W216 2015020-1•BVwG W216 2015020-1
W216 2015020-1Tribunal Administrativo Federal24 de jan. de 2017
mangelnde Beschwer, Vorlageantrag, Zurückweisung
W216 2015020-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, SVNr: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2014, GZ: XXXX, betreffend die Zurückweisung des Vorlageantrages an das Bundesverwaltungsgericht, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm § 15 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Hietzinger Kai vom 06.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Bezug von Notstandhilfe gemäß § 33 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ab dem 01.04.2014 mangels Notlage wegen Anrechnung des Partnereinkommens eingestellt.
Mit Schriftsatz vom 05.06.2014 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Hietzinger Kai vom 08.08.2014 wurde der Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG vollinhaltlich stattgegeben und ab 01.04.2014 die Leistung ohne Partneranrechnung angewiesen.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 26.08.2014 - rechtzeitig - den Antrag ein, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Feststellung des Gerichtes dahingehend erwartet werde, dass weder im Jahr 2014, noch in den Jahren 2012 und 2013 eine Lebensgemeinschaft vorgelegen sei. In Folge führte der Beschwerdeführer mehrseitig aus, dass beim Arbeitsmarktservice umfangreiche Missstände vorliegen würden.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Landesgeschäftsstelle vom 03.09.2014 wurde der Vorlageantrag des Beschwerdeführers gemäß § 15 VwGVG mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die mit 02.10.2014 datierte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2014 wurde die Beschwerde gemäß § 15 VwGVG abgewiesen.
Mit Schreiben vom 20.11.2014 stellte der Beschwerdeführer den Antrag die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Die belangte Behörde legte am 04.12.2014 die Beschwerde samt den Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Mit E-Mail vom 01.06.2015 übermittelte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme und Anträge zu dem Verfahren sowie ein Konvolut bestehend aus diversen Unterlagen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer stand seit 29.12.1998 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 08.02.2000 bezog er mit Unterbrechungen Notstandshilfe.
Seit 01.11.2011 wurde das Einkommen seiner damaligen Lebensgefährtin auf seinen Notstandshilfebezug angerechnet. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 19.04.2013 als Berufungsbehörde festgestellt. Die seinerzeitigen Lebensgefährten haben zwei gemeinsame Kinder und ergab sich nach Anrechnung des Einkommens der Lebensgefährtin ein täglicher Anspruch in Höhe von € 6,10. Da das Einkommen des Beschwerdeführers somit unter dem Mindeststandard lag, erhielt der Beschwerdeführer eine Aufzahlung, entsprechend den Bestimmungen zur Familieneinkommensuntergrenze und ergab sich daraus ein täglicher Anspruch in Höhe von € 8,86.
Weiters wird festgestellt, dass ab Anfang März 2014 der gemeinsame Haushalt und somit die Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX aufgelöst wurde, da diese laut Erhebungsbericht seit Anfang März 2014 an einer anderen Adresse aufhältig war.
Ab dem Folgemonat April 2014 hatte daher eine Anrechnung zu unterbleiben.
Der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Hietzinger Kai vom 06.05.2014 wurde vollinhaltlich stattgegeben, der Bescheid ersatzlos behoben und die Leistung der Notstandshilfe an den Beschwerdeführer ab 01.04.2014 neuerlich ohne Anrechnung zur Anweisung gebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde weder über das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX noch über das Bestehen eines Anspruches (oder der Höhe) der gegebenenfalls zustehenden Notstandshilfe abgesprochen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.
Zu Spruchpunkt A:
1.3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (im Folgenden: VwGVG), sind auf Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.3.2. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
1.3.3. Gemäß §§ 14 sowie 15 VwGVG gilt:
Beschwerdevorentscheidung
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
1.4. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1.4.1. Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 15 Abs 3 VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Die Zuständigkeit, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen kommt nach § 15 Abs. 3 VwGVG zunächst der Behörde zu. Die bescheidmäßige Zurückweisung durch die Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist (§ 12 VwGVG). Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist diesfalls allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung und nicht - wie der Beschwerdeführer fälschlich vermeint - die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebensgemeinschaft. (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Kommentar 7 zu § 15 VwGVG)
1.4.2. Im Beschwerdefall ist allein von Bedeutung, ob der vom Beschwerdeführer gestellte Vorlageantrag vom 26.08.2014 im Hinblick auf die der Beschwerde vollinhaltlich Rechnung tragende Beschwerdevorentscheidung vom 08.08.2014 zulässig war.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Vorlageantrages voraus, dass der Beschwerdeführer einen Grund dafür hat, die Beschwerdevorentscheidung zu bekämpfen; dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Beschwerde ohnehin vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. zB die zur Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung ergangenen und insoweit übertragbaren Erkenntnisse des VwGH vom 22.04.1994, 93/02/0283, und 22.04.1999, 98/07/0107, jeweils mwN.).
Es fehlte dem Beschwerdeführer somit an einem Grund, die Beschwerdevorentscheidung zu bekämpfen, weshalb sein Vorlageantrag unzulässig war. Die belangte Behörde hat diesen somit zu Recht zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist daher aus den dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen.
2.4.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt unmittelbar auf Grund des vollständigen Aktes festgestellt werden konnte; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ließe somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem stehen auch weder Art. 6 Abs 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig, auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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