BVwG W112 2145176-1

W112 2145176-1Tribunal Administrativo Federal26 de jan. de 2017

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Regest

Diebstahl, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes Mittel,<br/>Kostentragung, Revision zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel, Untertauchen

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BVwG W112 2145176-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W112.2145176.1.00

Spruch

W112 2145176-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX alias XXXX, geb. am XXXX, StA Algerien alias Tunesien, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2017, Zl. 1056255309/170053527, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender

Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich unter dem Namen XXXX, geb. XXXX, StA Algerien.

Am 30.03.2015 wurde der Beschwerdeführer hiezu durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hiebei gab der Beschwerdeführer an, gut arabisch zu sprechen. Es gehe ihm gut, er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Er sei ledig, habe nie irgendwelche Dokumente besessen, habe sieben Jahre lang die Schule besucht und sei Hilfsarbeiter gewesen. Er habe keine Verwandten in Österreich oder einem anderen EU-Staat, er sei vor ca. zwei Jahren mit seinem Reisepass von seinem Herkunftsstaat aus in die Türkei geflogen. Glaublich vor zwei Monaten sei er mit einem Schlauchboot schlepperunterstützt von der Türkei nach Griechenland gereist, wo ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Nach eineinhalb Monaten sei er ohne Unterstützung von Griechenland über Mazedonien nach Ungarn gereist. Er sei in Mazedonien und Ungarn nicht von der Polizei angehalten worden und habe ohne Probleme nach Ungarn einreisen können. Danach sei er mit dem Zug weiter nach Österreich gereist. Er habe nach Frankreich weiterreisen wollen, aber ein Freund habe ihm geraten, in Österreich um Asyl anzusuchen und er habe eingewilligt. Er habe selbständig bei einer Polizeistation um Asyl angesucht. Er habe seine Heimat verlassen, weil seine Mutter gestorben sei und ihn sein Vater aus dem Haus geworfen habe. Er habe daher in Algerien keine Unterkunft und Arbeit mehr und sei nach Europa gekommen, um hier zu arbeiten. Seinen Reisepass habe er in der Türkei für 400 USD verkauft; das habe er damit gemeint, dass er keine Dokumente habe. In Griechenland habe es ihm nicht gut gefallen, er habe in Athen illegal gelebt. Es gebe dort keine Arbeit. Er wolle nach Frankreich, aber es spreche nichts dagegen, wenn er wieder nach Griechenland komme. Auf den Vorhalt der EURODAC-Daten (erkennungsdienstliche Behandlung in XXXX, Griechenland, am 12.11.2014 und in XXXX, Ungarn, am 18.03.2015, Asylantragstellung in Ungarn am 19.03.2015) gab der Beschwerdeführer an, dass das nicht richtig sei, seine Fingerabdrücke seien ihm in Ungarn nie abgenommen worden.

Im Zuge der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer u.a. Informationsblätter betreffend die Rechte und Pflichten von Asylwerbern, die Gebietsbeschränkung und die Erstinformation über das Asylverfahren in einer verständlichen Sprache ausgefolgt.

1.2. Am 30.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und es wurde ihm das Führen von Dublin-Konsultationen mit Ungarn zur Kenntnis gebracht.

Mit Schreiben vom 14.04.2015, eingelangt am 17.04.2015, stimmte Ungarn der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu und gab an, dass der Beschwerdeführer am 19.03.2015 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und auch die Identität XXXX, geb. XXXX, StA Tunesien, verwende.

Am 18.04.2015 hätte der Beschwerdeführer von der Betreuungsstelle OST in die Betreuungsstelle NORD überstellt werden sollen; er erschien nicht zum Transport und wurde von der Grundversorgung abgemeldet.

Am 20.04.2015 teilte Österreich Ungarn das Untertauchen des Beschwerdeführers sowie die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate mit.

Mit Bescheid vom 23.04.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit Ungarns gemäß § 5 AsylG 2005 zurück und ordnete die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG an; es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig ist. Da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden konnte, wurde ihm der Bescheid durch Hinterlegung im Akt am 27.04.2015 zugestellt.

1.3. Am 07.05.2015 wurde der Beschwerdeführer wiederum in der Betreuungsstelle OST in die Grundversorgung aufgenommen und am 09.05.2015 in das Verteilerquartier WIEN überstellt. Am 03.06.2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung infolge Haft abgemeldet.

Am 05.06.2015 vereinbarten Österreich und Ungarn die Überstellungsformalitäten betreffend den Beschwerdeführer. Die Überstellung wurde nicht durchgeführt.

Am 29.09.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX als junger Erwachsener wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, schwerer Körperverletzung und Suchtmitteldelikten (letzte Tat am 02.06.2015) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit.

Der Beschwerdeführer befand sich 03.06.2015-02.02.2016 in Strafhaft. Danach verfügte der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse.

Am 29.03.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX als junger Erwachsener wegen Suchtmitteldelikten (letzte Tat am 05.03.2016) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt; die Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert.

Am 27.04.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX als junger Erwachsener wegen gefährlicher Drohung (Tat am 23.03.2016) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf drei Jahre, und einer Zusatzstrafe verurteilt.

Am 20.06.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt (letzte Tat am 01.09.2015) als junger Erwachsener verurteilt; es wurde keine Zusatzstrafe verhängt.

Der Beschwerdeführer befand sich 05.03.2016-18.09.2016 in Strafhaft. Danach verfügte der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse, laut Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 26.09.2016 befand sich sein letzter Wohn- bzw. Aufenthaltsort an der Adresse

XXXX.

Am 11.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX als junger Erwachsener zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe wegen Diebstahls (letzte Tat am 24.09.2016) verurteilt.

Der Beschwerdeführer befand sich 25.09.2016-03.01.2017 in Strafhaft.

1.4. Mit Bescheid vom 14.12.2016, hob das Bundesamt den Bescheid vom 23.04.2015 wegen Ablaufs der Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen auf.

Am 22.12.2016 wurde der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab er an, dass er gesund sei, an keinen schweren Krankheiten leide und nur Schlafmittel nehme. Er heiße XXXX, geb. am XXXX in ALGERIEN; seinen Reisepass habe er in der Türkei verloren. Sonstige Dokumente habe er nicht. Betreffend abweichende Angaben zu seinen Familienverhältnissen im Vergleich zur Erstbefragung gab er an, dass er wahrscheinlich unter Drogen oder besoffen gewesen sei. Möglicherweise sei er bei der Asylantragstellung unter Drogen- oder Alkoholeinfluss gestanden. Er ersuche, aus Österreich heraus gelassen zu werden, er wolle nach Frankreich. Er habe die ganze Zeit in Österreich im Gefängnis verbracht, er wolle hier nicht mehr bleiben. Wenn er Asyl erhalte, bleibe er in Österreich, ansonsten gehe er nach Frankreich, dort habe er Freunde und Bekannte. Auf die Frage, wie er ohne Papiere nach Frankreich weiterreisen wolle, fragte der Beschwerdeführer, ob seine Fingerabdrücke denn nicht gelöscht würden. Wenn sein Antrag positiv erledigt werde, bleibe er hier und bleibe brav. Er habe seinen Lebensunterhalt in Österreich durch die Grundversorgung und den Verkauf von Suchtmitteln bestritten, er habe keine normale Arbeit gefunden. Einmal habe er auch gestohlen. Er habe kein Zielland gehabt, er habe nur in ein reiches Land wollen. Er habe nicht gewusst, dass Fingerabdrücke gespeichert würden. Nach Österreich sei er im Jänner oder Februar 2015 eingereist, es sei kalt gewesen. Er habe hier Algerier getroffen, die ihm empfohlen hätten, hier zu bleiben. Sie hätten ihm gesagt, dass er eine weiße Karte bekomme, mit der er täglich fünf Stunden arbeiten dürfe, dass er ein Haus, Geld und Arbeit bekomme. Er habe das geglaubt. Er habe in XXXX Unterkunft genommen. Es habe einen Transfer gegeben, den er verschlafen habe. Dann habe er nicht mehr in XXXX bleiben können und in einem Abbruchhaus in XXXX geschlafen. Manchmal sei er illegal nach XXXX gegangen um zu duschen. Anschließend habe man ihn in eine Unterkunft in der XXXX gebracht, das sei eine Flüchtlingsunterkunft gewesen. Als er ausgereist sei, sei er 15 oder 16 Jahre alt gewesen. Er habe Algerien verlassen, da seine Mutter tot gewesen sei und ihn sein Vater hinausgeworfen habe; er habe keine Arbeit und kein Zuhause gehabt. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe ihn hinausgeworfen, nachdem er seine Stiefmutter geschlagen habe, weil sie seine Wäsche nicht gewaschen habe. Er habe Angst, in Österreich wieder ins Gefängnis zu kommen, sonst habe er keine Befürchtungen. Er habe Straftaten begangen, um Drogen und Gewand zu kaufen und um wo schlafen zu können. Er habe mit der Kriminalität seine finanzielle Lage aufbessern wollen. Er wolle mit den Drogen aufhören, weil sie ihm gesundheitlich und finanziell nur Probleme machen würden. Er habe nur geringe Deutschkenntnisse und bislang keine Integrationsschritte gesetzt, würde aber gerne etwas machen. Die Algerier hätten ihm erzählt, dass er nur um Asyl ansuchen müsse, dann bekomme er eine Karte und dürfe arbeiten. Auf die Frage nach seinem Wohnsitz nach der Entlassung gab der Beschwerdeführer an, dass er vermutlich nach XXXX gehen werde, der Bewährungshilfeverein werde ihn unterstützen.

Am Ende der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert, nach Haftentlassung der Behörde eine ladungsfähige Adresse bekannt zu geben bzw. den ordentlichen Wohnsitz anzumelden. Andernfalls könnten ihm keine Ladungen oder Informationen zugestellt werden und die Verletzung der Mitwirkungspflicht könne Nachteile im Verfahren bedeuten. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich bei einem Freund anmelden könne, wenn er die Karte bekomme, aber dort nicht wohnen könne, woraufhin der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, sich dort anzumelden, wo seine tatsächliche Unterkunft bestehe, da es sonst eine Täuschung sei.

Nach der Haftentlassung am 03.01.2017 verfügte der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse.

Am 09.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt, Regionaldirektion XXXX eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgestellt; dabei wurde ihm die Asylverfahrenskarte abgenommen.

1.5. Am Freitag den 13.01.2017 wurde der Beschwerdeführer um 15:00 Uhr am Bahnhof XXXX, einem Ort, an dem sich vermehrt gerichtlich strafbare Handlungen, die mit beträchtlicher Strafe bedroht sind, ereignen, einer Identitätsfeststellung unterzogen. Eine Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse verfügte und zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Sicherheitsmaßnahme ausgeschrieben war. Der Beschwerdeführer wurde nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.

Am selben Tag, 17:50 Uhr, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Hiebei machte der Beschwerdeführer folgende Angaben:

"F: Sie wurden heute durch Kräfte der LPD betreten und es wurde festgestellt dass Sie sich ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufhalten. Möchten Sie dazu etwas angeben?

A: Ich bin seit 10 Tagen aus dem Gefängnis draußen. Ich wurde am 03.01.2017 aus der Haft entlassen.

F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Festnahme Unterkunft bezogen?

A: Ich habe in XXXX geschlafen.

F: Wieso sind Sie dort nicht gemeldet?

A: Ich wurde erst vor kurzem aus der Haft entlassen.

F: Ihnen wurde im asylrechtlichen Verfahren angetragen, dass Sie sich umgehend behördlich zu melden haben. Es wurde Ihnen klar gemacht dass dies sonst Konsequenzen hat.

A: Ich wollte mich heute anmelden. Man hat mir gesagt ich müsste in den XXXX gehen und mich dort anmelden.

F: Sie haben sich schon des Öfteren den Verfahren entzogen, warum soll ich Ihnen glauben?

A: Ich wusste nicht wo ich schlafen sollte.

F: Sie hätten sich auch an einer Obdachlosen Meldeadresse anmelden können. Es wurde Ihnen nie[de]rschriftlich nahegel[e]gt, dass Sie sich zu melden haben, ansonsten hätte es Kons[...]equenzen. Möchten Sie dazu etwas angeben?

A: Nein das stimmt. Ich war mit 3 Freunde einen Kaff[e]e trinken bevor ich festgenommen wurde, wir wollten uns alle anmelden.

F: Wo haben Sie in den letzten 10 Tagen geschlafen?

A: Ich habe in XXXX geschlafen, dort haben Sie mir die Karte geg[e]ben.

F: Wo in XXXX?

A: Im Camp.

F: Dort wäre es ein Leichtes gewesen sich zu melden, denn genau dort wird Ihr Asylverfahren bearbeitet. Warum haben Sie sich dort nicht bei eine[m] Referenten gemeldet oder bei einem Beamten der LPD gemeldet dass Sie jetzt dort sind? Sie wussten, dass es Konsequenzen geben wird wenn Sie ohne Meldung aufgegriffen werden.

A: Ich hatte keinen Termin. Ich war vorher im Camp und war dort angemeldet.

F: Wann?

A: Bevor ich das erste Mal ins Gefängnis gekommen bin.

F: Die Behörde hat auf Grund Ihrer erwiesenen Unkooperativität keinen Anlass daran zu glauben, dass Sie auf freiem Fuße überhaupt für eine Bescheidzustellung greifbar wären.

A: Ich wollte auch in die XXXX und nach Hilfe fragen. Ich hab Sie jedoch nicht gefunden. Ich suche die XXXX schon jeden Tag seit ich entlassen wurde.

F: Sie waren mit 3 Freunden unterwegs, hat auch keiner von Ihren Freunden Ihnen bei der Suche nach einer Meldestelle oder XXXX helfe können?

A: Nein, die sind neu hier.

F: Haben Sie ein Handy mit Internet?

A: Ja

F: Mithilfe Ihres Handys haben Sie auch keine der Adressen finden können?

A: Nein

Anmerkung: Die Verfahrenspartei legte der Behörde einen Kartenauszug der XXXX vor. Diese hatte er sich besorgt um sie zu finden.

F: Und mithilfe der von Ihnen vorgelegten Karte konnten Sie die Straße auch nicht finden?

A: Nein. Ich wollte heute oder morgen dort hin.

F: Wie lange sind Sie denn schon in Österreich bzw. wissen Sie nicht dass die Behörden Freitagabend nicht geöffnet haben?

A: Ja Samstag ist geschlossen, Freitag jedoch nicht.

F: Haben Sie Bargeld bei sich?

A: Die Polizei hat mir etwa 15€ abgenommen.

Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie hier völlig unglaubwürdige Aussagen vorbringen. Sie haben sich des [Öft]eren dem Verfahren vor dem BFA entzogen. Ihnen wurden die Konsequenzen niederschriftlich vorgetragen, welche Sie auch unterschrieben haben.

A: Ich kenne die Konsequenzen nicht.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.

Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist die Schubhaft zu verhängen. Der Bescheid wird Ihnen im Anschluss an die Niederschrift zugestellt. Es ist auch nicht anzunehmen, dass Sie, auf freiem Fuß belassen, am Verfahren mitwirken und für die Behörde in Zukunft greifbar sein werden.

Bezüglich Ihrer Inschubhaftnahme wurde die Rechtsberatung in Kenntnis gesetzt, diese wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen. Eine diesbezügliche Verfahrensanordnung wird Ihnen mit dem Schubhaftbescheid ausgefolgt.

Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Sicherung des Verfahrens in Schubhaft verbleiben.

F: Haben Sie alles verstanden möchten Sie noch etwas hinzuzufügen?

A: Die Partei sagt nichts mehr."

1.6. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 13.01.2017 um 18:50 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung der asylrechtlichen Entscheidung im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung angeordnet.

Zum Verfahrensgang führte die belangte Behörde aus:

"Sie sind am 29.03.2015 (illegal) in das Bundesgebiet eingereist.

Am 29.03.2015 haben Sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehörige(r) von Algerien und am XXXX geboren zu sein.

Bei Ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass Sie am 12.11.2014 in Griechenland und am 18.03.2015 in Ungarn im Zuge einer illegalen Einreise in diesen Ländern (Eurodac-Treffer Kategorie 2) erkennungsdienstlich behandelt wurden.

Bei Ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass Sie am 19.03.2015 in Ungarn im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurden.

Am 30.03.2015 wurde Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht, Ihren Antrag auf Internationalem Schutz zurückzuweisen, sowie das Führen von Dublin Konsultationen mit Ungarn.

Mit schriftlicher Erklärung vom 14.04.2015, beim Bundesamt eingelangt am 17.04.2015, teilte Ungarn seine Zuständigkeit gemäß Art. 18 (1) (b) der Dublin III VO für Ihr Asylverfahren mit.

Seit 18.04.2015 (Anmerkung: Zeitpunkt der Abmeldung aus der Grundversorgung) sind Sie unbekannten Aufenthalts. Bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Bescheiderlassung haben Sie dem Bundesasylamt keinen Aufenthaltsort bekannt gegeben. Im zentralen Melderegister scheint zudem keine aufrechte Wohnsitzmeldung auf.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2015, Zl.: IFA 1056255309/VZ 150319298 - EAST-Ost, wurde der Asylantrag vom 29.03.2015 gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz war gemäß Artikel 18

(1) (b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Rates Ungarn zuständig. Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 die Außerlandesbringung angeordnet, demzufolge war die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Absatz 2 FPG zulässig.

Die oa. Verfahrenspartei ist an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig. Eine neuerliche Abgabestelle konnte nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden und erscheint auch (aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der VP) eine Verständigung gem. § 23 Abs. 3 ZustellG als nicht zweckmäßig. Der Bescheid gem. § 5 AsylG. § 61 FPG Entscheidung 1. Instanz vom 23.04.2015, wurde daher mit Wirksamkeit vom 27.04.2015 gem. § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.

Am 22.12.2016 wurden ausdrücklich aufgefordert, nach Haftentlassung der Behörde eine ladungsfähige Adresse bekanntzugeben bzw. einen ordentlichen Wohnsitz anzumelden. Es wurde Ihnen angedroht, dass andernfalls keine Ladungen oder Informationen zugestellt werden können und eine Verletzung Ihrer Mitwirkungspflicht durchaus Nachteile für Sie im Verfahren bedeuten. Dies haben Sie nicht gemacht.

Sie wurden am 13.01.2017 zur Sache niederschriftlich befragt."

Die belangte Behörde gründete den Bescheid auf folgende Feststellungen:

"Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Ihre Angaben im Rahmen der Niederschrift vom 13.01.2017

Ergebnis der Anfrage EURODAC, insbesondere AFIS-Abgleich

Gesamter Inhalt des Fremdenaktes IFA 1056255309

Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger und sind die Bestimmungen des FPG daher auf Ihre Person anwendbar. Sie sind Staatsbürger Algeriens.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Sie befinden sich in einem laufenden Asylverfahren. Sie hätten sich nach Ihrer Haftentlassung behördlich melden müssen, was Sie unterlassen haben. Es ist beabsichtigt Sie den Asylteam zu übergeben, einen abweisenden Asylbescheid und eine Rückkehrentscheidung evt. in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

(1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG; §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG und wurden am 29.03.2016 rechtskräftig am 02.04.2016 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Außerdem wurden Sie am 23.03.2016 bei einer strafbaren Handlung gemäß § 107 (1) StGB betreten und am 27.04.2016 erging das Urteil von 3 Monaten bedingt.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Weder können Sie legal einer Beschäftigung nachgehen, noch weisen Sie offensichtlich soziale oder familiäre Ankerpunkte im Bundesgebiet auf."

Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass alle im Akt befindlichen Beweismittel sowie seine Befragungs- und Einvernahmeprotokolle herangezogen und gewürdigt worden seien, insbesondere seine Angaben im Rahmen der Befragung am 13.01.2017.

Begründend führte das Bundesamt aus:

"Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.

[...]

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Sie haben sich wiederholt Ihren Asylverfahren entzogen und verhielten sich während Ihres Asylverfahrens weitestgehend unkooperativ. Eine behördliche Meldung Ihrer Person liegt nicht vor. Eine Zustelladresse gaben Sie dem Bundesamt nicht bekannt. Für die Behörde waren Sie nicht greifbar und es ist anzunehmen, dass Sie auf freiem Fuß belassen, sich erneut dem Verfahren entziehen werden und eine Zustellung eines Bescheides und in der Folge auch eine Außerlandesbringung verunmöglichen. Sie verhielten sich im gegenständlichen Verfahren weiterhin unkooperativ. Ihre Aussage, dass Sie sich anmelden wollten bzw. dies in Zukunft machen wollen, wird als reine Schutzbehauptung gewertet, zumal Ihr bisheriges Verhalten dem widerspricht. (Z3) Auch stellten Sie sich am 13.01.2017 nicht freiwillig dem weiteren Verfahren, sondern wurden im Zuge einer Zufallskontrolle durch die Polizei aufgegriffen.

Das von Ihnen geäußerte Asylbegehren bzw. Ihre Angaben in der Erstbefragung sind keinesfalls derart substantiiert, dass von der Erlassung einer positiven Entscheidung im Asylverfahren auszugehen ist. Auch deshalb, da Ihr Herkunftsstaat als sicherer Herkunftsstaat gewertet wird.

Sie verfügen im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte. Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und werden finanziell von Landsleuten unterstützt. Sie verfügen über keine behördliche Meldung und nächtigen laut eigenen Angaben in XXXX und wollten sich im XXXX anmelden, konnten jedoch die Adresse nicht finden.

Ihre Beteuerungen, sich anmelden zu wollen, werden als reine Schutzbehauptung gewertet. Am 22.12.2016 wurden ausdrücklich aufgefordert, nach Haftentlassung der Behörde eine ladungsfähige Adresse bekanntzugeben bzw. einen ordentlichen Wohnsitz anzumelden. Es wurde Ihnen angedroht, dass andernfalls keine Ladungen oder Informationen zugestellt werden können und eine Verletzung Ihrer Mitwirkungspflicht durchaus Nachteile für Sie im Verfahren bedeuten. Dies haben Sie nicht gemacht. Spätestens zu Ihrer Entlassung wäre es Ihnen in Erfüllung der Sie treffenden Mitwirkungspflicht zumutbar gewesen mit der Behörde aus eigenem in Kontakt zu treten.

Auf Grund Ihrer strafrechtlich relevanten Verfehlungen wird die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot, unstrittig geboten sein, zumindest nach Abschluss des Asylverfahrens jedoch eine Rückkehrentscheidung. Die Behörde kann jedoch nicht annehmen, dass Sie auf freiem Fuße belassen für ein solches Verfahren bzw. eine Bescheidzustellung greifbar oder erreichbar wären.

Sollte sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtern, so kann Ihnen auch im Stande der Schubhaft adäquate ärztliche Hilfe geboten werden.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Sie haben sich bereits als nicht vertrauenswürdig und unkooperativ erwiesen. Ihr am heutigen Tage artikulierter Asylantrag steht einer Verhängung der Schubhaft nicht entgegen, sondern wird seitens der Behörde als Schutzbehauptung qualifiziert, um der behördlichen Anhaltung schnellst möglich zu entgehen.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw asylrechtlichen Entscheidung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Die Verhängung von Schubhaft ist daher nicht a priori als unzulässig oder unverhältnismäßig anzusehen, insbesondere, da die algerischen Vertretungsbehörden in jüngster Zeit signalisiert hatten, die Ausstellung von Heimreisezertifikaten unter dem Eindruck der jüngsten politischen Entwicklungen in Europa vorzunehmen. Es wurden auch schon Heimreisezertifikate ausgestellt, weshalb die Behörde berechtigt zu dem Schluss kommt, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft, die Erlangung eines HRZ keinesfalls als unmöglich erachtet werden kann.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

Unter einem wurde dem Beschwerdeführer seine nunmehrige gewillkürte Vertreterin als Rechtsberater beigegeben.

1.7. Mit Bescheid vom 19.01.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag durch persönliche Übernahme, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen, ihm gemäß § 57 AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, weiters gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt, festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 29.09.2015 verloren habe und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit Verfahrensanordnung vom 19.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer seine nunmehrige gewillkürte Vertreterin auch als Rechtsberater im Asylverfahren beigegeben und mit einer weiteren Verfahrensanordnung wurde ihm der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet mitgeteilt. Auch diese wurden dem Beschwerdeführer am 19.01.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde am 20.01.2017 eingeleitet. Am 20.01.2017 wurde der Beschwerdeführer zur Klärung seiner Identität vom Bundesamt einvernommen. Bei der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer der Niederschrift zufolge gegenüber der Dolmetscherin ordinär. Er kündigte die Erhebung einer Beschwerde sowohl im Asylverfahren, als auch im Schubhaftverfahren an.

2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 19.01.2017, eingebracht am 20.01.2017, durch seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.01.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft. Dieser lautet wie folgt:

"1. Sachverhalt (Kurzdarstellung)

Der BF steilte am 29.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zunächst wurde ein Dublin-Verfahren mit Ungarn geführt, der BF wurde jedoch nicht nach Ungarn überstellt. Am 22.12.2016 wurde der BF zum Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der BF befand sich bis zum 23.12.2016 in Gerichtshaft, zuletzt in der JA XXXX, und von 23.12.2016 bis 03.01.2017 im PAZ XXXX.

Am 13.01.2017 wurde der BF festgenommen und es wurde über ihn die Schubhaft mittels Mandatsbescheides verhängt.

2. Fluchtgefahr nicht ausreichend begründet, Unverhältnismäßigkeit der Haft

Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft gegenüber dem BF, da sie vom Bestehen einer Fluchtgefahr ausging. Nachfolgend wird jedoch dargelegt, warum diese Annahme vor einer genaueren Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt nicht zu halten vermag:

Die belangte Behörde begründet das Bestehen einer Fluchtgefahr im Wesentlichen damit, dass sich der BF seit seiner Haftentlassung nicht behördlich gemeldet habe. Dies ist zwar zutreffend, es ist jedoch ebenso festzuhalten, dass es sich bei den 10 Tagen, die zwischen Haftentlassung und polizeilichem Aufgriff liegen, noch um einen relativ kurzen Zeitraum handelt. Außerdem gab der BF in der Einvernahme am 13.01.2017 mehrmals an, seiner Meldeverpflichtung nachkommen zu wollen. Was die angesprochene Meldepflichtverletzung betrifft, so ist auch zu berücksichtigen, dass der BF im zugelassenen Verfahren keiner Gebietsbeschränkung unterliegt und im Fall der Obdachlosigkeit die Meldeverpflichtung gem. § 13 Abs. 2 BFA-VG erst nach 14 Tagen ab Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung gem. § 19a MeldeG beginnt, wobei die Ausstellung einer solchen Bestätigung gem. § 19a MeldeG erst dann möglich ist, wenn die obdachlose Person glaubhaft macht, seinen Lebensmittelpunkt seit mindestens einem Monat im Gebiet der jeweiligen Gemeinde [zu haben]. Aufgrund des Umstandes, dass der BF zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung seinen Lebensmittelpunkt noch nicht für einen Monat im Gebiet der Gemeinde XXXX (oder XXXX) hatte, war eine Meldung gem. § 19a MeldeG aus rechtlichen Gründen noch nicht möglich.

Auch, dass sich der BF in der Regionaldirektion in XXXX seine Aufenthaltsberechtigungskarte ausstellen ließ und er sich auch einen Plan zur Außenstelle XXXX besorgt hatte, zeigt seine Bereitschaft, mit der Behörde Kontakt zu halten.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 2 Z 1 iVm Abs 3 FPG besteht, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen, da ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend gewesen wäre. Auch wenn man von einer Verletzung der Meldeverpflichtung ausgehen würde, so hat das BVwG mehrmals ausgesprochen, dass die Verletzung der Meldeverpflichtung für sich genommen keinen ausreichenden Grund für den Ausschluss gelinderer Mittel darstellt (vgl BVwG vom 08.04.2016, Zahl W171 2124161-1).

Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid deuten darauf hin, dass gelindere Mittel nicht individuell geprüft wurden, dies trifft insbesondere auf das gelindere Mittel der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten gem. § 77 Abs. 3 Z 1 FPG oder der periodischen Meldeverpflichtung gem. § 77 Abs. 3 Z 2 FPG zu.

Die belangte Behörde hält lediglich pauschal fest, dass sich der BF nicht als vertrauenswürdig und unkooperativ erwiesen habe, führt jedoch nicht aus, aus welchem Verhalten sich dieser Schluss ableiten lässt. Weiters wird angeführt, dass der "am heutigen Tage artikulierte Asylantrag als Schutzbehauptung qualifiziert werde, um der behördlichen Anhaltung möglichst schnell zu entgehen. Es ist jedoch aus dem Einvernahmeprotokoll nicht ersichtlich, dass der BF ein derartiges Schutzersuchen in der Einvernahme am 13.01.2017 geäußert hätte. Dafür bestünde auch keine Veranlassung, da das Asylverfahren des BF nach wie vor in erster Instanz offen ist. Dies zeigt aber, wie ungenau sich die Behörde mit dem konkreten Fall befasst hat.

Zum Beweis, dass der BF einer periodischen Meldeverpflichtung und der angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten würde, wird dessen Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt.

III. Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zur Klärung der Kooperationsbereitschaft des BF - unter Einvernahme des BF - beantragt.

Eine wesentliche Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt wird. Dies ist im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die "Beweiswürdigung" beschränkt sich lediglich auf einen Hinweis auf den Akt sowie die Einvernahme).

IV. Kostenanträge

1. Zur Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG im Verfahren vor dem BVwG

Zum Antrag auf Ersatz etwaiger Dolmetschkosten wird Folgendes ausgeführt:

Die Bestimmung des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG bezieht sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem BVwG ist aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das BVwG setzt sohin eine Verfahrenshandlung gem § 22a BFA-VG. Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstuck des FPG werden durch das BVwG nicht gesetzt. In den Materialien zu § 53 Abs 1 BFA-VG wird diesbezüglich festgehalten, dass diese Bestimmung lediglich auf das Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstuck des FPG anzuwenden ist (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, Seite 31). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheidet somit aus.

Dieser Rechtsansicht hat sich der VwGH in der Entscheidung 2014/21/0071-7 vom 19.05.2015 angeschlossen. Der VwGH kommt hinsichtlich der genannten Bestimmung ebenso wie zur Bestimmung des § 113 Abs 1 FPG zum Schluss:

"Damit erweisen sich die vom BVwG im Spruch und in der Begründung herangezogenen Bestimmungen - deren sinngemäße Anwendung (wie zur Vollständigkeit noch klarzustellen ist) aufgrund ihrer dargestellten besonderen Struktur auch nicht im Wege des § 17 VwGVG in Betracht gekommen wäre - als nicht geeignet, die gegenüber dem Revisionswerber dem Grunde nach vorgenommene Auferlegung der Kosten des in der Beschwerdeverhandlung vom BVwG beigezogenen Dolmetschers zu rechtfertigen."

Die Auferlegung der Dolmetschkosten kommt auch nicht als Barauslage iSd § 76 AVG in Betracht, da § 53 Abs. 1 BFA-VG und § 113 Abs. 1 FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen sind. Die Anwendbarkeit des AVG ist grundsätzlich nur subsidiär.

2. Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem § 35 VwGVG

Gem. § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem. VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBI. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gem. § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro. Für den Fall

der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt.

Der BF beantragt darüber hinaus gem. § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen. für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30.00 Euro.

Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge

3. Mit Vorlagebericht vom 20.01.2017, hg. eingelangt am 23.01.2017, legte das Bundesamt die Akten vor und erstattete folgende Stellungnahme:

"Der Beschwerdeführer (Bf.) reist am 29.03.2015 nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Algerien und am XXXX in XXXX geboren zu sein.

Aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung des Bfs. ergab sich, dass er am 12.11.2014 in Griechenland und am 18.03.2015 in Ungarn im Zuge einer illegalen Einreise in diesen Ländern und am 19.03.2015 in Ungarn im Zuge einer Asylantragstellung erkennungs-dienstlich behandelt wurde.

Am 30.03.2015 wurde dem Bf. die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie das Führen von Dublin-Konsultationen mit Ungarn.

Mit schriftlicher Erklärung vom 14.04.2015, beim Bundesamt eingelangt am 17.04.2015, teilte Ungarn seine Zuständigkeit gemäß Art. 18 (1) (b) der Dublin III VO für das Asylverfahren mit.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST-Ost vom 23.04.2015, Zl. 1056255309 - 150319298, wurde der Asylantrag des Bfs. vom 29.03.2015 gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 eine Außerlandesbringung angeordnet, demzufolge war die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Absatz 2 FPG zulässig.

Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung war der Bf. nicht gemeldet und unbekannten Aufenthaltes. Eine Abgabestelle konnte nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden und es erschien auch aufgrund des unbekannten Aufenthaltes eine Verständigung gem. § 23 Abs. 3 ZustellG als nicht zweckmäßig.

Der Bescheid gem. § 5 AsylG / § 61 FPG Entscheidung 1. Instanz vom 23.04.2015, wurde daher mit Wirksamkeit vom 27.04.2015 gem. § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.

Infolge missachtete der Bf. die österreichischen Gesetze massiv, beging im Bundesgebiet strafbare Handlungen und wurde wegen Eigentums- und Suchtgiftdelikten und wiederholten Widerstandes gegen die Staatsgewalt mehrfach gerichtlich verurteilt.

Da die Überstellungsfrist nach Ungarn als den für das Asylverfahren des Bfs. zuständigen Staat gem. Dublin III-VO ist am 17.10.2016 abgelaufen war, wurde Österreich für das Asylverfahren zuständig.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST-Ost vom 14.12.2016, Zl. 1056255309 - 150319298, wurde der zurückweisende Bescheid nach § 5 Abs. 1 AsylG gemäß § 68 Abs. 2 AVG mangels Überstellungsmöglichkeit aufgehoben.

Der Asylantrag wurde folglich am 16.12.2016 zum Verfahren zugelassen.

Am 22.12.2016 wurde der Bf. ausdrücklich aufgefordert, nach seiner Haftentlassung der Behörde eine ladungsfähige Adresse bekanntzugeben bzw. einen ordentlichen Wohnsitz anzumelden. Es wurde ihm angedroht, dass andernfalls keine Ladungen oder Informationen zugestellt werden können und eine Verletzung Ihrer Mitwirkungspflicht durchaus Nachteile für Sie im Verfahren bedeuten. Dieser Aufforderung ist der Bf. nicht nachgekommen, sondern ist nach seiner Haftentlassung untergetaucht und hat sich im Verborgenen aufgehalten.

Der Bf. wurde am 3.1.2017 aus der Gerichtshaft entlassen, am 13.1.2017 bei wiederum aufgegriffen, festgenommen und in das PAZ eingeliefert.

Es wurde das Asylverfahren weitergeführt und mit Bescheid vom 19.1.2017 durchsetzbare Rückkehrentscheidung in sein Heimatland, verbunden mit einem Einreiseverbot von 7 Jahren, erlassen. Gleichzeitig wurde festgestellt, daß die Abschiebung in sein Heimatland zulässig ist. Der Bescheid wurde dem Bf. am 19.1.2017 im PAZ ordnungsgemäß zugestellt.

Die Identität des Bf. steht mangels eines Personendokumentes nicht fest.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.1.2017 wurde gegen den Bf. zur Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Abschiebung in sein Heimatland Schubhaft angeordnet.

Der Bescheid wurde dem Bf. durch Ausfolgung am 13.1.2017 um 18:50h ordnungsgemäß zugestellt. Der Bf. verweigerte die Bestätigung der Übernahme mittels seiner Unterschrift.

Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 3:

Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es kann nicht angenommen werden, daß der Bf. seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen ist.

Der Bf. hält sich ohne eine gültige Aufenthaltsberechtigung im Österreichischen Bundes-gebiet auf. Er ist nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes. Er kann Österreich aus eigenem Entschluß nicht legal verlassen.

Der Bf. ist in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er hat keine Familien-angehörigen in Österreich und geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt offensichtlich durch die Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen.

Dazu stellt die Behörde fest, daß der Bf. nicht bereit ist, sich an bestehende Rechts-ordnungen zu halten und Gesetze zu befolgen. Er hat seine ihn innewohnende kriminelle Energie wiederholt erkennen lassen und gezeigt, daß er nicht gewillt ist, fremdes Eigentum oder sogar behördliche Maßnahmen zu respektieren und sich gesetzeskonform zu verhalten.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Bf. an, daß er ledig ist, keine Sorgepflichten und in Österreich keine Angehörigen hat.

Es besteht der begründete Verdacht, daß der Bf., auf freiem Fuß belassen, sich dem folgenden fremdenrechtlichen Verfahren abermals zu entziehen suchen werde. Eine Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erscheint aus diesen Aspekten als nicht verfahrenssichernd.

Es ist davon auszugehen, dass der Bf. auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, Rechts-vorschriften einzuhalten.

Aus der Wohn- und Familiensituation des Bfs., aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich des Bfs. ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Algerien zählt seit 18.2.2016 zu den sicheren Herkunftsstaaten. Es gilt daher, einen gesetzlichen Auftrag von asylrechtlichen Rückkehrentscheidungen verbindlich durchzusetzen (GZ: BMI-OA1300/0063-BFA-RD W/2016).

Da der Bf. aus einem nunmehr sicheren Drittstaat stammt und keine Verfolgungsgründe anführen konnte, sieht die Behörde aufgrund des bisherigen Verhaltens keine verfahrens-sichernde Eigenschaft einer periodischen Meldeverpflichtung und daher die Rechtmäßigkeit und der angeordneten Schubhaft und deren Verhältnismäßigkeit.

Da in mehreren gleich gelagerten Fällen bereits eine Bestätigung der Sicherungsmaßnahmen und Abweisungen der Beschwerden durch den BVwG erfolgte, wird die praktizierte Vorgangsweise durch das Bundesamt beibehalten.

Zudem liegt nunmehr ein besonders starkes öffentliches Interesse zur Ausserlandesbringung von straffälligen Asylwerbern im Hinblick auf die aktuelle BMI-Strategie "GEMEINSAM.SICHER in Österreich" im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit.

Es werden laufend Kontaktgespräche mit den Vertretungsbehörden zwecks Unterstützung bei der Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen geführt. Die Botschaft der Algerischen Republik hat sich bereit erklärt, in periodischen Abständen eine Delegation in das BFA zu entsenden, um nach Vorführung von unrechtmäßig aufhältigen Fremden eine Identifizierung vorzunehmen und Heimreisezertifikate auszustellen. Dieses Prinzip wurde in den letzten Monaten erfolgreich angewandt.

Es ist beabsichtigt, den Bf. beim nächsten Termin der Delegation der Algerischen Botschaft vorzuführen, welcher für den 8.2.2017 geplant ist. Sollte die Identität des Bfs. nicht bestätigt werden können, wird die verhängte Schubhaft auf kurzem Wege behoben werden.

Ein Schubtermin kann erst nach Eintritt der Durchführbarkeit der asylrechtlichen Entscheidung und der Identifizierung durch die Delegation erfolgen.

Am 20.1.2017 langte hieramts per FAX durch den Flüchtlingsdienst der Diakonie gegenständliche Beschwerde ein. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als der Bf. für die Behörde nicht greifbar war und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. § 76 Abs. 3 vorliegen.

Der Bf. wurde am 20.1.2017 im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme nach den Gründen seiner Einbringung einer Schubhaftbeschwerde befragt und gab an, bisher noch keine Beschwerde eingebracht zu haben. Das heißt, daß die bevollmächtigte ARGE-Diakonie Flüchtlingsdienst aus eigenem ohne Wissen des Bfs. gegenständliche Beschwerde eingebracht und somit gegen das vorherrschende Willensprinzip als Bevollmächtigter verstoßen hat. Es wird darauf hingewiesen, daß sich der Bf. bereits seit einer Woche in Schubhaft befindet und erst auf die Frage des einvernehmenden Referenten kundgab, gegen den abweisenden Asylbescheid und auch gegen die Schubhaft Beschwerde einlegen zu wollen.

Den privaten Interessen des Bf. und seinem Recht auf persönliche Freiheit stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen hier stärker ins Gewicht, besonders angesichts einer gegenüber behördlichen Organen gezeigter Gewaltbereitschaft."

Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet, die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv €

426,20 an Vorlage- und Schriftsatzaufwand zu verpflichten.

4. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer Parteiengehör zum Vorlagebericht des Bundesamtes ein; im Rahmen dessen erstatte der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme:

"Das Bundesamt stützt sich in der Stellungnahme im Wesentlichen auf jene Umstände, die schon im angefochtenen Bescheid angeführt wurden. Auf die Ausführungen der Beschwerde (insb Nichtvorliegen einer Meldepflichtverletzung aufgrund von Obdachlosigkeit; initiatives Aufsuchen der Regionaldirektion XXXX) geht die belangte Behörde nicht ein. Es wird daher auf die Beschwerde vom 19.01.2017 verwiesen.

Der BFV verwehrt sich entschieden gegen die Unterstellung, die gegenständliche Schubhaftbeschwerde sei ohne Wissen und gegen den Willen des BF eingebracht worden.

Mit dem BF wurde am 16.01.2017 im PAZ XXXX unter Anwesenheit eines Arabisch-Dolmetschers ein Rechtsberatungsgespräch gem. § 52 8FA-VG zum Schubhaftverfahren geführt, im Zuge dessen der BF, wie in § 52 Abs. 2 BFA-VG vorgesehen, über die Erfolgsaussichten der Beschwerde aufgeklärt wurde. Die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde erfolgte auf ausdrücklichen Wunsch des BF.

Am 20.01.2017 (Nachmittag) wurde dem BF vom BFV mitgeteilt, dass die Schubhaftbeschwerde am Abend des Vortages per Telefax eingebracht wurde. Somit ist es erklärbar, dass der BF zuvor nicht angeben konnte, ob die Schubhaftbeschwerde bereits eingebracht worden war oder nicht. Es kann von Seiten XXXX auch nicht ausgeschlossen werden, dass der BF nur meinte, er selbst (also ohne über einen Vertreter) habe noch keine Schubhaftbeschwerde eingebracht.

Keinesfalls nachvollziehbar ist auch, wie die belangte Behörde zur Annahme gelangt, die Schubhaftbeschwerde sei nicht im Sinne des BF, zumal dieser auch dem einvernehmenden Referenten gegenüber angab, Beschwerde gegen die Schubhaft einlegen zu wollen.

Hinterfragenswert ist auch, welchen Zweck die Einvernahme des BF vor der belangten Behörde am 20.01.2017 hatte. Mit Einbringung der Schubhaftbeschwerde bestand nämlich keine Zuständigkeit mehr der Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines (neuen) Schubhaftbescheides. Dies ergibt sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2000, 2000/02/0007:

Gegen § 73 Abs. 4 FrG 1997 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil weder eine Zuständigkeitskonkurrenz zwischen der Fremdenbehörde und dem UVS noch ein Verstoß gegen Art 83 Abs. 2 B-VG (wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, vorliegt. Der UVS ist nämlich nur dann zur Feststeilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft berufen, wenn er gemäß § 72 Abs. 1 FrG 1997 angerufen wurde und die Schubhaft im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch andauert. in einem solchen Fall ist - bezogen auf diesen Zeitpunkt - eine Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden zur Erlassung eines (neuen) Schubhaftbescheides ausgeschlossen, weil die gemäß § 73 Abs. 4 FrG 1997 ergehende Entscheidung des UVS, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft bestehen, einen neuen Titelbescheid für die weitere Anhaltung in Schubhaft darstellt (Hinweis E 27.1.1995, 94/02/0363, VfGH E 18.12.1993, B 2091/92).

Der VfGH hielt im Erkenntnis vom 13.04.2015, G 151/2014 ua, fest, dass diese Zuständigkeitsverteilung auch nach neuer Rechtslage Gültigkeit besitzt.

Die durch den in Rede stehenden Fortsetzungsausspruch dem unabhängigen Verwaltungssenat auferlegte Verpflichtung hatte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Auswirkungen auf die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde: Diese war bei Erhebung einer Schubhaftbeschwerde auf den unabhängigen Verwaltungssenat übergegangen; eine Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden war in einem solchen Fall ausgeschlossen (VwGH 31.3.2000, 2000/02/0007; 19.3.2013, 2011/21/0246).

Nach Ansicht des VfGH gelten die Ausführungen zum UVS nunmehr für das BVwG.

Sollte das BVwG Zweifel am Willen des BF haben, die gegenständliche Schubhaftbeschwerde aufrechterhalten zu wollen, so kann dieser im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu dieser Frage einvernommen werden.

Die in der Beschwerde gestellten Anträge werden aufrechterhalten."

5. Laut amtsärztlichem Gutachten vom 25.01.2017 ist der Beschwerdeführer weiterhin haftfähig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

Daran, dass die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft durch seine Rechtsberaterin, der er Vollmacht erteilte, vom Beschwerdeführer gewollt ist, bestehen keine Bedenken.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger und algerischer Staatsangehöriger. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Er bringt keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Er ist fünffach vorbestraft.

Er reiste nach dem 19.03.2015 nach Österreich ein und stellte am 29.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem er am 12.11.2014 in Griechenland und am 18.03.2015 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 19.03.2015 in Ungarn unter anderer Identität einen Asylantrag gestellt hatte. Im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am 30.03.2015 wurden dem Beschwerdeführer u.a. Informationsblätter betreffend die Rechte und Pflichten von Asylwerbern ausgehändigt. Er hält sich seit seiner Einreise durchgehend in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer wurde am 18.04.2015 aus der Grundversorgung abgemeldet, weil er zum Transport von der Betreuungsstelle OST in die Betreuungsstelle NORD nicht erschienen war. Er war bis 07.05.2015 unbekannten Aufenthalts.

Am 20.04.2015 wurde Ungarn vom Untertauchen des Beschwerdeführers informiert. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 23.04.2015 wegen der Zuständigkeit Ungarns zur Verfahrensführung zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung nach Ungarn angeordnet. Mangels bekannter Abgabestelle wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt.

Am 07.05.2015 wurde der Beschwerdeführer wiederum in die Grundversorgung aufgenommen und am 09.05.2015 von der Betreuungsstelle OST in das Verteilerquartier XXXX in XXXX überstellt. Dort war er gemeldet, bis er am 03.06.2015 festgenommen wurde. Er befand sich bis 02.02.2016 in Strafhaft. Danach verfügte er über keine Meldeadresse. Am 05.03.2016 wurde der Beschwerdeführer abermals festgenommen, wurde wegen zweier Delikte während der der Anhaltung in Strafhaft ebenfalls verurteilt und befand sich bis 18.09.2016 in Strafhaft. Danach verfügte er über keine Meldeadresse, gab aber nach der Festnahme am 24.09.2016 an, sein letzter Wohnsitz sein in XXXX gewesen. Er befand sich bis 03.01.2017 in Strafhaft. Danach verfügte er über keine Meldeadresse. Grundversorgung bezog er zuletzt am 03.06.2015.

Wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist während der Strafhaft wurde der Bescheid vom 23.04.2015 mit Bescheid vom 14.12.2016 gemäß § 68 AVG von Amts wegen aufgehoben und der Beschwerdeführer am 22.12.2016 im Stande der Strafhaft niederschriftlich einvernommen und ausdrücklich über seine Meldepflichten und die Verpflichtung, der Behörde eine ladungsfähige Adresse mitzuteilen, in Kenntnis gesetzt.

Der Beschwerdeführer verfügte nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 03.01.2017 über keine Meldeadresse und teilte dem Bundesamt auch keine ladungsfähige Anschrift mit. Der Beschwerdeführer suchte am 09.01.2017 das Bundesamt Regionaldirektion XXXX auf, um eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt zu bekommen; dass er wiederum in der Betreuungsstelle OST aufgenommen wurde, kann nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer in XXXX versucht hätte, sich im XXXX behördlich zu melden oder im XXXX das Bundesamt aufzusuchen, kann nicht festgestellt werden.

Es steht fest, dass der Beschwerdeführer untertauchen wollte. Er will nach Frankreich weiterreisen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 19.01.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, ebenso ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot, der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 zukommt. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ist noch nicht aktenkundig. Dass der Beschwerdeführer am 13.01.2017 einen weiteren Asylantrag gestellt hätte, kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten im Bundesgebiet; er verfügt hier über Freunde und Bekannte. Der Beschwerdeführer bestritt seinen Lebensunterhalt bisher durch die Grundversorgung, den Verkauf von Suchtmitteln bzw. Diebstahl. Einer legalen Erwerbstätigkeit ging er nicht nach. Er spricht nicht Deutsch und hat keine Schritte zur Integration im Bundesgebiet gesetzt. Er verfügt über keinen festen Wohnsitz.

Der Beschwerdeführer wurde am 20.01.2017 zur Feststellung seiner Identität vom Bundesamt einvernommen. Am 08.02.2017 wird er der Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt.

Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 13.01.2017 im Stande der Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird.

2. Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger und volljährig ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben, ebenso, dass er algerischer Staatsangehöriger ist; dies deckt sich auch mit den Feststellungen des Bescheides vom 19.01.2017. Dass er über kein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügt, ergibt sich aus dem IZR. Dass er keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, ergibt sich aus dem Akt und seiner Einlassung, er verfüge über keine Dokumente. Der Verbleib seiner Dokumente kann auf Grund der widersprüchlichen Angaben nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 30.03.2015 einerseits angab, er habe nie über welche verfügt, andererseits, er sei legal unter Verwendung seines Reisepasses mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist und habe dort seinen Reisepass für 400 USD verkauft, während er in der Einvernahme am 22.12.2016 angab, er habe seinen Reisepass in der Türkei verloren. Die Angaben zu den Vorstrafen beruhen auf dem Strafregisterauszug und den im Akt erliegenden Urteilen.

Dass der Beschwerdeführer nicht schon ein bis zwei Monate vor der Asylantragstellung in Österreich, sondern erst wenige Tage zuvor nach Österreich einreiste, ergibt sich entgegen den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 22.12.2016 aus dem EURODAC-System. Die im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, er habe in Ungarn keinen Kontakt zur Polizei gehabt und in Ungarn keinen Asylantrag gestellt, stehenden Feststellungen, dass er in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt wurde und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergeben sich aus dem EURODAC-System und dem Schreiben Ungarns vom 14.04.2015. Dass sich der Beschwerdeführer in Ungarn nicht wie in Österreich XXXX, StA Algerien, sondern XXXX, StA Tunesien, nannte, ergibt sich ebenso aus dem Schreiben Ungarns vom 14.04.2015.

Die Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem beigeschafften Akt; die Ausführung in der Begründung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdeführer hätte am Tage der Einvernahme und Schubhaftverhängung einen Asylantrag formuliert und dies werde als Schutzbehauptung gewertet, ist ein offensichtlicher Kopierfehler, der weder im Verfahrensgang, noch in den Feststellungen, in der Einvernahme, in den Akten oder im IZR Deckung findet.

Die Angaben zu zum Bezug von Grundversorgung und Betreuung im Rahmen der Grundversorgung ergeben sich aus dem GVS, die Angaben zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers aus dem ZMR, die Daten der Anhaltungen aus den im Akt erliegenden Strafkarten und dem ZMR. Dass der Beschwerdeführer seit 03.01.2017 über keine Meldeadresse verfügt, wird auch in der Beschwerde vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer 18.09.2016-24.09.2016 in XXXX wohnhaft war, ergibt sich aus seinen Angaben im Strafverfahren. Wo der Beschwerdeführer 02.02.2016-05.03.2016 und seit 03.01.2017 wohnhaft war, ist unbekannt. Es kann nicht festgestellt werden, dass er seit 03.01.2017 in der Betreuungsstelle OST rechtmäßig aufhältig war, da sein Vorbringen in den Akten und dem GVS-Auszug keine Deckung findet; er gab jedoch bereits in der Einvernahme am 22.12.2016 an, sich damals öfter unrechtmäßig am Gelände der Betreuungsstelle aufgehalten zu haben, um zu duschen.

Fest steht, dass er am 09.01.2017 beim Bundesamt Regionaldirektion XXXX vorstellig wurde, um die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgestellt zu erhalten. Dass er hiebei (fast eine Woche nach seiner Haftentlassung) gehindert gewesen sei, eine ladungsfähige Adresse bekanntzugeben, eine Zustellvollmacht (er gab in der Einvernahme am 22.12.2016 an, er werde nach der Haftentlassung von seinem Bewährungshilfeverein unterstützt werden) oder der Hilfe, wegen der er sich an die Regionaldirektion XXXX wenden wollte, zu fragen oder sich nach dem Weg zu einer Meldebehörde, der zuständigen Stelle der Landesgrundversorgung oder der Anschrift und den Parteienverkehrszeiten des Bundesamts Regionaldirektion XXXX zu erkundigen, kann nicht erkannt werden.

Ebenso wenig kann festgestellt werden, der Beschwerdeführer habe das Meldeamt für den XXXX oder die Regionaldirektion im XXXX nicht gefunden, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er vor seiner ersten Festnahme im XXXX wohnhaft war, von wo aus er auch am 03.01.2017 haftentlassen wurde, zwischen zwei Strafhaften im XXXX und er die Straftaten außerhalb der Haft im XXXX beging. Es steht sohin fest, dass der Beschwerdeführer in XXXX ortskundig war. Seine Einlassungen vor der belangten Behörde (fast eine Woche nach dem Termin in der Regionaldirektion XXXX) er habe nicht zur Regionaldirektion XXXX gefunden und suche diese seit seiner Haftentlassung vor zehn Tagen, obwohl er ein internetfähiges Mobiltelefon und einen ausgedruckten Stadtplan betreffend die Straße, in der sich das Bundesamt befindet, bei sich führte, ist völlig unglaubwürdig. Auf Grund dieser Einlassungen des Beschwerdeführers geht das Beschwerdevorbringen, die Abholung der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 und das Besorgens eines Ausdrucks eines Plans zur Regionaldirektion XXXX würden die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers zeigen, ins Leere.

Ebenso unglaubwürdig ist die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe sich am Tag der Festnahme oder am folgenden Tag melden wollen bzw. zum Bundesamt wollen, um um Hilfe zu fragen; wie bereits ausgeführt ist unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer zwar die Regionaldirektion XXXX, nicht aber die Regionaldirektion XXXX oder eine Meldestelle fand, obwohl er zehn Tage lang danach suchte; es ist aber auch unglaubwürdig, er habe am Freitag nach 15:00 Uhr oder am Samstag die Behörde aufsuchen wollen. Der Beschwerdeführer lebt seit März 2015, sohin bald zwei Jahre in Österreich, und hatte mehrfach Kontakt mit Behörden, weshalb ihm bekannt sein musste, dass es Freitagabend und Samstag keine Parteienverkehrszeiten gibt.

Dass der Beschwerdeführer über die Konsequenzen einer Verletzung seiner Meldepflichten bzw. der Verpflichtung, dem Bundesamt eine ladungsfähige Adresse bekannt zu geben, nicht in Kenntnis gewesen sei, ist aktenwidrig: Im Zuge der Erstbefragung am 30.03.2015 wurden ihm laut der von ihm unterfertigten Niederschrift die diesbezüglichen Informationen in Form von Merkblättern in einer ihm verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht, in der Einvernahme vom 22.12.2016 wurde der Beschwerdeführer ausweislich der von ihm unterfertigten Niederschrift hierüber mündlich manuduziert (vgl. zur unsubstantiiert behaupteten Mangelhaftigkeit der Niederschrift auch VwGH 14.10.1992, 92/01/0399; 10.03.1993, 92/01/0879).

Vielmehr steht in Einklang mit seinem Vorverhalten zwischen seinen Strafhaften, dass er im Bundesgebiet untertauchen wollte. Dass der Beschwerdeführer nunmehr seiner Meldeverpflichtung nachkommen habe wollen, wie die Beschwerde ausführt, ist auf Grund seines Vorverhaltens und seinen Aussagen in der Einvernahme am 13.01.2017 unglaubwürdig; soweit sie ausführt, der Beschwerdeführer habe sich wegen der für eine Obdachlosenmeldung vorgesehenen Fristen noch nicht melden können, geht sie am Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich melden wollen, aber die zuständigen Stellen nicht gefunden, vorbei.

Dass der Beschwerdeführer in dem Fall, dass ihm in Österreich nicht Asyl gewährt werde, nach Frankreich weiterreisen wird, ergibt sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme am 22.12.2016, die mit seinen Angaben in der polizeilichen Erstbefragung am 30.03.2016, er sei am Weg nach Frankreich gewesen, als ihn Freunde überzeugt hätten, in Österreich einen Asylantrag zu stellen, in Einklang stehen.

Die Angaben zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben.

Die Angaben zu den Verfahrensschritten zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ergeben sich aus dem vorliegenden Akt und der Stellungnahme des Bundesamtes vom 20.01.2017.

Die Angaben zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 25.01.2017.

Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Schubhaftbescheid vom 13.01.2017 und Anhaltung in Schubhaft bis 26.01.2017

1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

2. Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger und algerischer Staatsangehöriger; sohin ist er Fremder. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Die Anordnung zur Außerlandesbringung vom 23.04.2015 befindet sich auf Grund der amtswegigen Behebung des Bescheides am 14.12.2016 nicht mehr im Rechtsbestand. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung in Schubhaft genommen.

3. Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr mit dem Vorverhalten des Beschwerdeführers, wonach sich der Beschwerdeführer wiederholt seinem Asylverfahren entzogen habe und sich während Ihres Asylverfahrens weitestgehend unkooperativ verhalten habe. Eine behördliche Meldung liegt nicht vor, eine Zustelladresse habe er dem Bundesamt nicht bekannt gegeben. Für die Behörde sei er nicht greifbar und es sei anzunehmen, dass er auf freiem Fuß belassen, sich erneut dem Verfahren entziehen werde und eine Zustellung eines Bescheides und in der Folge auch eine Außerlandesbringung verunmöglichen werde. Er habe sich im gegenständlichen Verfahren weiterhin unkooperativ verhalten. Seine Aussage, dass er sich anmelden habe wollen bzw. dies in Zukunft machen wolle, werde als reine Schutzbehauptung gewertet, zumal sein bisheriges Verhalten dem widerspricht. (Z3) Auch habe er sich am 13.01.2017 nicht freiwillig dem weiteren Verfahren gestellt, sondern sei im Zuge einer Zufallskontrolle durch die Polizei aufgegriffen worden. Er verfüge im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und werde finanziell von Landsleuten unterstützt. Er verfüge über keine behördliche Meldung und nächtige laut eigenen Angaben in XXXX und habe sich im XXXX anmelden wollen, habe jedoch die Adresse nicht finden können. Seine Beteuerungen, sich anmelden zu wollen, werden als reine Schutzbehauptung gewertet. Am 22.12.2016 sei der Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert worden, nach Haftentlassung der Behörde eine ladungsfähige Adresse bekanntzugeben bzw. einen ordentlichen Wohnsitz anzumelden. Es sei ihm angedroht worden, dass andernfalls keine Ladungen oder Informationen zugestellt werden können und eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht durchaus Nachteile für ihn im Verfahren bedeuten. Dies habe er nicht gemacht. Spätestens zu seiner Entlassung sei es ihm in Erfüllung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht zumutbar gewesen, mit der Behörde aus eigenem in Kontakt zu treten.

Die Beschwerde bringt dagegen vor, dass es zwar zutreffend sei, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung nicht gemeldet habe, es sei jedoch ebenso festzuhalten, dass es sich bei den 10 Tagen, die zwischen Haftentlassung und polizeilichem Aufgriff liegen, noch um einen relativ kurzen Zeitraum handle. Außerdem habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 13.01.2017 mehrmals angegeben, seiner Meldeverpflichtung nachkommen zu wollen. Was die angesprochene Meldepflichtverletzung betreffe, so sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im zugelassenen Verfahren keiner Gebietsbeschränkung unterliege und im Fall der Obdachlosigkeit die Meldeverpflichtung gem. § 13 Abs. 2 BFA-VG erst nach 14 Tagen ab Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung gem. § 19a MeldeG beginne, wobei die Ausstellung einer solchen Bestätigung gem. § 19a MeldeG erst dann möglich sei, wenn die obdachlose Person glaubhaft mache, seinen Lebensmittelpunkt seit mindestens einem Monat im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu haben. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung seinen Lebensmittelpunkt noch nicht für einen Monat im Gebiet der Gemeinde XXXX (oder XXXX) gehabt habe, sei eine Meldung gem. § 19a MeldeG aus rechtlichen Gründen noch nicht möglich gewesen. Auch, dass sich der Beschwerdeführer in der Regionaldirektion in XXXX seine Aufenthaltsberechtigungskarte ausstellen habe lassen und er sich auch einen Plan zur Außenstelle XXXX besorgt habe, zeige seine Bereitschaft, mit der Behörde Kontakt zu halten. Die belangte Behörde halte lediglich pauschal fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht als vertrauenswürdig und unkooperativ erwiesen habe, führe jedoch nicht aus, aus welchem Verhalten sich dieser Schluss ableiten lasse.

In der Stellungnahme moniert der Beschwerdeführer, dass auf die Ausführungen der Beschwerde - insbesondere betreffend das Nichtvorliegen einer Meldepflichtverletzung auf Grund von Obdachlosigkeit und initiatives Aufsuchen der Regionaldirektion XXXX - von der belangten Behörde im Vorlagebericht nicht eingegangen worden sei.

Die belangte Behörde stützt das Vorliegen von Fluchtgefahr sohin auf § 76 Abs. 3 Z 3 FPG, wonach beachtlich ist, ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3).

Die belangte Behörde stützt sich bei der Begründung, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat, nicht nur auf ein einmaliges Meldevergehen, wie die Beschwerde an einer Stelle meint, sondern ausdrücklich auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren auch vor seiner letzten Entlassung aus der Strafhaft und führt im Bescheid aus, der Beschwerdeführer sei aus der Grundversorgung abgemeldet worden, unbekannten Aufenthalts gewesen, der Bescheid vom 23.04.2015 habe ihm mangels Zustelladresse durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden müssen. Bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides sei er (gemeint wohl: außerhalb von Haftanstalten) unbekannten Aufenthalts gewesen und habe dem Bundesamt keinen Aufenthaltsort bekannt gegeben. Im Zentralen Melderegister scheine keine aufrechte Wohnsitzmeldung auf. Entgegen dem Beschwerdevorbringen legte die belangte Behörde sohin deutlich dar, auf Grund welchen Verhaltens des Beschwerdeführers sie den Schluss zieht, er sei nicht vertrauenswürdig und im Verfahren unkooperativ gewesen.

Diese Ausführungen treffen auch zu: Der Beschwerdeführer wurde am 18.04.2015 von der Grundversorgung abgemeldet, weil er zum Transport in die Betreuungsstelle NORD nicht erschienen war. Abgesehen von dem einmonatigen Aufenthalt im Verteilerquartier XXXX im Rahmen der Grundversorgung 2015 verfügte der Beschwerdeführer danach über keine Meldeadresse mehr außerhalb von Haftanstalten. Der Beschwerdeführer gab der belangten Behörde seinen Aufenthaltsort nicht bekannt, obwohl er in einem der Strafverfahren angab, zwischen den Strafhaften an einer näher genannten Adresse in XXXX gelebt zu haben.

Das Leben im Verborgenen ist auch in der Tat geeignet, sich dem Verfahren zu entziehen.

Das Vorbringen in der Beschwerde betreffend die Möglichkeit der Begründung einer Obdachlosenmeldeadresse geht ins Leere, da die belangte Behörde vielmehr aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers den Schluss zog, er wolle sich dem Verfahren beziehen und seinen Ausführungen, er habe die Absicht gehabt sich zu melden, aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen keinen Glauben schenkte. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde trifft aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Umständen auch zu.

Daran ändert auch das zutreffende Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe sich am 09.01.2017 bei der Regionaldirektion XXXX eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausstellen lassen, nichts, da das Interesse des Beschwerdeführers an einem Kontakt mit der belangten Behörde offensichtlich nicht über die Ausstellung der - von ihm ausweislich aller seiner Einvernahmen angestrebten - "weißen" Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 hinausging: Seit 09.01.2017 hatte der Beschwerdeführer keinen Kontakt zur belangten Behörde gesucht und auch bei dem Termin am 09.01.2017 hat er weder um die Wiederaufnahme in die Grundversorgung ersucht (was im GVS-System dokumentiert ist und das Verhalten des Beschwerdeführers seit der ersten Haftentlassung widerspiegelt), noch einen Zustellbevollmächtigten, eine Zustelladresse oder seinen Wohnort mitgeteilt, dies obwohl ihm ein Bewährungshelfer beigegeben war, der ihn seinen Aussagen am 22.12.2016 zufolge hiebei unterstützen habe sollen. Der Beschwerdeführer brachte vielmehr völlig unglaubwürdig vor, seit 03.01.2017 zwar die Regionaldirektion XXXX von XXXX aus, wo er haftentlassen wurde, gefunden zu haben, nicht aber die Regionaldirektion XXXX, an die er sich wenden habe wollen, dies obwohl er vor seiner ersten Strafhaft in XXXX in einem Quartier der Grundversorgung lebte und zwischen den Haftstrafen laut seinen Angaben im Strafverfahren ebenfalls in XXXX wohnhaft und sohin ortskundig, mit einem internetfähigen Mobiltelefon und einer Straßenkarte ausgestattet war. Auf Grund dieser in keinster Weise plausiblen und nachvollziehbaren Angaben ging die belangte Behörde, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, vielmehr zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer (nach der Ausstellung der "weißen Karte") kein Interesse an einem Kontakt mit der belangten Behörde hatte, am Verfahren nicht kooperieren und untertauchen habe wollen.

Die Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer habe sich dem Asylverfahren entzogen und aus diesem Grund bestehe Fluchtgefahr, trifft sohin zu.

3. Die belangte Behörde stützt den Schubhaftbescheid auch darauf, dass der Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich nicht gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr spricht (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG):

Sie führt aus, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge und finanziell von Landsleuten unterstützt werde. Er verfüge über keine behördliche Meldung.

Die Beschwerde tritt dem nicht entgegen.

Die Annahme der belangten Behörde, dass die soziale Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr spricht, trifft auch zu: Es steht fest, dass der Beschwerdeführer, der in Österreich lange Strecken seines Aufenthaltes in Haft war, in Österreich keine Familienangehörigen hat. Seine Freunde ermöglichten ihm offensichtlich zwischen seinen Strafhaften einen Aufenthalt im Verborgenen. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie legal erwerbstätig, sondern bestritt seinen Lebensunterhalt seinen Angaben am 22.12.2016 zufolge durch Grundversorgung, Suchtmittelverkauf und Diebstahl. Dass er seit der Haftentlassung am 03.01.2017 über einen festen Wohnsitz verfügen würde, hat er auch selbst nicht behauptet. Grundversorgung bezieht der Beschwerdeführer unstrittig seit 03.06.2015 nicht mehr und bezog er auch zuvor nicht durchgehend.

5. Die belangte Behörde führte aus, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden könne: Die finanzielle Sicherheitsleistung komme aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer habe sich bereits als nicht vertrauenswürdig und unkooperativ erwiesen. Sein am heutigen Tage artikulierter Asylantrag stehe einer Verhängung der Schubhaft nicht entgegen, sondern werde seitens der Behörde als Schutzbehauptung qualifiziert, um der behördlichen Anhaltung schnellst möglich zu entgehen. Wie ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. asylrechtlichen Entscheidung, vereitelt. Es liege somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe.

Die Beschwerde führt aus, dass die Ausführungen im angefochtenen Bescheid darauf hindeuten, dass gelindere Mittel nicht individuell geprüft worden seien, dies treffe insbesondere auf das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gem. § 77 Abs. 3 Z 1 FPG oder der periodischen Meldeverpflichtung gem. § 77 Abs. 3 Z 2 FPG zu. Die belangte Behörde halte lediglich pauschal fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht als vertrauenswürdig und unkooperativ erwiesen habe, führe jedoch nicht aus, aus welchem Verhalten sich dieser Schluss ableiten lasse. Weiters werde angeführt, dass der "am heutigen Tage" artikulierte Asylantrag als Schutzbehauptung qualifiziert werde, um der behördlichen Anhaltung möglichst schnell zu entgehen. Es sei jedoch aus dem Einvernahmeprotokoll nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein derartiges Schutzersuchen in der Einvernahme am 13.01.2017 geäußert hätte. Dafür bestünde auch keine Veranlassung, da das Asylverfahren des Beschwerdeführers nach wie vor in erster Instanz offen sei. Dies zeige aber, wie ungenau sich die Behörde mit dem konkreten Fall befasst habe. Zum Beweis, dass der Beschwerdeführer einer periodischen Meldeverpflichtung und der angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten würde, werde dessen Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt.

§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Bei der Ausführung in der Begründung, dass der Beschwerdeführer am Tag der Schubhafteinvernahme einen Folgeantrag gestellt habe, handelt es sich um einen offensichtlichen Kopierfehler, der weder im Verfahrensgang, noch in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides oder in den Verwaltungsakten Deckung findet.

Davon abgesehen trifft die Annahme der belangten Behörde, auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers stehe fest, dass mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden könne, zu: Weder die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, noch die Tatsache, dass er wegen des Nichterscheinens zur Überstellung aus der Grundversorgung abgemeldet wurde, oder, dass er seit seinem ersten Haftenthalt nicht versuchte, wieder Betreuung zu erlangen, sondern seither seinen gesamten Aufenthalt auf freiem Fuß im Verborgenen verbrachte, tritt die Beschwerde entgegen; hinzu treten die Einlassungen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme am 13.01.2017 vor der belangten Behörde, auf Grund welcher feststeht, dass der Beschwerdeführer vor hat, auch seinen weiteren Aufenthalt im Verborgenen zu verbringen. Auch durch seine Verurteilungen wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und gefährliche Drohung gegenüber einer einschreitenden Beamtin, welche er auch während der Anhaltung in Strafhaft beging, wird die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer leiste behördlichen Anordnungen keine Folge, bestätigt; vier seiner Verurteilungen beziehen sich auf Verhalten des Beschwerdeführers, dass dieser während offener Probezeit beging. Auch sein strafrechtlich relevantes Vorverhalten wird in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.

Die Annahme der belangten Behörde, auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers könne mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslagen gefunden werden, trifft zu. Auf Grund der Offenkundigkeit dieses Umstandes und der Tatsache, dass das Vorverhalten des Beschwerdeführers, das in den Feststellungen im angefochtenen Bescheid umfassend geschildert wird, in der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen wurde, konnte die unsubstantiiert beantragte Einvernahme des Beschwerdeführers zur Frage, ob er gelinderen Mitteln nachkommen und kooperieren werde, unterbleiben.

6. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.

Auf Grund des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers - er sei von seinem Vater aus dem Haus geworfen worden, nachdem er seine Stiefmutter geschlagen habe, weil sie ihm nicht die Wäsche gewaschen habe und er sei danach obdach- und mittellos gewesen - sowie dem Umstand, dass es sich bei Algerien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, durfte die belangte Behörde bei der Verhängung der Schubhaft auch davon ausgehen, dass der Asylantrag abgewiesen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werden wird, weshalb auch an der Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung schon in diesem Zeitpunkt keine Bedenken bestehen.

7. Auf Grund der in Folge des Vorverhaltens des Beschwerdeführers bestehenden erheblichen Fluchtgefahr, die mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden ließ, des auf Grund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers hohen öffentlichen Interesses an der Sicherung der Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie der Wahrscheinlichkeit, mit der die Behörde von der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ausgehen durfte, ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Verhängung von Schubhaft vorlagen. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.01.2017 ist sohin abzuweisen.

8. Diese Voraussetzungen fielen auch nicht während der Anhaltung in Schubhaft weg:

Das Bundesamt führte das Asylverfahren des Beschwerdeführers zügig:

Mit Bescheid vom 19.01.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag durch persönliche Übernahme, sohin binnen einer Woche, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen, ihm gemäß § 57 AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, weiters gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt, festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 29.09.2015 verloren habe und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit Verfahrensanordnung vom 19.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer seine nunmehrige gewillkürte Vertreterin auch als Rechtsberater im Asylverfahren beigegeben und mit einer weiteren Verfahrensanordnung wurde ihm der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet mitgeteilt. Auch diese wurden dem Beschwerdeführer am 19.01.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Sohin war die am 19.01.2017 gegen den Beschwerdeführer verhängte Rückkehrentscheidung bereits ab diesem Tag durchsetzbar. Gemäß § 76 Abs. 5 FPG gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab dem Zeitpunkt, in dem die aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar wird, zur Sicherung der Abschiebung verhängt, wenn die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig erscheint.

Das Bundesamt verhängte den Bescheid vom 13.01.2017 bereits zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung und dem Bundesamtes ist auch nicht entgegenzutreten, wenn es die Auffassung vertritt, die Überwachung der Ausreise des Beschwerdeführers erscheine notwendig:

Zu der bereits begründeten Fluchtgefahr tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer nunmehr auf Grund der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung mit der Effektuierung seiner Ausreise nach Algerien rechnen muss, die Fluchtgefahr bei Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeenden Maßnahme regelmäßig erheblich höher ist, als am Beginn eines Asylverfahrens und der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 22.12.2016 ausdrücklich dartat, nach Frankreich weiterzureisen, wenn seinem Asylantrag nicht Folge gegeben werde. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft war sohin notwendig.

9. Das Verfahren zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers wird zügig geführt:

Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde am 20.01.2017, sohin am Tag nach der Erlassung des Bescheides im Asylverfahren, eingeleitet. Am 20.01.2017 wurde der Beschwerdeführer zur Klärung seiner Identität vom Bundesamt einvernommen.

Soweit sich die Stellungnahme gegen die Einvernahme des Beschwerdeführers am 20.01.2017 wendet und ausführt, dass keine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Schubhaftbescheides bestanden hätte, vermag sie keine Bedenken an der Vorgehensweise des Bundesamtes zu wecken, da aus der Niederschrift klar hervorgeht, dass die Einvernahme der Feststellung der Identität des Beschwerdeführers diente und sich auch aus dem zeitlichen Konnex mit der Einleitung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer am selben Tag ergibt, dass die Einvernahme im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durchgeführt wurde.

Die Vorführung des Beschwerdeführers vor die Delegation der algerischen Botschaft ist für den 08.02.2017, sohin den nächst möglichen Termin geplant.

Daher bestehen auch keine Bedenken ob der Dauer der Anhaltung in Schubhaft, die bis zur Vorführung vor die Delegation weniger als vier Wochen gedauert haben wird, in denen das behördliche Asylverfahren abgeschossen und das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet und in diesem von der belangten Behörde die notwendigen Schritte gesetzt wurden.

10. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Auf Grund der nunmehr guten Zusammenarbeit des Bundesamtes mit der Algerischen Botschaft steht zum Entscheidungszeitpunkt mit fest, dass mit der Möglichkeit die Effektuierung der Rückkehrentscheidung innerhalb der Schubhafthöchstfrist tatsächlich zu rechnen ist.

11. Sohin ist auch die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft 13.01.2017-26.01.2017 abzuweisen.

Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch

1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG liegen weiterhin vor: Mit Bescheid vom 19.01.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung betreffend Algerien erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, weshalb die Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid angekündigte Beschwerde ist noch nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer verfügt sohin weiterhin über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

3. Im Falle des Beschwerdeführers liegt abgesehen von § 76 Abs. 3 Z 3 2. Fall und 9 FPG Fluchtgefahr nun auch iSd § 76 Abs. 3 Z 3 1.

Fall FPG vor: Gegen den Beschwerdeführer besteht nunmehr - wie bereits ausgeführt - eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Zur Annahme von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 2. Fall FPG ist zu ergänzen, dass sich die mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers im Asylverfahren auch darin zeigt, dass er unwahre Angaben zu seiner Einreise tätigte (es steht fest, dass er entgegen seinem Vorbringen in Ungarn nicht nur erkennungsdienstlich behandelt wurde, sondern dort auch einen Asylantrag stellte), verschiedene Identitäten verwendete und unwahre Angaben zum Verbleib seines Reisepasses machte (er gab an, er habe nie über Dokumente verfügt bzw. seinen Pass in der Türkei für 400 USD verkauft (30.03.2015) bzw. seinen Pass in der Türkei verloren (22.12.2016)). Auf Grund seinen Ausführungen in der niederschriftlichen Einvernahme am 22.12.2016 ("Lasst mich hier aus Österreich heraus, ich möchte nach Frankreich. Ich habe die ganze Zeit in Österreich im Gefängnis verbracht, ich möchte hier nicht bleiben. F: Warum haben Sie dann einen Asylantrag in Österreich gestellt? A: Wenn ich Asyl erhalte, bleibe ich in Österreich, ansonsten gehe ich nach Frankreich. F:

Warum wollen Sie nach Frankreich? A: Ich habe Freunde und Bekannte in Frankreich. Hier habe ich 17 Monate im Gefängnis verbracht, nur weil ich Drogen mit hatte, die ich selber nehmen wollte. Wurde verhaftet und hier rein gebracht. F: Wie wollen Sie ohne Papiere nach Frankreich ausreisen? A: Wird mein Fingerabdruck nicht gelöscht? Wenn mein Antrag positiv entschieden wird, bleibe ich hier und bleibe brav.") steht auch fest, dass der Beschwerdeführer die Weiterreise in einen dritten Staat beabsichtigt (Z 6 lit. c).

3.3. Im Falle des Beschwerdeführers besteht sohin weiterhin erhebliche Fluchtgefahr, die sich insbesondere durch das nunmehrige Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Tatsache, dass sein Asylantrag abgewiesen wurde, noch verstärkte.

4. Im Falle des Beschwerdeführers kann daher auch weiterhin mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.

5. Die weitere Anhaltung in Schubhaft ist verhältnismäßig:

5.1. Der Beschwerdeführer ist weiterhin gesund und haftfähig.

5.2. Mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen. Vor dem Hintergrund der raschen Verfahrensführung durch das Bundesamt und der verbesserten Zusammenarbeit mit der Botschaft Algeriens ist mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer tatsächlich zu rechnen.

5.3. Daher ist auch die Dauer der Schubhaft, die bislang weniger als zwei Wochen beträgt, nicht unverhältnismäßig.

6. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr infolge der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, der Verfahrensentziehung im Asylverfahren, der angekündigten Weiterreise, der fehlenden sozialen Verankerung, der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers sowie der effizienten Verfahrensführung ist die Fortsetzung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig.

Zu A.III. und A.IV.) Kostenanträge

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €

57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv €

426,20 zu ersetzen.

4. Barauslagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefallen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben:

Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage klar ersichtlich und wird abgesehen von der Frage des Vorliegens eines Meldevergehens im Zeitraum 03.01.2017-13.01.2017 in der Beschwerde auch nicht bestritten: Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe sich melden wollen, aber eine Obdachlosenmeldung gemäß § 19a MeldeG sei auf Grund der dort vorgesehenen Fristen noch nicht möglich gewesen, ist mit den Angaben des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen, der nie vorbrachte, sein Versuch, sich zu melden, sei aus diesen Gründen gescheitert. Im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist dies auch nicht das tragende Element der Begründung des angefochtenen Bescheides, das vielmehr in der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers im gesamten Asylverfahren gelegen ist. Die Einlassungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, er habe sich bislang nicht gemeldet, weil er zehn Tage lang weder die Meldebehörde noch die Regionaldirektion XXXX gefunden habe, obwohl er in XXXX belegbar ortskundig ist, obwohl er ein internetfähiges Mobiltelefon hat und obwohl er einen ausgedruckten Stadtplan der betreffenden Straße mit sich führte), waren in keiner Weise plausibel und nachvollziehbar; die Beweiswürdigung der belangten Behörde, diese Angaben seien unglaubwürdig und belegten, dass der Beschwerdeführer sich nicht melden, sondern sich vielmehr weiterhin dem Verfahren entziehen wolle, erweist sich auf Grund der im Bescheid wiedergegebenen Einvernahme und des im Bescheid geschilderten Vorverhaltens des Beschwerdeführers als vollkommen schlüssig. Dem wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten. Der Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zur Klärung seiner Kooperationsbereitschaft bzw. Bereitschaft, einer periodischen Meldeverpflichtung oder angeordneten Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten Folge zu leisten, sowie zur Klärung der Frage, ob er die Erhebung einer Schubhaftbeschwerde bzw. deren Aufrechterhaltung wünschte, bedarf es daher nicht; der Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage völlig klar.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt A.I. und A.II. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FPG mangelt. Die Rechtslage zu A.III. und A.IV. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar, es besteht jedoch ein untrennbarer Zusammenhang zu Spruchpunkt A.I. und A.II (vgl. VwGH Ro 2015/21/0035).

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