I405 2139308-3•BVwG I405 2139308-3
I405 2139308-3Tribunal Administrativo Federal26 de jan. de 2017
Ladungsbescheid, mangelnder Anknüpfungspunkt, Mitwirkungspflicht,<br/>Rechtskraft, Reisedokument
I405 2139308-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch Mag. Namka HADZIEFENDIC, Verein Menschenrechte Österreich, Goethestraße 22, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2016, Zl. IFA:820711704 / VerfZ: 161361826, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine ägyptische Staatsangehörige, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 07.07.2016, Zl. IFA 820711704/1499399, wurde der Antrag der BF vom 11.06.2012 gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Z 13 AsylG wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie zugleich festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
3. Dieser Bescheid vom 07.07.2016 blieb (zunächst) unbekämpft und erwuchs am 10.08.2016 in Rechtskraft.
4. Mit Schreiben vom 09.09.2016 ersuchte das BFA die Abteilung B/II des Bundesministeriums für Inneres bei der ägyptischen Vertretungsbehörde in Wien die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für die BF zu erwirken.
5. Mit dem, auf den 10.10.2016 datierten, und am selben Tag per Fax beim BFA eingelangten Schriftsatz stellte die BF, vertreten durch Mag. Namka HADZIEFENDIC, Verein Menschenrechte Österreich (Vollmachtsurkunde angeschlossen), einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich Beschwerde. Zudem wurden die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
6. Mit Bescheid des BFA vom 04.11.2016, Zl. IFA 820711704/1499399, wurde der Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.10.2016 gemäß § 71 Abs. 1 AVG 1991 abgewiesen.
7. Laut Aktenvermerk vom 08.11.2016 hat die am selben Tag geführte telefonische Rücksprache zum Ergebnis geführt, dass die Rechtsberaterin Mag. Namka HADZIEFENDIC, Verein Menschenrechte Österreich, die BF vertritt und auch eine Zustellvollmacht vorliegt.
8. Im Ladungsbescheid des BFA vom 08.11.2016, Zl. IFA: 820711704 / VerfZ: 161361826 wurde das Nachfolgende - mit entsprechenden in Arabisch ausgeführten Spruchübersetzunten - ausgeführt (Fehler im Original):
"I. Gemäß § 19 Allgemeines Verfahrensgesetz und § 46 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz werden Sie aufgefordert, in folgender Angelegenheit als Beteiligter persönlich zum angegebenen Termin und Adresse zukommen und mitzuwirken. Es sind diese Ladungsbescheid und in Ihrem Besitz befindlichen relevante Dokumente mitzubringen:
Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente.
Wenn Sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Festnahme gemäß § 34 Absatz 3 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz angeordnet wird.
Gegenstand der Amtshandlung: Notwendige Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments.
II. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ausgeschlossen.
Zu Spruchpunkt I:
Termin: 14.11.2016 Zeit: 12:00 Uhr Adresse: Konsulat der Arabischen Republik Ägypten
Hohe Warte 54, 1190 Wien
Ein Behördenvertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird anwesend sein.
Hinweis: Teilen Sie uns daher in Ihrem eigenen Interesse sofort mit, wenn Sie zu dem angegebenen Termin nicht kommen können, damit wir ihn allenfalls verschieben können.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 13 Absatz 2 VwGVG kann vom Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. In Ihrem Fall wird die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen. Die Feststellung Ihrer Identität zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments und Ihr persönliches Erscheinen bei der Behörde liegen im öffentlichen Interesse. Daher liegen in Ihrem Fall die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gem. § 13 Abs. 2 VwGVG zweifelsfrei vor."
9. Der Ladungsbescheid wurde der bevollmächtigten Rechtsberaterin zusammen mit einer Verfahrensanordnung, vom 08.11.2016, welcher der BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wurde, zugestellt.
10. Mit dem am 31.10.2016 per Fax bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz erhob die BF, vertreten durch Mag. Namak HADZIEFENDIC, Verein Menschenrechte Österreich, Beschwerde.
Zunächst wurden im Beschwerdeschriftsatz die Anträge gestellt (Fehler im Original): "1. Die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde ersatzlos aufheben; 2. In eventu den Termin für die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes bzw. das diesbezügliche Verfahren auszusetzen, 3. In eventu einen allfälligen Festnahmeauftrag nach
§ 34 BFA-VG widerrufen 4. die aufschiebende Wirkung zu zuerkennen."
In der Beschwerdebegründung wurde nach Darstellung des Verfahrensganges darauf verwiesen, dass die BF im Hinblick auf das vorangegangene Asylverfahren am 10.10.2016 nunmehr einen Antrag auf Wiedereinsetzung, eine Beschwerde, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt habe.
Der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.06.2012 sei mit Bescheid vom 07.07.2016 in allen Spruchpunkten abgewiesen worden.
Aufgrund eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses habe die BF von diesem Bescheid nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt und sie habe deshalb keine rechtzeitige Beschwerde einbringen können. Sie habe erst am 27.09.2016 vom rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens erfahren.
Der Ladungsbescheid sei bereits am 13.10.2016 ergangen. Zu diesem Zeitpunkt sei noch nicht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 71 Abs. 6 AVG entschieden worden. Der Ladungsbescheid sei somit viel zu früh ergangen. Darüber hinaus sei das Verfahren zu den zuvor genannten Rechtsmitteln noch anhängig, also auch ihre Beschwerde gegen die Abweisung ihres Asylantrages. Daher könne ihr das persönliche Erscheinen beim Konsulat der Arabischen Republik Ägypten nicht zugemutet werden. Sie habe um internationalen Schutz vor dem Staat Ägypten angesucht. Dieses Verfahren sei noch nicht abgeschlossen.
Weder der Staat Ägypten noch ihr Ehemann sollten ihren derzeitigen Aufenthaltsort in Erfahrung bringen. Ihr Fluchtvorbringen beziehe sich auf einen religiösen Hintergrund und den daraus resultierenden Problemen sowohl mit der Mehrheitsbevölkerung der Christen (Anm.: gemeint wohl Minderheitsbevölkerung) in Ägypten als auch mit ihrem Ehemann. Zudem sei ihr Mann zu allem fähig und er bedrohe ihr Leben. Ein effektiver Schutz durch staatliche Behörden in Ägypten bestehe nicht. Asylrelevante Fluchtgründe lägen vor und sie könne den Schutz des Landes Ägypten nicht in Anspruch nehmen. Ein persönliches Erscheinen beim ägyptischen Konsulat sei ihr nicht zuzumuten. Es werde ersucht, den Ladungsbescheid gänzlich aufzuheben oder bis zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. Wiederaufnahme des Verfahrens auszusetzen.
Die belangte Behörde habe zwar die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen, sie habe jedoch nicht angeführt, welches überwiegendes Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides bestehe. Zudem überwiegten die persönlichen Interessen der BF, zumal sie seit 2012 in Österreich aufhältig und unbescholten sei und darüber hinaus am Verfahren stets mitgewirkt habe. Eine Gefährdung des Verfahrens durch ihre Person sei nicht erkennbar. Die Vorsprache beim Konsulat die Bekanntgabe ihrer Taten würde sie hingegen eine Gefährdung aussetzen. Die unverzügliche Vorbereitung ihrer Außerlandesbringung sei ihrer Meinung nach nicht dringend geboten.
11. Am 11.11.2016 teilte die bevollmächtigte Rechtsberaterin per Fax dem BFA mit, dass die BF krankheitsbedingt den Ladungstermin am 14.11.2016 nicht teilnehmen könne. Dem Schreiben war eine ärztliche Bestätigung, ausgestellt von einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.11.2016 angeschlossen, wonach die BF wegen "Krankheit" seit 07.11.2016 "arbeitsunfähig" sei.
12. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.12.2016, indem das BFA ausführte, dass die Behörde auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte und beantrage, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, vorgelegt (Einlangen bei der zuständigen Gerichtsabteilung am 19.12.2016).
13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2017, Zl. I405 2139308-1/2E und I405 2139308-2/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.11.2016, Zl. IFA 820711704/1499399, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.07.2016, Zl. IFA 820711704/1499399, als verspätet zurückgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben unter Punkt I. 1.ff dargestellte Verfahrensgang ist der Entscheidung als entscheidungsrelevanter Sachverhalt zugrunde zu legen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakten der Administrativbehörde zu den Zahlen IFA:
820711704/VerfZ: 161361826 und IFA 820711704/1499399, deren Verfahrensinhalte unbestritten geblieben sind, sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgericht zum Erkenntnis vom 25.01.2017, Zl. I405 2139308-1/2E und I405 2139308-2/2E
3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28. Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. § 19 Verwaltungsverfahrensgesetze, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG 1991), lautet:
"Ladungen
§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung."
3.2.2. § 46 Abs. 2 a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG 2005), lautet:
"Abschiebung
§ 46. (1) (2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG)."
3.2.3. § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG), lautet:
"Festnahmeauftrag
§ 34. (1) (3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat."
3.2.4. § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF (VwGVG), lautet:
"Aufschiebende Wirkung
§ 13. (1) (2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen."
3.2.5. Im Lichte des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2016, Zl. IFA 820711704/1499399, gegen die BF eine negative Asylentscheidung gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 samt einer Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen, und zugleich auch die Zulässigkeit der Abschiebung der BF nach Ägypten festgestellt worden war.
Dieser Bescheid erwuchs am 10.08.2016 in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 09.09.2016 leitete die belangte Behörde - auf Grundlage einer rechtskräftigen negativen Asylentscheidung sowie einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrkehrentscheidung - über das Bundesministerium für Inneres bei der ägyptischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ein.
Wenn nunmehr in der Beschwerde vorgebracht wird, die BF habe am 10.10.2016 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, zugleich Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.07.2016 erhoben, die aufschiebende Wirkung beantragt sowie darüber hinaus auch noch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt, und die belangte Behörde habe daher mit der Erlassung des Ladungsbescheids zur ägyptischen Vertretungsbehörde zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates noch zuwarten müssen, so ist in diesem Kontext zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.07.2012, Zl. 2012/21/0081, zu verweisen, worin das Folgende ausgeführt wird:
"Stand zum Zeitpunkt der Erlassung des Ladungsbescheides in einer Angelegenheit nach dem FrPolG 2005 ungeachtet der Ehe der Fremden mit einem Österreicher noch nicht fest, dass die Fremde keine Ausreiseverpflichtung mehr treffen würde, so ist es der Behörde nicht verwehrt - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - Schritte zur Vorbereitung der Ausreise bzw. Abschiebung zu setzen (vgl. E 29. Februar 2012, 2012/21/0195; E 16. Mai 2012, 2010/21/0023). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Ladung zum Zweck der Feststellung der Identität und Erlangung eines Heimreisezertifikats schon deswegen nicht notwendig ist, weil der Abschiebung der Fremden die Ehe mit einem Österreicher entgegensteht."
Allein schon vor dem Hintergrund des Inhalts dieses Judikats haftet der belangten Behörde der in der Beschwerde monierte Mangel, nämlich sie habe den Ladungsbescheid verfrüht erlassen, nicht an.
Dies umso weniger, als über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.10.2016 mit Bescheid der belangten Behörde bereits am 04.11.2016 eine zurückweisende Entscheidung ergangen war.
An dieser Stelle ist auch darauf zu verweisen, dass die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid vom 04.11.2016 zwischenzeitlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2017, Zl. I405 2139308-1/2E und I405 2139308-2/2E, als unbegründet abgewiesen, und mit dem zitierten Erkenntnis auch die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2016 als verspätet zurückgewiesen wurde.
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshofs bereits mehrfach festgehalten, dass Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig sind (VwGH 17.07.2008, Zl. 2008/21/0386).
Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechts-grundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (VwGH 19.04.2012, Zl. 2010/21/0221). Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316).
Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung der BF und deren persönliches Erscheinen zur Befragung durch Angehörige der ägyptischen Vertretungsbehörde im Beisein Vertreters der belangten Behörde Ausstellung eines Heimreisezertifikats, für "nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 erster Satz AVG 1991 erachtete.
Schließlich hat der VwGH in seinem Judikat vom 20.01.1992, Zahl 91/19/0326 hervorgehoben, dass die Beurteilung der Frage, ob zur Erreichung des mit der Ladung verfolgten Zweckes ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auf andere Weise erreicht werden kann, allein der Behörde und nicht auch der Partei obliege.
Hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides ist zu konstatieren, dass die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung - gestützt auf
§ 13 Abs. 2 VwGVG - mit der Begründung ausgesprochen hat, dass das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides das persönlichen Interesse der BF überwiege.
Dazu ist anzuführen, dass die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jenen des § 64 Abs. 2 AVG entsprechen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013); § 13 VwGVG, Anm. 5).
Es wird sohin ein vollstreckbarer Bescheid und - in concreto - ein überwiegendes besonderes öffentliches Interesse vorausgesetzt, aus dem wegen der "triftigen Gründe" des konkreten Falles die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides "sachlich geboten" ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 64, Rz 29; vgl. auch VfSlg 11.196/1986; 16.460/2002; 17.346/2004).
Im vorliegenden Fall hat die BF - entgegen ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren - keinen Reisepass vorgelegt. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 11.06.2012 wurde mit Bescheid vom 07.07.2016 abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 10.08.2016 in Rechtskraft. Ein über das Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltsrecht kam der BF nicht zu. Trotz rechtskräftig negativer Rückkehrentscheidung verblieb die BF im Bundesgebiet.
Insoweit die BF nunmehr in der Beschwerde vorbringt, die Interessenabwägung hätte zu ihren Gunsten ausfallen müssen, weil sie seit 2012 in Österreich aufhältig und unbescholten sei und sie immer am Verfahren mitgewirkt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass sie schon angesichts ihres kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet in Österreich über keine maßgeblichen privaten Beziehungen verfügen kann. Dies umso weniger, als ihr auf einem Asylantrag basierendes Aufenthaltsrecht stets ein unsicheres war.
Im Hinblick auf die behauptete Mitwirkung im Asylverfahren ist darauf zu verweisen, dass die BF ihren Reisepass zerrissen hat (vgl. Ausführungen dazu im Bescheid vom 07.07.2016, Seite 65).
Im Übrigen hat die strafgerichtliche Unbescholtenheit im Rahmen der Interessenabwägung weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung des die aufenthaltsbeendende Maßnahme gebietenden öffentlichen Interesses zur Folge (VwGH 14.03.2000, 98/18/0412), während dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) "ein hoher Stellenwert", und damit nach Ansicht er kennenden Richterin ein besonderes Interesse zukommt (vgl. VwGH 18.01.2005, 2004/18/0365, und 09.09-2014, 2013/22/0246; vgl. dazu auch VwGH 03.03.1994, 94/18/0061).
Insofern war der Entscheidung der belangten Behörde, beim Ladungsbescheid vom 08.11.2016 die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG auszuschließen, nicht entgegenzutreten.
Die Zusammenschau der vorangestellten Erwägungen führt sohin zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde sowohl im Hinblick auf Spruchpunkt I., als auch im Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind – wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht – wie sich aus deren Artikel 52 ergibt – nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder von der BF noch von der belangten Behörde beantragt.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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