I405 2106871-2•BVwG I405 2106871-2
I405 2106871-2Tribunal Administrativo Federal26 de jan. de 2017
Antragsbegehren, aufschiebende Wirkung, Folgeantrag, Identität der<br/>Sache, mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung,<br/>Zurückweisung
I405 2106871-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2016, Zl. IFA:
1040913606/VZ: 161380502,
A)
a) zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und III. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt II. (erster Teil) zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt."
b) beschlossen:
III.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein algerischer Staatsbürger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte nach seinem polizeilichen Aufgriff am 21.10.2014 einen - den ersten - Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am selben Tag vorgenommenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte der BF Moslem (Sunnit) und Analphabet zu sein und Arabisch zu sprechen. Er sei ledig und seine gesamte Familie (Eltern, vier Brüder) lebten weiterhin in Algerien. Im Sommer 2004 habe er bereits Algerien verlassen und sei per Flugzeug von Algier nach Istanbul geflogen und mit Schleppern weiter nach Griechenland gereist, wo er in der Folge zunächst in Thessaloniki 6 Jahre und danach weitere 2 bis 3 Jahre in Varda aufhältig gewesen sei, bevor er über die Balkanroute nach Wien gereist und dort von der Polizei aufgegriffen worden sei.
Konkret zum Fluchtgrund befragt gab er an, dass es in Algerien keine Arbeit gäbe und er mit seiner sehr armen Familie Probleme habe. Deshalb sei er ins Ausland gegangen. Im Falle der Rückkehr wisse er nicht, was ihn in der Heimat erwarte.
3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 29.10.2014 durch einen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) brachte er vor, gesund und arbeitsfähig zu sein. Sein Reisepass sei ihm in Istanbul gestohlen worden. Er habe keine Bezugspersonen in Österreich. Er habe vier Brüder, zwei davon seien von Terroristen getötet worden. Er sei Araber und Moslem. Wie bereits erwähnt, habe er Algerien wegen familiärer und wirtschaftlicher Probleme verlassen. Er habe in seiner Heimat als Maurer gearbeitet. In Griechenland habe er in der Landwirtschaft Beschäftigung gefunden und habe bis zur Wirtschaftskrise Geld nach Algerien geschickt. Er könne in Österreich im Baugewerbe, in der Malerei und in der Landwirtschaft tätig werden. Er habe in diesen Bereichen Erfahrung. Im Falle der Rückkehr befürchte er die Aussichtslosigkeit im Hinblick auf den Aufbau einer Zukunft. Es sei schon in Griechenland schwer gewesen, etwas auf die Beine zu stellen.
4. Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2014, Zl. 1040913606/140087578 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9
BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2
Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).
Das BFA begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF ausschließlich wirtschaftliche Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes glaubhaft, und darüber hinaus keine Gefährdung geltend gemacht habe. Der BF verfüge in Algerien über familiäre Anknüpfungspunkte und könne seinen Unterhalt aus eigenem erwirtschaften. Eine wie immer geartete Rückkehrgefährdung bestehe nicht.
5. Dieser Bescheid erwuchs am 02.12.2014 in Rechtskraft.
6. Mit Bescheid des BFA vom 14.04.2015, Zl. 1040913606-150317643, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
7. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2015, Zl. I405 2106871-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid vom 14.04.2016 erwuchs in der Folge am 20.07.2017 in Rechtskraft.
8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der BF wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 (1., 2. und 8. Fall),
Abs. 2 und Abs. 3 Suchmittelgesetz und § 15 StGB rechtskräftig zu einer bedingen Freiheitstrafe von 4 Monaten (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.
9. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der BF wegen der Vergehen nach § 229 Abs. 1 [Urkundenunterdrückung], 241e Abs. 3 [Entfremdung unbarer Zahlungsmittel], 134 Abs. 1 [Unterschlagung] StGB sowie wegen des Verbrechens nach §§ 15, 127, 129 Z 1, 130 1. Fall StGB [Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung] rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, davon 8 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre, Zusatzstrafe zur Erstverurteilung) verurteilt.
10. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens nach §§ 127, 130 1. Fall StGB [Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung] und wegen des Vergehens nach § 241e Abs. 3 StGB [Entfremdung unbarer Zahlungsmittel] rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
11. Mit Bescheid des BFA vom 14.07.2016, Zl. IFA 1040913606 - 160984744, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung verhängt.
12. Am 06.10.2016 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren - den zweiten - Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) im Bundesgebiet und er wurde noch am selben Tag von Polizeiorganen niederschriftlich erstbefragt. Dabei wurde der BF darauf hingewiesen, dass sein erster Asylantrag vom 20.10.2014 bereits rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Auf die nachfolgende Frage, warum der BF nunmehr den neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft des bereits entschiedenen Verfahrens sowohl in persönlicher als auch im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat für den BF konkret verändert habe, replizierte er das Nachfolgende:
"Ich habe keinen Kontakt mehr nach Algerien, aber ich weiß, dass es dort immer noch Arbeitslosigkeit und Armut gibt."
Im Vernehmungsprotokoll findet sich im Anschluss der Vermerk: "Gegen
Ende der Befragung gibt der AW noch folgendes an: Außerdem haben Terroristen in Algerien zwei meiner Brüder getötet (AW macht wirre Angaben und kann dazu nichts Genaues erzählen)."
13. Mit Verfahrensanordnung vom 11.10.2016 wurde dem BF gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 unter anderem geteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das BFA davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Zudem wurde ihm gemäß § 29 Abs. 3 Z 6 AsylG 2005 mitgeteilt, dass die belangte Behörde beabsichtige, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.
14. Mit Verfahrensanordnung vom 11.10.2016 wurde der BF gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch innerhalb einer Woche ab Übernahme der Verfahrensanordnung in Anspruch zu nehmen.
15. Am 12.10.2016 wurde der BF von einem Organwalter des BF im Beisein einer Rechtsberaterin niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er auf entsprechende Fragestellungen des Organwalters vor, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, die Vernehmung zu absolvieren. Er besitze keine identitätsbezeugen Dokumente und habe keine in Europa aufhältige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Seine Eltern seien nicht in Österreich aufhältig. Er habe keine Kinder und befinde sich in keiner Lebensgemeinschaft. Derzeit befinde er sich in Schubhaft. Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär Algeriens habe er nie gehabt. Er fühle sich auch gegenüber anderen Mitgliedern einer Volksgruppe nicht benachteiligt. Er spreche nicht Deutsch, gehöre in Österreich keinem Verein an und habe hier keine Integrationsschritte gesetzt. Die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren würden noch bestehen.
Befragt, ob es zu seinen Fluchtgründen Neuigkeiten gebe, replizierte er: "Es gibt keine Neuigkeiten zu meinen Fluchtgründen. Ich bin genervt. Ich bin seit 12 Jahren aus Algerien weg. Ich habe dort niemanden. Meine Mutter ist verstorben, der Vater ist irgendwo. 2 Brüder von mir wurden 1996 ermordet. Der ganze Staat ist korrupt. Ich habe einen toten Bruder mit eigenen Augen gesehen. Ich war psychisch labil und in einer Anstalt."
Des Weiteren führte er aus, dass er zwei verheiratete Schwestern in Algerien habe und einen Bruder, der psychisch labil sei. Die Wirtschaftslage in Algerien sei sehr schlecht.
Auf Vorhalt, dass er im ersten Verfahren von vier Brüdern gesprochen, jedoch die zwei Schwestern nie erwähnt habe, gab er an, dass er dort niemanden habe.
Sollte er abgeschoben werden, würde er sich umbringen. Auf Wiederholung der Frage gab er an: "Ich bin der Vierte." Auf Vorhalt der diesbezüglichen Angaben im ersten Asylantrag führte der aus, dass es Missverständnisse gegeben und der Dolmetscher es nicht verstanden habe.
Auf Nachfrage, ob er mit seiner Selbstmordankündigung die Behörde erpressen wolle, replizierte er, dass er das nicht wolle. Er habe nur zum Ausdruck bringen wollen, dass er in Algerien nichts habe, nicht einmal eine Unterkunft. Auf Vorhalt, dass er auch hier nichts habe, antwortete er, dass er sich in Österreich mit Arbeit eine Zukunft aufbauen könne.
Auf Vorhalt und Übersetzung der Länderfeststellungen durch den Dolmetscher bezog der BF Stellung und führte aus, dass das alles nicht stimme und die ganze Regierung Algeriens korrupt sei.
16. Mit Bescheid vom 13.10.2016, Zl. IFA: 1040913606/VZ: 16180502, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.10.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. erteilte das BFA dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht, und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Algerien zulässig ist. Im Spruchpunkt III. wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Die belangte Behörde stellte in ihrem Bescheid zunächst fest, dass die Identität des BF nicht feststehe, er algerischer Staatsangehöriger, gesund und ohne Sorgepflichten sei, sowie dass gegen ihn seit 27.07.2015 aufgrund mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bestehe. Das erste Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen. Im gegenständlichen Antrag seien dieselben Fluchtgründe wie im Erstantrag vorgebracht worden. Neu sei lediglich die Behauptung, dass zwei Brüder des BF im Jahr 1996 ermordet worden seien. Ein Familienbezug liege in Österreich nicht vor.
Auf den Seiten 9 bis 22 traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Algerien und setzte sich mit den folgenden Themen auseinander: der politischen Lage, der Sicherheitslage, dem Rechtschutz und dem Justizwesen, den Sicherheitsbehörden, der allgemeinen Menschenrechtslage, der Bewegungsfreiheit, der Grundversorgung und der Wirtschaft, der medizinischen Versorgung, der Behandlung nach Rückkehr.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Identität des BF in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe. Der BF sei gesund und befinde sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er weise drei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf und gegen ihn bestehe seit 20.07.2015 eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Den größten Teil seines bisherigen Aufenthalts habe der BF in verschiedenen österreichischen Justizanstalten verbracht. Er spreche nicht Deutsch und habe selbst angegeben, in Österreich nicht integriert zu sein.
Aufgrund der bisherigen Haftfähigkeit und der Tatsache, dass der BF selbst keine schwere Erkrankung ins Treffen geführt habe, sei davon auszugehen, dass er weder an einer schweren psychischen noch an einer schweren physischen Erkrankung leide.
Der Antrag der Rechtsberaterin auf eine Untersuchung des psychischen Gesundheitszustandes des BF gehe ins Leere, zumal der BF seit nunmehr drei Monaten durchgehend haftfähig sei. Laut Auskunft des zuständigen Polizeianhaltezentrums stehe der BF täglich im Dialog und er erhalte dort das Drogenersatzmittel "Subsitol" sowie ein Schlafmittel. Ansonsten wäre der BF medizinisch unauffällig. Auch während der Einvernahme vor dem BFA habe der BF einen ruhigen Eindruck gemacht. Die Aussage, dass er sich im Falle der Abschiebung umbringen werde, sei als Floskel zu betrachten, zumal er diese Aussage in weiterer Folge selbst abgeschwächt habe. Er habe demzufolge damit nur zum Ausdruck bringen wollen, dass er in Algerien nichts, nicht einmal eine Unterkunft, habe.
Fakt sei, dass der BF die Möglichkeit einer Unterkunftsname sowie der Verpflegung gegeben worden sei. Er habe es aber vorgezogen, seine Unterkunft zu verlassen.
Rund 20 Monate seines bisherigen Aufenthaltes von rund 24 Monaten habe er in verschiedenen Justizanstalten verbracht. Beim gegenständlichen Asylantrag habe der BF lediglich die Fluchtgründe des Erstantrages wiederholt. Zudem habe er vorgebracht, dass bereits im Jahr 1996 zwei seiner Brüder umgebracht worden seien. Einen Zusammenhang mit seinem Asylantrag habe der BF nicht darlegen können. Im Falle der Rückkehr stehe es dem BF frei, sich in Algerien an jedem beliebigen Ort niederzulassen. Zudem lebe die gesamte Familie des BF in Algerien und könne ihn unterstützen. Algerien sei ein sicherer Herkunftsstaat. Im Falle einer tatsächlichen Bedrohung stehe es dem BF frei, sich an die zuständigen Behörden zu wenden. Im Falle des Verbleibens des BF im Bundesgebiet sei davon auszugehen, dass er neuerlich strafrechtliche Handlungen setze. Er verfüge über keinen Familienbezug in Österreich, während hingegen seine gesamte Familie nach wie vor in Algerien aufhältig sei.
In den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt I. des Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen ins Treffen, dass weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen sei noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – und auch nicht im Begehren oder in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Daher stehe die Rechtskraft des Bescheides vom 27.07.2016 dem neuerlichen Antrag entgegen. Deshalb sei das BFA zu einer Zurückweisung des Antrages verpflichtet.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wurde die Ausweisungsentscheidung von einer zu Lasten BF ausgehenden Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK getragen, und ausgeführt, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht vorlägen. Vielmehr sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, Abschiebungshindernisse lägen nicht vor und die Abschiebung nach Algerien sei als zulässig zu erachten.
Im Hinblick auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde, drauf dass im Falle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG – und eine solche liege im gegenständlichen Sachverhalt vor - keine Frist für eine freiwillige Ausreise zu gewähren sei.
17. Das BFA stellte den bezeichneten Bescheid dem BF samt einer Verfahrensanordnung vom 13.10.2016, mit welchem dem BF die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberaterin zugewiesen wurde, am 13.10.2016 zu.
18. Mit dem am 21.10.2016 per E-Mail beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der BF, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3.Stock, 1170 Wien (Vollmacht angeschlossen), Beschwerde.
Im Beschwerdeschriftsatz, wurde ausgeführt, dass die Entscheidung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten werde. Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde ausgeführt, dass der BF während der Einvernahme am 06.10.2016 angekündigt habe, im Falle seiner Abschiebung nach Algerien Suizid zu begehen. Es sei aktenkundig, dass der BF an psychischen Problemen leide. Die Rechtsberaterin habe die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt, dennoch gehe die belangte Behörde ohne Gutachten davon aus, dass der BF gesund sei. Die belangte Behörde habe dies im Wesentlichen mit der Haftfähigkeit des BF begründet. Damit verstoße die belangte Behörde gegen § 18 Abs. 1 AsylG. Sie habe die Pflicht den entscheidungserheblichen Sachverhalt festzustellen. Diese Pflicht erfasse auch die Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts aufgrund des Beweisantrages. Zudem habe der BF schon bei der Verhängung der Schubhaft am 14.07.2016 mehrmals auf seine psychischen Probleme hingewiesen. Ein ähnliches Bild ergebe sich in den Einvernahmen vom 12.08.2016, wo der BF Suizidgedanken geäußert habe. Am 06.10.2016 habe er ein weiteres Mal seine psychischen Probleme erwähnt, und dass er im Polizeianhaltezentrum Medikamente bekomme. Die Sanitätsstelle des zuständigen Polizeianhaltezentrums habe bestätigt, dass der BF ein Drogenersatzmittel und ein Schlafmittel zu sich nehme. Daher lägen genügend Indizien vor, dass der BF an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung leide. Zum Beweis dafür, dass der BF an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung leide, werde die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens durch eine sachverständige Person, der hinsichtlich des BF kein Behandlungsauftrag zukomme, sowie dessen Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt, sofern das BVwG nicht zum Schluss gelange sollte, dass gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG vorzugehen sei.
Schließlich wurden die Anträge gestellt, das Bundeverwaltungsgericht möge: "[D]er gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; ein psychiatrisches Gutachten zum Beweis der psychischen Probleme des BF einholen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung inklusive der nochmaligen Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anberaumen; den angefochtenen Bescheids zur Gänze beheben und der Beschwerde stattgegeben und das Verfahren zu lassen; in eventu dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 (§ 57) AsylG erteilen."
19. Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 31.10.2016 dem Bundesverwaltungsgericht (bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am 02.11.2016) zur Entscheidung vorgelegt.
20. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens nach §§ 15, 127, 130 1. Fall StGB [Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung] rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Algerien. Die Identität des BF steht nicht fest.
1.2. Der BF stellte am 21.10.2014, nach illegaler Einreise, seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und brachte dabei nur wirtschaftliche Fluchtgründe vor.
Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2014, Zl. 1040913606/140087578, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9
BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2
Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).
Dieser Bescheid erwuchs am 02.12.2016 in Rechtskraft.
1.3. Mit Bescheid des BFA vom 14.04.2015, Zl. 1040913606-150317643, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2015, Zl. I405 2106871-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid vom 14.04.2016 erwuchs in der Folge am 20.07.2017 in Rechtskraft.
1.4. Am 06.10.2016 stellte der BF seinen zweiten, und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 13.10.2016, Zl. IFA: 1040913606/VZ: 16180502, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.10.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. erteilte das BFA dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht, und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Algerien zulässig ist. Im Spruchpunkt III. wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
1.5. Der BF berief sich anlässlich seines zweiten Asylantrages auf die bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe, gab an, dass diese unverändert geblieben seien. Entgegen der Annahme der belangte Behörde hat der BF bereits in anlässlich seines ersten Asylantrag vorgebracht, dass zwei seiner Brüder ermordet worden seien. Die nunmehrige Wiederholung dieses Vorbringens stellt sohin keine Ergänzung des Fluchtvorbringens im Vergleich zum Erstantrag dar.
1.6. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umstände. Der BF brachte im gegenständlichen Folgeantrag keine neuen Fluchtgründe vor.
1.7. Im Vergleich zu dem am 02.12.2014 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren seines ersten Asylantrages (21.10.2014) ist keine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung des BF eingetreten:
Der BF ist weiterhin ledig und kinderlos.
Es leben weiterhin keine Verwandten des BF im Bundesgebiet, er unterhält keine berücksichtigungswürdigen engeren Beziehungen im Bundesgebiet. Er spricht nicht Deutsch. Während seines etwas mehr als zwei Jahren dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet hat er keine Integrationsschritte gesetzt.
Vielmehr hat der BF durch zwei unberechtigte Asylanträge im Bundesgebiet gestellt und hat trotz einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot das Bundesgebiet nicht verlassen.
Zudem weist der BF in Österreich folgende strafgerichtliche Vormerkungen auf:
a) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der BF wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 (1., 2. und 8. Fall),
Abs. 2 und Abs. 3 Suchmittelgesetz und § 15 StGB rechtskräftig zu einer bedingen Freiheitstrafe von 4 Monaten (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.
b) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der BF wegen der Vergehen nach § 229 Abs. 1 [Urkundenunterdrückung], 241e Abs. 3 [Entfremdung unbarer Zahlungsmittel], 134 Abs. 1 [Unterschlagung] StGB sowie wegen des Verbrechens nach §§ 15, 127, 129 Z 1, 130 1. Fall StGB [Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung] rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, davon 8 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre, Zusatzstrafe zur Erstverurteilung) verurteilt.
c) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens nach §§ 127, 130 1. Fall StGB [Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung] und wegen des Vergehens nach § 241e Abs. 3 StGB [Entfremdung unbarer Zahlungsmittel] rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
d) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens nach §§ 15, 127, 130 1. Fall StGB [Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung] rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
Seine gesamte Familie lebt weiterhin in Algerien. Der BF spricht die Sprache seines Herkunftsstaates auf Mutterspracheniveau und er ist mit den gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten Algeriens - trotz seiner langjährigen Abwesenheit - weiterhin vertraut.
Der BF befindet wurde - nach Widerruf von zunächst teilbedingten und unter Auferlegung einer Probezeit ausgesprochenen Haftstrafen - während seines etwas mehr als 2 Jahren dauernden Aufenthalts in Österreich insgesamt rechtskräftig zu Freiheitsstrafen im Ausmaß von rund 3 ¿ Jahren(!) verurteilt.
Er verbüßt derzeit seine Freiheitsstrafe in einer österreichischen Justizanstalt. Die voraussichtliche Haftentlassung erfolgt am XXXX.
Der BF - der den weitaus überwiegenden Teil seiner bisherigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet in verschieden Haftanstalten verbracht hat - befindet sich nach wie vor in einem psychischen und physischen Zustand, der seine Haftfähigkeit nicht einschränkt. Er befindet sich in einem Drogenersatzprogramm, wird entsprechend medizinisch betreut und erhält diesbezüglich regelmäßig Medikamente.
Eine lebensbedrohliche psychische oder physische Erkrankung des BF, die einer Abschiebung nach Algerien des BF entgegenstünde, liegt nicht vor. Festgestellt wird, dass dem BF im Bedarfsfall in seinem Herkunftsstatt die Inanspruchnahme einer kostenlosen medizinischen Versorgung offen steht und ihm diese auch zugänglich und zumutbar ist.
1.8. Festgestellt wird, dass sich die vom BFA herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger - mit entsprechenden Quellenverweisen versehenen - Berichten beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, sodass eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für die erkennende Richterin (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Algerien) kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Der BF ist den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegen getreten.
1.9. Festgestellt wird, dass Algerien gemäß § 1 Z 10 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF als sicherer Herkunftsstaat gilt.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF und seinem zweiten Verfahren:
2.1.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.1.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Die Identität des BF steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest, sodass lediglich eine Verfahrensidentität vorliegt.
2.1.3. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug vom 26.01.2017.
2.1.4. Dass der BF im gegenständlichen Folgeantrag keine neuen Fluchtgründe glaubhaft vorzubringen vermochte und ihm in Bezug auf seine Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen ist, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
2.1.4.1. Wie oben im Verfahrensgang ausgeführt hat der BF bereits im Rahmen seines ersten Asylantrages (21.10.2014) keine asylrelevanten Fluchtgründe gegenüber der Administrativbehörde vorzubringen vermocht.
Im Rahmen des ersten Asylverfahrens war der BF wiederholt über die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht aufgeklärt worden und auch darüber, dass er sämtliche fluchtrelevanten Gründe vorzubringen habe. Zudem wurde er über die Bedeutung seines Vorbringens im Hinblick auf das weitere Asylverfahren manuduziert.
Nach rechtskräftig negativer Entscheidung seines ersten Asylantrages brachte der BF im gegenständlichen Verfahren, basierend auf das Vorbringen seines Erstantrages vor, dass die damals genannten Fluchtgründe weiterhin Bestand hätten und unverändert geblieben seien.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, hat der BF bereits im Rahmen seines ersten Asylverfahrens vorgebracht, dass zwei seiner Brüder von Terroristen, und zwar im Jahr 1996 oder 1997, ermordet worden seien. Insofern liegt keine Ergänzung des ersten Fluchtvorbringens vor. Eine Zusammenhang mit der (bloß) behaupteten Ermordung seiner Brüder und seiner Asylantragstellung vermochte der BF - wie zutreffend von der belangten Behörde konstatiert - nicht darzulegen.
Auf dem Boden des Gesagten drängt sich dem Bundesverwaltungsgericht sohin der Eindruck auf, dass der BF mit der Stellung des Folgeantrages lediglich das Ziel verfolgt, die Durchsetzung der seit 20.07.2015 rechtskräftig negativen Entscheidung zu verhindern.
Der im Rahmen des Folgeantrages dargetanen Fluchtbehauptung ist sohin ein "glaubhafter Kern" nicht inhärent, sodass eine geänderte Sachlage sohin im Vergleich zur negativen Entscheidung bezüglich des ersten Asylantrages vom 21.10.2014 nicht vorliegt.
In der Zusammenschau ist sohin den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass der BF keine glaubhaften Fluchtgründe und sohin keinen neuen entscheidungserheblichen Sachverhalt vorgebracht hat.
2.1.5. Auch ist hinsichtlich einer möglichen maßgeblichen Änderung im Privat- und Familienleben des BF, auch und insbesondere vor dem Hintergrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer, der Nichtbeachtung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und eingedenk der oben unter Punkt II. 1.6. getroffenen Feststellungen nicht auszugehen und wurde eine solche vom BF auch nicht in substantiierter Weise behauptet.
Im Gegenteil, der BF gab selbst an, nicht Deutsch zu sprechen und keine Integrationsschritte in Österreich gesetzt zu haben. Sein Aufenthalt in Österreich war zudem überwiegend von Gefängnisaufenthalten und der wiederholten Begehung einer Vielzahl von Vergehens- und Verbrechenstat-beständen geprägt. Bis voraussichtlich XXXX hat er noch ausstehende Freiheitsstrafen zu verbüßen. Er versuchte durch zwei bewusst missbräuchlich gestellte Asylanträge sich ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen.
Er befindet sich in keiner Lebensgemeinschaft, ist ledig und kinderlos und ohne soziale oder familiäre Anbindungen in Österreich. Er hat sich - von Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren abgesehen, lediglich einen Monat lang eine Flüchtlingsunterkunft bezogen, diese dann aber aus eigenem verlassen. Weitere Wohnsitze scheinen nicht auf.
Zum Gesundheitszustand des BF ist den Erwägungen der belangten Behörde beizutreten, wonach sich der BF wegen seiner Drogensucht in ärztlicher Behandlung befindet und auch das Drogenersatzmedikament ("Substitol") sowie Schlafmittel verabreicht bekommt. Hervorzuheben ist, dass der BF stets haftfähig war und nach wie vor ist.
Auch ist in diesem Kontext in den Blick zu nehmen ist, dass der BF trotz seiner Erkrankung in der Lage war, sich in Österreich sich - sofern er sich gerade nicht in Haft befunden hatte - entsprechende Unterschlupfmöglichkeiten zu organisieren und wiederholt schwere Straftaten zu begehen. Auch hat er selbst angegeben, dass er sich durch den An- und Verkauf von Textilien und Handys in Österreich seinen Unterhalt aus eigenem finanziert habe. Insofern kann einerseits nicht von einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung des BF und auch nicht von einer wesentlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des BF ausgegangen werden. Dies wurde im Übrigen vom BF weder im Administrativ- noch im Beschwerdeverfahren behauptet. Bringt doch der BF auch selbst vor, sich in Österreich durch Aufnahme einer Arbeit eine Zukunft aufbauen zu wollen bzw. nach Italien zu gehen, um dort zu arbeiten.
In diesem Lichte ist auch der bereits vor der Administrativbehörde, und nunmehr im Beschwerdeschriftsatz wiederholte Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu sehen:
Entsprechend dem Beweisantrag solle festgestellt werden, dass der BF an einer psychischen Erkrankung leide.
Dazu ist jedoch anzuführen, dass weder von der Administrativbehörde noch vom Bundesverwaltungsgericht Zweifel dahingehend gehegt wurden bzw. werden, dass der BF an einer Suchtmittelerkrankung und an einer Schlafstörung leidet und er deshalb auf entsprechend medizinisch behandelt wird.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus noch eine krankheitswerte Störung psychischer (oder auch physischer) Natur beim BF besteht, liegen nicht vor und wurden auch nicht konkret behauptet. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den vom BFA eingeholten medizinischen Auskünften des Polizeianhaltezentrums.
Auch hat der BF diesbezüglich keine Behandlungsunterlagen, ärztliche Atteste oder ähnliches zu Vorlage gebracht, sodass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der nunmehr wiederholte Beweisantrag als allgemeines Vorbringen, das aus bloßen Mutmaßungen besteht, zu qualifizieren ist, welches letztendlich auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, zu dessen Aufnahme das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (vgl. dazu VwGH, 09.09.2016, Ra 2014/02/0059).
2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die oben angeführten Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat Algerien denen im Zuge des Beschwerdeverfahrens nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese (noch immer) aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundes-verwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Es ergibt sich aus der Einsichtnahme in die aktuellen Länderfeststellungen auch keine maßgebliche Änderung im Hinblick auf die, den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Algerien und wurden solche vom BF auch nicht substantiiert behauptet.
Schließlich bleibt darauf zu verweisen, dass Algerien gemäß § 1 Z 10 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Zudem kann die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dies ist hier der Fall.
Zu A) I.:
3. 1 Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides:
3.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet (VfSlg. 10.240/1984; 19.269/2010). Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Für das Verfahren vor dem BVwG ist Gegenstand ("Sache") ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. VfGH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).
Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle, dass der Sachentscheidung "res iudicata" entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Diese Kompetenz zur Sachentscheidung ergibt sich unmittelbar aus der - mit Art. 130 Abs. 4 B-VG übereinstimmenden - Bestimmung des § 28 VwGVG, der bezüglich des Inhalts der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Sachentscheidung keine Einschränkungen macht. Inhalt einer solchen Sachentscheidung kann es daher auch sein, dass der verfahrenseinleitende Antrag wegen entschiedener Sache oder wegen Fehlens einer sonstigen Prozessvoraussetzung zurückgewiesen wird (VfGH 18.06.2014, VfSlg. 19.882/2014; 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).
Auf Grund des Umfanges des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache eine entschiedene Sache vorliegt. Dies aus folgenden Erwägungen:
Der BF erstattete im ersten Asylverfahren lediglich ein auf wirtschaftliche Gründe basierenden Fluchtvorbringen. Insofern erging am 29.10.2014 eine negative Asylentscheidung des BFA, am 02.12.2014 in Rechtskraft erwuchs.
Im Zuge des jetzigen, nunmehr zweiten Verfahrens (Folgeantrag) brachte der BF wiederum keine asylrelevanten Fluchtgründe vor.
Auch ist - wie oben ausgeführt - eine maßgebliche Veränderung weder im Hinblick auf den Herkunftsstaat des BF, seine persönlichen Verhältnisse und auch nicht im Blick auf die anzuwendende Rechtslage eingetreten.
Eine Änderung des der Entscheidung vom 29.10.2014 (rechtskräftig am 02.12.2014) eingetretenen Sachverhaltes ist sohin nicht zu erkennen, sodass entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.
Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Auch im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK ist - wie oben ausgeführt - nicht erkennbar, dass die Rückführung des BF nach Algerien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm in Algerien jegliche Lebensgrundlage entzogen würde.
Es ergibt sich aus den angeführten Länderfeststellungen zu Algerien, dass kein Grund für die Annahme besteht, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer realen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass von einem Rückführungshindernis nach Art. 2 und 3 EMRK keinesfalls auszugehen ist.
Im Hinblick auf die Erkrankung des BF ist an dieser Stelle auf die Ausführungen oben unter den Punkten II. 2.1.5 sowie II. 1.7. zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass dem BF, so er nach seiner Rückkehr weiterhin im Hinblick auf seine Suchtmittelerkrankung und Schlafstörung behandlungsbedürftig sein sollte, ihm diese zumutbar und kostenfrei und zugänglich sein wird, und sohin auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF eine Gefährdung auszuschließen ist.
Dem BFA ist aufgrund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert hat.
Da - wie oben ausgeführt - weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.
Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG im Hinblick auf Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides abzuweisen war.
Zu A) II.
3. 2 Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides mit Maßgabe des geänderten Spruches des Spruchpunktes II. (erster Teil):
3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie sich in den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde widerspiegelt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte, und es ist – wie oben ausgeführt – seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens des BF (02.12.2014) keine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung des BF im Bundesgebiet eingetreten. Der BF ist weiterhin ledig, arbeitsfähig und er unterhält in Österreich keine berücksichtigungswürdigen Beziehungen. Er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und es ist kein Bemühen des BF, sich sprachlich und gesellschaftlich in Österreich zu integrieren, zu erkennen ist.
Im Gegenteil - der BF wurde bereits wegen einer Vielzahl von Vergehens- und Verbrechenstatbeständen rechtskräftig verurteilt und verbüßt derzeit eine mehrjährige Freiheitsstrafe.
Zudem ist der BF illegal in das Bundesgebiet eingereist und er verschaffte sich mit (nunmehr) zwei unberechtigt gestellten Anträgen auf internationalen Schutz Zugang zu einem vorübergehenden Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, welches er dahingehend missbrauchte, in dem er seinen weitreichenden kriminellen Energien nahezu freien Lauf ließ. Die gesamte Familie des BF lebt weiterhin in Algerien. Darüber hinaus ist er mit den gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten Algerien- trotz seiner langjährigen Abwesenheit – zumindest in den wesentlichen Punkten weiterhin vertraut. Zudem spricht er die Sprache seines Herkunftsstaates auf Mutterspracheniveau. Eine völlige Entwurzelung kann daher keinesfalls angenommen werden.
Auf dem Boden des Gesagten ist die belangte Behörde nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Algerien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 FPG idgF und § 46 FPG idgF sowie gemäß 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.
3.3.2.1. Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005.
Der Verwaltungsgerichthof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG nicht abgesprochen werden durfte, war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
3.3. Zur Abweisung des Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG idgF besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG. Wie oben ausgeführt, hat die belangte Behörde zu Recht den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 68 AVG als entschiedene Sache zurückgewiesen, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 55 Abs. 1a FPG iVm § 68 AVG als unbegründet abzuweisen war.
3.4. Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
3.4.1. Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1 leg. cit.) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2 leg.cit) sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die belangte Behörde ist auf der Grundlage eines nicht zu beanstandenden Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis gelangt, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Algerien keiner asylrelevanten Verfolgung oder einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein werde. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Algerien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, waren - auch in Zusammenschau mit dem Vorbringen in der Beschwerde für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wie ihn der BF im Beschwerdeschriftsatz gestellt hat, ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014-15 - hier zu § 18 Abs. 5 BFA-VG) und ist daher gemäß § 28 Abs. 1, 1. Satz iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen [siehe Spruchpunkt A) b) III.].
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
3.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs.7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
a) Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
b) Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
c) In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind – wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht – wie sich aus deren Artikel 52 ergibt – nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und es hat ein umfangreiches Verwaltungsverfahren stattgefunden. In Ansehung der §§ 21 Abs. 7
BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.
Zu B)
3.6. Unzulässigkeit der Revision:
3.6.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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