BVwG W156 2114083-1

W156 2114083-1Tribunal Administrativo Federal30 de jan. de 2017

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Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>Kontrolle, mangelnde Beschwer, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückweisung

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BVwG W156 2114083-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W156.2114083.1.00

Spruch

W156 2114083-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerden von JXXXX SXXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Almen mit der BNr. XXXX (SXXXXalm), XXXX (WXXXX), XXXX (RXXXXalm) und XXXX (KXXXXalm), für die deren Bewirtschafter ebenfalls einen Mehrfachantrag gestellt haben.

Am 09.07.2012 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX (SXXXXalm) eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der anstelle der beantragten 72,19 ha lediglich 71,07 ha vorgefunden wurden, was für den Beschwerdeführer eine anteilige Flächendifferenz von 0,03 ha bedeutet.

Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.339,15 gewährt. Dabei wurden 19,66 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 44,13 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 19,66 ha zugrunde gelegt, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 0,00 ha bedeutet.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, in der er sich gegen das Ergebnis der Vor-Ortkontrolle der Alm BNr. XXXX wendet und vorbringt, dass die Abweichung mit 1,55% sehr gering gewesen sei und er die Sanktionen daher nicht nachvollziehen könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Almen mit der BNr. XXXX (SXXXXalm), XXXX (WXXXX),XXXX (RXXXXalm) und XXXX (KXXXXalm), für die deren Bewirtschafter ebenfalls einen Mehrfachantrag gestellt haben.

Am 09.07.2012 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX (SXXXXalm) eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der anstelle der beantragten 72,19 ha lediglich 71,07 ha vorgefunden wurden, was für den Beschwerdeführer eine anteilige Flächendifferenz von 0,03 ha bedeutet.

Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.339,15 gewährt. Dabei wurden 19,66 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 44,13 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 19,66 ha zugrunde gelegt, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 0,00 ha bedeutet.

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle hat keinen Einfluss auf die Höhe der Einheitlichen Betriebsprämie 2012, da dem Beschwerdeführer weniger Zahlungsansprüche als beantragte Fläche zur Verfügung stehen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde auch nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 1 und § 66 Abs. 4 AVG, die auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragen werden kann (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 5 zu § 28), ist eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid nicht beschwert ist (vgl. Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 61 zu § 63).

Gemäß Artikel 57 Abs. 2 erster Fall der VO (EG) 1122/2009 wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt, wenn sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche ergibt. Darauf folgt, dass auch aus dem Vorbringen hinsichtlich der Vor-Ort-Kontrolle keine Beschwer abgeleitet werden kann, da dem Beschwerdeführer weniger Zahlungsansprüche (19,66) als beantragte Fläche (44,13) zur Verfügung stehen. Bei einer verfügbaren Anzahl von 19,66 Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 44,13 ha sind gemäß der zitierten Bestimmung die Anzahl der Zahlungsansprüche als niedrigere Zahl der Berechnung zugrunde zu legen. Die Flächendifferenz von 0,03 ha aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle kann somit auch keine Auswirkungen für die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie herbeiführen.

Der Bescheid stellt für den Beschwerdeführer keine Beschwer dar und war aus diesem Grund die Beschwerde zurückzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

3.3. Zu Spruchteil B:

Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Zurückweisung mangels Beschwer liegt dauernde Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

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