylG 1997 hat der VwGH bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen (vgl. dazu VwGH 28.10.2009, 2007/01/0532 bis 0535, mwN). Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit § 10 Abs. 5 AsylG 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient (vgl. VfGH 03.09.2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sondern auch durch die (mit § 32 Abs. 7 AsylG1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des § 36 Abs. 3 AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist (vgl. zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen in VwGH 28.10.2009, 2007/01/0532 bis 0535; ). In diesem Sinn hat der VwGH zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 – in Fortsetzung der Jud. zum AsylG 1997 – bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach § 42 Abs. 3 VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/20/0281).

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18.09.2015, E 1174/2014-18, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205, ausgesprochen, dass das Verfahren eines Familienangehörigen ab dem Zeitpunkt, in dem ein anderer Familienangehöriger einen Asylantrag gestellt hat, gemäß § 34 AsylG 2005 zwingend gemeinsam mit dem anderen Familienangehörigen als Familienverfahren durchzuführen ist. In seinem solchen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht die bei ihm angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Durchführung eines Familienverfahrens anzuordnen.

Am 30.09.2015 stellten die Beschwerdeführerin, ihre damals minderjährige Tochter XXXX, ihr minderjähriger SohnXXXX und ihr volljähriger Sohn XXXX jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 29.06.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter XXXX und ihres Sohnes XXXX auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Über den Antrag des minderjährigen Sohnes XXXX hat das BFA jedoch nicht entschieden. Dieses Verfahren des minderjährigen Sohnes ist weiterhin beim BFA anhängig. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA hätte daher die Verfahren unter einem zu führen gehabt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Auf Grund der Unterlassung der Führung eines Familienverfahrens mit dem minderjährigen Sohn XXXX der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass der maßgebende Sachverhalt vom BFA nicht ermittelt wurde. Es ist auch zu beachten, dass zwei volljährige Söhne der Beschwerdeführerin in Österreich als Asylwerber aufhältig sind. Hinsichtlich dieser Familienangehörigen ist zwar kein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG zu führen, jedoch können sich gerade bei Familienmitgliedern die Fluchtgründe überschneiden und könnten sich auf die Beschwerdeführerin auswirken (vgl. VfGH 18.09.2015, E 1174/2014-18).

Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an das BFA ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes.

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