W234 2126038-1•BVwG W234 2126038-1
W234 2126038-1Tribunal Administrativo Federal27 de jan. de 2017
Bescheidnachholung, Verfahrenseinstellung
W234 2126038-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Eritrea, vertreten durch den XXXX, wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 26.04.2014:
A)
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Eritrea, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der Antrag blieb zunächst unerledigt.
3. Mit Schriftsatz vom 22.02.2016 – beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) am selben Tag per Telefax eingelangt – wurde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bislang nicht einvernommen worden und sein Antrag auf internationalen Schutz vom 26.04.2014 nicht erledigt worden sei.
Diese Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 12.05.2016 vorgelegt.
4. Mit Schriftsatz vom 17.05.2016 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt gemäß § 19 Abs. 6 AsylG 2005, den Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einzuvernehmen.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes, Zl. 1016656806+14564214, vom 30.12.2016 – zugestellt am 03.01.2017 – wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.04.2014 erledigt und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt; unter einem wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem unter Pkt. I dargestellten Sachverhalt aus. Insbesondere stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.04.2014 mit Bescheid des Bundesamts vom 30.12.2016 – zugestellt am 03.01.2017 – erledigt wurde.
Der Sachverhalt geht unzweifelhaft aus der Aktenlage hervor.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2015/82, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (sowie auf hier nicht interessierende Verfahren die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG ist ein Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG einzustellen, sofern der begehrte Bescheid durch die Behörde nachgeholt wird.
Das Bundesamt hat mit dem am 03.01.2017 zugestellten Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.04.2014 erledigt, sodass das Verfahren einzustellen ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schon zur Rechtslage vor der Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz erachtete es der Verwaltungsgerichtshof als geboten, Verfahren über (damals an ihn gerichtete) Säumnisbeschwerden auch dann einzustellen, wenn die belangte Behörde den begehrten Bescheid erst nach Ablauf einer ihr gesetzten Frist zu dessen Nachholung – mithin unzuständig – erließ (vgl. VwGH 11.11.1997, 97/01/0428).
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