BVwG W161 2132559-1

W161 2132559-1Tribunal Administrativo Federal25 de jan. de 2017

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Regest

Entscheidungsfrist, Fristsetzungsantrag, Zurückweisung

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BVwG W161 2132559-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W161.2132559.1.01

Spruch

W161 2132558-1/22E

W161 2132559-1/16E

W161 2132560-1/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Fristsetzungsanträge des 1) XXXX, 2) XXXX, 3) XXXX, vom 12.01.2017, Zl. 1) 1097761300-151919684, 2) 1097766808-151919714, 3) 1097768301-151919765, vertreten durch Dr. Michael Lesigang, Rechtsanwalt in 1030 Wien, in der Asylrechtssache betreffend die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2016, beschlossen:

Die Fristsetzungsanträge werden gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der volljährigen Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Sie sind Staatsangehörige Syriens. Aus Serbien kommend reisten sie gemeinsam über Kroatien nach Österreich und stellten am 30.11.2015 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde jeweils I. der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

3. Mit Schriftsatz vom 05.08.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.08.2016, erhoben die Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2016, Zl. 1) 1097761300-151919684, 2) 1097766808-151919714, 3) 1097768301-151919765.

4. Gegen diese Bescheide brachten die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

5. Die Beschwerdeführer wurden am 07.10.2016 nach Kroatien überstellt.

6. Jeweils mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2017 wurden die Beschwerden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

Die Zustellung dieser Erkenntnisse erfolgte am 12.01.2016.

7. Mit Schriftsatz vom 10.01.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2017, stellen die Antragsteller Fristsetzungsanträge und Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerden gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 25.07.2016, Zl. 1) 1097761300-151919684,

  1. 1097766808-151919714, 3) 1097768301-151919765, noch keine Entscheidung getroffen habe. Seit Anordnung der Außerlandesbringung seien "mehr als 5 Monate" ohne eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verstrichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerden der Beschwerdeführer jeweils mit Erkenntnis vom 09.01.2017, Zl. W161 2132558-1/20E, W161 2132559-1/14E und W161 2132560-1/14E, entschieden.

Das Erkenntnis, mit welchem die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden und gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG) festgestellt wurde, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren, wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels Telefax am 12.01.2016 zugestellt und beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Parteien mittels ERV am 12.01.2017 hinterlegt.

2. Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

3. Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt.

Im gegenständlichen Fall wurde die Entscheidung über die Beschwerden der antragstellenden Parteien vor Ablauf von 6 Monaten und bereits mit Erkenntnis vom 09.01.2017, Zl. W161 2132558-1/20E, W161 2132559-1/14E und W161 2132560-1/14E, gefällt und am 12.01.2017 den Parteien des Verfahrens eine schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung zugestellt.

Am selben Tag, nämlich am 12.01.2016, langten die Fristsetzungsanträge beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 17.12.2014, Fr 2014/18/0033) ist ein Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG bereits dann unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall (Erkenntnis vom 09.01.2017; Fax- und ERV-Zustellung am 12.01.2017) - seine Entscheidung am Tag des Einlangens des Fristsetzungsantrages bei ihm erlassen hat, wobei es dafür jedenfalls ausreicht, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an diesem Tag rechtswirksam zugestellt worden ist.

Im vorliegenden Fall liegt daher eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor. Die Fristsetzungsanträge waren daher als unzulässig zurückzuweisen.

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