BVwG W172 2121570-1

W172 2121570-1Tribunal Administrativo Federal30 de jan. de 2017

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Regest

Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,<br/>Finanzmarktaufsicht, Parteistellung, Schulden, Schuldentilgung,<br/>Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

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BVwG W172 2121570-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W172.2121570.1.00

Spruch

W172 2121570-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Beisitzerin und den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 10.11.2015, Zl. FMA-AW00001/0101-ABB/2015, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.1. Die Beschwerde der XXXX, der ersten vormaligen Partei, wurde mit Schriftsatz vom 09.12.2015 gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: "FMA") vom 10.11.2015, Zl. FMA-AW00001/0101-ABB/2015 erhoben.

1.2. Mit Schreiben vom 13.06.2016 der berufsmäßigen Parteienvertretung wurde mitgeteilt, dass sich die Bezeichnung der ersten vormaligen Partei auf "XXXX" (im Folgenden auch: "zweite vormalige Partei") geändert habe. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Vermögenswerte der ersten vormaligen Partei, inklusive der HETA-Schuldverschreibungen, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem deutschen Umwandlungsgesetz auf die Muttergesellschaft, die zweite vormalige Partei, übertragen worden seien.

1.3. Die Parteistellung und Beschwerdelegitimation der ersten bzw. zweiten vormaligen Partei stützte sich darauf, dass sie Inhaberin von Forderungen gegenüber der Heta Asset Resolution AG waren.

2.1. Mit Bekanntmachung vom 06.09.2016 veröffentlichte der XXXX(im Folgenden auch: "Beschwerdeführer") Angebote zum rechtsgeschäftlichen Erwerb bestimmter Schuldtitel der Heta Asset Resolution AG auf Grundlage der Bestimmungen des § 2a Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG), BGBl. I 136/2008 in der geltenden Fassung.

2.2. Mit Beschluss gemäß § 2a Abs. 6 Z 1 FinStaG vom 10.10.2016, 6 Nc 3/16f, stellte das Landesgericht Klagenfurt fest, dass "die jeweiligen Mehrheiten der Angebote nach § 2a Abs. 4 Z 1 FinStaG und dadurch eine qualifizierte Mehrheit von zumindest zwei Drittel des kumulierten Gesamtnominales der von allen Angeboten erfassten Schuldtitel nach § 2a Abs. 4 Z 2 FinStaG erreicht wurden".

2.3. Mit Ergebnisbekanntmachung vom 12.10.2016 gab der Beschwerdeführer Folgendes bekannt:

"(a) Die Angebote wurden von Gläubigern, die eine Gesamtnominale von EUR 10.671.968.0231 repräsentieren, angenommen. Dies entspricht 98,71% der Gesamtnominale aller ausstehenden Schuldtitel;

(b) Die Klasse A-Angebote wurden von Gläubigern, die eine Gesamtnominale von EUR 9.873.267.6531 repräsentieren, angenommen. Dies entspricht 99,55% der Gesamtnominale der ausstehenden Klasse A-Schuldtitel;

(c) Die Klasse B-Angebote wurden von Gläubigern, die eine Gesamtnominale von EUR 798.700.3701 repräsentieren, angenommen. Dies entspricht 89,42% der Gesamtnominale der ausstehenden Klasse B-Schuldtitel;

(d) Im Hinblick auf jede Serie der Schuldtitel wurden die Angebote wie folgt angenommen: [Tabelle wird hier nicht wiedergegeben]

(e) Die Nullkupon-Anleihen werden vom Fonds mit einer Gesamtnominale von EUR 10.303.878.812 begeben und der Endfälligkeitstag der Nullkupon-Anleihen ist der 14. Januar 2032.

(f) Die Nullkupon-Schuldscheindarlehen werden von der Republik Österreich mit einer Gesamtnominale von EUR 104.590.165 begeben und der Endfälligkeitstag der Nullkupon-Schuldscheindarlehen ist der 28. September 2068.

Als Folge der oben dargestellten Annahmen sind die Transaktionsbedingungen gem. § 2a (4) FinStaG erfüllt."

3.1. Die zweite vormalige Partei teilte in weiterer Folge mit Schreiben vom 19.10.2016 – sinngemäß – mit, dass sie die jeweiligen Schuldtitel, die Grundlage für Ihre Beschwerdelegitimation gewesen seien, durch Annahme des Angebotes des Beschwerdeführers an diesen veräußert hätte. Weiters erklärte sie: "Soweit die Beschwerdeführerin nach Übertragung der Schuldtitel noch Parteistellung im Verfahren zukommt, zieht die Beschwerdeführerin alle Anträge gem § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG zurück".

3.2. In Beantwortung der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes an den Beschwerdeführer, zu erklären, ob er die Beschwerden aufrecht erhalten werde, teilte dieser daraufhin mit Schreiben vom 28.11.2016 mit, er habe die betreffenden Schuldtitel erworben und damit auch Parteistellung erlangt und ziehe die Beschwerden zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 22 Abs. 2a Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senates vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da hier eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen war, ist in Form eines Beschlusses zu entscheiden.

2. Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz. 742).

Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf das nach dem AVG geführte Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen worden ist (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Der oben angeführte entscheidungswesentliche Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der Akten der belangten Behörde und des BVwG.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit oben genanntem Schreiben die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid der FMA dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber unzweifelhaft und aus freien Stücken zurückgezogen. Da diese Zurückziehung rechtswirksam erfolgte, ist die Voraussetzung für die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens gegeben.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG, BGBl. Nr. 10/1984 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während des laufenden Beschwerdeverfahrens die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wobei auf die oben angeführte Judikatur zu verweisen ist. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

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