W185 2141938-1•BVwG W185 2141938-1
W185 2141938-1Tribunal Administrativo Federal30 de jan. de 2017
Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage
W185 2141940-1/5E
W185 2141942-1/5E
W185 2141938-1/5E
W185 2141939-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX und 4.) XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, sämtliche StA. Armenien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2016, Zlen. 1.) 1123118908-161011990, 2.) 1123119001-161012023, 3.) 1123144505-161012040 und 4.) 1123118701-161012104, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG 2005
idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer sind deren gemeinsame Kinder.
Am 19.07.2016 stellten die Beschwerdeführer die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Hinsichtlich der Beschwerdeführer liegen keine EURODAC-Treffermeldungen vor. In der österreichischen Visa-Datenbank konnte jedoch erhoben werden, dass die Beschwerdeführer im Besitz von italienischen Visa mit der Gültigkeit vom 15.07.2016 bis zum 06.08.2016 waren.
Am 20.07.2016 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung mit dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin statt.
Hierbei gaben die Genannten im Wesentlichen übereinstimmend an, ihre Heimat im Juli 2016 verlassen zu haben und über Georgien, die Türkei und unbekannte Länder nach Österreich gelangt zu sein. Außer in Österreich hätten sie bislang in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Österreich sei ihr Zielland gewesen, da es hier viele hilfsbereite Leute gebe. Gesundheitliche Beschwerden wurden nicht vorgebracht; hinsichtlich des minderjährigen Viertbeschwerdeführers wurde angeführt, dass dieser "behindert" sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.07.2016 Aufnahmeersuchen gem. Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: "Dublin III-VO") an Italien.
Mit Schreiben vom 05.08.2016 stimmten die italienischen Behörden zu, die Beschwerdeführer auf Grundlage von Art. 12 Abs. 2 der Dublin-III-VO zu übernehmen (vgl. AS 83 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers).
Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt vom 19.09.2016 führte der Erstbeschwerdeführer - in Anwesenheit einer Rechtsberaterin und nach durchgeführter Rechtsberatung - zu seinem Gesundheitszustand befragt aus, seit sechs bis sieben Jahren an Klaustrophobie zu leiden und dagegen auch Medikamente einzunehmen. In Österreich sei er diesbezüglich vor ungefähr einem Monat bei einem Arzt im Lager vorstellig geworden; dieser habe ihm Medikamente verschrieben. Er werde entsprechende Befunde vorlegen. Abgesehen von den mitgereisten Familienangehörigen habe der Erstbeschwerdeführer keine weiteren familiären Bindungen in Österreich. Auch in der sonstigen EU habe er keine Verwandten, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde. Was das italienische Schengenvisum betreffe, so habe "dies alles" ein Mittelsmann gegen Geld organisiert. Der Erstbeschwerdeführer habe ungefähr 10 bis 14 Tage auf die Ausstellung des Visums gewartet; mehr könne er hiezu nicht angeben. Auch wenn er noch nie Italien gewesen sei, könne er dort mit seiner Familie nicht leben. Sein Sohn sei Invalide und brauche eine medizinische Behandlung, welche er in Italien nicht erhalten würde. Auf der Reise nach Österreich habe es keine gesundheitlichen Probleme gegeben; die Beschwerdeführer hätten keinen Arzt oder ein Krankenhaus aufsuchen müssen. Die Beschwerdeführer würden in Italien - wie viele andere Menschen auch - auf der Straße landen. Es sei sehr leicht, von Armenien nach Italien zu reisen. In Italien würden bereits viele Armenier leben. Der Erstbeschwerdeführer habe nachweislich Probleme in seiner Heimat gehabt und würde in Italien von seinen Verfolgern aufgefunden werden. Sollte er nach Italien zurückkehren müssen, "würde er sich erstechen" (AS 189 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers). Die Rechtsberaterin führte aus, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine vulnerable Familie mit zwei minderjährigen Kindern handle, wobei das jüngste Kind schwer behindert sei. Sie beantragte die Einholung einer Einzelfallzusicherung.
Die Zweitbeschwerdeführerin führte in der Einvernahme vor dem Bundesamt am aus, Schmerzen in den Beinen und Händen sowie Magenschmerzen zu haben. Die Gliederschmerzen habe sie von der Arbeit; diese Schmerzen habe sich auch bereits in der Heimat gehabt. Sie sei vor kurzem am Zahn operiert worden und nehme Medikamente ein. Der mj. Viertbeschwerdeführer leide seit der Geburt an Kinderlähmung, weshalb er einen Arm sowie ein Bein nicht bewegen könne. Er sei drei Monate zu früh auf die Welt gekommen und brauche eine Rehabilitation, um eine Chance zu haben, gehen zu können. In der Heimat sei er bereits zwei Mal operiert worden; an den Muskeln und wegen eines Leistenbruchs. In Österreich habe ihm ein Arzt im Lager spezielle Schuhe und einen Rollstuhl verschrieben. Die Zweitbeschwerdeführerin gab weiters an, neben ihrer mitgereisten Familie keine weiteren Familienangehörigen in Österreich zu haben. Sie habe aber eine Freundin in Deutschland sowie in Frankreich. Hinsichtlich der beabsichtigten Überstellung nach Italien erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass die Beschwerdeführer dort leicht von ihren Verfolgern aus der Heimat aufgefunden werden könnten. Über Nachfrage, ob die Zweitbeschwerdeführerin ihre Heimat allein wegen der Verfolgung ihres Mannes und nicht wegen einer notwendigen medizinischen Versorgung verlassen habe, erklärte diese explizit:
"Richtig. Wir haben ja so viele Jahre lang in Armenien bereits gelebt. Wir haben politische Gründe und deswegen kamen wir hierher" (AS 177 des Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin).
Die Drittbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt an, gesund zu sein. Zur geplanten Überstellung nach Italien wollte sie keine Stellungnahme abgeben. Im Zuge der Befragung meinte die Drittbeschwerdeführerin lediglich, nicht zu wissen, ob es in Italien "gut oder schlecht" sei. Sie wisse nur, dass es in Österreich gut sei.
In den Akten der Beschwerdeführer befinden sich folgende Schreiben des italienischen Innenministeriums (u.a. auf AS 211 bis 215 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers):
Mit Eingabe vom 21.09.2016 wurde dem Bundesamt ein Konvolut an medizinischen Schreiben den mj. Viertbeschwerdeführer betreffend zur Kenntnis gebracht (vgl. AS 19, 25, 31 bis 33, AS 37 bis 43, AS 49 bis 51). Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um Überweisungs- bzw. Verordnungsschreiben.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Die Feststellungen zur Lage in Italien wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 14.11.2016, Unterbringung und Asylstatistik (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren und 6/Versorgung)
Mit Stand 10.11.2016 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 174.023 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 976 in Hotspots, 13.878 in Erstaufnahmezentren, 136.108 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.061 in staatlicher Betreuung (SPRAR).
Quellen:
KI vom 28.10.2016, Unterbringung und Asylstatistik (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren, 3/Dublin-Rückkehrer und 6/Versorgung)
Mit Stand 23.10.2016 waren in Italien 166.921 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 647 in Hotspots, 13.441 in Erstaufnahmezentren, 129.862 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 22.971 in staatlicher Betreuung (SPRAR), (VB 25.10.2016)
Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte IT im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind. Im Februar 2016 wurde in einem neuen Rundbrief diese Liste aktualisiert.
Am 12. Oktober wurde wieder ein neuer Rundbrief versendet und die Liste aktualisiert. Sie umfasst nun 11 SPRAR-Projekte mit zusammen 58 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 12.10.2016).
Quellen:
KI vom 23.8.2016, Unterbringung und Asylstatistik (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren und 6.1/Unterbringung)
Mit Stand 16.8.2016 waren in Italien 144.988 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 964 in Hotspots, 13.259 in Erstaufnahmezentren, 110.249 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 20.516 in staatlicher Betreuung (SPRAR), (ÖB 19.8.2016)
KI vom 2.8.2016, Unterbringung (relevant für Abschnitt 6.1/Unterbringung)
Mit Stand 27.7.2016 waren in Italien 139.207 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 1.016 in Hotspots,
13. 572 in Erstaufnahmezentren, 104.248 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 20.371 in staatlicher Betreuung (SPRAR)
(ÖB 29.7.2016)
Quellen:
Allgemeines zum Asylverfahren
...
Die Zahl der Migranten, die nach Italien kommen, ist weit größer als die Zahl derer, die dort bleiben (UNHRC 1.5.2015).
Für das erstinstanzliche Asylverfahren in Italien zuständig sind die sogenannten Territorialkommissionen für internationalen Schutz (Commissioni Territoriali per il Riconoscimento della Protezione Internazionale). Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren und Beschwerdemöglichkeiten.
(AIDA 12.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Rom-Fiumicino, einige auch am Flughafen Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Questura für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab.
1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in IT gestellt hat, kann er dies tun, wie jeder andere auch.
2. Ist das Verfahren des AW noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere AW.
3. Hat er beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten und dagegen keine Beschwerde eingelegt, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE gebracht werden.
4. Wurde das Verfahren des Rückkehrers negativ entschieden, dieser aber nicht informiert (weil er etwa schon weg war), kann er Beschwerde einlegen.
5. Hat der AW Italien vor seinem persönlichen Interview verlassen und erging folglich eine negative Entscheidung, kann der Rückkehrer ein neues Interview beantragen (AIDA 12.2015).
Im Falle einer 8-köpfigen afghanischen Familie, welche über Italien nach Österreich und weiter in die Schweiz gereist ist und welche im Rahmen der Dublin-Verordnung von der Schweiz nach Italien rückzuüberstellen war, hat der EGMR am 4.11.2014 festgestellt, dass eine Überstellung nach Italien das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) verletzen würde, falls die Schweiz nicht vorab von Italien Einzelfallzusicherungen für eine altersgerechte Betreuung der Kinder und für die Wahrung der Einheit der Familie einholt (sogen. Tarakhel-Urteil) (EGMR 4.11.2014; vgl AIDA 12.2015).
Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte IT im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind (AIDA 12.2015). Im Februar 2016 wurde in einem neuen Rundbrief diese Liste aktualisiert. Sie umfasst 23 SPRAR-Projekte mit zusammen 85 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 15.2.2016).
Quellen:
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Mit Legislativdekret (LD) 142/2015 wurden Unbegleitete Minderjährige, Opfer von Menschenhandel, Opfer von Genitalverstümmelung und ernsthaft physisch oder psychisch Kranke auf die Liste der vulnerablen Personen gesetzt, welche nunmehr folgende Gruppen umfasst (zuzüglich zu den bereits genannten):
Minderjährige, Schwangere, Alte, Behinderte, alleinstehende Eltern mit minderjährigen Kindern und Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt (AIDA 12.2015).
Die italienischen Gesetze sehen keinen eigenen Identifizierungsmechanismus für Vulnerable vor. Wenn im Zuge des Interviews ein Vertreter der Behörde den Verdacht hat, es mit einer vulnerablen Person zu tun zu haben, kann er den Betreffenden speziellen Diensten zuweisen. Laut LD 142/2015 hat Opfern von Gewalt Zugang zu geeigneter medizinischer und psychologischer Betreuung gewährt zu werden. Beim Schutz von Minderjährigen sind Reifegrad und Entwicklung des Minderjährigen zu berücksichtigen und es ist im besten Interesse des Kindes zu handeln. Mit LD 142/2015 ist festgelegt, dass die Anwesenheit eines UMA umgehend dem Vormundschaftsgericht zur Bestellung eines Vormunds, dem Staatsanwalt am Jugendgericht, dem Jugendgericht zur Bestätigung der umgesetzten Unterbringungsmaßnahmen, sowie dem Sozialministerium mitzuteilen ist. Vulnerable Fälle werden im Verfahren prioritär behandelt. Während des Asylinterviews ist es möglich, dass vulnerable AW von Sozialarbeitern, Ärzten und/oder Psychologen begleitet werden. Gemäß LD 142/2015 haben die Territorialkommissionen die Möglichkeit im Asylverfahren wann immer nötig den Rat von Experten in medizinischen, kulturellen, religiösen, kindesbezogenen oder Genderfragen zu suchen. Bei Zweifeln über das Alter eines Antragstellers kann jederzeit eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt werden, für die eine Zustimmung des Minderjährigen bzw. des Vormunds nötig ist. Eine Verweigerung derselben hat keine negativen Auswirkungen auf das Verfahren. Zu den Methoden der Altersfeststellung gibt es keine spezifischen Vorgaben, außer dass sie nicht-invasiv sein sollen und in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen mit pädiatrischen Abteilungen durchzuführen sind. Angeblich werden Altersfeststellungen meist von nicht-spezialisierten Medizinern anhand von Röntgenbildern vorgenommen, was auf Kritik stößt. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen (AIDA 12.2015).
Der UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechte von Migranten kommt zu dem Schluss, dass die derzeitige Konzentration auf Altersfeststellungen und das Günstigkeitsprinzip bei Personen, die unter 18 zu sein scheinen, als vorsichtiger Ansatz erscheinen, der den Schutz der Betroffenen über die Zweckmäßigkeit stellt. Es sei jedoch abzuwarten, ob dies auch langfristig umgesetzt werden könne (UNHRC 1.5.2015).
Stellt ein unbegleiteter Minderjähriger einen Asylantrag wird das Verfahren sofort suspendiert und das Jugendgericht (Tribunale per i minorenni) und der Vormundschaftsrichter (Giudice tutelare) informiert. Letzterer muss binnen 48 Stunden einen Vormund ernennen, welcher dann bei der Questura die Wiederaufnahme des Verfahrens bewirkt und die Maßnahmen zur Unterbringung und Versorgung des UMA überwacht. Die 48-Stunden-Regel wird kaum eingehalten, sondern es dauert eher Wochen (UNHCR berichtet von 2-11 Monaten (UNHCR 3.2015))
Der Vormund kümmert sich während des gesamten Verfahrens um den UMA, im Falle einer negativen Entscheidung auch darüber hinaus. Vor allem während des Interviews ist seine Anwesenheit unerlässlich. Beschwerden gegen negative Entscheidungen sind selten, weil entweder ein anderer Schutztitel oder eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 18. Geburtstag gewährt wurde. Der Vormund ist für das Wohlergehen des Kindes verantwortlich. In der Praxis wird der Bürgermeister jener Gemeinde, in der der UMA untergebracht ist, zum Vormund ernannt und er delegiert die Vormundschaft an andere Personen innerhalb der Gemeinde, die meist viele Personen zu betreuen haben. In der Praxis sehen Vormunde ihre Schützlinge oft nur bei der formalen Registrierung des Asylantrags und dann beim Interview, was gesetzlich unbedingt verlangt ist. Auch die Ernennung eines freiwilligen Vormunds ist möglich, wird aber nicht oft angewendet (AIDA 12.2015).
Laut italienischen Gesetzen ist bei der Unterbringung auf spezifische Bedürfnisse der AW Rücksicht zu nehmen, besonders bei Vulnerablen. Die Manager der Unterbringungszentren sollen in Zusammenarbeit mit lokalen öffentlichen Gesundheitszentren die angemessene psychologische Unterstützung Vulnerabler sicherstellen. LD 142/2015 sieht einen Gesundheitscheck in der Erstaufnahme vor, um auch spezielle Unterbringungsbedürfnisse erkennen zu können. Diese speziellen Unterbringungsmöglichkeiten sind in der CARA und im SPRAR sicherzustellen. Die Umsetzung dieser Bestimmungen hängt allerdings sehr von den einzelnen Zentren und ihrer Finanzierung ab (AIDA 12.2015) und ist angeblich in den Zentren der Phase-1-Unterbringung (CARA, CPSA,...) praktisch nicht existent (AIDA 12.3.2016).
Auf die Familieneinheit ist sowohl in CARA als auch SPRAR nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen, in der Praxis kann es aber passieren, dass Kinder bei der Mutter und der Vater bei den alleinstehenden Männern oder gar in einer anderen Einrichtung untergebracht wird. Familien können aber je nach Grad der Vulnerabilität und der Warteliste auch in SPRAR-Zentren überstellt werden. UMA dürfen nicht in CARA untergebracht werden. Sie werden für max. 60 Tage in Erstaufnahmeeinrichtungen und danach in SPRAR-Projekten, bzw. wenn nicht verfügbar in Kinderheimen untergebracht. Behauptet ein in einem CARA Untergebrachter, minderjährig zu sein, muss eine Altersfeststellung durchgeführt werden. Ist er tatsächlich minderjährig, muss er entsprechend untergebracht werden (AIDA 12.2015).
Unbegleitete Minderjährige, die nicht Asyl beantragen, haben ohne Unterschied zu UMA das Recht auf Unterbringung. Im Oktober 2015 betrug die Zahl der insgesamt im SPRAR untergebrachten Minderjährigen 1.318 (AIDA 12.2015).
Die Europäische Kommission hat am 10.7.2014 mit einer formal notice wegen der Situation unbegleiteter Minderjähriger Asylwerber die erste Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Italien in Kraft gesetzt. Nähere Informationen dazu liegen nicht vor (EK 31.3.2016).
Mit Gesetz 190/2014 vom 1.1.2015 gingen die Agenden betreffend unbegleiteter Minderjähriger vom italienischen Arbeits- und Sozialministerium auf das Innenministerium über, unter gleichzeitiger Bereitstellung neuer Mittel in Höhe von EUR 32,5 Mio. pro Jahr für die Versorgung von UM (UNHRC 1.5.2015).
Quellen:
Non-Refoulement
Grundsätzlich bietet Italien Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 25.6.2015).
Italien bringt gegebenenfalls Antragsteller im Rahmen der Dublin-VO außer Landes oder schiebt in sichere Herkunftsstaaten ab. Zwischen Jänner und August 2015 schob Italien 8.497 Migranten in ihre Heimatländer ab, hauptsächlich Tunesien, Ägypten und Nigeria (USDOS 4.2016).
Von Problemen wird von den ital. Adriahäfen (sogen. "offizielle Grenzpunkte") berichtet, wo im Rahmen bilateraler Abkommen direkte und informelle Rückschiebungen von Italien nach Griechenland stattfinden, welche die Betroffenen einem Refoulement-Risiko aussetzen können. Für diese Praxis wurde Italien am 21.10.2014 vom EGMR verurteilt (Sharifi and Others v. Italy and Greece). Zuletzt nahm die Zahl der blinden Passagiere auf den Fähren aber ab, was an geänderten Migrationsrouten liegen dürfte. (AIDA 12.2015).
Quellen:
Versorgung
Unterbringung
Mit LD 142/2015 wurde ein 2-Phasen-Unterbringungssystem eingeführt, das im Wesentlichen dem davor Üblichen entspricht. Die erste Phase bilden die Ersthelfer- und Unterbringungszentren CPSA, Erstaufnahmezentren CPA und Notfallzentren CAS, sowie Unterbringungszentren CARA. In diesen Einrichtungen sollen AW nur temporär untergebracht werden, bis Verlegung in SPRAR möglich ist. Das SPRAR bildet die 2. Phase der Unterbringung. Fremde sind zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und wenn eine Bedürftigkeit besteht, welche auf Basis von Eigendeklaration festgestellt wird. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung (bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist). Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts (AIDA 12.2015).
Die Praxis, dass der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der Verbalizzazione (formelle Registrierung des Antrags) gegeben ist, anstatt sofort nach Fotosegnalamento (erkennungsdienstliche Behandlung), bestand laut AIDA aber zumindest bis Ende September 2015 fort. Zwischen diesen beiden Schritten waren, abhängig von Region und Antragszahlen, vor allem in den großen Städten Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich. Betroffene AW waren daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es drohte ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Auch ist nicht bekannt, wie sich die Situation momentan darstellt. Betroffen waren außerdem nur Personen, die ihren Antrag im Land stellten, keine auf See geretteten AW (AIDA 12.2015).
CPSA, CDA, CARA und CAS
CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza), CDA (Centri di Accoglienza) und CARA (Centri d'Accoglienza Richiedenti Asilo) umfassen 13 Zentren. Diese Zentren der Erstaufnahme bieten im Vergleich zum SPRAR eher grundlegende Versorgung mit Essen, Kleidung, Basisinformation, Rechtsberatung und medizinischer Notversorgung. Es handelt sich um große Zentren mit vielen Unterbringungsplätzen. Die CAS (Centri di accoglienza straordinaria) dienen hauptsächlich zur Unterbringung von Bootsflüchtlingen, ihre Zahl wird je nach Bedarf angepasst und ist daher nur schwer festzumachen. Die Zahl der Unterbringungsplätze lag im Oktober 2015 bei 7.290 (CPSA, CDA und CARA) und 70.918 (CAS). Es ist geplant, dass bis Ende 2016 die Erstaufnahmestrukturen zu Regionalzentren (Regional Hubs) umgewandelt werden, in denen die ASt. zur Formalisierung ihrer Anträge 7-30 Tage bleiben und dann weiterverlegt werden. Es sollen so bis Mitte 2016 14.750 Plätze zur Verfügung stehen, bzw. 15.500 bis Ende 2016. Am Ende soll es ein derartiges Zentrum in jeder Region des Landes geben. Die Zentren sind offen und dürfen tagsüber verlassen werden. Auf individuelle Bedürfnisse der ASt. (Geschlecht, Alter, Vulnerabilität) ist Rücksicht zu nehmen. In CARA erhalten Untergebrachte EUR 75/Monat Taschengeld, die Höhe des Taschengeldes in CAS ist nicht bekannt (AIDA 12.2015). In der Praxis unterscheiden sich die Unterbringungsbedingungen zwischen den Zentrumstypen und je nach Region zum Teil erheblich. Überbelegung ist oft ein Problem. Da ASt. überall in Italien untergebracht werden können, wo gerade Platz ist, viele es jedoch bevorzugen in Rom zu leben, verlassen viele von ihnen das CARA-System (AIDA 12.2015).
SPRAR
Die SPRAR-Projekte der Gemeinden (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati) sind hauptsächlich Wohnungen oder kleine Zentren. Im Mai 2015 bestand das SPRAR aus 430 Einzelprojekten. Die Zahl der Unterbringungsplätze Ende 2015 bei 19.715, aber die Schaffung von 10.000 weiteren Plätzen wurde angekündigt. SPRAR-Projekte bieten Übersetzungsleistungen, linguistisch-kulturelle Mediation, rechtliche Beratung, medizinische Versorgung, sozio-psychologische Unterstützung, Unterstützung Vulnerabler, Integrationsberatung, und Freizeitaktivitäten. Die Unterbringungsbedingungen sind besser als in CARA-Zentren. Es gibt eigene Projekte im Rahmen des SPRAR für UM bzw. geistig oder körperlich Behinderte, welche spezialisierte Leistungen bieten. Im SPRAR Untergebrachte erhalten EUR 60-75 Taschengeld. Das SPRAR verfügt über standardisierte Integrationsprogramme für AW und Schutzberechtigte, die auch Jobtrainings und Praktika umfassen. Auch wenn es Unterschiede zwischen den einzelnen Projekten gibt, werden die Integrationsmaßnahmen in den italienischen Zentren dennoch als unzulänglich kritisiert. Die max. Aufenthaltsdauer im SPRAR liegt bei 6 bis 12 Monaten (AIDA 12.2015; vgl. AIDA 12.3.2016).
Für Mitte Februar 2016 wird von insgesamt 105.248 Unterbringungsplätzen (alle Formen) in Italien berichtet. Die meisten davon (wie oben) sind CAS-Plätze (AIDA 12.3.2016).
Darüber hinaus existiert außerhalb der staatlichen Strukturen noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben etwa von Kirchen und Freiwilligenorganisationen. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie im Notfall oder für die Unterbringung von Familien (AIDA 12.2015).
Gemäß LD 142/2015 dürfen AW bereits 2 Monate nach Antragstellung arbeiten, wobei es in der Praxis bürokratische Schwierigkeiten bei der Ausübung dieses Rechtes gibt. Die Sprachbarriere ist ebenfalls ein erschwerender Faktor. Sind AW im SPRAR untergebracht, haben sie auch Zugang zu den dortigen Jobtrainings (AIDA 12.2015).
Ist in keiner der beiden Strukturen Platz für einen AW vorhanden, wäre für den Zeitraum in dem der AW nicht untergebracht wird, eigentlich ein Taggeld vorgesehen. In der Praxis wird dieses aber nicht ausbezahlt, sondern der AW trotzdem untergebracht und eine gewisse Überbelegung in Kauf genommen (AIDA 12.2015).
CIE
Zusätzlich sind noch die Schubhaftkapazitäten zu nennen. Italien verfügt über 7 CIE (Centro di identificazione ed espulsione) mit einer Kapazität von 955 Plätzen (AIDA 12.2015).
Quellen:
Hotspots
In Italien sind bisher 3 Hotspots eröffnet worden (Lampedusa, Pozzallo, Trapani). Geplant sind 6 Hotspots mit insgesamt 2.500 Plätzen. Deren Zweck ist es, dort zusammen mit Personal der europäischen Asylunterstützungsagentur EASO die mixed migration flows zu kanalisieren und Migranten von Asylwerbern zu trennen. Letztere werden in die Regionalzentren überstellt (AIDA 12.2015; UNHCR 18.2.2016). Bestimmte Nationalitäten kommen für Relocation in andere EU-Länder in Frage (AI 24.2.2016).
Die Hotspots ernteten Kritik von NGOs, da es sich um geschlossene Zentren handelt. Auch sollen die Bedingungen zum Teil schlecht sein, sodass sich die NGO Médécins Sans Frontières (MSF) aus dem Hotspot Pozzallo zurückzog (AIDA 12.3.2016)
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Als größtes Problem für Rückkehrer wird die Unterbringungssituation betrachtet. Dublin-Rückkehrer (AW oder Schutzberechtigte), die zuvor in Italien nicht untergebracht waren, haben bei Rückkehr Zugang zu Unterbringung. Eine Aussage darüber, wie lange es dauert bis auch tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Berichten zufolge ist es in der Vergangenheit zu Fällen gekommen, in denen Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden konnten und sich selbst unterbringen mussten, mitunter in Behelfssiedlungen. (AIDA 12.2015).
Gleichzeitig besagen ältere Berichte, dass ein AW, der dem Unterbringungszentrum ohne Genehmigung über eine bestimmte Frist fernbleibt, seinen Unterbringungsplatz verliert und danach nicht wieder in derselben Struktur untergebracht werden kann (AIDA 1.2015). Angeblich gilt dieses Verbot der erneuten Unterbringung für 6 Monate nach dem Verlassen der Unterbringung (SFH 5.2011).
Um die Unterbringungssituation von Dublin-Rückkehrern zu verbessern, wurden ab 2011 im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds (FER) Projekte nahe der Flughäfen finanziert, an denen diese am häufigsten ankommen (ARCO, ARCA, ASTRA am Flughafen Rom-Fiumicino; STELLA, ALI, TERRA am Flughafen Mailand-Malpensa; und weitere in Venedig, Bari und Bologna) (AIDA 1.2015). Informationen aus dem ital. Innenministerium zufolge, sind diese Projekte mittlerweile alle ausgelaufen und wurden von der EU nicht nachfinanziert. Die Betroffenen sind derzeit durchweg in den national unterhaltenen Zentren untergebracht (CPSA, CDA, CARA, CIE, SPRAR). Die genaue Aufteilung auf die diversen Arten von Einrichtungen ist nicht bekannt, jedoch die Aufteilung nach Region (siehe Grafik). Am 29.2.2016 waren insgesamt 107.387 Personen in den diversen Einrichtungen untergebracht.
...
(VB 10.3.2016)
Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte Italien im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind (AIDA 12.2015). Im Februar 2016 wurde in einem neuen Rundbrief diese Liste aktualisiert. Sie umfasst 23 SPRAR-Projekte mit zusammen 85 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 15.2.2016).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. AW haben dieses Recht ab Registrierung ihres Asylantrags. Das gilt sowohl für untergebrachte, wie für nicht untergebrachte AW. Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.);
Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung;
kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Asylwerber und Schutzberechtigte können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei der ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. In einem Zentrum Untergebrachte erhalten bei diesem Schritt Hilfe von ihren Betreuern. Nach Ablauf der ersten 6 Monate müssen sich AW offiziell arbeitslos melden, um die Ticketbefreiung behalten zu können. Zum effektiven Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber und Schutzberechtigte erklärt AIDA, dass bei den Mitarbeitern im Gesundheitsbereich Desinformation und Mangel an Erfahrung in der Behandlung von Migranten häufig sind. Die Sprachbarriere ist aber das größte Zugangshindernis (AIDA 12.2015).
AW und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen (z.B. Folteropfer) haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. In der Praxis können sie von spezialisierten Dienstleistungen profitieren, die im Rahmen des Nationalen Gesundheitsdienstes und von spezialisierten NGOs und Privaten angeboten werden. Verschiedene medizinische Zentren und Ärzte, die früher im sogenannten NIRAST (Italian Network for Asylum Seekers who Survived Torture) organisiert waren, arbeiten unter verschiedenen Finanzierungen weiter in der Unterstützung von Folteropfern (AIDA 12.2015).
Irreguläre Migranten haben das Recht auf medizinische Notversorgung und präventive Versorgung zum Schutz der individuellen und kollektiven Gesundheit. Damit haben sie dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger (AIDA 12.2015).
Illegal aufhältige Personen können von medizinischen Notdiensten usw. Gebrauch machen. Die Gesetze verbieten es dem medizinischen und Verwaltungspersonal die Polizei bezüglich illegaler Migranten zu informieren (UNHRC 21.7.2014).
Quellen:
Anerkannte Flüchtlinge / subsidiär Schutzberechtigte
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte sind laut LD 142/2015 nunmehr unterschiedslos für 5 Jahre (verlängerbar) aufenthaltsberechtigt. Dasselbe Dekret hat auch die Aktivitäten der National Coordinating Working Group zur Verbesserung des nationalen Aufnahmesystems und des Integrationsplans für Schutzberechtigte bestätigt. In dieser Arbeitsgruppe sind auch Vertreter von UNHCR und NGOs (AIDA 12.2015).
2011 wurde zur Verbesserung der Integration von Schutzberechtigten das nationale Unterbringungssystem erweitert und ein Nationaler Integrationsplan etabliert. Jobtrainings und andere Integrationsprogramme sind auch durch nationale Fördertöpfe bzw. AMIF möglich. In diesem Rahmen fördert das ital. Innenministerium NGOs, welche Integrationsmaßnahmen anbieten. Diese Projekte sind allerdings zeitlich begrenzt und richten sich an eine eingeschränkte Zahl von Nutznießern. Auch die Gemeinden können Jobtrainings und -praktika finanzieren, sowie Arbeitsstipendien (borse lavoro), die Italienern und Fremden gleichermaßen zur Verfügung stehen (AIDA 12.2015).
Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.);
Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung;
kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Asylwerber und Schutzberechtigte können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei der ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. Zum effektiven Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber und Schutzberechtigte erklärt AIDA, dass bei den Mitarbeitern im Gesundheitsbereich Desinformation und Mangel an Erfahrung in der Behandlung von Migranten häufig sind. Die Sprachbarriere ist aber das größte Zugangshindernis (AIDA 12.2015).
USDOS bezeichnet die Anstrengungen der ital. Regierung zur Integration von Flüchtlingen als begrenzt. Die hohe Arbeitslosigkeit erschwert es ihnen zusätzlich legale Beschäftigung zu finden (USDOS 4.2016).
Generell ist es für Schutzberechtigte, die nach Italien zurückgeschickt werden, schwierig, eine Unterkunft zu finden. Das italienische System geht davon aus, dass man ab Gewährung des Schutzstatus arbeiten und für sich selbst sorgen kann. Bezüglich Sozialhilfe sind anerkannte Flüchtlinge mit Italienern gleichgestellt. Das italienische Sozialhilfesystem ist jedoch schwach und kann kein Existenzminimum garantieren. Es beruht stark auf der Unterstützung durch die Familie (SFH 10.2013; vgl. SFH 4.8.2014).
Die sozioökonomische Integration von Schutzberechtigten ist de facto an die Regionen delegiert. Die Regionen haben dabei weitreichende Kompetenzen zur Regelung sozialer Belange. Insgesamt ist das Niveau der Integration von Flüchtlingen zwischen einzelnen Regionen und Gemeinden sehr unterschiedlich und unklare Kompetenzverteilungen verkomplizieren die Abläufe. Aufgrund der Wirtschaftskrise gab es budgetäre Kürzungen mit unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die Unterstützung Schutzberechtigter. Die Integrationsaussichten Schutzberechtigter in Italien sind damit begrenzt. Die Ausübung bestimmter Rechte bedingt angeblich das Vorhandensein von Dokumenten, welche viele Schutzberechtigte nicht haben und aus ihren Herkunftsstaaten auch nicht erhalten können (UNHCR 3.2015).
Nicht-Italiener werden auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert und gelegentlich Opfer von Ausbeutung. NGOs zufolge schmälert der Mangel an Beratung und Trainingsprogrammen die Chancen der Flüchtlinge auf eine Anstellung (USDOS 4.2016).
Rückkehrer mit Schutzstatus in Italien, die zuvor bereits in einem CARA untergebracht waren, haben bei Rückkehr kein Recht mehr auf Unterbringung in einem solchen. Sie können ausnahmsweise dort untergebracht werden, wenn Plätze frei sind. Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringung im SPRAR. Dort existieren standardisierte Integrationsprogramme für AW und Schutzberechtigte, die auch Jobtrainings und Praktika umfassen. Die Integrationsmaßnahmen für AW und Schutzberechtigte in den italienischen Zentren werden aber generell als unzulänglich kritisiert (AIDA 12.2015).
Quellen:
Die Beschwerdeführer seien im Besitz italienischer Schengen-Visa gewesen. Die italienischen Behörden hätten der Aufnahme der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt. Begründend wurde zusammengefasst darauf hingewiesen, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der italienische Staat sei schutzfähig und schutzwillig. Eine adäquate und gemeinsame Unterbringung der Familie in SPRAR-Einrichtungen werde von Italien garantiert (Circular Letter und weitere Rundbriefe); damit gewährleistet sei, dass die Beschwerdeführer im konkreten Einzelfall auch einen SPRAR-Unterbringungsplatz zugewiesen bekomme, seine seitens des Bundesamtes folgende spezifische Maßnahmen getroffen worden: Bei der Befürchtung der Beschwerdeführer, bei einer Rückkehr nach Italien auf der Straße leben zu müssen, handle es sich um eine reine Mutmaßung.
Das Bundesamt kündige die Dublin-Überstellung mindestens 15 Tage vor dem geplanten Überstellungstermin via DubliNet den italienischen Behörden an. Sollte kein SPRAR-Unterbringungsplatz zur Verfügung stehen, würden die italienischen Behörden dies dem Bundesamt vor einer Überstellung mitteilen. Bei Übernahme der Familie mit minderjährigen Kindern durch die italienischen Behörden sei der österreichische Verbindungsbeamte des BMI in Italien am vereinbarten Überstellungsort anwesend. Somit werde sichergestellt, dass etwaige Koordinierungsfragen zwischen den Behörden im kurzen Wege gelöst würden und die Verbringung der Familie in den zugesicherten Unterbringungsplatz unterstützt werde.
In Italien sei eine Grundversorgung für Asylwerber in jeglicher Hinsicht gewährleistet. Auch die medizinische Versorgung für Asylwerber sei ausreichend gewährleistet. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin sowie die minderjährige Drittbeschwerdeführerin würden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leiden; der Erstbeschwerdeführer nehme Medikamente gegen Klaustrophobie ein, welche er seit sechs bis sieben Jahre habe. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an Gliederschmerzen und Magenproblemen; diese Beschwerden habe sie bereits in der Heimat gehabt. Stationäre Aufenthalte seien nicht erforderlich (gewesen). Die Drittbeschwerdeführerin sei gesund. Bezüglich der gesundheitlichen Probleme des minderjährigen Viertbeschwerdeführers wurde angeführt, dass diese kein Abschiebehindernis darstellen würden, da er an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde und in Italien eine medizinische Versorgung gegeben sei. Der Viertbeschwerdeführer leide an spastischer Cerebralparese; es seien orthopädische Schuhe und ein Rollstuhl verordnet worden. Medikamente seien nicht verschrieben worden. Notwendige Therapien würden auch in Italien zur Verfügung stehen.
Es handle sich um ein Familienverfahren. Nachdem die gesamte Familie nach Italien ausgewiesen werde, stelle die Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben dar. Eine besondere Integration in Österreich könne aufgrund ihrer nur kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ausgeschlossen werden. Weitere Verwandte oder Bekannte hätten die Beschwerdeführer in Österreich nicht.
Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe zu. Ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde. Zusammengefasst wird darin angeführt, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine besonders vulnerable Familie mit zwei minderjährigen Kindern handle, wobei der minderjährige Sohn schwer behindert sei. Er leide an einer "infantilen Cerebralparese (spastische Tetraparese)", weshalb er auch auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des EGMR vom 04.11.2014 im Fall Tarakhel gegen die Schweiz hätte im gegenständlichen Fall eine Einzelfallzusicherung dahingehend eingeholt werden müssen, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Italien adäquat untergebracht und der mj. Viertbeschwerdeführer ausreichend medizinisch versorgt werde. So gehe aus den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen hervor, dass die Unterbringungssituation in Italien gerade für Dublin-Rückkehrer äußerst prekär sei. Den Beschwerdeführern drohe in Italien Obdachlosigkeit und damit einhergehend der fehlende Zugang zu Nahrung und medizinischer Versorgung. Die belangte Behörde habe weder die neueste EGMR-Rechtsprechung noch aktuellere Entscheidungen deutscher Gerichte berücksichtigt. Dass Mängel im Versorgungssystem bestehen würden, die eine Verletzung der in Art. 3 EMRK garantierten Rechte in hohem Maße befürchten ließen, sei einigen Entscheidungen deutscher, aber auch belgischer Verwaltungsgerichte zu entnehmen. Im Übrigen seien die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Italien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell.
Zugleich mit der Beschwerde wurden auch ärztliche Unterlagen den mj. Viertbeschwerdeführer betreffend in Vorlage gebracht. Es handelt sich hierbei zum einen um einen Röntgenbefund vom 06.10.2016 mit der Diagnose "Hüfte bds. ap/axial im Liegen; coxa valga beidseits" sowie anderseits um das ärztliche Schreiben eines Therapiezentrums vom 15.11.2016 mit der Diagnose "Infantile Cerebralparese (spastische Tetraparese)". Empfohlen wurden eine physiotherapeutische, eine ergotherapeutische sowie eine logopädische Förderung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige aus Armenien. Zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung in Österreich am 19.07.2016 waren sie im Besitz von vom 15.07.2016 bis zum 06.08.2016 gültigen italienischen Schengen-Visa.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.07.2016 ein Aufnahmeersuchen an Italien, welchem die italienischen Behörden mit Schreiben vom 05.08.2016 gemäß Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Italien an.
Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien Gefahr laufen würden, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Der Erstbeschwerdeführer leidet an Klaustrophobie, welche medikamentös behandelt wird. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an Gliederschmerzen sowie Magenproblemen. Befunde wurden nicht vorgelegt. Die mj. Drittbeschwerdeführerin ist gesund. Hinsichtlich des mj. Viertbeschwerdeführers wurden folgende Diagnosen gestellt:
""Hüfte bds. ap/axial im Liegen; coxa valga beidseits; Infantile Cerebralparese (spastische Tetraparese)". Ihm wurde eine physiotherapeutische, ergotherapeutische und logopädische Förderung empfohlen. Weitere Kontrolltermine wurden nicht vereinbart. Nach einer entsprechenden Verordnung wurden ihm orthopädische Schuhe (aufgrund seiner Fußfehlstellung) angefertigt; zudem erhielt er einen Rollstuhl. Medikamente wurden nicht verordnet. Die Beschwerdeführer sind nicht lebensbedrohlich erkrankt. Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in Italien die erforderliche medizinische Behandlung vorenthalten werden würde.
Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise der Beschwerdeführer in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und des Vorliegens gültiger Schengen-Visa für Italien zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich, ergeben sich aus einer Einsicht in die österreichische Visa-Datenbank sowie aus den Angaben der Beschwerdeführer in Zusammenschau mit der Zustimmungserklärung der italienischen Behörden nach Art 12 Abs 2 Dublin III-VO.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer seitens Italiens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde ab.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Italien, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe hiezu die weiteren Ausführungen unten).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer sowie aus der Aktenlage, insbesondere aus den vorgelegten ärztlichen Unterlage). Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2017/24, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I Nr. 25/2016, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
A) Abweisung der Beschwerden:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind".
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 25/2016 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:
KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 12
Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergibt.
Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande.
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15,
Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin
III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin
auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines
Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die
fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung
festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann.
Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.
In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung in Österreich im Besitz eines gültigen italienischen Visums waren. Zudem stimmte die italienische Dublin-Behörde der Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO mit Schreiben vom 05.08.2016 ausdrücklich zu.
Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Italiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Die Überstellungsfrist ist noch offen.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und mangels Vorliegens eines humanitären Sonderfalls keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer.
Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;
15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;
25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).
Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Italien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Es ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der italienischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum italienischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind.
Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Italien in Hinblick auf Asylwerber/Innen aus Armenien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.
Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Italien sind aktuell (so stammen die letzte KI vom November 2016) und ergeben sich aus den dargelegten Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage in Italien sowie Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung anderer Dublin-Länder) ergibt.
Die Beschwerdeausführungen zu verschiedenen "Problemen" des Asylwesens in Italien sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.
Wie in den angefochtenen Bescheiden ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Italien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit im Mitgliedstaat Italien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
Es liegen auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85).
Der EGMR sprach in seinem Urteil vom 04.11.2014, Große Kammer, 29217/12, Tarakhel, Rn. 114, ausdrücklich aus, dass die Lage in Italien in keiner Weise mit der in Griechenland zum Zeitpunkt des Urteils M.S.S. verglichen werden kann, als es weniger als 1.000 Unterbringungsplätze für zehntausende Asylwerber gab und in großem Umfang Bedingungen äußerster Armut bestanden. Zuletzt kam der EGMR in seiner Entscheidung vom 13.01.2015, 51428/10, A.M.E., neuerlich zu dem Ergebnis, dass Art. 3 EMRK der Ausweisung eines erwachsenen, gesunden, jungen Mannes, der über keine von ihm abhängigen Personen verfüge, nach Italien nicht entgegenstehe: Die gegenwärtige Situation von Asylwerbern in Italien könne in keiner Weise mit jener von Asylwerbern in Griechenland zu dem Zeitpunkt verglichen werden, über den der EGMR im Fall M.S.S. zu entscheiden hatte. Die Struktur und die allgemeine Situation für die Aufnahme von Asylwerbern in Italien seien nicht so gelagert, dass sie allein einer Ausweisung nach Italien entgegenstünden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass für eine solche Person im Fall der Ausweisung ein reales Risiko bestünde, in eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Situation zu kommen.
Mit der Frage der medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Italien beschäftigte sich auch bereits der Verwaltungsgerichtshof, wobei eine Übertragung der Rechtsprechung des EGMR im Fall Tarakhel, betreffend eine notwendige Einzelfallzusicherung zu den Aufnahmebedingungen von Asylwerbern mit minderjährigen Kindern, auch auf alle kranken Asylwerber verneint wurde (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/19/0172). Der EGMR kam in seiner Entscheidung vom 30.06.2015, 39350/13, Rn. 37, betreffend eines Asylwerbers mit posttraumatischer Belastungsstörung, zum selben Ergebnis. Auch verschiedene Einzelfallentscheidungen deutscher Gerichte belegen nicht solche systemischen, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führenden Mängel in Italien, handelt es sich doch zumeist um solche betreffend die Zuerkennung der aufschiebender Wirkung.
Die Beschwerdeführer stellten in Italien bisher noch keinen Antrag auf internationalen Schutz und konnten daher auch noch nicht in das Versorgungsnetz für Asylwerber in Italien fallen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass den Beschwerdeführern - bei einer entsprechenden Asylantragstellung - in Italien der Zugang zum Asylverfahren und damit auch zu Unterbringung und (medizinischer) Versorgung verwehrt sein könnte. Trotz regional bestehender Engpässe bei den Aufnahmekapazitäten kann nach den Länderberichten zu Italien jedenfalls nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefen, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Aus etwaigen regional vorkommenden Wartezeiten bei der Unterbringung von Asylwerbern kann keine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK schlechthin abgeleitet werden.
Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht bei allen Beschwerdeführern um Erwachsene. Bei Minderjährigen müssen zusätzlich die Rechtsvorschriften der Union zum Wohl des Kindes beachtet werden:
Art. 24 und Art. 52 Abs. 1 GRC lauten:
"Art. 24
Rechte des Kindes
(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
(2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
(3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.
...
Art. 52
Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze
(1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen."
Die Erläuterungen zur Grundrechtecharta, ABl. 2007/C 303/17, führen Folgendes aus:
"Erläuterung zu Art. 24 - Rechte des Kindes
Dieser Artikel stützt sich auf die Kinderrechtskonvention, insbesondere auf deren Art. 3, 9, 12 und 13.
Mit Abs. 3 wird der Umstand berücksichtigt, dass als Teil der Errichtung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Gesetzgebung der Union in Bereichen des Zivilrechts mit grenzüberschreitenden Bezügen - für die in Art. 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die entsprechende Zuständigkeit vorgesehen ist - insbesondere auch das Umgangsrecht umfassen kann, mit dem sichergestellt wird, dass Kinder regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen unterhalten können ..."
Art. 6 Abs. 1 und 3 Dublin III-Verordnung lauten:
"Art. 6
Garantien für Minderjährige
(1) Das Wohl des Kindes ist in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten.
(2) ...
(3) Bei der Würdigung des Wohles des Kindes arbeiten die Mitgliedstaaten eng zusammen und tragen dabei insbesondere folgenden Faktoren gebührend Rechnung:
a) Möglichkeiten der Familienzusammenführung;
b) dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrundes;
c) Sicherheitserwägungen, insbesondere wenn es sich bei dem Minderjährigen um ein Opfer des Menschenhandels handeln könnte;
d) den Ansichten des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife."
Der EGMR befasste sich in seinem Urteil vom 04.11.2014, Große Kammer, 29217/12, Tarakhel, mit der seitens der Schweiz geplanten Abschiebung eines afghanisches Ehepaars mit sechs minderjährigen Kindern im Alter von zwei bis 15 Jahren aufgrund der Dublin II-Verordnung nach Italien und legte darin die Kriterien für die Zulässigkeit einer Abschiebung Minderjähriger nach Italien angesichts der gegenwärtigen Kapazitätsprobleme des italienischen Asylwesens dar.
Der EGMR kommt in der Entscheidung zum Fall Tarakhel schließlich zu folgenden Ergebnissen (Übersetzung durch das Bundesverwaltungsgericht):
"115. Während also die Struktur und Gesamtsituation der Aufnahmebedingungen in Italien als solche kein Hindernis für sämtliche Abschiebungen von Asylwerbern in dieses Land darstellen können, erwecken die oben dargelegten Daten und Informationen dennoch ernste Bedenken hinsichtlich der derzeitigen Kapazitäten des Systems. Folglich kann nach Ansicht des Gerichtshofes die Möglichkeit nicht als unbegründet verworfen werden, dass eine erhebliche Anzahl von Asylwerbern ohne Unterkunft bleiben oder in überfüllten Einrichtungen ohne Privatsphäre oder sogar unter ungesunden oder mit Gewalttätigkeiten verbundenen Bedingungen untergebracht werden könnte.
...
119. Jenes Erfordernis eines "besonderen Schutzes" von Asylwerbern ist vor allem dann wichtig, wenn die Betroffenen Kinder sind, betrachtet man deren spezifischen Bedürfnisse und extreme Verletzlichkeit. Dies trifft auch dann zu, wenn die minderjährigen Asylwerber - wie im vorliegenden Fall - von ihren Eltern begleitet werden (siehe Fall Popov, ...). Folglich müssen die Aufnahmebedingungen für minderjährige Asylwerber ihrem Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass diese Bedingungen für sie nicht "eine Situation von Stress und Angst mit besonders traumatischen Folgen schaffen" (siehe sinngemäß Fall Popov, ...). Andernfalls würden die betreffenden Bedingungen die Schwelle jenes Schweregrades erreichen, der erforderlich ist, um in den Schutzumfang des Verbotes nach Art. 3 EMRK zu gelangen.
120. ... Daher obliegt es den Schweizer Behörden, Zusicherungen von
ihren italienischen Kollegen zu bekommen, dass die Asylwerber bei ihrer Ankunft in Italien in Einrichtungen und unter Bedingungen aufgenommen werden, die dem Alter der Kinder angepasst sind, und dass die Familie zusammenbleibt.
...
122. Daraus folgt, dass es eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Beschwerdeführer nach Italien abgeschoben würden, ohne dass die Schweizer Behörden zuvor von den italienischen Behörden eine Zusicherung im Einzelfall erhalten hätten, dass die Asylwerber in einer dem Alter der Kinder angepassten Weise aufgenommen werden und dass die Familie zusammenbleibt."
Im vorliegenden Fall legte das Bundesamt in der Bescheidbegründung ausführlich und nachvollziehbar dar, dass nunmehr in Befolgung dieser Rechtsprechung des EGMR bei der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien spezifische Maßnahmen getroffen werden, damit Minderjährige in einer dem Alter angepassten Unterkunft untergebracht werden sowie mit Vater und Mutter zusammenbleiben. Das Bundesamt kündigt demnach eine Dublin-Überstellung mindestens 15 Tage vor dem geplanten Überstellungstermin den italienischen Behörden via DubliNet an. Sollte kein SPRAR-Unterbringungsplatz zur Verfügung stehen, teilen die italienischen Behörden dies dem Bundesamt vor der Überstellung mit. Bei der Übernahme der Familie mit den minderjährigen Kindern durch die italienischen Behörden ist der österreichische Verbindungsbeamte des Bundesministeriums für Inneres in Italien am vereinbarten Überstellungsort anwesend, wodurch sichergestellt werden soll, dass die Verbringung der Familie in den zugesicherten Unterbringungsplatz erfolgt. Außerdem garantierte das italienische Innenministerium inzwischen in mehreren Schreiben, dass alle Familien mit Minderjährigen, welche gemäß den Vereinbarungen der Dublin III-Verordnung nach Italien überstellt werden, zusammenbleiben und in einer für den Empfang von Familien und ihren Kindern angepassten Einrichtung untergebracht werden.
Durch das vom Bundesamt dargelegte Verfahren unmittelbar vor der Überstellung wird eine gesetzeskonforme und adäquate Versorgung und Unterbringung der Beschwerdeführer in Italien naturgemäß noch besser sichergestellt, als durch eine bereits im Zuge des Konsultationsverfahrens abgegebene Einzelfallzusicherung. Da sich also zwischenzeitig das Prozedere im Rahmen der Überstellung sowie die Aufnahmemodalitäten in Italien, verglichen mit der Situation zur Zeit des Urteiles des EGMR vom 04.11.2014 im Fall Tarakhel, grundlegend verbessert haben, bestehen nunmehr in diesem Zusammenhang keine Befürchtungen mehr hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Folterverbotes (vgl. VfGH 30.06.2016, E 449/2016; VwGH 23.06.2016, Ra 2016/20/0051).
Die Einholung einer individuellen Zusicherung der Unterbringung und Versorgung seitens Italiens war daher nicht erforderlich (siehe an dieser Stelle aber auch die Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Jihana Ali, 30474/14, vom Oktober 2016).
In Bezug auf die Angaben der Beschwerdeführer, wonach sie in ihrer Heimat "Probleme" gehabt und nunmehr Angst hätten, in Italien von ihren Verfolgern aufgefunden zu werden, ist festzuhalten, dass sich diese "Angaben" als viel zu allgemein gehalten erweisen, als dass ein konkretes Gefährdungspotential im Falle ihrer Überstellung nach Italien erkennbar wäre. Die geäußerten Befürchtungen sind rein spekulativ. Diesbezüglich bleibt noch festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern selbstverständlich zusteht, den Schutz der italienischen Sicherheitsbehörden in Anspruch zu nehmen. Für eine Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit der italienischen Behörden bestehen keine Anhaltspunkte. Aus der gesamten, dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die italienischen Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Italien nicht regelmäßig gewährleisten könnten.
In Hinblick auf den von den Beschwerdeführern geäußerten Wunsch, in Österreich bleiben zu wollen, ist festzuhalten, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen, sondern gelten hiefür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft eine Zuständigkeit Italiens ergeben. So ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Italien hat sich - wie bereits erwähnt - ausdrücklich bereit erklärt, die Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
Auch sonst konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Italien:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93;
Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26;
Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04;
Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006;
Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Es ist zu betonen, dass nicht primär relevant ist, welche Krankheiten bei den Beschwerdeführern vorliegen, sondern ob die Überstellung in einen anderen Mitgliedsstaat der EU, im vorliegenden Fall nach Italien, unzumutbare, Art. 3 EMRK-verletzende Auswirkungen hat.
Wenngleich die Schwere der Behinderung des mj.
Viertbeschwerdeführers keineswegs verharmlost werden soll und die damit einhergehenden Symptome zweifellos subjektiv für ihn, aber auch seine Familienangehörigen, als ausgesprochen belastend zu werten sind, bleibt festzuhalten, dass es sich beim Viertbeschwerdeführer nicht um einen akut lebensbedrohlich Erkrankten handelt, der nicht transportfähig wäre. Vielmehr besteht die vorliegende Behinderung (spastische Cerebralparese) bereits seit dessen Geburt. In der Heimat wurde der Viertbeschwerdeführer mehrmals operiert und auch physio-, ergo- und logotherapeutisch betreut. In Österreich wurden diese Therapien von Ärzten ebenfalls empfohlen. Hinsichtlich einer tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Therapien wurden keine Nachweise vorgelegt. Der Viertbeschwerdeführer erhielt in Österreich orthopädische Schuhe und einen Rollstuhl. Medikamente wurden diesem nicht verordnet. Ein stationärer Aufenthalt war nicht erforderlich. Nach dem Gesagten ist ein reales Risiko einer lebensbedrohlichen Verschlechterung respektive eines unzulässigen Eingriffs in seine verfassungsrechtlich gewährleitsteten Rechte im Falle seiner Überstellung nach Italien nicht feststellbar. Es gibt, wie angemerkt, keine Hinweise dafür, dass sich der Viertbeschwerdeführer aktuell in stationärer Behandlung befinden würde oder dass sonst akute medizinische Maßnahmen vorgesehen wären.
Die geäußerten Zweifel an einer adäquaten medizinischen Behandlung des Viertbeschwerdeführers in Italien, erweisen sich als unsubstantiiert und rein spekulativ und sind in Hinblick auf die oben angeführte Judikatur auch nicht ausschlaggebend. Im Übrigen hat die Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme vom 19.09.2016 selbst angegeben, nicht aufgrund der medizinischen Versorgung des Viertbeschwerdeführers nach Österreich gekommen zu sein, sondern wegen der Probleme ihres Mannes in der Heimat.
Es gibt keine Hinweise dafür, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des mj. Viertbeschwerdeführers einer behördlich organisierten Rückreise nach Italien entgegenstehen würden; es gibt keine Zweifel an seiner Transportfähigkeit. So ist an dieser Stelle noch darauf zu verweisen, dass den Beschwerdeführern die Reise von ihrer Heimat bis nach Österreich offenbar ohne gesundheitliche Zwischenfälle möglich war.
Medizinisch gesehen liegen zusammengefasst im Entscheidungszeitpunkt somit keine Bedenken hinsichtlich der Überstellung des mj. Viertbeschwerdeführers nach Italien vor. Die damit verbundene (einmalige) Reisetätigkeit in den abschließend für zuständig erachteten Mitgliedstaat der Europäischen Union kann nicht als unzumutbar erkannt werden.
Die vom Erstbeschwerdeführer (Klaustrophobie) und der Zweitbeschwerdeführerin (Schmerzen in den Beinen und Händen; Magenschmerzen) angeführten gesundheitlichen Probleme, erreichen keine für eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3 EMRK relevante Gravität und können darüber hinaus problemlos auch in Italien behandelt werden. So ist auch an dieser Stelle auf die grundsätzlich bestehende, ausreichende medizinische Versorgung in Italien zu verweisen. In Italien sind alle Krankheiten behandelbar.
Unter diesen Prämissen weisen die Erkrankungen der Beschwerdeführer nicht jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Italien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe.
Anzumerken ist weiter zur Gefahr einer allenfalls akut werdenden Suizidalität zum Zeitpunkt der Überführung des Erstbeschwerdeführers (der in der Einvernahme vom 19.09.2016 eine Selbstmorddrohung im Falle der Überstellung nach Italien ausgesprochen hat) nach Italien, dass Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Überstellung Abstand zu nehmen. Dass ein unausweichlich bevorstehender Überstellungsvollzug bei den damit konfrontierten Asylwerbern zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Vorliegend kann für die Zeit vor und während der Überstellung nach Italien einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Erstbeschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden.
Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor.
Nachdem mit heutigem Tag gegenüber den Beschwerdeführern gleichlautende Entscheidungen ergehen und demnach keine Trennung der Genannten erfolgt (vielmehr ist von der geplanten aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte im Inland befindliche Familie betroffen), wird allenfalls lediglich in ihr Privatleben und nicht auch in ihr Familienleben eingegriffen.
Es liegen gegenständlich keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11).
Folglich würde die Überstellung nach Italien keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte darstellen. Der durch die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in deren Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.
Während ihres nur wenige Monate dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet kam den Beschwerdeführern nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da die Verfahren nicht zugelassen waren - lediglich faktischer Abschiebeschutz.
Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/1024).
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK vorliegt. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Den obigen Erwägungen zufolge stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung der Beschwerdeführer keinen unzulässigen Eingriff in deren Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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