L507 2142879-1•BVwG L507 2142879-1
L507 2142879-1Tribunal Administrativo Federal26 de jan. de 2017
Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
L507 2142879-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2016, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.02.2015 und bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 09.06.2016 brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass er Staatsangehöriger des Irak und moslemischen (sunnitischen) Glaubens sei. Der Beschwerdeführer sei verheiratet, habe keine Kinder und habe ihn Bagdad gemeinsam mit seiner Ehegattin gelebt.
Nach einer Bedrohung im Jahr 2006 habe der Beschwerdeführer den Irak verlassen und sich danach bis 2010 in Syrien aufgehalten. Nach seiner Rückkehr in den Irak im Jahr 2010 sei der Beschwerdeführer als Soldat im Range eines Korporal beim irakischen Militär beschäftigt gewesen. Am 05. oder 06.09.2014 sei der Beschwerdeführer – als er gerade mit einem Auto einen Armeestützpunkt, bei dem er gearbeitet habe, verlassen habe – von Mitgliedern der Terrororganisation IS beschossen worden. Der Beschwerdeführer sei sodann nicht in die Kaserne zurückgekehrt, sondern sei nachhause gefahren. Aus Angst sei der Beschwerdeführer danach nicht mehr zum Dienst gegangen und habe am 11.09.2014 über den Flughafen Bagdad mit einem Flug von Bagdad über Erbil nach Istanbul den Irak verlassen. Danach habe der Beschwerdeführer eine Ladung vor ein Militärgericht für den 20.09.2014 erhalten, die er dem BFA in Vorlage brachte. Im Juli 2015 sei eine Gruppe von Personen namens Al Haq zur Schwester und Ehegattin des Beschwerdeführers gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt. Diese Miliz namens Al Haq würde für die Regierung arbeiten. Diese Personen hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer verhaftet werden würde, weil er nicht gegen den IS Kämpfern wolle. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er vom Militär inhaftiert werden könnte oder von der Miliz Al Haq bedroht werden würde.
Zum Beweis seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut von verschiedenen Dokumenten und Schriftstücken in arabischer Sprache in Vorlage (AS 59 bis 65 und AS 71 bis 85).
Eine Anordnung betreffend eine Übersetzung der vom Beschwerdeführer in arabischer Sprache vorgelegten Dokumente und Schreiben bzw. Übersetzungen dieser Dokumente und Schreiben in die deutsche Sprache finden sich im Akt des BFA nicht.
2. Mit Bescheid des BFA vom 29.11.2016, Zl. 1051728208 – 150160595/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).
Im angefochtenen Bescheid wurden folgende Beweismittel aufgezählt und folgende Feststellungen getroffen:
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Feststellungen
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zu Grunde:
[ ]
Ihre Angaben zum Fluchtgrund stellen sich nicht glaubhaft dar. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Herkunftsland bedroht wurden oder werden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie nach einer Rückkehr in Ihrem Herkunftsland in eine bedrohliche Situation geraten werden.
Die allgemeine Sicherheitslage in Ihrem Herkunftsland ist nicht so schlecht, dass eine Rückkehr dorthin als generell unmöglich einzustufen wäre. Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs ist ebenfalls gegeben. Sie verfügen über Angehörige im Herkunftsland und können von diesen unterstützt werden. Sie sind jung, gesund und arbeitsfähig und können nach der Rückkehr wieder eine Arbeit aufnehmen. Es liegen keine weiteren Anhaltspunkte vor, dass Sie nach der Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten könnten.
Sie befinden sich seit Februar 2015 in Österreich. Sie weisen keine verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich auf. Ihre Angehörigen befinden sich im Irak."
Das BFA traf im angefochtenen Bescheid sodann Feststellungen zur Lage im Irak.
Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid Folgendes auszugsweise wörtlich ausgeführt:
"[ ]
Im Zuge Ihrer Erstbefragung gaben Sie an, eine SMS vom IS erhalten zu haben. Sie seien daraufhin während einer Autofahrt beschossen worden, als Sie nach Hause fuhren. Im Zuge Ihrer niederschriftlichen Einvernahme gaben Sie an, im Jahre 2006 den Irak aufgrund der Bedrohung des IS verlassen zu haben. Sie seien im Jahre 2010 zurückgekehrt und hätten bis zu Ihrer Ausreise beim irakischen Militär gearbeitet. Sie seien während einer Autofahrt beschossen worden. Danach hätten Sie einen Anruf, wie Sie vermuten, vom IS bekommen. Sie seien daraufhin ausgereist.
Eingangs wird festgestellt, dass sich Ihre Darstellung bezüglich des IS, als gänzlich tatsachenwidrig darstellt. Da sich der IS erst im Jahr 2011 etabliert hat, kann keine entsprechende Bedrohung im Jahre 2006 bestanden haben.
Bezüglich der Darstellung der angeblich ausreisekausalen Ereignisse wird festgestellt, dass Sie einerseits behaupten insgesamt 2 SMS erhalten zu haben. Danach seien Sie beschossen worden. Andererseits gaben Sie an, zuerst beschossen worden zu sein und danach einen Anruf erhalten zu haben. Diese Darstellungen widersprechen sich diametral. Da es sich um derart einschneidende Erlebnisse handeln soll, welche Sie zur Ausreise veranlasst haben sollen, ist es nicht logisch nachvollziehbar, warum sich in Ihrer Darstellung derart massive Diskrepanzen ergaben. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie den behaupteten Sachverhalt nicht erlebt haben.
Betreffend Ihrer Tätigkeit bei der Armee:
Sie behaupteten 4 Jahre lang als Mechaniker an einem "122mm D3 Geschütz" gearbeitet zu haben. Das Geschütz stamme, laut Ihrer Aussage, aus österreichischer Produktion. Hierzu wird festgestellt, dass in der irakischen Armee nur eine 122mm D-30/2A18-Haubitze verwendet wird. Dieses Geschütz ist jedoch sowjetischer/russischer Bauart. Der Irak verfügt jedoch auch über eine Haubitze aus österreichischer Produktion. Dies ist die 105mm GC-45 Haubitze, welche von Noricum produziert wurde und aus dem gleichnamigen Skandal internationale Bekanntheit erlangte. Sollten Sie tatsächlich 4 Jahre an dieser Haubitze gearbeitet haben, wäre Ihnen dieser Unterschied mit Sicherheit bekannt. Hierbei handelt es sich nämlich um elementares Basiswissen, welches einer Person mit einer Erfahrung von 4 Jahren, in jedem Fall zuzuschreiben ist. Daher erscheint Ihre diesbezügliche Behauptung als mäßig gut konstruiert.
Bezüglich Ihrer Ausreisemodalitäten wird festgestellt, dass auch hier erhebliche Diskrepanzen bestehen. So behaupteten Sie zuerst legal über den Flughafen Bagdad nach Istanbul ausgereist zu sein. Sie hätten Ihren Reisepass daraufhin bei der Überfahrt nach Griechenland im Meer verloren. In Ihrer weiteren Darstellung wären Sie zuerst, nur unter Verwendung Ihres Personalausweises, nach Erbil und dann weiter nach Istanbul geflogen. Hierbei bleibt anzumerken, dass man als Soldat der irakischen Armee eine Genehmigung benötigt um über den Luftweg auszureisen. Da Sie jedoch seit 05.09.2014 unerlaubt bei der irakischen Armee abwesend gewesen sein wollen, erscheint eine dementsprechende Ausreise, über den Flughafen Bagdad, am 11.09.2014 als ausgeschlossen. In beiden behaupteten Fällen, hätten die Behörden entsprechende Schritte eingeleitet, um Sie an der Ausreise zu hindern. Auch stellen die unterschiedlichen Darstellungsvarianten ein Indiz für ein nicht glaubhaftes Vorbringen dar.
Ihre Angaben bezüglich des Wehrdienstes und Ihrer Ausreisemodalitäten lassen darauf schließen, dass Sie kein Soldat der irakischen Armee gewesen sind. Der vorgelegte, angebliche Dienstausweis, konnte in Ermangelung entsprechender Vergleichsmaterialien nicht verifiziert werden. Dieses vorgelegte Beweismittel ist daher als neutral anzusehen.
Zur behaupteten Nachfrage der Miliz AL HAQ:
Sie behaupteten, im Juni 2015 hätten Angehörige der Miliz, bei Ihren Angehörigen Nachfrage nach Ihnen gehalten. Sie behaupteten aufgrund Ihrer sunnitischen Konfession ebenfalls einer Bedrohung ausgesetzt zu sein. Da es sich bei der Miliz ASAEB AL HAQ um eine schiitische Miliz handelt, ist es nicht nachvollziehbar, warum sie Sunniten auf einen Kampf gegen den IS ansprechen würden. Weiters wird festgestellt, dass nicht nur ungefähr ein Drittel der Bevölkerung Bagdads aus Sunniten besteht, sondern sich ebenfalls Ihre Angehörigen noch immer vor Ort befinden. Sollte es hier zu entsprechenden Verfolgungshandlungen oder Androhungen gekommen sein, ist es nicht nachvollziehbar, warum sich diese Personen, im Speziellen Ihre Angehörigen, noch in Bagdad aufhalten. Von einer diesbezüglichen Gefährdung kann daher ebensowenig ausgegangen werden.
Abschließend bleibt festzustellen, dass Sie bereits mindestens ein sicheres Land, namentlich Griechenland, ohne Antragstellung durchreist haben. Sollte Ihr Primärinteresse die Erteilung von internationalem Schutz darstellen, ist es gänzlich unverständlich, warum Sie nicht bei erster Gelegenheit einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Dieses Verhalten stellt sich gänzlich untypisch für Menschen dar, welche sich aus Konventionsgründen fürchten.
In Zusammenschau der oben angeführten Erörterungen erscheint Ihr gesamtes Vorbringen als nicht glaubhaft.
Wie bereits im vorigen Abschnitt ausgeführt wurde, konnte von Ihnen keine Verfolgungssituation, sei es von privater oder staatlicher Seite, glaubhaft gemacht werden. Schon aus den obigen Ausführungen ergibt sich daher, dass Sie im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sind.
Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs ist im Irak ebenfalls gegeben.
Auch befinden sich Ihre Angehörigen noch im Irak. Daher kann auch keine Rückkehrgefährdung Ihrer Person abgeleitet werden, zumal Sie idente Merkmale, bezüglich der Ethnie, aufweisen.
[ ]"
3. Gegen diesen dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 01.12.2016 zugestellten Bescheides wurde am 15.11.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als – eine – Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern – auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt – auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen insbesondere darauf, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Soldat für das irakische Militär und im Zusammenhang mit seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit von der Terrororganisation IS und der Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq bedroht worden sei.
Vom Beschwerdeführer wurde zu Beweiszwecken bzw. zur Untermauerung seines Vorbringens ein Konvolut von Dokumenten und Schreiben in arabischer Sprache in Vorlage gebracht, insbesondere auch eine vom Beschwerdeführer als Ladung vor ein Militärgericht bezeichnetes Schreiben.
Ohne jedoch eine Übersetzung dieser Dokumente oder Schreiben in die deutsche Sprache zu veranlassen und sich im Ermittlungsverfahren mit diesen in Vorlage gebrachten Beweismittel auseinander zu setzen bzw. im Rahmen einer Einvernahme dem Beschwerdeführer eine Möglichkeit einzuräumen, sich zu den in Vorlage gebrachten Beweismittel zu äußern, traf die belangte Behörde sogleich eine Sachentscheidung.
Obwohl die belangte Behörde weder die Übersetzung der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel in die deutsche Sprache veranlasst hat, kam sie im angefochtenen Bescheid in den beweiswürdigenden Ausführungen zu dem Ergebnis, dass die Angaben des Beschwerdeführers, er sei Soldat beim irakischen Militär gewesen und in diesem Zusammenhang unter anderem auch bedroht worden, nicht glaubhaft sei.
Da es die belangte Behörde unterlassen hat, die vom Beschwerdeführer in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten und für die Beurteilung der Rechtssache relevanten Bescheinigungsmittel in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, war jedoch jegliche inhaltliche Auseinandersetzung hiermit unmöglich.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln sowohl in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität als auch in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer realen Gefahr, inwiefern eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak für den Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten oder der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen teils gänzlich unterlassen, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren – nach erfolgter Übersetzung der in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten Dokumente und Schriftstücke in die deutsche Sprache – mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt auseinander zu setzen haben.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc,
s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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