BVwG W164 2138971-1

W164 2138971-1Tribunal Administrativo Federal30 de jan. de 2017

Abrir fonte

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Texto completo

BVwG W164 2138971-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W164.2138971.1.00

Spruch

W164 2138971-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Walter GERBAUTZ (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und Josef HERMANN (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Metin Akyürek, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 05.07.2016, GZ 08114/GF:3802060, nach nicht öffentlicher Beratung vom 27.1.2017 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i.d.g.F. eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit 12.5.2016 stellte Herr XXXX, geboren XXXX, STA Serbien, bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte (sonstige Schlüsselkraft) und legte dem Antrag eine Arbeitgebererklärung der XXXX GmbH, XXXX NÖ, bei, aus der hervorgeht, das die genannte GmbH beabsichtigte, den Antragsteller als Telekommunikationsingenieur im eigenen Betrieb mit 40 Wochenstunden zu einem Bruttomonatslohn von € 3100,-- unbefristet als Dienstnehmer zu beschäftigen. Die beabsichtigte Tätigkeit wurde im Folgenden genau umschrieben. Ein in Aussicht genommener Arbeitsvertrag wurde beigelegt, weiters dem Antragsteller vom Dienstgeber XXXX ausgestellte Dienstzeugnisse und Nachweise über den Besuch diverser Kurse.

Mit Bescheid vom 5.7.2016, GZ 08114/GF 3802060 wies das Arbeitsmarktservice den Antrag des Antragstellers vom 12.05.2016 auf Zulassung als Schlüsselkraft gem § 12b Z 1 AuslBG im Unternehmen der XXXX GmbH ab.

Gegen diesen Bescheid erhob die XXXX GmbH (im Folgenden Beschwerdeführerin, BF) fristgerecht Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht forderte die BF mit Schreiben vom 17.11.2016 zur ergänzenden Stellungnahme bezüglich einzelner Beschwerdepunkte und bezüglich des Inhaltes des vorgelegten Arbeitsvertrages sowie zur Vorlage ergänzender Dokumente auf.

Mit Schreiben vom 1.12.2016 gab Rechtsanwalt Dr. Metin Akyürek bekannt, dass er mit der rechtsfreundlichen Vertretung der BF betraut wurde.

Mit Schreiben vom 10.1.2017, eingelangt am 11.1.2017, gab die BF dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass sie ihre Beschwerde zurückziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall das AMS.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Zufolge § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache nur dann durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zufolge § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 10.1.2017, eingelangt am 11.1.2017, unter Inanspruchnahme der ihr gem. § 10 Abs 6 AVG iVm 17 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, trotz Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes selbst Erklärungen abzugeben, ihre Beschwerde unmissverständlich zurückgezogen. Es war daher keine Sachentscheidung zu treffen. Das Verfahren war durch Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.