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W101 2008957-1•BVwG W101 2008957-1
W101 2008957-1Tribunal Administrativo Federal26 de jan. de 2017
ersatzlose Behebung, Fertigungsklausel, Gerichtsvorsteher,<br/>Kostenbeamter, Unzuständigkeit, Zeugengebühr
W101 2008957-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Bezirksgerichts Innsbruck vom 02.05.2014, Zl. 12 C 884/13v, betreffend Zeugengebühren zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der nunmehrige Beschwerdeführer nahm am 12.02.2014 als Zeuge an einer zum Verfahren, Zl. 12 C 884/13v, vor dem Bezirksgericht Innsbruck (im Folgenden: BG) durchgeführten Verhandlung teil.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.05.2014, Zl. 12 C 884/13v, bestimmte die Kostenbeamtin des BG die Gebühren des genannten Zeugen mit insgesamt € 32,90.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 20.05.2014 fristgerecht eine Beschwerde ein, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, die Zeugengebühren seien zu niedrig bemessen worden, und beantragte dabei insbesondere die Übernahme der Kosten seines Flugtickets.
Am 23.06.2014 war die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid wurde nur von der Kostenbeamtin des BG, XXXX , im eigenen Namen genehmigt bzw. entschieden.
Maßgebend ist, dass dieser Bescheid nicht im Namen des Gerichtsvorstehers des BG Innsbruck als "Leiter des Gerichts" genehmigt bzw. entschieden wurde.
Der Kopf des angefochtenen Bescheides lautet: "Bezirksgericht Innsbruck", die Fertigungsklausel " XXXX ", wobei dieser Klausel Ort, Gerichtsabteilung und Datum des Bescheides vorangestellt sind. Dies ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des BundesfinanzGerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.2.2. Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 ist die Gebühr [eines Zeugen] vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.
§ 20 Abs. 1 GebAG idF BGBl. I Nr. 190/2013 sieht daher explizit vor, dass die für die Bestimmung einer Zeugengebühr nach dem GebAG und somit für eine Justizverwaltungsaufgabe zuständige Behörde der Leiter des Gerichts ist. Zwar kann er einen Bediensteten mit dieser Aufgabe betrauen, doch bleibt die behördliche Zuständigkeit weiterhin beim Leiter des Gerichts und kann der Bedienstete lediglich in seinem Namen (für ihn) entscheiden. Durch die Einführung der Verwaltungsgerichte ist es somit zu einer wesentlichen Änderung im Instanzenzug gekommen.
3.2.3. Daraus folgt, dass im gegenständlichen Fall die Kostenbeamtin des BG nicht zuständig war, den angefochtenen Bescheid im eigenen Namen zu erlassen. Wie oben ausgeführt, geht dies aus dem angefochtenen Bescheid eindeutig hervor.
Zuständig wäre aufgrund der Bestimmung des § 20 Abs. 1 GebAG idF BGBl. I Nr. 190/2013 jedoch der Leiter des Gerichts gewesen. Dieser kann zwar einen Bediensteten seines Gerichts mit der Gebührenbestimmung betrauen und ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden, doch hätte dies in der Fertigungsklausel Ausdruck finden müssen. Im gegenständlichen Fall ist jedoch – wie oben aufgezeigt – nicht ersichtlich, dass die Kostenbeamtin im Namen des Leiters des Gerichts (für ihn) entschieden hat.
3.2.4. Der angefochtene Bescheid wurde daher nicht vom zuständigen Organ der belangten Behörde erlassen. Da sich aus dieser Unzuständigkeit eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ergibt und das Bundesverwaltungsgericht eine Unzuständigkeit von Amts wegen noch vor einer inhaltlichen Überprüfung wahrzunehmen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 zu beheben. Über den Gebührenanspruch des Zeugen muss somit im Namen des Gerichtsvorstehers des BG Innsbruck als "Leiter des Gerichts" neu entschieden werden.
3.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Falle eines inländischen Zeugen zur Frage von einem im eigenen Namen einer Kostenbeamtin erlassenen Bescheid und einer daraus folgenden Unzuständigkeit fehlt.
Der Wortlaut des § 20 Abs. 1 GebAG schreibt eindeutig vor, dass "der Leiter des Gerichts" über Anträge von eines Zeugen zu entscheiden hat und dieser einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen kann, "in seinem Namen" zu entscheiden. Im Falle der Unzuständigkeit des genehmigenden Organs hat das Bundesverwaltungsgericht mit Kassation des angefochtenen Bescheides vorzugehen (siehe auch BVwG v. 30.04.2015, Zl. W176 2017362-2/2E), weil ansonsten die vom Gesetz vorgeschriebene Rechtslage ("der Leiter des Gerichts in seinem Namen") nicht hergestellt werden kann. Mit anderen Worten nur durch die Kassation des Bundesverwaltungsgerichtes wird der Leiter des Gerichts (hier: der Gerichtsvorsteher des BG Innsbruck) in die Lage versetzt, einen Bediensteten – wie in § 20 Abs. 1 GebAG vorgeschrieben – zu ermächtigen, über den Antrag des inländischen Zeugen in seinem Namen entscheiden.
Die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur ersatzlosen Behebung, diese setze voraus, dass über einen vorliegenden Antrag nicht neuerlich entschieden werden darf (vgl. VwGH 28.06.2016, Zl. Ra 2015/17/0082; 14.12.2010, Zl. 2008/22/0882; 26.02.2015, Zl. Ra 2014/22/0103, vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 833, mwN), passt auf den ersten Blick nicht auf die gegenständliche Fallkonstellation im Zusammenhang mit § 20 Abs. 1 GebAG. Auch in Bezug auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher die Revision zulässig. Bei folgender Sichtweise liegt nach Meinung der zuständigen Richterin aber kein Abweichen von dieser Rechtsprechung vor: Es darf nicht von XXXX oder einem anderen Bediensteten des BG Innsbruck neuerlich im eigenen Namen über den Antrag des Beschwerdeführers nach dem GebAG entschieden werden. Vielmehr wird im Namen des Gerichtsvorstehers des BG Innsbruck über diesen Antrag erstmalig abzusprechen sein.
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