BVwG W166 2129164-1

W166 2129164-1Tribunal Administrativo Federal26 de jan. de 2017

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Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten

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BVwG W166 2129164-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W166.2129164.1.00

Spruch

W166 2129164-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX wegen Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 50 v.H.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist seit XXXX Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte einen Meldezettel und diverse medizinische Beweismittel vor.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Sozialanamnese: Ehemals Fuhrpark der XXXX, jetzt Pensionist, verheiratet, erw. Kinder. Folgende Gesundheitsschädigungen wurden 2008 erhoben:

1. Polyarthrosen...40 %

2. Abnützungsveränderungen der Wirbelsäule...30 %

3. Zustand nach Acromioplastik linke Schulter...20 %

4. Arthrose rechter Ellbogen (Gebrauchsarm).... 10 %

Gesamt-GdB: 50 v.H.

Zwischenanamnese: 2015 TEP rechtes Hüftgelenk. Ansonsten keine relevante zwischenzeitliche Erkrankung.

Derzeitige Beschwerden:

"Nach der 2. Hüftgelenksendoprothese hat sich mein Zustand bezüglich der Fortbewegung nicht gebessert. Nach ca. 10-15 min. normalen Gehens muss ich stehen bleiben, da ich Schmerzen bekomme. Erst nach einiger Zeit kann ich weiter gehen. Ansonsten hat sich in meinem Gesundheitszustand während der letzten Jahre nichts geändert. Ich bin der Meinung, dass mir die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar ist. Zusätzlich habe ich Beschwerden im Bereiche der Hände wegen eines CTS. Ich habe manchmal gewisse Schwierigkeiten beim Faustschluss."

Behandlung/ Medikamente/ Hilfsmittel:

Medikamente: Voltaren bei Bedarf, Salben, Einreibungen.

Physikalische Therapie, keine regelmäßige sonstige Medikation.

Ständige Betreuung PA, FA f. Orthopädie.

Zusammenfassung relevanter Befunde:

Abl. 26 - Befundbericht Sanatorium XXXX vom XXXX - Diagnose: CTS links - operative Sanierung.

Abl. 27 - Orthopädie XXXX vom XXXX - Diagnose: Schnellender Finger II und V und Daumen rechts, Ringbandspaltung.

Abl. 28 - Schnellender Finger III links, Ringbandspaltung.

Abl. 29 - 31 - Orthopädie XXXX vom XXXX - Diagnose: Zementfreie Hüft-TEP rechts infolge einer schweren Coxarthrose.

Die übrigen Befunde behandeln den Zeitraum vor der Erstbegutachtung XXXX und sind in dieser Beurteilung bereits voll berücksichtigt.

Untersuchungsbefund:

Klinischer Status - Fachstatus:

Größe: 188 cm, Gewicht: 96 kg.

Habitus: Mittelgroß. Knochenbau: Normal. Ernährungszustand: Normal.

Hautfarbe: Normal. Schleimhäute: Normal. Atmung: Normal.

Drüsen: Keine suspekten LKN.

Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei.

Hals: Normal lang. Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut.

Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich.

Thorax: Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall.

Auskultation: Vesikuläratmen.

Herz: Spitzenstoß im V ICR in der ML.

Perkussion: Normale Grenzen.

Auskultation: VA.

RR: 130/80 Puls: 76/min.

Abdomen: Bauchdecken: Keine pathologischen Resistenzen tastbar.

Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel.

Rectal: Nicht durchgeführt.

Nierenlager: Frei.

Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Unauffällig.

Brustwirbelsäule: Unauffällig.

Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand 15 cm. Rumpfdrehung- und neigung zu 1/3 schmerzhaft behindert. Verspannung der paravertebralen Muskulatur. Narbe lumbal.

Extremitäten:

Obere Extremitäten: Schultergelenke: Rechts: Blande OP-Narbe, keine Behinderung.

Linke Schulter: Heben bis knapp über die Horizontale, Hinterhauptgriff links erschwert. Narbe nach operativem Eingriff.

Ellbogengelenk: Endlagige Streckhemmung rechter Ellbogen.

Links unauffällig, Handgelenke frei. Beidseits normaler mäßig kraftvoller Faustschluss, Fingerbeweglichkeit unauffällig. Es werden geringe Sensibilitätsstörungen im Bereiche der Palmarflächen beidseits angegeben.

Untere Extremitäten: Hüftgelenke beidseits: Narben nach TEP, rechts Beugung bis ca. 80 Grad, links bis 110 Grad, mäßiggradige

Einschränkung der Spreiz-, Ab-und Adduktionsbewegungen. Kniegelenke:

Keine articulären Einschränkung. Sprunggelenke frei.

Fußpulse: Beidseits tastbar.

Varizen: Keine. Ödeme: Keine.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Mäßig flott, ohne Verwendung eines Hilfsmittels, sichere Schritte, etwas verkürzt, Zehen-und Fersenstand beidseits etwas erschwert ausführbar.

Status psychicus:

Zeitliche und räumliche Orientierung vorhanden, kein Hinweis auf mentale oder kognitive Beeinträchtigung, situativ angepasstes Verhalten.

Lfd.Nr.

Funktionseinschränkung

Pos. Nr.

GdB%

1

Funktionseinschränkung im Bereiche beider Hüftgelenke, Zustand nach Totalendoprothese beidseits. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Beugung rechte Hüfte bis ca. 80 Grad und links bis 110 Grad; unter Berücksichtigung der entsprechenden Beschwerdesymptomatik.

02.05. 08

40

2

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da bei radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen und Zustand nach lumbalem Eingriff mäßiggradige Einschränkung der lumbalen Funktion evident ist.

02.01. 02

30

3

Polyarthrosen, Zustand nach Acromioplastik linkes Schultergelenk Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da geringgradig funktionelle Einschränkung im Bereiche des linken Schultergelenkes, des rechten Ellenbogengelenkes, sowie rezidivierende Arthralgien im Bereiche der Kniegelenke.

02.02. 01

20

4

Carpaltunnelsyndrom beidseits Unterer Rahmensatz, da beidseits rein sensible Form.

04.06. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung

50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 aufgrund der wechselseitigen ungünstigen Leidensbeeinflussung durch Gesundheitsschädigung 2 noch um 1 Stufe erhöht wird. Die übrigen Gesundheitsschädigungen bedingen aufgrund ihres Ausmaßes keine weitere Erhöhung.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Gegenüber dem Vorgutachten erstmalige Anwendung der Einschätzungsverordnung. Dadurch auch Neugliederungen der Diagnosen. Die funktionellen Einschränkungen nach Hüfttotalendoprothese beidseits werden nun separat gewertet. Unverändert ist die Diagnose unter Punkt 2.

Die jetzige Diagnose unter Punkt 3 bedingt eine Zusammenfassung der geringfügigen Einschränkungen und des Zustandes nach Acromioplastik linkes Schultergelenk. Hinzugekommen ist die Diagnose unter Punkt 4. Aufgrund der Gesamtleidenskonstellation jedoch nach wie vor unveränderter Gesamt-GdB von 50 v.H."

Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. beträgt.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, das durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung nunmehr 50 v.H. beträgt. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde zu entnehmen.

Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am XXXX Beschwerde erhoben und vorgebracht, er habe in der Zeit von XXXX bis XXXX zwei Schulteroperationen gehabt und zwei künstliche Hüftgelenke bekommen. Leider sei bei der rechten Hüfte etwas nicht in Ordnung, da sie laut Angaben des Arztes asymmetrisch gesetzt worden sei. Durch die Schmerzen könne er nicht so lange gehen wie im Bescheid stehe. Der Beschwerdeführer sei seit der letzten Begutachtung um zehn Jahre älter und habe mehrere schwere Operationen gehabt. Außerdem sei eine weitere Operation für das rechte Hüftgelenk im Gespräch. Die gleichbleibende Einschätzung des Grades der Behinderung sei für ihn nicht verständlich, und seine schlechte Situation sei in den Befunden nicht beschrieben. Dass das rechte Hüftgelenk asymmetrisch gesetzt worden sei, sehe man nur auf den Röntgenbildern, die er zwar bei der persönlichen Untersuchung mit gehabt habe, der Sachverständige sich diese jedoch nicht angesehen hätte.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:

1 Funktionseinschränkung im Bereiche beider Hüftgelenke, Zustand nach Totalendoprothese beidseits

2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

3 Polyarthrosen, Zustand nach Acromioplastik linkes Schultergelenk

4 Carpaltunnelsyndrom beidseits

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 50 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus dem eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom

XXXX.

In dem ärztlichen Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Antragstellung vorgelegten Befunde wurden vom medizinischen Sachverständigen in das Gutachten einbezogen und berücksichtigt.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er habe in der Zeit von XXXX bis XXXX Schulteroperationen gehabt, zwei künstliche Hüftgelenke bekommen, er könne nicht so lange gehen wie im Gutachten ausgeführt werde und habe Schmerzen, da die rechte Hüfte asymmetrisch gesetzt worden sei, ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverständige die Hüftprobleme als Leiden 1 "Funktionseinschränkung im Bereich beider Hüftgelenke, Zustand nach Totalendoprothese beidseits" mit der Positionsnummer 02.05.08 und einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt hat, wobei auf Grund der Beschwerdesymptomatik der obere Rahmensatz der Einstufung herangezogen wurde.

Der allgemeinmedizinische Sachverständige führt in seinem Gutachten vom XXXX betreffend den Grad der Behinderung umfassend aus, das Leiden 2 (vormals "Abnützungsveränderungen der Wirbelsäule und Zustand nach Bandscheiben-OP L5/S1") ist im Wesentlichen unverändert als Leiden 2 ("Degenerative Wirbelsäulenveränderungen") beurteilt und mit der Positionsnummer 02.01.02 und einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt worden.

Die jetzige Diagnose Leiden 3 "Polyarthrosen, Zustand nach Acromioplastik linkes Schultergelenk" ist eine Zusammenfassung der geringfügigen Einschränkungen (rechtes Ellenbogengelenk und rezidivierende Arthralgien in den Kniegelenken) und des Zustandes nach Acromioplastik, und wird mit der Positionsnummer 02.02.01 und einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt.

Hinzu kommt die Diagnose Leiden 4 "Carpaltunnelsyndrom beidseits" mit der Positionsnummer 04.06.10 und einem Grad der Behinderung von 10 v.H.

Zusammenfassend wurde vom medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass aufgrund der Gesamtkonstellation ein nach wie vor unveränderter Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. besteht, da der Gesamtgrad der Behinderung der führenden Gesundheitsschädigung 1 aufgrund der wechselseitigen ungünstigen Leidensbeeinflussung durch Gesundheitsschädigung 2 noch um 1 Stufe erhöht wird. Die übrigen Gesundheitsschädigungen bedingen aber aufgrund ihres Ausmaßes keine weitere Erhöhung.

Im Rahmen der Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer keine medizinischen Befunde vorgelegt bzw. keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten.

Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen Sachverständigengutachten.

Das Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder)

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder ein gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 46 BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.

Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:

.....

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Die einzelnen Gesundheitsschädigungen wurden entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung wie folgt eingeschätzt:

02. 05 Untere Extremitäten

02.05. 08 Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig 20 - 40 %

Streckung/Beugung bis zu 0-10-90°

mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit

02. 01 Wirbelsäule

02.01. 02 Funktionseinschränkung mittleren Grades 30 - 40 %

Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel:

Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik)

30 %:

Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische

Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika

40 %:

Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen

maßgebliche Einschränkungen im Alltag

02. 02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates

Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen.

Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt 04. "Neuromuskuläre Erkrankungen" im Kapitel "Nervensystem" zu beurteilen.

02.02.01. Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 - 20 %

Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung

04.06. Polyneuropathien und Polyneuritiden

Die Einstufung orientiert sich an den jeweiligen Ausfallserscheinungen

04.06. 01 Sensible und motorische Ausfälle leichten Grades 10 - 40 %

Da im gegenständlichen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nicht erfüllt.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 50 v.H. beträgt.

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.

Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die schlüssigen Sachverständigengutachten zu entkräften. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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