BVwG L502 2137429-1

L502 2137429-1Tribunal Administrativo Federal27 de jan. de 2017

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Regest

Antragsbegehren, ersatzlose Behebung, Familienverfahren, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Zuständigkeit BVwG

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BVwG L502 2137429-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L502.2137429.1.00

Spruch

L502 2137423-1/4E

L502 2137426-1/4E

L502 2137429-1/4E

Im Namen der republik

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX, 2.) XXXX

3. ) XXXX, alle StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2016, FZ. XXXX,XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I der Bescheide

gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG idgF ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1), die am 29.02.2016 Einreiseanträge gemäß § 35 AsylG gestellt hatte, reiste gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Töchtern, der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sowie der Drittbeschwerdeführerin (BF3), mittels von der österr. Botschaft in Teheran am 16.03.2016 erteilter Einreiseerlaubnisse und ihrer irakischen Reisedokumente am 18.03.2016 auf legale Weise in das Bundesgebiet ein.

2. Anläßlich der am 31.03.2016 durchgeführten Erstbefragung der BF1 stellte diese unter Bezugnahme auf den Antrag ihres bereits am 08.05.2014 eingereisten Gatten, dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2014 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, für sich und – als deren gesetzliche Vertreterin – für ihre Töchter Anträge auf internationalen Schutz.

Zu den Gründen für die Antragstellung wurde protokolliert, dass die BF1 und ihre Töchter keine eigenen Fluchtgründe hätten und die gg. Anträge stellten, weil ihr Gatte bzw. Vater in Österreich "den Status des Asylberechtigten erlangt hat" und sie denselben Schutz wie dieser begehren. Die BF1 verzichte auch ausdrücklich auf eine weitere Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und sei mit einer Entscheidung über die gg. Anträge auf der Grundlage ihrer Angaben in der Erstbefragung einverstanden.

3. Die Anträge auf internationalen Schutz von BF1, BF2 und BF3 wurden mit og. Bescheiden des BFA vom 06.09.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I), zugleich wurde ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).

4. Mit Verfahrensanordnungen vom 06.09.2016 wurde BF1, BF2 und BF3 von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

5. Mit Schriftsatz der zugleich ausgewiesenen Vertretung von BF1, BF2 und BF3 vom 06.10.2016 wurde fristgerecht Beschwerde jeweils gegen Spruchpunkt I der bekämpften Bescheide erhoben.

6. Die Beschwerde des Gatten bzw. Vaters von BF1, BF2 und BF3 gegen Spruchpunkt I des in seiner Sache erlassenen Bescheides des BFA vom 29.08.2014 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag gemäß § 3 Abs. 1 AsylgG als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der gg. Verfahrensgang steht fest.

2. Beweiswürdigung

Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die gg. Verfahrensakten von BF1, BF2 und BF3 sowie in den Verfahrensakt ihres Gatten bzw. Vaters.

Der Verfahrensgang oben stellt sich im Lichte dessen als unstrittig dar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem Bundesamt u.a. die Zu- und Aberkennung von internationalem Schutz iSd AsylG.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Zu A)

1. Die maßgebliche Vorfrage in den gg. Beschwerdeverfahren war aus Sicht des BVwG, ob die belangte Behörde im Hinblick auf das Schutzbegehren von BF1, BF2 und BF3 mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht (auch) über die Frage der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die Beschwerdeführerinnen entschieden hat.

Den vorliegenden Verfahrensakten von BF1, BF2 und BF3 war zu entnehmen, dass die BF1 - im Gefolge ihrer Einreise auf der Grundlage eines Antrages bei der zuständigen österr. Vertretungsbehörde gemäß § 35 AsylG - anläßlich der Stellung ihres Antrags auf internationalen Schutz am 31.03.2016 erkennbar die Zuerkennung jenes Schutzes an sie und ihre beiden Kinder begehrte, der zuvor bereits ihrem Gatten bzw. Vater zuerkannt worden war. Zwar wurde dabei in der gg. Niederschrift - irriger Weise - festgehalten, dass Letztgenanntem bereits der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, zumal diesem lediglich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukam. Als wesentlich erweist sich jedoch, dass die BF1 (nur) die Zuerkennung desselben Schutzes, wie er ihrem Gatten bzw. Vater der gemeinsamen Kinder zukam, begehrte und zugleich zum Ausdruck brachte, keine individuellen Fluchtgründe vorbringen zu wollen und daher auch ausdrücklich auf eine weitere Einvernahme vor dem Bundesamt verzichte.

2. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck bringt, umfasst ein Antrag auf internationalen Schutz zwar a priori beide Schutzformen, nämlich sowohl die Gewährung von Asyl als auch die von subsidiärem Schutz. Jedoch folgt aus der Ausgestaltung des § 34 AsylG, dass ein auf diese Bestimmung gestützter Antrag eines Familienangehörigen (§2 Abs. 1 Z. 22 AsylG) eines Fremden, dem wiederum bereits eine dieser Schutzformen zukommt, in Abhängigkeit von dessen Status gezielt auf die Zuerkennung "desselben Schutzes", also entweder von Asyl (§ 34 Abs. 2) oder von subsidiärem Schutz (§ 34 Abs. 3) gerichtet ist (vgl. VwGH 2006/19/1405, v. 30.05.2007, zur Vorgängerbestimmung des – sinngleichen - § 10 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101).

Macht ein Familienangehörige bei seiner Antragstellung im Rahmen des sogen. Familienverfahrens nach § 34 AsylG daher nicht geltend, dass er individuelle Fluchtgründe vorzubringen habe, auf der Grundlage derer er eine Asylgewährung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG begehre, bzw. bringt er wie im gg. Fall vielmehr zum Ausdruck, dass er solche Fluchtgründe eben nicht vorzubringen habe und daher auch auf eine allfällige Einvernahme dazu verzichte, überschreitet das Bundesamt seine Prüfungszuständigkeit, wenn es bei einem Antrag, der (bloß) auf die Gewährung des dem Angehörigen bereits zukommenden subsidiären Schutzes gerichtet ist, auch über die allfällige Zuerkennung von Asyl inhaltlich entscheidet.

3. Soweit in der Beschwerde als Verfahrensmangel geltend gemacht wurde, dass entgegen der Bestimmung des § 19 Abs. 2 AsylG keine Einvernahme der BF1 in ihrer Sache bzw. in der Sache ihrer minderjährigen Kinder stattgefunden habe, ist darauf zu verweisen, dass der § 19 AsylG 2005 idgF grundsätzlich ein zweistufiges Befragungsschema vorsieht, nämlich zum einen eine Erstbefragung, die – neben der Feststellung der Personalien des Antragstellers u.ä. - eine Grundlage für die Entscheidung darüber erbringen soll, ob es ein konkretes Schutzbegehren des Antragstellers gibt und ob über dieses im Sinne des europarechtlichen Zuständigkeitssystems die österr. Asylbehörde zu entscheiden hat, und bejahendenfalls zum anderen (zumindest) eine Einvernahme vor dem Bundesamt zur Feststellung des für die Entscheidung über das Schutzbegehren maßgeblichen Sachverhalts. Diese Einvernahme soll sohin auch gewährleisten, dass ein Antragsteller zu seinem Begehren ausreichend gehört wurde (vgl. § 37 AVG).

Die Anwendung dieser Schutzbestimmung des § 19 Abs. 2 AsylG entbehrt jedoch ihrer Sinnhaftigkeit, wenn wie im gg. Fall zum einen ein Antragsteller schon bei der Antragstellung selbst klarlegt, worauf sein Begehren gerichtet ist und der zuständigen Behörde ergänzend zu verstehen gibt, dass er auch in einer weiteren Einvernahme durch die Behörde nichts mehr zur Sache vorzubringen hätte und daher ausdrücklich auf die Durchführung einer solchen verzichtet (vgl. dazu auch die EB zu § 19 AsylG 2005 in der Regierungsvorlage zum Gesetzesentwurf, wo es heißt, dass " nach Abs. 2 von der Einvernahme eines Asylwerbers in jenen Fällen abgesehen werden kann, in denen durch die Einvernahme kein Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mehr erwartet werden kann") und zum anderen dieser maßgebliche Sachverhalt schon insoweit ermittelt wurde, als die für die Gewährung "desselben Schutzes" an einen Familienangehörigen erforderlichen Kriterien, nämlich die Angehörigeneigenschaft als solche sowie die Schutzgewährung an den Fremden, auf den sich der gg. Antrag im Familienverfahren bezieht, jedenfalls erfüllt sind.

Im Hinblick darauf war daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch aus dem Hinweis in der Beschwerde auf den § 19 Abs. 2 AsylG nichts für die Beschwerdeführerinnen zu gewinnen.

4. Nachdem in Anbetracht des oben dargestellten Verfahrensgangs und der dazu vom BVwG getroffenen Erwägungen dem BFA keine Zuständigkeit für eine Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG in den Rechtssachen von BF1, BF2 und BF3 zukam und diesen darüber hinaus angesichts der Abweisung der Beschwerde ihres Gatten bzw. Vaters gemäß § 3 Abs. 1 AsylG mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag auch im Hinblick auf § 34 Abs. 2 AsylG nicht der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen war, waren daher die gg. Bescheide des BFA, insoweit in deren Spruchpunkt I jeweils über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgesprochen wurde, in diesem Umfang ersatzlos aufzuheben (vgl. auch dazu VwGH 2006/19/1405, v. 30.05.2007).

5. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

6. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide im genannten Umfang aufzuheben waren.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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